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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.11.2016 2016_OG V 16 25

16 novembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,807 mots·~9 min·2

Résumé

Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR.

Texte intégral

Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1, Art. 289 Abs. 2, Art. 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wozu ausdrücklich auch Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören. Das (kantonale) öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Im Kanton Uri haben subsidiär zum Kind beziehungsweise zu den Eltern grundsätzlich die Gemeinden die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Dabei hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe zuständig ist. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 EG/KESR geschieht, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinweisen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession. Inwieweit die Eltern für die von der Gemeinde getragenen Kosten dereinst belangt werden können, würde – sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg zu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist. Die Gemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich verfügen. Obergericht, 16. November 2016, OG V 16 25 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, BGE 5A_974/2016 vom 23.12.2016)

Aus den Erwägungen: 2. a) Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts (Verfügung), den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 579 ff.). Streitgegenstand kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Der Streitgegenstand kann damit nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (Markus Müller, a.a.O., S. 148). Dies bedingt jedoch, dass die Behörde auf eine Anordnung tatsächlich verzichten durfte (vergleiche BGE 136 II 462 f. E. 4.2). b) Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Vorinstanz, in welcher diese für den Beteiligten ein begleitetes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht angeordnet hat. Zur Kostentragung dieser Kindesschutzmassnahme äussert sich die Vorinstanz nur in den Erwägungen. In E. 8 führt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 18 Abs. 2 EG/KESR aus, dass die Eltern und subsidiär die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen hätten. Die Vorinstanz stellte daher zum Zwecke der „Regelung der Finanzierung“ der Massnahme das Dispositiv der Verfügung der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin zu. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz finden sich zur Frage der Kostentragung der Massnahme demgegenüber keine Anordnungen. Es werden einzig die Gebühren für das Verfahren bei der Vorinstanz geregelt (indem ausdrücklich keine Gebühren erhoben werden). Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auch eine Kostenregelung für die Massnahme selber hätte treffen müssen, oder ob sie die Regelung

gewissermassen der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin überlassen kann. Wäre Letzteres der Fall, hätte die Vorinstanz zurecht auf eine Regelung verzichtet und die von der Beschwerdeführerin geführte Rüge der Kostentragung zielte auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts, was unzulässig wäre (E. 2a hievor). Hat die Vorinstanz demgegenüber zu Unrecht auf eine Kostenregelung verzichtet, wäre die Beschwerde – unter der Voraussetzung, dass sämtliche übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben wären – gutzuheissen und eine Kostenregelung wäre durch die Vorinstanz oder direkt durch das Obergericht zu treffen (Art. 62 Abs. 2 VRPV). c) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wozu ausdrücklich auch Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören. Das (kantonale) öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 22.01.2016, OG V 14 82, E. 4c mit Hinweisen). In diesem Sinne haben im Kanton Uri subsidiär zum Kind beziehungsweise zu den Eltern grundsätzlich die Gemeinden die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR sieht vor, dass jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen hat, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkommt, wie dies im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 EG/KESR geschieht, sofern das Kind oder die Eltern nicht leistungsfähig sind, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Gemeinwesen subrogiert damit in den Unterstützungsanspruch des Berechtigten (des Kindes). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession. Zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, zählt unter anderem das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung, Anweisungen an den Schuldner und Sicherstellung. Würde das Gemeinwesen von dem Klagerecht Gebrauch machen, würde es einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend machen, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt. An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung geltend zu machen. Das Gemeinwesen tritt im Zusammenhang mit geleisteten Kosten für Kindesschutzmassnahmen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (zum Ganzen: BGE 8D_4/2013 vom 19.03.2016 E. 5.3 mit Hinweisen). d) Die Vorinstanz hat vorliegend Kindesschutzmassnahmen angeordnet, die Regelung der Finanzierung aber der (unbestrittenermassen) zuständigen Gemeinde gemäss Art. 18 Abs. 2 EG/KESR überlassen. Eine Anordnung über die Finanzierung im Dispositiv traf die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz hat in E. 8 der angefochtenen Verfügung jedoch kundgetan, dass die Kosten in erster Linie von den Eltern und subsidiär – wie dies Art. 18 Abs. 2 EG/KESR vorsieht – von der für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Dispositiv auch der zuständigen Gemeinde zu. Diese wird nun zu prüfen haben, ob die Eltern leistungsfähig genug sind, um für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen. Gemäss eigenen Bekundungen wurde die Beschwerdeführerin auch bereits von der Gemeinde kontaktiert. Falls schliesslich die Gemeinde anstelle der Eltern für die Kosten aufkommen sollte, wird sie in den Unterstützungsanspruch des Kindes subrogieren (vergleiche E. 2c hievor). Inwieweit die Eltern für die von der Gemeinde getragenen Kosten dereinst belangt werden könnten, würde – sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könnte – letztlich auf dem Zivilweg zu lösen sein. Bei den hier fraglichen Kosten handelt es sich nämlich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher zivilrechtlicher Natur ist (vergleiche E. 2c hievor). Die Gemeinde kann über diese Kosten und deren Abwälzung nicht hoheitlich verfügen. Insofern kann auch die Vorinstanz als anordnende Kindesschutzbehörde nicht gehalten sein, in ihrer Verfügung eine entsprechende Anordnung zu treffen. Sie hat das Grundsätzliche zur Finanzierung festzuhalten (grundsätzliche Kostenpflicht der Eltern und subsidiäre Tragung

