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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG V 16 6

16 décembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·3,869 mots·~19 min·2

Résumé

Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008.

Texte intégral

Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. Art. 7 Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9b Abs. 2 lit. a - c, Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b Stipendienreglement in der Fassung vom 1. Mai 2015. Es obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen gesetzlich verpflichteten Personen für die Ausbildungsfinanzierung aufzukommen. In die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind daneben aber auch «andere Dritte». Unbestimmter Rechtsbegriff. Auslegung des Begriffs «andere Dritte». Der Lebenspartner der gesuchstellenden Person ist als «anderer Dritter» in die stipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinzubeziehen, soweit und solange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der Rechtsprechung besteht. Da im konkreten Fall die gesuchstellende Person (Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) unterhielten, durfte und musste die Vorinstanz bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbeziehen. Das Stipendienreglement enthält bei der konkreten Berechnung des finanziellen Bedarfs hinsichtlich der anrechenbaren Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistungen keine spezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Die Vollzugsverordnung ist lückenhaft. Die Vorinstanz durfte daher für die konkrete Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin die für verheiratete Personen geltenden Bestimmungen des Stipendienreglements analog anwenden. Die Vorinstanz hat weder ihre Kompetenzen überschritten noch die gesetzlichen Grundlagen unsachgemäss gehandhabt. Ein finanzieller Bedarf war bei der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 16. Dezember 2016, OG V 16 6

Aus den Erwägungen: 2. Mit Beschluss des Landrates vom 24. Juni 2015 trat der Kanton Uri der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen bei. Der landrätliche Beschluss trat am 1. Januar 2016 in Kraft (Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 27 vom 03.07.2015, S. 1080). Gleichzeitig wurde die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung, RB 10.2201) geändert. Die Änderungen traten am 1. Januar 2016 in Kraft (Amtsblatt a.a.O., S. 1078). Das Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement, RB 10.2205) erfuhr mit Wirkung ab 1. Januar 2016 ebenfalls eine Änderung (Amtsblatt a.a.O. Nr. 1/2 vom 15.01.2016, S. 85). Für das Ausbildungsjahr 2015/2016 hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2015 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt. Sowohl die ablehnende Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion Uri vom 12. Oktober 2015 als auch der ablehnende Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ergingen in Würdigung der damaligen tatsächlichen Umstände vor Inkrafttreten der geänderten Stipendienverordnung und des geänderten Stipendienreglements. Intertemporalrechtlich sind, abweichende – hier nicht vorhandene – gesetzliche Übergangsbestimmungen vorbehalten, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 139 V 338 E. 6.2, 130 V 447 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte im für sie günstigen Fall Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für ein Ausbildungsjahr, welches im Jahr 2015 begonnen hat. Der Moment der Entstehung des Anspruchs läge damit vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmungen (vergleiche BGE 139 a.a.O E. 6.2). Anwendbar sind im vorliegenden Fall somit die Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008 und das Stipendienreglement in der Fassung vom 1. Mai 2015. Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen kommt nicht zur Anwendung. 3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung einzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind nicht verheiratet. a) Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 i.V.m. Art. 66 BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGE 2C_1000/2014 vom 07.07.2015 E. 3 Ingress mit Hinweisen). Nach Art. 2 Stipendienverordnung obliegt die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten (Abs. 1). Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach der Stipendienverordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (Abs. 2). So hat die betroffene Person in Ausbildung – neben anderen, vorliegend nicht interessierenden Voraussetzungen – Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen finanziellen Bedarf ausweist (Art. 6 Abs. 2 lit. e Stipendienverordnung). Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen, wobei den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung). Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen (Art. 13 Abs. 1 Stipendienverordnung). Gemäss Art. 8 Stipendienreglement errechnet sich der finanzielle Bedarf aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung (Abs. 1). Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf (Abs. 3). Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung (Art. 7 Stipendienreglement). Nach Art. 9b Abs. 2 Stipendienreglement werden für die allgemeinen Lebenshaltungskosten folgende Pauschalen berücksichtigt, soweit der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar ist: alleinstehende Personen: 25 000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung (lit. a); verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36 000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung (lit. b); für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6 000 Franken (lit. c). Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 - 23 und 27 - 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211 nachfolgend: StG), korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 - 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d und f StG (Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Stipendienreglement) und einem – hier nicht interessierenden – Betrag in Bezug auf das Reinvermögen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Stipendienreglement). Das Total der steuerbaren Einkünfte ergibt sich bei verheirateten Personen aus einer Zusammenrechnung der Einkommen der beiden Ehegatten (Art. 9 Abs. 1 StG). b) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung kostenseitig die Pauschale für die allgemeine Lebenshaltung für verheiratete Personen. Einkommenseitig berücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Im Sinne der Gleichbehandlung von verheirateten gesuchstellenden Personen und Personen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, werde sowohl bei den anerkannten Kosten als auch beim Einkommen für beide Konstellationen die gleiche Berechnungsweise angewendet. Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Überlegungen auf

