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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.11.2015 2015_OG V 15 32

20 novembre 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,314 mots·~7 min·2

Résumé

Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil.

Texte intégral

Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. Das Steuerdomizil befindet sich nach der Rechtsprechung am Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet. Darlegung der Rechtsprechung. Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Es muss eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. In casu ging es um einen am Ende der fraglichen Steuerperiode 30-jährigen, ledigen Mann, der in Altdorf eine Wohnung hat und von dort in Altdorf einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, aber nur als Wochenaufenthalter in Altdorf angemeldet ist. Gewisse ideelle Beziehungen (Mutter, Schwester, einige Freizeitaktivitäten) bestehen noch zur Gemeinde Quinto. Allerdings vermögen diese kein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Gutheissung der Beschwerde und Festlegung des Steuerdomizils der steuerpflichtigen Person ab der Steuerperiode 2014 in Altdorf. Obergericht, 20. November 2015, OG V 15 32 Aus den Erwägungen: 4. a) Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (nachfolgend: StG [RB 3.2211]) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Uri steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person unter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.06.2010, OG V 09 20, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 32 S. 164 E. 5c). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE a.a.O. E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_672/2010 vom 30.06.2011 E. 4.1; Entscheid Obergericht a.a.O. S. 164 f. E. 5c, vergleiche auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 3 N. 36 ff.).

b) Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Pflichtige zu einem anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat, so wenn er zu einem anderen Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. c) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38). d) Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (BGE 2C_809/2008 vom 06.08.2009 E. 3.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE 2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). In jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 4a hievor). 5. a) Beim Beigeladenen handelt es sich um einen ledigen, im massgebenden Zeitpunkt am Ende der Steuerperiode 2014 30-jährigen Mann. Die Auffassung der Vorinstanz, der Beigeladene habe per 19. November 2014 das 29. und nicht das 30. Altersjahr beendet beziehungsweise dann erst das 30. Altersjahr angetreten, trifft nicht zu. Der Beigeladene (geboren am XX) hat am XX das 30. Altersjahr vollendet und das 31. Altersjahr angetreten. Damit besteht ein Indiz, dass die Beziehungen des Beigeladenen zur elterlichen Familie nicht mehr als allzu stark anzusehen sind und der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, erhält grösseres Gewicht (vergleiche E. 4c f. hievor). b) So verhält es sich denn auch im vorliegenden Fall: Der Beigeladene geht von seiner eigens gemieteten Wohnung in Altdorf aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Altdorf nach. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und begann bereits im Januar 2011. Nach den dargelegten Grundsätzen (vergleiche E. 4d hievor) begründen diese Umstände die natürliche Vermutung, dass der Beigeladene den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit das Steuerdomizil bereits im Jahr 2014 in Altdorf und nicht mehr in Quinto hatte. Zwar trifft es zu, dass der Beigeladene nach wie vor gewisse ideelle Verbindungen zur Gemeinde Quinto unterhält. Seine Mutter und Schwester wohnen dort und er geht dort gewissen Freizeitaktivitäten (Skischule, Guggenmusik) nach. Diese – zumal saisonalen –

Freizeitaktivitäten vermögen indes nicht ein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Immerhin ist umgekehrt festzuhalten, dass der Beigeladene auch in Altdorf Freizeitaktivitäten nachgeht und hier Kontakte pflegt, die über das rein berufliche hinauszugehen scheinen (Sport mit Arbeitskollegen, Feierabendbier). c) Auch die Absicht des Beigeladenen sich für die Wahl ins Gemeindeparlament von Quinto aufstellen zu lassen, ändert nichts an der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr 2014 faktisch in Altdorf befunden hat, nachdem der Ort, wo die politischen Rechte ausgeübt werden und welcher die steuerpflichtige Person gefühlsmässig bevorzugt, untergeordnete Bedeutung hat (vergleiche E. 4a hievor). d) Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und in Erwägung, dass der Beigeladene als nunmehr zum massgeblichen Zeitpunkt (Ende der Steuerperiode 2014) 30-jähriger Mann in Altdorf und von Altdorf aus seit längerem einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich, dass der Beigeladene ab der Steuerperiode 2014 seinen faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf hat und er mithin hier steuerpflichtig wird (Art. 4 Abs. 1 StG). Damit kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der Zumutbarkeit eines allfälligen Pendelns an den Arbeitsort via Gotthardtunnel verhält (vergleiche E. 3a hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen.

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