Erwachsenenschutz. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch der verbeiständeten Person um Entlassung des Beistandes. Beim Entscheid über die Entlassung des Beistandes ist zu fragen, ob ein anderer Beistand mit den sich stellenden Schwierigkeiten besser fertig werden würde. Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist. Aufgrund der gegenwärtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass auch bei einer neu eingesetzten Person über kurz oder lang Konflikte auftreten dürften. Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein Privatbeistand bestellt würde. Des Weiteren sind keine Gründe dargetan, wonach die Eignung des jetzigen Beistandes in Frage gestellt werden müsste. Abweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde. Obergericht, 4. Oktober 2013, OG V 13 2
Aus den Erwägungen: 3. Uneinigkeit besteht darüber, ob der bisherige Beistand im Amt zu belassen ist. Dass der Gemeinderat Attinghausen als vormalige Vormundschaftsbehörde im ursprünglichen Beschluss vom 26. Juni 2012 eine Amtsübertragung ins Auge fasste, spielt dabei keine Rolle. Eine Amtsübertragung hat nämlich nicht stattgefunden. Die Massnahme der Beistandschaft ist hingegen unbestritten. Dem angefochtenen Entscheid liegt aArt. 445 ZGB zu Grunde. Gemäss diesem enthebt die Vormundschaftsbehörde den Beistand seines Amtes, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig macht, eine Handlung begeht, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt oder er zahlungsunfähig wird (Abs. 1). Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind (Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er zu seinem Beistand keinerlei Vertrauen habe, da dieser es als richtig erachtet habe, gegen ihn eine Strafanzeige wegen Drohung einzureichen (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 13.02.2012 S. 4 Ziff. 5 [VWB 12 6]). Anstelle des bisherigen Amtsvormundes sei eine private Person als Beistand einzusetzen. a) Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB bestimmt, dass die altrechtlichen Beistandschaften gemäss aArt. 392 ff. ZGB mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht dahinfallen, sondern weitergelten. Für die Beendigung des Amtes sind hingegen die neuen Art. 421 ff. ZGB massgebend (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 19 zu Art. 14 SchlT ZGB). Die Entlassung des Beistandes ist also hier anhand der Regelung von Art. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin entlässt, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1); ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Wichtige Gründe können generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung und so weiter sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz. 20.09; Urs Vogel, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Die Gründe, die zu einer Amtsentlassung führen, haben sich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten (Christoph Häfeli, a.a.O., Rz. 20.10; Urs Vogel, a.a.O., N. 22 zu Art. 421 - 424 ZGB; Hermann Schmid, Kommentar
Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 423 ZGB N. 5; Thomas Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 2 zu aArt. 445 ZGB). b) Aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri edierten Akten ergibt sich, dass der Beistand des Beschwerdeführers gegen diesen am 20. September 2011 eine Strafanzeige wegen Drohung gegen Beamte eingereicht hat. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eröffnete schliesslich gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), eventuell Drohung (Art. 180 StGB). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren wurde mehrfach ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Beistand Gewalt angedroht habe. Die Aktenlage erzeugt generell den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, anderen Personen mit Waffengewalt zu drohen. Dass das vom Beistand iniziierte Strafverfahren die Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer störte, kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist zweifelhaft, ob tatsächlich die Entlassung des Beistandes angezeigt ist. Beim Entscheid über die Entlassung des Beistandes ist zu fragen, ob ein anderer Beistand mit den sich stellenden Schwierigkeiten besser fertig werden würde (vgl. Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Freiburg 1992, S. 104). Schon einmal verlangte der Beschwerdeführer einen neuen Beistand. Wie heute machte er damals einen Vertrauensverlust geltend. Der Gemeinderat Attinghausen reagierte und ernannte neu den jetzigen Beistand (Beschluss des Gemeinderates Attinghausen vom 14.06.2011). Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist. Aufgrund der gegenwärtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass auch bei einer neu eingesetzten Person über kurz oder lang Konflikte auftreten dürften (Urs Vogel, a.a.O., N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein Privatbeistand bestellt würde. Dass dem so wäre, zeigt der Umstand, dass vormals eine Privatperson das Amt des Beistandes inne hatte und trotzdem das Vertrauensverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer scheinbar nicht aufrechterhalten werden konnte.