einen nicht ausgewiesenen finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin und verweigerte die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2015/2016. c) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei der Bedarfsberechnung dürfe nicht eine Gleichsetzung von Personen, die im Konkubinat lebten, mit verheirateten Personen geschehen. Die Aufzählung in Art. 9b Abs. 2 lit. b Stipendienreglement sei abschliessend. Es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Somit sei für die nichtverheiratete Beschwerdeführerin der Bedarf einer ledigen Person einzusetzen. Wenn die Vorinstanz Konkubinatspaare mit verheirateten Paaren gleichstelle, begehe sie eine Kompetenzüberschreitung. Das Konkubinat sei keine Ehe und dürfe auch nicht als solche behandelt werden. d) Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben (BGE 140 III 637 E. 2.1; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.02.2015, OG V 14 27, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 28 S. 146 f. E. 1a mit Hinweisen). Von einer unechten Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz nur eine unbefriedigende Antwort zu entnehmen ist. Nach traditioneller Auffassung ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, unechte Gesetzeslücken zu schliessen, sofern nicht die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm geradezu rechtsmissbräuchlich war (Entscheid Obergericht a.a.O., E. 1a). Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke wird in der Praxis immer weniger beachtet. Nach neuerer Auffassung wird die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes umschrieben, die von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 213 ff.). Lückenfüllung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich mittels Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage ermitteln lässt. e) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 131 II 702 f. E. 4.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE a.a.O. E. 4.1). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE a.a.O. E. 4.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE a.a.O. E. 4.1). Das Bundesgericht und mit diesem das Obergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 03.04.2000, OG V 00 12, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 21 S. 65 E. 3a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 34, E. 2) haben sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE a.a.O. E. 4.1). f) Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhalten, obliegt es in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen gesetzlich Verpflichteten Personen für die Ausbildungsfinanzierung aufzukommen. Die

