Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 5 Abs. 1 VRPV. Art. 14 Abs. 1 IVöB. Art. 59 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 64 Abs. 1 SubV. Funktionelle Zuständigkeit. "Standstill". Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der Instanzenzug. Im öffentlichen Beschaffungswesen beginnt der Rechtsmittelweg mit der Schlichtung vor der paritätischen Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen. Die Schlichtung ist für die Parteien zwingend. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann das Obergericht angerufen werden. Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen wurde, gilt das Geschäft indessen als gerichtlich rechtshängig. In diesem Fall verbietet es der "standstill", den Vertrag abzuschliessen.
Obergericht, 4. Juli 2014, OG V 13 57
Aus den Erwägungen: 1. Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss festgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. a) Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 5 Abs. 1 VRPV). Mit der Zuständigkeitsordnung legt die Gesetzgebung fest, welche Behörde sich mit einer bestimmten Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung hat zwingenden Charakter (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 14). Eine Bejahung der Zuständigkeit setzt voraus, dass diese kumulativ in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben ist. Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz auf die Streitsache nicht eintreten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 469 f.). Die funktionelle Zuständigkeitsordnung bezeichnet die Stufenfolge der aufeinander folgenden Instanzen innerhalb der Justizhierarchie, die zur Behandlung derselben Streitsache verpflichtet und befugt sind. Aus der funktionellen Zuständigkeit ergibt sich der Instanzenzug, die zeitliche Abfolge mehrerer Instanzen, die bei Weiterzug einer Streitsache im ordentlichen Rechtsmittelverfahren einzuhalten ist (Markus Boog, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 29 m.H.). b) Gemäss Art. 54 VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Abs. 1). Sie ist zulässig gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (Abs. 2 lit. a) und Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 60 lit. a Submissionsverordnung des Kantons Uri (SubV, RB 3.3112) gilt insbesondere der Zuschlag des Auftrages als selbstständig anfechtbare Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. e Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]). Der Rechtsmittelweg beginnt mit der Schlichtung vor der paritätischen Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 SubV). Die Schlichtung ist für die Parteien zwingend (Art. 63 Abs. 2 SubV). Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann die beanstandete Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungsprotokolls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 64 Abs. 1 SubV). c) Indem die Beschwerdeführerinnen das Obergericht unmittelbar anrufen, übergehen sie den vom Gesetz festgelegten Instanzenzug. Die Beschwerdeführerinnen begründen dieses Vorgehen mit Unsicherheiten, die durch die Weigerung, von einem
vergaberechtlichen Tatbestand auszugehen, entstanden seien. Insbesondere seien obrigkeitliche Anordnungen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen angezeigt, wozu die Schlichtungsstelle jedoch nicht befugt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Anwendung von Vergaberecht strittig ist, so muss trotzdem das einschlägige Verfahrensrecht eingehalten werden. Sobald die Schlichtungsbehörde angerufen wurde, gilt das Geschäft als gerichtlich rechtshängig (Art. 63 Abs. 3 SubV). In diesem Fall verbietet es der ʺStandstillʺ gemäss Art. 59 Abs. 1 SubV und Art. 14 Abs. 1 IVöB, den Vertrag abzuschliessen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1331; Robert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 175 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 2460). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch hier aus dem Gebot von Treu und Glauben, dass mit dem Vertragsschluss zugewartet werden muss. Dafür braucht aber das Obergericht keine Anordnungen zu treffen. Eine Weiterleitung ist ebenfalls nicht notwendig (Art. 5 Abs. 2 VRPV) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.