Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung der Untersuchungshaft über einen fürsorgerisch Untergebrachten. Die Untersuchungshaft geht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor. Die fürsorgerische Unterbringung ist nach der Haftentlassung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die beteiligten Instanzen müssen einander auf dem Laufendem halten. Die fürsorgerische Unterbringung bedarf nach der Haftentlassung einer neuerlichen Verfügung. Diese Verfügung, muss bei Haftende vorliegen, soweit die fürsorgerische Unterbringung nahtlos fortgeführt werden soll. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist weggefallen. Diese ist abzuschreiben. Obergericht, 12. Dezember. 2014, OG V 14 75
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.12.2014 2014_OG V 14 75
12 décembre 2014·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·82 mots·~1 min·2
Résumé
Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung der Untersuchungshaft über einen fürsorgerisch Untergebrachten.