IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI-Anhang, Rz. 2083 KHMI. Hilfsmittel. Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät Die versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge braucht. Der Anspruch ist auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt. Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen oder sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die leihweise Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die an der Friedreich'schen Ataxie leidende Beschwerdeführerin erhielt 2002 leihweise einen Elektro-Scooter zur Verfügung gestellt. Die Voraussetzungen für die zusätzliche Abgabe eines elektrischen Rollstuhlzuggerätes sind nicht erfüllt. Hingegen ist der Elektro- Scooter nicht mehr das geeignete Hilfsmittel, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat. Den leihweise abgegebenen Elektro- Scooter hat sie der Beschwerdegegnerin zurückzugeben. Obergericht, 30. August 2013, OG V 13 13
Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer degenerativen Erkrankung des zentralen Nervensystems (Friedreich’sche Ataxie) und ist zur Fortbewegung auf Hilfsmittel angewiesen. Aus diesem Grund bewilligte die IV-Stelle Schwyz mit Beschluss vom 12. Mai 1999 die leihweise Abgabe eines Rollators. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 bewilligte ihr die Beschwerdegegnerin im Weiteren die leihweise Abgabe eines Elektro-Scooters sowie am 11. Juli 2007 eines Handrollstuhls. Am 23. November 2012 ersucht die Beschwerdeführerin nun um Kostengutsprache für ein Rollstuhlzuggerät.
3. a) Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV hat der Bundesrat dem Eidgenössische Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51]) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürften, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). b) Die Ansprüche aus der HVI unterliegen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 133 V 258 E. 3.2). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der
Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 I 107 f. E. 3 mit Hinweisen). c) Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen möglich, wenn der eine am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird oder wenn sich der oder die Versicherte zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befindet und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringt (Rz. 2083). 4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Abgabe eines Elektrorollstuhls hat, wurde ihr doch mit Verfügung vom 25. Juli 2002 ein Elektro-Scooter bewilligt. Die Voraussetzungen gemäss KHMI für die Bewilligung eines zweiten elektronischen Rollstuhls sind hingegen nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls ist daher eingehend zu begründen (Rz. 2083 KHMI; BGE 133 V 261 f. E. 6.4). a) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten zehn Jahren derart verschlechtert habe, dass ihr die Fortbewegung im Freien nur noch mit dem Rollstuhl möglich sei. Mit dem Rollator verliere sie zunehmend das Gleichgewicht, weshalb sie diesen nur noch innerhalb der Wohnung benutzen könne. Ausser Haus sei sie auf den Rollstuhl angewiesen, welchen sie ohne die beantragte Schiebehilfe aufgrund der Schwäche in Armen und Beinen aber nur auf ebenem Gelände und für kurze Strecken selber bedienen könne. Für die selbstständige Fortbewegung ausser Haus sei die Benutzung eines Elektrorollstuhls bzw. des Handrollstuhls mit Elektroantrieb daher unabdingbar. Aus diesem Grund sei ihr zusätzlich zur bisherigen Hilfsmittelverordnung ein Rollstuhlzuggerät zu ihrem Handrollstuhl abzugeben. b) Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die Probleme mit dem Gleichgewicht und die Schwäche in den Armen und Beinen alleine reichen nicht aus, um der Beschwerdeführerin einen zweiten elektrischen Rollstuhl abzugeben. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Scooter gerne behalten würde, um ihn für kurze Strecken zu benutzen, beispielsweise würde sie mit dem Scooter zur Arbeit fahren und mit dem Rollator zu ihrem Arbeitsplatz gehen (undatierte Stellungnahme, Eingang Beschwerdegegnerin: 09.01.2013). Gerne würde sie den Elektro- Scooter der Beschwerdegegnerin auch abkaufen (vgl. Stellungnahme zum Vorbeischeid vom 06.02.2013). Damit würde sie über die bestmögliche Variante verfügen. Darauf hat sie aber keinen Anspruch, sondern lediglich auf erforderliche, einfache und zweckmässige Leistungen. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhlzuggerätes zusätzlich zum Elektro-Scooter sind deshalb nicht erfüllt. 5. Hingegen ist zu prüfen, ob der Elektro-Scooter überhaupt noch das geeignete Hilfsmittel für die Beschwerdeführerin darstellt oder ob sie an dessen Stelle Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat. a) Die Krankheit der Beschwerdeführerin zeichnet sich durch einen progredienten Verlauf aus (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007). Dies zeigen auch die Hilfsmittel auf, die sie während der Jahre benötigte. Bis 1999 kam sie mit einem Gehstock zurecht und anschliessend mit einem Rollator (vgl. Verfügung vom 12. 05.1999 der IV-Stelle Schwyz). Der Elektro-Scooter wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2002 bewilligt, da sie gemäss Abklärungsbericht wegen der Gangstörung nur noch kurze Strecken gehen konnte. Der Handrollstuhl schliesslich wurde am 11. Juli 2007 bewilligt, damit sie sich besser in ihrer Wohnung bewegen kann. Seit dem 1. Juni 2006 erhält sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 17.12.2007).
