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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 33

30 août 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·610 mots·~3 min·2

Résumé

UV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV.

Texte intégral

UV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. Zweites Verfahren vor Obergericht im Nachgang in einem Entscheid des Bundesgerichts, mit dem der im ersten Verfahren vor Obergericht ergangene Entscheid aufgehoben wurde. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert oder wieder entzogen werden, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt. Selbst nach Erledigung des Prozesses können aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtpflege wird nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig. Er kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war. Wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, bliebe nur die nachträgliche Rückforderung offen, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann. In concreto ist von einem monatlichen Überschuss auszugehen, der es der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu können. Die mit Zwischenentscheid im ersten Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständigung gilt damit rückwirkend als entzogen. Obergericht, 30. August 2013, OG V 13 33

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt, selbst nach Erledigung des Prozesses auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge ferner zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 324 E. 2c, 122 I 7 E. 4b; BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 14 zu § 16); - der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, und mithin wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden kann (BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, a.a.O., N. 12 zu § 16); - eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, nicht deshalb teilweise davon entbunden sein soll, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG);

- nur die nachträgliche Rückforderung offen bliebe, wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann (BGE 122 I 7 E. 4b); - die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahrensrecht in Art. 36 VRPV geregelt ist; - die Ausführungen im Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 14. Dezember 2012 (OG V 12 20) unbestritten blieben; - gemäss Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 14. Dezember 2012 (OG V 12 20) von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'229.-auszugehen ist, was der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu können (vgl. BGE 4P.22/2007 vom 18.04.2007 E. 3.2); - damit die mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2008 (OG V 08 5) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend als entzogen gilt; - somit in Vollzug von Dispositiv-Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheides vom 25. Juli 2012 (BGE 8C_332/2013) die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren OG V 08 5 und 12 20 nicht zu gewähren ist;

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