der Kosten durch die Gemeinde) und die weitere Kostenregelung der zuständigen Gemeinde zu überlassen. Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall im Einklang mit Art. 18 Abs. 2 EG/KESR getan. Allenfalls könnte die Vorinstanz für zukünftige Fälle der guten Ordnung halber eine separate Ziffer ins Dispositiv aufnehmen, in welcher das Grundsätzliche zur Finanzierung festgehalten wird. Nichtsdestotrotz geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar hervor, wie die Finanzierung der Massnahme im konkreten Fall zu geschehen hat. Dass sich die Vorinstanz über das Weitere der Finanzierung nicht äussert und die weitere Regelung der zuständigen Gemeinde überlässt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das Anfechtungsobjekt (Verfügung der Vorinstanz) umfasst demnach zurecht die weitere Regelung der Finanzierung der Massnahme nicht. e) Wenn sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen eine allfällige und nicht näher spezifizierte „Kostenauflage“ durch ihre Wohnsitzgemeinde dennoch zu wehren versucht (vergleiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22.08.2016), bezieht sie sich auf einen Punkt, der (zurecht) nicht Thema der angefochtenen Verfügung ist. Ihre Ausführungen zielen auf einen Streitgegenstand ausserhalb des Anfechtungsobjekts, was nicht zulässig ist (E. 2a hievor). Aus diesen Gründen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die im Rahmen des Rechts auf Stellungnahme neu beantragte Einschränkung des Besuchsrechts nichts (vergleiche Bst. F. hievor). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 lag eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die in Anbetracht dessen, dass an Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, durchaus formgerecht war (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BGE 5A_922/2015 vom 04.02.2016 E. 5.1). Dass das von der Beschwerdeführerin Gewollte (keine Kostentragung) sich nicht als erfolgreich erweist (E. 2e hievor), ändert daran nichts. Die Begründetheit einer Beschwerde ist eine von den Formvorschriften zu unterscheidende Frage. Es lag mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 eine schriftliche und begründete und insofern formell zulässige, wenn auch nicht erfolgreiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. Ein nachfolgender Schriftenwechsel dient nun nicht dazu, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit neuen Anträgen und Begründungen zu erweitern (vergleiche BGE 136 II 462 f. E. 4.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.06.1997, OG V 96 30, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996/1997, Nr. 25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N. 4 und 23). Zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 war die Rechtsmittelfrist überdies längst abgelaufen. Als erneut eingereichte und die bereits eingereichte Beschwerdeschrift allenfalls ersetzende Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Eingabe vom 13. Oktober 2016 daher nicht angesehen werden. Aus der Tatsache schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren im Sinne einer Beiladung als Beteiligte (Art. 9 VRPV) auftritt, kann sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten (entgegen Stellungnahme vom 13.10.2016 S. 2). Es handelt sich um zwei separate Verfahren, mit je separaten Rollen für die Beteiligten. Die Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren im Rahmen von Art. 9 VRPV ist akzessorischer Natur. Das heisst, die Beteiligung ist abhängig von der Aufrechterhaltung der Beschwerde des Hauptbeteiligten (Beschwerdeführer) und fällt bei Rückzug der Beschwerde des Hauptbeteiligten dahin. Die Disposition über den Streitgegenstand ist dem Nebenbeteiligten insofern entzogen (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 47). Im vorliegenden Verfahren tritt die Beschwerdeführerin dagegen als Hauptbeteiligte (Beschwerdeführerin) auf und kann über den Streitgegenstand insoweit verfügen, als dass es ihr freisteht, das Verfahren jederzeit, beispielsweise durch Rückzug der Beschwerde, zu beenden oder den Streitgegenstand zu reduzieren (vergleiche Alain Griffel, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 19- 28a N. 45; Markus Müller, a.a.O., S. 33). Eine Ausweitung des Streitgegenstandes ist aber, wie dargelegt, unzulässig. Die in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 gestellten (erweiterten) Anträge der Beschwerdeführerin sind nach dem Ausgeführten nicht zu hören.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es bleibt damit bei der angeordneten Besuchsregelung und betreffend Kosten wird die zuständige Gemeinde das Nötige zu veranlassen haben. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann offen bleiben.

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