Beschwerdeführerin scheint demgegenüber zu übersehen, dass gemäss Stipendienverordnung neben diesen Personen auch „andere Dritte“ zu berücksichtigen sind, bevor sich eine Leistungspflicht des Staates ergeben könnte (Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung; E. 3a hievor). Zwar erwähnt Art. 13 Abs. 1 Stipendienverordnung den Begriff „anderer Dritter“ bei der konkreten Berechnung der zumutbaren Eigenleistung nicht (mehr). Es muss sich hier jedoch um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da nicht einzusehen ist, weshalb die Leistungsfähigkeit „anderer Dritter“ der staatlichen Leistungspflicht vorgehen (Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung), bei der konkreten Berechnung des Bedarfs die Leistungsfähigkeit anderer Dritter aber ausgeschlossen sein soll. Bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung sind somit auch „andere Dritte“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung miteinzubeziehen (vergleiche E. 3d hievor). g) Beim Begriff „anderer Dritter“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher mittels Auslegung zu konkretisieren ist und dessen richtiges Verständnis das Obergericht grundsätzlich frei prüft (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.02.2005, OG V 05 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2004 und 2005, Nr. 27 S. 64; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 05.05.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 74 E. 7a mit Hinweisen). Naturgemäss ist der Wortlaut eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht ganz klar, sodass nach dessen wahrer Tragweite aufgrund der übrigen Auslegungselemente gesucht werden muss (E. 3e hievor). Zu untersuchen ist nachfolgend, inwiefern der Einbezug von Dritten auf zivilrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen gegenüber diesen beruhen muss und inwiefern der eheähnliche Lebenspartner einer gesuchstellenden Person (Konkubinatspartner) unter den Begriff „anderer Dritter“ subsumiert werden kann. aa) In Art. 2 Stipendienverordnung kommt das im Stipendienwesen geltende Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck: Der gesuchstellenden Person stehen staatliche Ausbildungsbeiträge erst zu, wenn sie zuvor alle anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren beziehungsweise zu entsprechenden Mitteln zu kommen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, einerseits auch Personen den Zugang zu einer Ausbildung zu ermöglichen, denen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, anderseits jedoch sicherzustellen, dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich ausgerichtet werden, wenn der gesuchstellenden Person die Mittel zur Finanzierung tatsächlich fehlen und solche durch sie auch nicht erhältlich gemacht werden können (zum Ganzen: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 18.07.2014, VB.2014.00185, 3.4.1, wobei die gesetzliche Grundlage im Kanton Uri weiter gefasst ist als im Kanton Zürich, nachdem nicht nur gesetzlich verpflichtete, sondern auch „andere Dritte“ in die Berechnung miteinzubeziehen sind, E. 3f hievor; zum Subsidiaritätsprinzip sodann E. 3g cc nachfolgend). Soweit und solange Mittel zur Finanzierung der Ausbildung jedoch tatsächlich vorhanden sind, kann es – unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein durchsetzbarer Anspruch besteht – nicht Sinn und Zweck des Stipendienwesens sein, unterstützend einzugreifen. Der Zweck der Ermöglichung des Zugangs zu Ausbildungen auch für finanzschwache Personen wäre in einem solchen Fall nämlich bereits erfüllt. Würde der Staat hier unterstützend eingreifen, liefe dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider. Massgebend muss im Stipendienwesen – auch wenn gewisse Pauschalisierungen unumgänglich und zulässig sind – die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen Person sein, welche auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüchen erhöht sein kann (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1). Es greift somit zu kurz, für die Bedarfsrechnung alleine auf die Frage abzustellen, ob zivilrechtliche beziehungsweise familienrechtliche Ansprüche bestehen. Diese könnten insoweit eine Rolle bei der Bedarfsberechnung spielen, wenn sie von der gesuchstellenden Person nicht geltend gemacht würden, obwohl ihr finanzielle Mittel tatsächlich fehlten. bb) In systematischer Hinsicht ergibt sich, dass Ausbildungsbeiträge für jedes Ausbildungsjahr neu beantragt werden müssen (Art. 19 Abs. 2 Stipendienverordnung i.V.m.

