Skip to content

Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 31

16 septembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·917 mots·~5 min·2

Résumé

Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV.

Texte intégral

Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV. Pass- und Schriftensperre wegen Nichtbezahlung von Ersatzabgaben. Eine Pass- und Schriftensperre kann für geschuldete Ersatzabgaben, die vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt wurden, angeordnet werden. Im konkreten Fall war die betroffene Person ins Ausland verreist, es war aber nicht ausgewiesen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Ersatzabgabe geschuldet gewesen wäre. Da auch sonst weder rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben noch eine Sicherstellungsverfügung vorlagen, war keine der Voraussetzungen zur Anordnung einer Pass- und Schriftensperre gegeben. Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Pass- und Schriftensperre. Obergericht, 16. September 2016, OG V 15 31

Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 WPEG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 WPEV kann die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einen Antrag auf Schriftensperre an die kantonal zuständige richterliche Behörde stellen. Der Antragsteller ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 3 Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz [MWR, RB 3.6115]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist die zuständige kantonale richterliche Behörde (Art. 8a MWR). Der Antrag ist im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der VRPV zu stellen (Art. 66 lit. f VRPV i.V.m. Art. 8a MWR). b) Nachdem die Formvorschriften eingehalten wurden (Art. 69 Abs. 1 VRPV) und für die Antragstellung keine Frist zu beachten ist, ist auf den Antrag um Anordnung einer Schriftensperre einzutreten. c) Das Gericht würdigt die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, darf dem Antragsteller aber weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Antragsgegner anerkannt hat (Art. 72 Abs. 3 VRPV). 2. Der Antragsteller ersucht um eine Pass- und Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV. a) Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu Leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).

b) Der Antragsteller beruft sich auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und hält dafür, der Antragsgegner schulde nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben. 3. a) Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt (Abs. 3). Gemäss Art. 26 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer (Abs. 2) oder der kantonalen Steuern (Abs. 3) veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe- Erklärung veranlagt (Abs. 4). Eine Pass- und Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV kann nach dem Gesagten für geschuldete Wehrpflichtersatzabgaben, die vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt wurden, angeordnet werden. b) Vorliegend wurde erfolglos versucht, dem Antragsgegner das Formular der Ersatzabgabe-Erklärung zuzustellen, nachdem dieser bereits ins Ausland abgereist war. Aus dem vom Antragsteller eingereichten Formular (Klagebeilage 7) lässt sich denn auch nicht entnehmen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet wäre. Die Wehrpflichtersatzabgaben für die auf dem Formular erwähnten Jahre (2015, 2016, 2017) sind mit anderen Worten gerade nicht festgesetzt. Damit kann die Passund Schriftensperre aber nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV erfolgen. Die Verfügung vom 1. Juli 2015 für die Ersatzabgabe des Ersatzjahres 2013 konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden. Eine Publikation im Amtsblatt (Art. 28 Abs. 2 WPEG) fand soweit ersichtlich nicht statt. Die Veranlagungsverfügung vom 1. Juli 2015 muss daher als nicht eröffnet gelten, eine allfällige Rechtsmittelfrist als nicht ausgelöst. Demzufolge kann die Ersatzabgabe für das Ersatzjahr 2013 nicht als rechtskräftig festgesetzt betrachtet werden (vergleiche Art. 86 VRPV). Eine Pass- und Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV scheidet damit ebenfalls aus. Eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine Pass- und Schriftensperre kann somit auch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV nicht erfolgen. 4. Zusammengefasst ist keine der Voraussetzungen für die Anordnung einer Passund Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 WPEV erfüllt. Damit kann keine Anordnung einer Pass- und Schriftensperre erfolgen. Der Antrag auf Anordnung einer Pass- und Schriftensperre ist entsprechend abzuweisen. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung erübrigt sich. Der Antragsteller könnte den provisorischen Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe prüfen (Art. 32a Abs. 1 WPEG) und bei erfolglosem Verlauf eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG in Betracht ziehen.

2016_OG V 15 31 — Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 31 — Swissrulings