Fürsorgerische Unterbringung. Art. 314b Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 - 3, Art. 429 Abs. 3, 430 Abs. 2 Ziff. 1 - 4, Art. 430 Abs. 3 ZGB. Art. 34 Abs. 3 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer minderjährigen Person gegen die gegenüber ihr angeordneten ärztlichen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Der Minderjährige kann das Gericht selber anrufen. Sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung für Erwachsene. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. In casu lag gemäss der behandelnden Psychologin der Klinik beim Beschwerdeführer weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vor. Die Rückkehr ins Elternhaus wurde als unproblematisch und die Behandlung im ambulanten Rahmen als möglich angesehen. Vor diesem Hintergrund entliess das Gericht den Beschwerdeführer vorsorglich aus der Klinik und erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die angefochtene ärztliche Verfügung erwies sich zudem formell und inhaltlich als mangelhaft. Das Gericht erkannte, dass ein Mindestmass an konkreter Beschreibung des Schwächezustands und der Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie die Angabe von Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung erwartet werden darf. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen ist die Auflage der amtlichen Kosten an die Vorinstanz möglich. Auflage der amtlichen Kosten an den Arzt als Vorinstanz. Obergericht, 13. Januar 2017, OG V 17 1
Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass
- X mit undatierter Verfügung von Y (nachfolgend: Vorinstanz) in der Klinik Littenheid fürsorgerisch untergebracht wurde;
- X (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 03.01.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhob, er sinngemäss die Entlassung aus der Klinik beantragte;
- der Beschwerdeführer minderjährig (Art. 14 ZGB) und insofern ein Kind im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB ist; - in Kindesschutzbelangen das Obergericht zuständiges Gericht ist (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]); - sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) richtet, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR);
- neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung anordnen können, Letztere jedoch für höchstens 6 Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sorgfältig und strukturiert darlegt, weshalb er aus der Klinik austreten möchte, er 16-jährig ist, er vor diesem Hintergrund in vorliegender Sache trotz Minderjährigkeit das Gericht selber anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB);
- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen formgerecht erfolgte (Art. 450e Abs. 1 ZGB) und in Anbetracht der undatierten Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers als fristgerecht bezeichnet werden muss (Art. 439 Abs. 2 ZGB), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit einzutreten ist;
- in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr «psychisch auffällig» sei, er sich in seinem Zimmer verbarrikadiert habe, ferner – soweit entzifferbar – Suizidgefahr bestehe;
- Abklärungen des Gerichtes vom 5. Januar 2017 ergaben, dass vom Beschwerdeführer weder Selbst- noch Fremdgefährdung ausging, er zwar bei Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode einer gewissen Behandlung bedarf, diese aber auch ambulant erfolgen kann, die Rückkehr ins Elternhaus als unproblematisch angesehen wurde;
- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringungen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen ist, sofern das zuständige Gericht nichts anderes verfügt (Art. 430 Abs. 3 ZGB), das Gericht mit Zwischenentscheid vom 5. Januar 2017 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf die erfolgten Abklärungen und unter Vornahme einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung erteilte, den Beschwerdeführer umgehend aus der Klinik entliess, für einen solchen Entscheid in dringenden Fällen der Vorsitzende zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 VRPV);
- nach Art. 426 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1), die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Abs. 2), die betroffene Person entlassen wird, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3);
- diese Bestimmungen sinngemäss auch für Minderjährige gelten, welche in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden (Art. 314b Abs. 1 ZGB); - in Kindesschutzsachen das Kindeswohl oberste Maxime ist (BGE 5A_991/2015 vom 29.09.2016 E. 4.2 zur Publikation bestimmt), die Massnahmen im Übrigen verhältnismässig sein müssen (Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 4 zu Art. 307);
- daraus und aus der Bestimmung von Art. 426 ZGB folgt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur angeordnet und aufrechterhalten werden darf, wenn eine hinreichend konkrete Selbstgefährdung der betroffenen Person vorliegt, die nicht anders als durch die Unterbringung in einer Einrichtung abgewendet werden kann (vergleiche BGE 5A_228/2016 vom 11.07.2016 E. 3.1 und 4.3.1), das Vorliegen einer psychischen Störung und einer Behandlungsbedürftigkeit alleine nicht ausreicht;
- die den Beschwerdeführer behandelnde Psychologin der Klinik gegenüber dem Gericht ausführte, beim Beschwerdeführer bestehe bei Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, Suizidgefahr sei zu verneinen – was auch aus der Diagnosestellung folgt (vergleiche ICD-10 F 32.1) –, die Rückkehr ins Elternhaus sei unproblematisch und die Behandlung könne auch ambulant erfolgen;
- vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer durch die Einrichtung hätte entlassen werden müssen, da die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr erfüllt waren (Art. 426 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB);
- der Beschwerdeführer sich seit dem 6. Januar 2017 nun wieder zu Hause bei seinen Eltern befindet, es seither keine nennenswerten Zwischenfälle (Verbarrikadieren im Zimmer oder Ähnliches) gab, der Beschwerdeführer grundsätzliche Bereitschaft für eine Behandlung kundtat, Suizidabsichten durch ihn verneint wurden und es für solche auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gibt;
- die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, der Beschwerdeführer im Nachgang zum Zwischenentscheid vom 5. Januar 2017 bereits aus der Klinik ausgetreten ist, eine Entlassung somit nicht angeordnet werden muss;
- unterliegenden Instanzen in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt werden (Art. 34 Abs. 3 VRPV), in begründeten Ausnahmefällen eine Kostenauflage möglich ist; - die Verfügung über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB mindestens Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1), Name der Ärztin oder des Arztes (Ziff. 2), Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung (Ziff. 3) sowie die Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 4) enthält;
- die angefochtene Verfügung weder datiert noch in ihr angegeben ist, wann und wo der Beschwerdeführer durch den unterzeichneten Arzt untersucht wurde, was mit Blick auf den doch erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der begrenzten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von 6 Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR), welche eindeutig feststellbar sein muss, nicht hinnehmbar ist;
- Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung überdies vage und oberflächlich formuliert sowie teilweise schwer leserlich sind und nicht über allgemeine Probleme eines Teenagers an der Schwelle zwischen obligatorischer Schulzeit und Berufsbildung hinausgehen, die Verfügung ganz allgemein rudimentär gehalten und damit insgesamt formell und inhaltlich mangelhaft ist;
- das Gericht nicht verkennt, dass es in Anbetracht der Dringlichkeit in der Natur der Sache liegt, dass im Rahmen der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nicht erschöpfende Erörterungen angestellt werden können, ein Mindestmass an konkreter Beschreibung des Schwächezustandes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme aber genauso erwartet werden darf wie die Angabe von Ort und Datum der Untersuchung;
- die Spruchgebühr des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1'200.-- festzulegen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gebührenreglement) und zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr nach dem Gesagten der Vorinstanz aufzuerlegen ist;
- dem Beschwerdeführer, welchem im vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 37 Abs. 2 VRPV).