Art. 20 f. Stipendienreglement). Entsprechend wird der Bedarf für jedes Ausbildungsjahr, für welches ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt wird, neu geprüft. Auch hier zeigt sich, dass die stipendienrechtliche Bedarfsberechnung wesentlich auf die tatsächlichen (Finanz- )Verhältnisse für die entsprechenden Zeiträume abstellt und nicht etwa die finanziellen Verhältnisse des einen Ausbildungsjahres das nächste Ausbildungsjahr präjudizieren. Fallen finanzielle Mittel mit anderen Worten in einem späteren Zeitpunkt weg, gerade weil sie etwa zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind, werden sie auch nicht bei der Bedarfsberechnung für das spätere Ausbildungsjahr berücksichtigt. Damit legt auch eine systematische Auslegung nahe, dass im Stipendienwesen möglichst die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen Person zum massgebenden Zeitpunkt auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen ausschlaggebend sein muss. Unterstützt wird diese Auffassung zudem, wenn Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in Verbund mit Abs. 1 gelesen wird. In Abs. 1 ist von anderen, gesetzlich Verpflichteten die Rede. In Abs. 2 wird neben den in Abs. 1 genannten Personen auf „andere Dritte“ Bezug genommen, mithin Personen, welche gerade nicht gesetzlich verpflichtet sind. Der Kreis der miteinzubeziehenden Personen wird somit weiter gefasst, wobei selbstverständlich nicht beliebige Dritte miteinbezogen werden dürfen (Art. 9 BV; E. 3g dd hernach). cc) Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. November 2002 an den Landrat zur Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) wird das im Stipendienrecht geltende Subsidiaritätsprinzip bekräftigt (S. 8 f.). Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen sollen demnach nur dann ausgerichtet werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. Als andere gesetzlich Verpflichtete werden explizit, aber nicht abschliessend, der Ehepartner oder die Ehepartnerin und die Gemeinde (Sozialbehörde) genannt (Bericht und Antrag, S. 9). Auf den Begriff „andere Dritte“ wird nicht näher eingegangen, weshalb das historische Auslegungselement insoweit wenig aufschlussreich ist. dd) Auch wenn die Ausführungen gezeigt haben, dass nicht zwingend gegenüber dem Dritten ein unmittelbarer zivilrechtlicher beziehungsweise familienrechtlicher Anspruch bestehen muss, kann nicht jeder beliebige Dritte als „anderer Dritter“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung gelten. Voraussetzung muss sein, dass die gesuchstellende Person mit dem Dritten in einer hinreichenden Beziehung steht, sodass davon ausgegangen werden kann, sie partizipiere an dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 118 II 238 E. 3b; BGE 5A_613/2010 vom 03.12.2010 E. 2 mit Hinweisen). Zwar kann durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 163 ZGB und noch weniger ein Unterhaltsanspruch für die Zeit danach begründet werden (BGE 135 III 63 E. 4.2). Auf der anderen Seite kann aufgrund der Definition einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht gesagt werden, zwischen den Beteiligten bestehe keinerlei tatsächliche und insbesondere wirtschaftliche Verbindung wie zwischen beliebigen Dritten. So ist davon auszugehen, dass die Partner eines Konkubinats aus der Gemeinschaft ähnliche Vorteile ziehen, wie sie eine Ehe bieten würde, so dass anzunehmen ist, die Partner leisten sich Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten verlangt (vergleiche BGE 118 II 237 E. 3a). Die finanziellen Möglichkeiten einer gesuchstellenden Person, die alleine lebt, sind jedenfalls nicht dieselben wie die einer im Konkubinat lebenden Person. Eine alleinstehende Person muss die laufenden Kosten selber tragen, während eine in einem Konkubinat lebende Person die laufenden Kosten mit ihrem Lebenspartner (faktisch) teilen kann. Dementsprechend verfügt diese – unabhängig von familienrechtlichen Ansprüchen – über eine grössere Finanzkraft (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund einer teleologischen Auslegung sachgerecht, den Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unter den Begriff des „anderen Dritten“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung zu subsumieren. Anderes würde bedeuten, möglicherweise finanziell gut gestellte Personen zusätzlich mit Ausbildungsbeiträgen zu unterstützen, was nicht Sinn und Zweck staatlichen Stipendienwesens ist (E. 3g aa hievor). Das Stipendienrecht trägt ferner dem Umstand, dass zwischen den Konkubinatspartnern grundsätzlich kein familienrechtlicher Anspruch auf Unterstützung besteht, Rechnung, indem der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge auf Gesuch hin jährlich neu geprüft wird. Fällt die eheähnliche Lebensgemeinschaft für ein späteres Ausbildungsjahr dahin, dürfte sie entsprechend auch nicht mehr bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass soweit und solange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der Rechtsprechung besteht, der Lebenspartner der gesuchstellenden Person als „anderer Dritter“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in die stipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinbezogen werden muss. Damit wird jedoch keinesfalls eine familienrechtliche Gleichstellung von Ehe und Konkubinat festgestellt. Offenbleiben kann ferner, ob Konkubinatspartner nicht auch unter den Begriff der „anderen, gesetzlich Verpflichteten“ gemäss Art. 2 Abs. 1 Stipendienverordnung fallen könnten. Immerhin dürften auch Konkubinatspartner untereinander nicht frei von gesetzlichen Verpflichtungen sein (Art. 530 ff. OR; vergleiche BGE 108 II 211 E. 6). h) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Lebenspartner ein gemeinsames Kind und führt mit ihrem Partner und ihrem Kind einen gemeinsamen Haushalt. Auch nach eigenen Angaben unterhalten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Wenn die Vorinstanz unter diesen Bedingungen bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbezieht, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4. Nachdem die Grundsatzfrage des Einbezugs des Lebenspartners in die Bedarfsberechnung geklärt und bejaht ist, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für die konkrete Berechnung des Bedarfs die für verheiratete Personen geltenden Bestimmungen des Stipendienreglements analog anwenden darf. Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig (vergleiche E. 3c hievor). a) Gemäss Art. 24 Stipendienverordnung erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen zur Stipendienverordnung. Gestützt darauf, erliess der Regierungsrat das Stipendienreglement. Während die Stipendienverordnung ein Gesetz im formellen Sinne darstellt (Art. 90 Abs. 2 KV; Peter Huber, Das Urner Staats- und Verwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 21 f.), handelt es sich beim Stipendienreglement um Vollzugsvorschriften der Exekutive (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 99 ff.). b) Wie gezeigt, findet sich in der Stipendienverordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung miteinzubeziehen (E. 3 hievor). Die konkrete Berechnung ist dagegen eine Frage des Vollzugs, welchen der Regierungsrat regeln kann und muss (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 4.3). Soweit festgestellt ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners von Gesetzes wegen einzubeziehen sind, kann eine fehlende Bestimmung in der Vollzugsverordnung nur eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes darstellen, nachdem der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen. Es kann denn auch kaum die Absicht des Regierungsrates gewesen sein, gesetzliche Vorgaben nicht vollziehen zu wollen. So ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass sich im Stipendienreglement hinsichtlich der

