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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.05.2015 2015_OG V 14 54

22 mai 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·819 mots·~4 min·2

Résumé

IV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision.

Texte intégral

IV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. Die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Ist eine gegebene Restarbeitsfähigkeit – wie vorliegend – nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vor.

Obergericht, 22. Mai 2015, OG V 14 54

Aus den Erwägungen:

6. Gestützt auf die medizinische Aktenlage wäre medizinisch-theoretisch eine 50prozentige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wohl zu bejahen. Bezüglich der effektiven Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist jedoch zu beachten, dass der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage gemäss Art. 16 ATSG insofern eine Einschränkung erfährt, als der versicherten Person nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für sie – allenfalls nach ihrer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen. Die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N. 141 mit Hinweisen). a) An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur

noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E. 3.3 mit Hinweisen). b) Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 9C_149/2011 vom 25.10.2012 E. 3.3). Gemäss Stellungnahme vom 25. Februar 2014 erachtete RAD- Ärztin Dr. Christ weitere Abklärungen für angebracht, der medizinische Sachverhalt erschien ihr mithin noch nicht gesichert. Am 20. März 2014 schien ihr jedoch die Sachlage genügend klar, um eine Teilarbeitsfähigkeit zu bejahen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist deshalb per März 2014 zu beantworten. c) Zu berücksichtigen ist, dass eine angepasste Tätigkeit mit diversen oben genannten Einschränkungen nur in reduziertem Umfang möglich wäre. Büroarbeiten fallen vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (8 Jahre Grundschule im Kosovo; keine Berufsbildung). Bis zum Eintritt ins AHV-Alter besteht noch eine Aktivitätsdauer von knapp 3½ Jahren. Ein Tätigkeitswechsel würde vom Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlangen, was aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Ausübung derselben Tätigkeit während 25 Jahren (bei 2 verschiedenen Arbeitgebern während 10 beziehungsweise zuletzt 15 Jahren) und der über 6-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verbunden mit dem Alter von 61.5 Jahren nicht mehr erwartet werden kann. Hinzu kommt die hohe Infektanfälligkeit, die einen potentiellen Arbeitgeber wegen vermehrt möglichen Absenzen zusätzlich von einer Anstellung des Beschwerdeführers abhalten würde. d) Angesichts der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers und den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Auch die Chancen hinsichtlich eines Nischenarbeitsplatzes sind vorliegend kaum vorhanden, da behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Mit anderen Worten ist die dem Beschwerdeführers zumutbare körperlich leichte Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie lediglich unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers verwertbar wäre. 7. Nach dem Gesagten ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vergleiche BGE 9C_145/2011 vom 30.05.2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.

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