Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Verkehrsbeschränkung: Tempo-30- Zone auf der Klausenstrasse im Dorfkern von Bürglen. Allgemeinverfügung. Beschwerdeberechtigung eines Verbandes, der als juristische Person konstituiert ist. Obergericht, 7. Juli 2017, OG V 16 44
Aus dem Sachverhalt: A. Die Baudirektion Uri veröffentlichte im Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 24 vom 13. Juni 2014 folgende Verkehrsbeschränkung: «Bürglen innerorts Klausenstrasse, Teilstrecke Stotzigweg bis Schulgasse Signal Nr. 2.59.1 resp. 2.59.2, Tempo-30-Zone» B. Dagegen gelangte der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion Uri, Erstfeld, mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Juli 2014 an den Regierungsrat des Kantons Uri. Dieser sistierte das Verfahren in der Folge im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten, nachdem diese eine gütliche Einigung in der Angelegenheit anzustreben beabsichtigten. C. Ende September 2015 bis Ende Januar 2016 fand auf dem Streckenabschnitt der Klausenstrasse zwischen der sogenannten EWA-Kurve und dem Schulhaus Bürglen versuchsweise eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 40 km/h statt. D. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Uri die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 24. Mai 2016 aufgehoben hatte, wies er die Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 ab, soweit er darauf eintrat. E. Gegen diesen Entscheid erhob der TCS mit Eingabe vom 3. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Uri zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid sowie die Verfügung der Baudirektion Uri betreffend Verkehrsbeschränkung Bürglen aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
1. b) Bei der angeordneten Verkehrsbeschränkung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (vergleiche BGE 125 I 316 E. 2a; 101 IA 74 E. 3a). Ihrer Konkretheit wegen werden die Allgemeinverfügungen in der Regel den gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt, das heisst, jene sind wie diese zulässige Anfechtungsobjekte (BGE 125 I 317 E. 2b). Zur Beschwerde berechtigt ist allerdings nur, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als jedermann
betroffen ist, er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären. Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist (BGE 1C_260/2012 vom 10.12.2012 E. 1.1 nicht publ. in 139 II 145). Wie die Vorinstanz mit Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Statuten des Beschwerdeführers und die ausgewiesene Mitgliederzahl korrekt erwägt, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (angefochtener Entscheid, E. 2.2).