Skip to content

Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.04.2016 2016_OG V 13 10

1 avril 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,765 mots·~9 min·2

Résumé

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision.

Texte intégral

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision. Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde ein und fällt es einen Sachenentscheid, tritt dieser an Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids und ersetzt ihn. Hat sich das Bundesgericht mit einer Streitsache materiell befasst und ein Urteil gefällt, kann ein Revisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder waren Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig, verbleibt die Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Das Revisionsverfahren ist als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren – gerade wegen der genannten Revisionsgründe – nicht möglich und zumutbar war. Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision erforderlichen neuen Tatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu erblicken, dass sich das Signal rechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt bezogen habe und das Signal links der Autobahn ohne Wirkung geblieben sei. Bei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um rechtliche Würdigungen. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil in einer rechtlichen Würdigung zum Schluss gekommen, dass die Signale für die beiden Autobahnspuren keine Geltung hatten. Fehler in der Anwendung des Rechts bilden keinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu rügen. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Obergericht, 1. April 2016, OG V 13 10

Aus den Erwägungen: 1. a) Revisionsweise angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2012 (OG V 12 8). Gemäss Art. 79 VRPV entscheidet über Revisionsbegehren die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt damit grundsätzlich beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Da der angefochtene Entscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen wurde (BGE 1C_353/2012 vom 09.11.2012) und dieses die Beschwerde, soweit darauf eingetreten, abgewiesen hat, ist fraglich, ob die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts für die Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig bleibt oder ob die funktionelle Zuständigkeit beim Bundesgericht liegt. aa) Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde ein und fällt es einen Sachentscheid, tritt dieser an Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids und ersetzt ihn (vergleiche BGE 138 II 389 f. E. 6.2, 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Der vorinstanzliche Entscheid ist der Revision grundsätzlich nicht mehr zugänglich, nachdem sich das Bundesgericht mit der entsprechenden Streitsache materiell befasst und ein Urteil gefällt hat (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). In solchen Fällen kann ein

Revisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). bb) Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist oder Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig waren (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches verbleibt in diesen beiden Fällen ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Die Revision ist dann bei der Vorinstanz zu verlangen (BGE 138 II 389 f. E. 6.2, 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Gesichtspunkte, welche für den vorliegend geltend gemachten Revisionsgrund bedeutsam sein könnten, wurden im bundesgerichtlichen Urteil nicht behandelt. Namentlich wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht weder die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche Würdigung des Obergerichts bemängelt. Vor dem Bundesgericht war einzig das Doppelbestrafungsverbot strittig (BGE 1C_353/2012 vom 09.11.2012 E. 2 ff.). Aus diesen Gründen wurde das Revisionsbegehren vorliegend zu Recht bei der Vorinstanz, konkret beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung), eingereicht, womit dieses für die Behandlung zuständig ist. b) Der vom angefochtenen Entscheid berührte Gesuchsteller ist zur Einreichung eines Revisionsgesuches gegen diesen Entscheid berechtigt (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VRPV). c) Der Gesuchsteller stützt sich in seiner Argumentation zum Vorliegen eines Revisionsgrundes auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013 (6B_522/2012). Die Einreichung des Revisionsgesuches vom 27. März 2013 erfolgte damit fristgerecht (Art. 80 VRPV). d) Das Revisionsgesuch muss unter anderem den Revisionsgrund dartun (Art. 78 Abs. 2 VRPV). Fehlt ein zulässiger Revisionsgrund, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 13.06.2002, OG V 02 7, S. 3; vergleiche auch: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 228). Der Gesuchsteller will im Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013 (6B_522/2012) beziehungsweise in den darin enthaltenen Erwägungen und Feststellungen einen Revisionsgrund erblickt haben. Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diesen Entscheid neue Tatsachen geltend (vergleiche Revisionsgesuch vom 27.03.2013, S. 4 f. Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 8). e) Wie es sich mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Tatsachen verhält, ist nachfolgend zu klären. aa) Die Revisionsgründe sind in Art. 76 und 77 VRPV umschrieben. Danach zieht die Behörde ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Art. 76 Abs. 1 VRPV) oder wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Art. 77 Abs. 1 VRPV). Der Gesuchsteller hat bezüglich Letzterem glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (Art. 77 Abs. 2 VRPV). Das Revisionsverfahren als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide ist damit gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren – gerade wegen den genannten Revisionsgründen – nicht möglich und zumutbar war (BGE 138 II 388 E. 5.1). Die Revision ist namentlich nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

