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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.05.2018 2018_OG V 17 23

18 mai 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·2,185 mots·~11 min·2

Résumé

UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV.

Texte intégral

UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV. Unfallbegriff sowie Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat wie beispielsweise durch stolpern oder anstossen. Zudem ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem ausserordentlichen Kraftaufwand bestehen kann. Allerdings muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war. Im konkreten Fall konnte im natürlichen Bewegungsablauf des geschilderten Sachverhaltes nichts Programmwidriges erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat durch das reflexartige Nachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers ihres Kleinkindes zur Verhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet. Im Nachfassen/Abfangen eines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter konnte auch kein aussergewöhnlicher Kraftaufwand erkannt werden. Mangels Ungewöhnlichkeit lag kein Unfall vor. Eine Läsion des Discus triangularis (TFCC) am Handgelenk fällt sodann nicht unter die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 18. Mai 2018, OG V 17 23

Sachverhalt:

A.

X ist als Pflegeassistentin bei der kantonalen Verwaltung Uri angestellt und über den Arbeitgeber bei der HDI Global SE gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Februar 2016 befand sich X im Wohnzimmer in ihrem Zuhause in S und telefonierte. Ihr Y (geboren 2012) war derart laut, dass sie nichts verstehen konnte. Als der Sohn auch auf Mahnung hin, ruhig zu sein, nicht reagiert habe, habe X ihn am Arm gepackt, um ihn vor die Wohnzimmertüre zu stellen. Daraufhin liess sich der Sohn fallen, wobei X diesen gleichzeitig reflexartig hochzog. Es ertönte ein krachendes Geräusch. Danach war der Handgelenkknöchel von X etwas geschwollen und sie konnte ihren Arm nicht mehr nach rechts drehen wie auch nicht mehr so gut nach links. Gleichentags erfolgte im Kantonsspital Uri, Altdorf, die medizinische Erstbehandlung.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass es sich beim Vorfall vom 24. Februar 2016 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe. a) Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab –

nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 76 E. 4.1). b) Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat wie beispielsweise durch stolpern oder anstossen (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 8C_282/2017 vom 22.08.2017 E. 3.1.2).

4. a) In ihrem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich beim zu beurteilenden Lebensbereich um den Widerstand eines Kleinkindes gegen den Willen/die Anordnung der Mutter handle. In dieser Konstellation sei es eine normale Reaktion eines Kleinkindes im Alter von 4 Jahren, wenn es sich aus Verweigerung fallen lasse beziehungsweise zu Boden sinke, um seinem Widerstand Ausdruck zu verleihen. Dieses Verhalten könne keineswegs als ungewöhnlich angesehen werden, sondern entspreche den üblichen Verhaltensmustern eines widerstandleistenden Kleinkindes. Genauso sei dann die Reaktion der Mutter zu werten, die als Gegenreaktion das zu Boden sinkende Kind hochzog. Obwohl ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand rechtsprechungsgemäss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sein könne, scheide dies vorliegend angesichts des geringen Gewichts des Kleinkindes aus. b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Vorfall vom 24. Februar 2016 gerade nicht um ein übliches beziehungsweise alltägliches Ereignis gehandelt habe. Zwar sei es durchaus üblich, dass sich ein Kleinkind den Anweisungen der Mutter zu widersetzen versuche, aber durch das Zusammenspielen des «Fallenlassens» des Kindes und das gleichzeitige Hochziehen des Sohnes durch die Mutter hätten wesentlich grössere und ruckartigere physikalische Kräfte eingewirkt, wodurch der Vorfall nicht mehr mit einem «normalen» Aufheben oder Ziehen des Sohnes vergleichbar sei. Der Vorgang sei sehr wohl als programmwidrig zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin nicht mit dem «Fallenlassen» des Sohnes habe rechnen müssen. Zudem sei klarerweise von einem «äusseren» Umstand zu sprechen. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Frage im Fragebogen der Unfallversicherung, ob äussere Faktoren und Umstände (wie Anschlagen, Stürzen oder Ausrutschen) zum Ereignis führten, verneinte, genüge nicht um die Leistungspflicht einzustellen. Denn als juristische Laiin sei ihr schlicht nicht bewusst gewesen, was unter den Begriff «äussere Umstände» subsumiert werde und schliesslich sei aus den detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst ersichtlich, dass äussere Faktoren zur Schädigung geführt hätten. c) In der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 24. Februar 2016 damit habe rechnen müssen, dass sich der Sohn auch körperlich zu widersetzen versuchen werde, gerade weil er ja bereits der mündlichen Anordnung keine Folge geleistet habe. Es könne nicht die Rede von einem ungewöhnlichen Ereignis sein. Ebenso sei das reflexartige Dagegenhalten der Beschwerdeführerin nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren, da das Hochziehen ohne etwas Programmwidriges zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der für das Kind verantwortlichen Person gehöre und zwar selbst dann, wenn das Hochziehen reflexartig ausgeführt werde. Eine Ungewöhnlichkeit infolge ausserordentlichen Kraftaufwandes könne sodann ebenfalls verneint werden, da rechtsprechungsgemäss in der Regel nur das Heben