b) Gemäss Arztbericht vom 17. November 2006 ihres Hausarztes Gianmarco Sala sei der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin sich verschlechternd. Die Prognose sei schlecht. Die Krankheit werde die Patientin über kurz oder lang in die Pflegeabhängigkeit führen. Gleiches lässt sich aus dem Verlaufsbericht vom 14. Januar 2010 ablesen, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin verschlechtert. c) Gemäss Arztbericht vom 3. April 2013 von Arzt Gianmarco Sala, hat sich die Mobilität der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten Jahre erheblich verschlechtert. Es sei ihr zunehmend nicht mehr möglich, mit dem Töff ins Dorf zu fahren und anschliessend den mitgebrachten Rollator zu benützen. Mit dem Rollator verliere sie zunehmend das Gleichgewicht, wenn die Beine müde würden. Sie sei deshalb schon mehrmals umgefallen. Sie könne sich eigentlich nur noch in der Wohnung mit dem Rollator bewegen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin immer mehr auf den Rollstuhl angewiesen. Wegen der Schwäche in den Beinen und Armen könne sie diesen aber nur im ebenen Gelände selbständig benutzen. Sobald es bergauf oder bergab gehe, sei sie auf Hilfe angewiesen. Damit die Beschwerdeführerin ihr Leben weiterhin selbständig meistern könne, brauche seine Patientin ein Elektrozuggerät, insbesondere natürlich zum Einkaufen und zur Pflege der sozialen Kontakte. Die Ausführungen zeigen auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zusehends verschlechtert und sie zur Fortbewegung auf immer mehr Hilfsmittel angewiesen ist. Bislang konnte sie Besorgungen am Wohnort selbstständig erledigen, indem sie mit dem Elektro-Scooter ins Dorf fuhr und sich anschliessend mit dem Rollator bewegte. Dies ist nun nicht mehr möglich, da sie wegen ihrer Gleichgewichtsprobleme den Rollator nur noch für kurze Strecken benutzen kann. Gemäss Arztbericht vom 3. April 2013 gehe dies nur noch innerhalb der Wohnung. Wegen der Schwäche in den Armen und Beinen genügt auch der Handrollstuhl nicht, um längere Strecken, beispielsweise von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz oder ins Dorfzentrum, zurückzulegen. Die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind deshalb nicht mehr geeignet, um den Eingliederungszweck zu erfüllen. Ein Elektro-Scooter kann nur draussen benutzt werden, ein Elektrozuggerät zu einem Handrollstuhl ist auch für den Innengebrauch tauglich. Mit einem Elektrozuggerät kann die Beschwerdeführerin deshalb nicht nur bis zu den Geschäften fahren, sondern sie kann ihn auch drinnen benutzen und so Einkäufe, Gänge zur Post oder Bank, etc. weiterhin selbstständig erledigen. Das Elektrozuggerät ist deshalb eine angemessene und notwendige Massnahme, um die Selbstständigkeit sowie die Teilnahme am sozialen Leben der Beschwerdeführerin weiterhin zu gewährleisten. 6. Gesagtes erhellt, dass der Elektro-Scooter nicht mehr das geeignete Hilfsmittel für die Beschwerdeführerin ist. Ein Elektrozuggerät zu ihrem Handrollstuhl ist erforderlich, damit ihre Selbstständigkeit sowie die Teilnahme am sozialen Leben weiterhin gewahrt bleibt. Wie oben unter E. 4 dargelegt, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Anspruch auf beide elektrischen Hilfsmittel. Sie hat den leihweise zur Verfügung gestellten Elektro-Scooter deshalb der Beschwerdegegnerin zurückzugeben (Rz. 1016 KHMI). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.