anrechenbaren Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistung keine spezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften finden. Solche finden sich nur für verheiratete Personen (vergleiche E. 3a hievor). Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend feststellt, ist die Ehe nicht unbesehen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichzustellen (vergleiche E. 3g dd hievor). Insofern trifft zu, dass sich im Stipendienreglement für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine ausdrückliche Regelung findet. Allerdings kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe im Sinne eines qualifizierten Schweigens absichtlich keine Regelung getroffen. Vielmehr ist, wie ausgeführt, Gegenteiliges der Fall. c) Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 638 E. 2.2). Die Stipendienverordnung und das Stipendienreglement zielen darauf ab, die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person möglichst tatsächlich, wenn auch unvermeidlicherweise in gewisser Hinsicht pauschalisierend, festzustellen. Das Stipendienreglement will der unterschiedlichen finanziellen Situation von alleinlebenden Personen und Personen in wirtschaftlicher Verbundenheit gerecht werden, indem entsprechende Unterscheidungen zwischen alleinstehenden und verheirateten Personen getroffen werden. Nachdem eheähnliche Lebensgemeinschaften zwar nicht der Ehe gleichzustellen sind, dieser aber doch sehr nahekommen (eben eheähnlich sind), liegt es auf der Hand im Rahmen der Lückenfüllung auf die Regelung für verheiratete Personen analog abzustellen. Die Interessenlage von verheirateten Personen und Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, ist stipendienrechtlich vergleichbar (vergleiche BGE 142 III 334 E. 5.3) und steht mit der Zielsetzung und den Werten des Stipendienrechts im Einklang. Wenn die Vorinstanz somit die Bestimmungen des Stipendienreglements für verheiratete Personen auf den vorliegenden Fall, in dem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anwendet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt weder eine Kompetenzüberschreitung noch eine unsachliche Handhabung der gesetzlichen Grundlagen vor. Dass der Regierungsrat das Stipendienreglement per 1. Januar 2016 dahingehend geändert hat (Art. 10 Abs. 5 Stipendienreglement), dass für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung für eheähnliche Lebensgemeinschaften nun ausdrücklich die Berechnung für verheiratete Personen analog gilt, ändert daran nichts. Vielmehr holt der Regierungsrat nach, was er bereits früher hätte regeln sollen. Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen, ob für die Berechnung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (Art. 9b Stipendienreglement) für eheähnliche Lebensgemeinschaften ebenfalls eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen wäre. 5. Nachdem die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei kostenseitig nicht die Pauschale für verheiratete Personen einzusetzen und einkommensseitig nicht das Erwerbseinkommen ihres Lebenspartners, erweist sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Die konkreten Zahlen und die übrige Berechnung sind nicht strittig. Unter diesen Voraussetzungen weist die Beschwerdeführerin keinen finanziellen Bedarf aus, weshalb die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zurecht erfolgte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen (elternunabhängige Berechnung) eingegangen werden müsste. Die Vorinstanz wird indes eingeladen zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung redaktionell dahingehend angepasst werden müsste, dass ihre Lesart der Bestimmung – welche sich im Übrigen mit der gesetzgeberischen Absicht zu decken scheint (vergleiche Bericht und Antrag, S. 13) – im Gesetz besser zum Ausdruck kommt. Die Vorinstanz scheint Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung so zu verstehen, dass eine teilweise elternunabhängige Berechnung dann vorgenommen werden kann, wenn die gesuchstellende Person eine Erstausbildung abgeschlossen hat und entweder das 25. Altersjahr vollendet hat oder durch eigene Erwerbstätigkeit vier Jahre finanziell unabhängig war oder während vier Jahren den Haushalt der eigenen Familie geführt hat. Die aktuelle Fassung von Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung bringt dies nicht mit der wünschbaren Klarheit zum Ausdruck.

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