oder Verschieben von Lasten von über 100 Kilogramm darunterfalle. Da vorliegend bei einem vierjährigen Kind maximal von einer Last von 20 Kilogramm auszugehen sei, sei ein ausserordentlicher Kraftaufwand somit nicht gegeben. d) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem ausserordentlichen Kraftaufwand liegen kann, indem es beim Heben oder Verschieben einer Last zu einer Schädigung kommt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vergleiche BGE 116 V 139 E. 3b). Die Ungewöhnlichkeit infolge aussergewöhnlichen Kraftaufwandes wurde beispielsweise für das Hochreissen eines herunterfallenden Oleanders (Topfpflanze) verneint, der vom Transportroller wegzukippen drohte (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2). In einem anderen Fall verspürte ein Assistenzarzt einen einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk, als er auf der Notfallstation zusammen mit vier weiteren Personen einen etwa 100 bis 120 Kilogramm schweren, auf einem Spineboard fixierten Patienten vom Bett auf einen CT-Tisch umlagerte. Auch in diesem Fall lehnte das Bundesgericht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen aussergewöhnlichen Kraftaufwand handelte (vergleiche BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 4). Diese Urteile lassen erkennen, dass eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst dann bejaht wird, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind. Für das Nachfassen/Abfangen eines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden ist. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts zur Oleander-Topfpflanze wurde die Ungewöhnlichkeit infolge reflexartigen Hochreissens der kippenden Pflanze verneint (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2). Ebenso wenig wurde das reflexartige Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens als ungewöhnlich anerkannt (BGE U 222/05 vom 21.03.2006 E. 3.2). Genauso wurde beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 Kilogramm entschieden (BGE U 110/99 vom 12.04.2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 Kilogramm schweren Türe, beim Heben eines circa 60 Kilogramm wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte, und beim ruckartigen An-Sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von circa 80 Kilogramm (siehe zu diesen Beispielen BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2 mit Hinweisen auf SUVA- Jahresberichte). Gleichermassen wurde die Anerkennung der Ungewöhnlichkeit einer reflexartigen Bewegung einer versicherten Person abgelehnt, die beim Herausziehen einer sich ruckartig lösenden Harasse von circa 25 Kilogramm aus einem Regal erforderlich wurde (BGE 8C_783/2013 vom 10.04.2014 E. 6.2). Insofern also der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt wird, reicht in ähnlich gelagerten Fällen die blosse Reflexartigkeit eines Hochziehens alleine nicht aus, um Ungewöhnlichkeit im Sinne des ATSG annehmen zu können. e) Im konkreten Fall kann im natürlichen Bewegungsablauf des geschilderten Sachverhaltes nichts Programmwidriges erkannt werden. Die Mutter hat durch das reflexartige Nachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers des Kleinkindes zur Verhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet. Sie ist weder ausgegleitet, gestürzt, noch hat sie reflexartig versucht den eigenen Sturz zu verhindern. Sie vermochte die Nachfassbewegung ihres Sohnes ungestört mit dem angestrebten Ziel der Verhinderung dessen Sturzes zu vollenden. Demzufolge kann auch in der reflexartigen Bewegung nichts Ungewöhnliches erkannt werden. Inwiefern spezielle physikalische Kräfte eingewirkt haben sollen, alsbald die Beschwerdeführerin das zu Boden fallende Kind abfangen wollte, ist mit Blick auf die zitierten Präjudizien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei noch erwähnt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich ein quengelndes Kleinkind aus den greifenden Armen der Mutter zu entziehen versucht, auch nicht wenn es sich dabei zu Boden