Versäumtes nachzuholen. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vergleiche Art. 82 ff. BGG), mit welcher unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt werden kann (vergleiche Art. 95 BGG; BGE 8C_675/2015 vom 18.11.2015 E. 1). Fehler in der Anwendung des Rechts bilden somit keinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu rügen (vergleiche BGE 5C.248/2003 vom 05.02.2004 E. 2.2). Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind damit unabänderlich (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1640). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE C 234/00 vom 06.11.2000 E. 2a). bb) Der Gesuchsteller führt aus, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Vorfall habe sich auf der Autobahn in Erstfeld am genau gleichen Ort ereignet wie der Vorfall, den das Bundesgericht im Entscheid 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 entschieden habe. An der tatsächlichen Situation betreffend Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am fraglichen Autobahnstreckenabschnitt habe sich seit dem 27. Januar 2010 (Datum der Tatbegehung durch den Gesuchsteller) bis zum 4. März 2010 (Tatbegehung gemäss erwähntem Urteil Bundesgericht) nichts geändert (Revisionsgesuch a.a.O., S. 5 Ziff. 5). cc) Im vom Gesuchsteller angeführten bundesgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" vorschriftswidrig platziert worden sei. Das am rechten Rand der Verzögerungsspur der Ausfahrt Erstfeld aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" habe sich nicht an die Benutzer der Autobahn Richtung Norden, sondern an diejenigen der Ausfahrt Erstfeld gerichtet. Das Signal am linken Strassenrand sei nur als Wiederholungssignal zulässig und alleinstehend unverbindlich (BGE 6B_522/2012 vom 25.01.2013 E. 3.1). Das Bundesgericht hat erwogen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) Signale am rechten Strassenrand stehen würden. Sie könnten am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (BGE a.a.O. E. 3.2). Vorliegend habe sich die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur befunden und sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn bezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter Höchstgeschwindigkeitssignale ändere daran nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen Geschwindigkeitssignalisation in Frage stehe. Vielmehr gehe es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte (BGE a.a.O. E. 3.3). Ohne Wirkung bleibt gemäss Bundesgericht auch das am linken Fahrbahnrand aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h". Es bestünden gemäss Vorinstanz keine Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand gebieten würden. Als Wiederholungssignal sei dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal nach Art. 103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zugekommen. Es habe nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen können. Dies sei gerade auf Autobahnen einsichtig, könnten doch überholende Autos und Lastwagen auf der Überholspur die linksseitigen Widerholungssignale teilweise über längere Zeit für Fahrzeuglenker auf der Normalspur verdecken (BGE a.a.O. E. 3.4). dd) Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision erforderlichen neuen Tatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu erblicken, dass sich das Signal rechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt bezogen habe und das Signal links der Autobahn ohne Wirkung geblieben sei. Indes handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um Tatsachen, sondern um rechtliche Würdigungen. Eine Tatsache stellt der jeweilige konkrete

Standort der Signale dar. Von der Frage des Standorts der Signale zu unterscheiden ist die Frage, welche Wirkung die Signale an ihrem Standort entfalten. Zur Beantwortung letzterer Frage hat das Bundesgericht in seinem Urteil den Sachverhalt (Standort der Signale) unter die Norm von Art. 103 Abs. 1 SSV subsumiert und ist in einer rechtlichen Würdigung zum Schluss gekommen, dass die Signale für die beiden Autobahnspuren keine Geltung hatten. Diese rechtlichen Erwägungen führten dazu, dass das Bundesgericht das angefochtene Straferkenntnis der Vorinstanz aufhob. Wenn der Gesuchsteller aus dieser rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts für das hier vorliegende Revisionsverfahren einen Revisionsgrund ableiten will, ist ihm nicht zu folgen. Eine falsche Rechtsanwendung kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (vergleiche E. 1e aa hievor). Im vorliegenden Revisionsverfahren ist weder der Standort der Signale umstritten, noch wird sonst ein Sachverhaltselement vorgebracht, welches als neue Tatsache im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VRPV gelten könnte. Der vom Gesuchsteller angerufene Entscheid des Bundesgerichts zeigt vielmehr, dass eine abweichende rechtliche Einschätzung gerade auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte geltend gemacht werden können und müssen. Die Revision ist – wie dargelegt – nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg Versäumtes nachzuholen. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine neue Tatsache im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VRPV darzutun vermag. Infolge Fehlens des geltend gemachten Revisionsgrundes ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 82 VRPV, vergleiche E. 1d hievor).