Fürsorgerische Unterbringung. Art. 432, Art. 439 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 ZGB. Art. 15 EG/KESR in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 VRPV. Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung. Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit der Entlassung aus der Klinik. Abschreibung der Beschwerde. Auferlegung der Abschreibungsgebühr auf die Staatskasse. Beizug einer gegenüber der Einrichtung auftretenden Person des Vereins „Psychex“ als Person des Vertrauens. Beanspruchung einer Parteientschädigung durch den Verein „Psychex“. Die Stellung der Vertrauensperson ist nicht mit der professionellen Aktivität der Anwaltschaft zu vermengen. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, die Vertrauensperson zu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen. Nichtentschädigung des geltend gemachten Aufwandes. Der ebenfalls beigezogene Rechtsanwalt musste keinen Aufwand betreiben. Somit sind der Beschwerdeführerin keine im Verfahren notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, welche entschädigungspflichtig wären. Obergericht, 13. Mai 2016 V 16 12
Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass
- med. pract. F. Graulich, Kantonsspital Uri, am 24. April 2016 die fürsorgerische Unterbringung von X, wegen Selbstgefährdung unter anderem infolge einer Exacerbation einer chronisch paranoiden Schizophrenie in der Psychiatrischen Klinik Zugersee verfügte;
- X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. April 2016 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) Beschwerde erhob; - die Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Klinik beantragte und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von RA MLaw Zacharias Ziegler, Altdorf, als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte;
- Abklärungen des Obergerichts in der Folge ergaben, dass für die Beschwerdeführerin die Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Zugersee am 28. April 2016 beabsichtigt war;
- auf entsprechendes Ersuchen der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee beim Obergericht am 2. Mai 2016 einging, die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bericht am 28. April 2016 aus der Klinik austreten konnte;
- in Erwachsenenschutzbelangen das Obergericht zuständiges Gericht ist (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]);
- sich das Verfahren vor Obergericht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 15 EG/KESR);
- mit der Entlassung aus der Klinik das Rechtschutzinteresse an der Beschwerde entfallen ist;
- folglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;
- sofern es die Umstände rechtfertigen, die Behörde darauf verzichten kann, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV), praxisgemäss das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten erhebt;
- die Abschreibungsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement) und diese der Staatskasse aufzuerlegen ist;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann; - die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die gegenüber der Einrichtung auftretende Person des Vereins „Psychex“, Zürich, als Person ihres Vertrauens beigezogen habe (Art. 432 ZGB; siehe Vollmacht vom 27.04.2016 und Schreiben des Vereins „Psychex“ vom 28.04.2016), der Verein „Psychex“ hierfür gemäss beigelegter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 444.-- beansprucht;
- die Stellung der Vertrauensperson nicht mit der professionellen Aktivität der Anwaltschaft zu vermengen ist, das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, die Vertrauensperson zu entschädigen oder ihre Spesen zu ersetzen (BBl 2006 S. 7067 f.; Geiser/Etzensberger, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 15 zu Art. 432), der geltend gemachte Aufwand von Fr. 444.-- somit nicht zu entschädigen ist;
- RA MLaw Zacharias Ziegler im vorliegenden Verfahren keinen Aufwand betreiben musste, somit der Beschwerdeführerin auch keine im Verfahren notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche entschädigungspflichtig wären (Art. 37 Abs. 2 VRPV), das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit ebenfalls gegenstandslos wird und abgeschrieben werden kann;
- damit letztlich offen bleiben kann, ob bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin überhaupt als obsiegend gelten könnte, was Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VRPV wäre.