fallen lässt: Anders als mit dem ganzen Gewicht entgegenzuwirken hätte das Kleinkind wohl überhaupt keine Chance, die Mutter daran zu hindern, es wegzubringen. Die Beschwerdeführerin musste daher in der geschilderten Situation mit einer aktiven Gegenwehr ihres Sohnes im Sinne eines sich Fallenlassens rechnen. f) Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, da das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht gegeben ist. Mithin kann offengelassen werden, ob überhaupt ein äusserer Faktor vorgelegen hat. 5. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich eine Leistungspflicht aus einer unfallähnlichen Körperschädigung – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ebenfalls nicht ergibt. a) Da sich der Unfall am 24. Februar 2016 ereignete, ist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ([UVV stand 1. Januar 2016; SR 832.202]; nachfolgend: aArt. 9 Abs. 2 UVV) anwendbar und nicht Art. 9 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVG. aArt. 9 Abs. 2 UVV kommt Ausnahmecharakter zu. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Ausnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln auszulegen. Da die Aufzählung in aArt. 9 Abs. 2 UVV als abschliessend gilt, ist es indessen nicht angängig, die Liste der unfallbedingten Körperschädigungen durch Analogieschlüsse zu erweitern (BGE 114 V 302 f. E. 3e; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 202). b) Der Meniskus könnte von seiner Funktion her allenfalls mit dem TFCC verglichen werden. Da allerdings vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen überhaupt kein Riss vorliegt, sondern wenn überhaupt eine blosse Zerrung, fällt die Subsumtion unter aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV von vornherein ausser Betracht. Das Tatbestandselement «Meniskusriss» gemäss aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV darf zudem nicht auf dem Weg der Analogie auf andere Körperteile, welche ähnlicher Natur sind oder ähnliche Aufgaben haben wie der Meniskus, ausgedehnt werden (BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 5, 8C_118/2011 vom 09.11.2011 E. 4). Hinzu käme, dass eine ausgedehnte Knorpeldegeneration des ganzen Femoro-Tibialgelenkes keinen Meniskusriss darstellt (Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff, S. 102). Auch eine Verrenkung von Gelenken wie sie aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorsieht ist vorliegend nicht gegeben. Denn wesentlich für eine Gelenksverrenkung ist, dass die das Gelenk bildenden Knochenenden horizontal verschoben werden. Blosse Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen), bei welchen es zwar ebenfalls zu einer (unvollständigen) Luxation, aber mit sofortiger Selbstreposition sowie zu einer Bänderüberdehnung oder -zerreissung kommt, fallen deshalb nicht unter den Begriff der Gelenksverrenkung (vergleiche BGE 8C_107/2017 vom 03.03.2017 E. 6, U 385/01 vom 10.01.2003 E. 3; Alfred Bühler, a.a.O., S. 101). Sie stellen vielmehr Bandläsionen im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV dar. Da in den medizinischen Berichten höchstens von einer Distorsion gesprochen wird, liegt keine Gelenksverrenkung vor. Der TFCC ist ferner kein Band im allein massgebenden strikten Sinne (vergleiche BGE 114 V 298 E. 3d S. 302; SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; Alfred Bühler, a.a.O., S. 108). Somit fällt eine allfällige Zerrung des TFCC, welche als Zwischengelenkscheibe gilt, nicht unter den Begriff der Bandläsion. Darüber hinaus würde der blosse Verdacht auf eine leichte Zerrung, wie sie Dr. med. Uwe Erdmenger diagnostizierte, das Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen. c) Da bereits die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht unter aArt. 9 Abs. 2 lit. b, c und g UVV subsumiert werden kann und auch keine andere der in aArt. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorfall vom 24. Februar 2016 die übrigen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit) erfüllen würde (vergleiche BGE 129 V 467 E. 2.2). Eine

Leistungspflicht gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung liegt somit ebenso wenig vor.

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