Strassenverkehrsrecht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 17 Abs. 3 SVG. Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV. Der Sicherungsentzug eines Führerausweises verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV statuiert das Verursacherprinzip, wonach derjenige, der die Massnahmen nach dem einschlägigen Gesetz verursacht, dafür die Kosten trägt. Erstellte Gutachten im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug sind grundsätzlich von derjenigen Person veranlasst worden, welche die Wiedererteilung beantragt. Obergericht, 17. Mai 2013, OG V 12 40
Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Sicherungsentzug verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 467 f. E. 3c; BGE 6A.30/2005 vom 03.11.2005 E. 2.3, 6A.48/2002 vom 09.10.2002 E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer hat belegt vorzubringen, dass er für die Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis unmittelbar angewiesen ist, weil ein Führerausweis von seinem Arbeitgeber gefordert werde, Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen einen Führerausweis verlangten oder der Beruf ohne einen solchen Ausweis faktisch nicht ausgeführt werden könne (BGE 6A.30/2005 vom 03.11.2005 E. 2.3). Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit liegt es am Beschwerdeführer, nachzuweisen, in welchem Masse er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.05.1997, OG V 97 1, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 46 S. 144 E. 7d). Die blosse Aussage des Beschwerdeführers, die Verfügung des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri vom 25. Oktober 2010 hätte zur Folge gehabt, dass ihm vom bisherigen Arbeitgeber die Stelle gekündigt und er arbeitslos wurde, reicht nicht aus, um zu beweisen, dass für den Beschwerdeführer das Fahrzeug unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist (vgl. dazu verkehrspsychologische Abklärungen vom 07.03.2012, S. 3 und 6, sowie vom 15.06.2012, S. 4). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung ist deshalb abzulehnen. 3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kosten für das Gutachten des IRM vom 20. März 2012 vom Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri übernommen werden. Die amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt der Beteiligte, der die Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat (Art. 34 Abs. 1 lit. a VRPV; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 777; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 1 zu Art. 107 VRPG). Es wird somit das Verursacherprinzip statuiert, wonach derjenige, der die Massnahmen nach dem einschlägigen Gesetz verursacht, dafür die Kosten trägt (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.03.2007, OG V 06 27, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2006 und 2007, Nr. 38 S. 133 E. 6a). Erstellte Gutachten im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug sind grundsätzlich von derjenigen Person veranlasst worden, welche die Wiedererteilung beantragt (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). Ihr Verhalten ist auch ursächlich dafür, dass der Führerausweis überhaupt entzogen wurde. Der
Beschwerdeführer ist demnach verpflichtet, als Verursacher des Wiedererteilungsverfahrens grundsätzlich für dessen Kosten, insbesondere für allfällige Begutachtungen, aufzukommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass wenn irgendeine Person in irgendwelchen Verfahren vor Gericht unterliegt, es normalerweise ohne Weiteres zur Folge habe, dass sie die entsprechenden Kosten zu tragen hat, trifft somit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zu. 4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Gutachten des IRM vom 20. März 2012 (nicht nur überflüssig, sondern) falsch gewesen, was er hätte beweisen müssen. So wäre ein weiteres verkehrspsychologisches Eignungsgutachten, erstellt durch F. Gassner, Zürich, vom 15. Juni 2012, eingeholt worden. Hierfür hätte er die Kosten getragen. Es bestehe daher nicht der geringste Grund, ihm die Kosten für das Gutachten des IRM vom 20. März 2012 zusätzlich aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er sei nur für das zweite Gutachten Verursacher und hätte demnach auch nur für dieses die Kosten zu tragen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Gutachterkosten aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer habe selber durch sein Verhalten anlässlich des Explorationsgespräches das negative Ergebnis versucht. Der Umstand, dass das (negative) Erstgutachten nicht im Sinn und Geist des Beschwerdeführers gewesen wäre, führe noch lange nicht dazu, dass es zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen sei. Erst durch ein verändertes Auftreten seitens des Beschwerdeführers beim Explorationsgespräch anlässlich der Zweitbegutachtung hätte ein positives Ergebnis erwirkt werden können. Es bedarf somit einer inhaltlichen Betrachtung des Gutachtens des IRM vom 20. März 2012. Dessen Korrektheit hinsichtlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch das IRM selbst ist zweifelsohne gegeben, mithin die Kostenüberbindung in der Höhe von Fr. 1'000.50 zulasten des Beschwerdeführers begründet ist. Strittiger ist die Fremdrechnung über Fr. 864.75 für die verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung durch Dr. phil. J. Bächli-Biétry und M.Sc. R. Bieri, Zürich, vom 7. März 2012. a) Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2012 durch M.Sc. R. Bieri untersucht. Diese hält im Gutachten vom 7. März 2012 fest, dass sich der Beschwerdeführer dabei konfliktfreudig und teilweise wenig kooperativ verhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte nicht erkannt, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. Er hätte sich vielmehr weitgehend darauf beschränkt, sich über Kosten und Unannehmlichkeiten zu beschweren. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer sowohl im Gespräch als auch in allen standardisierten Fragebögen eine ausgeprägte Tendenz zu sozial erwünschten Antworten gezeigt. Damit seien die Untersuchungsbefunde nur eingeschränkt interpretierbar. Das besagte Verhalten des Beschwerdeführers erstaunt Dr. phil. M. Köppel, Zug, bei welchem der Beschwerdeführer die von ihm abverlangte Verkehrstherapie absolvierte, wenig. Dieses Verhalten dürfe laut seiner Einschätzung vom 9. April 2012 aber einer positiven Beurteilung der Fahreignung nicht entgegenstehen. Er schlägt schliesslich die Einholung einer Zweitmeinung vor. Mit verkehrspsychologischen Gutachten von F. Gassner vom 15. Juni 2012 liegt eine Zweitmeinung vor. b) Im Gegensatz zur Erstbegutachtung gelangt F. Gassner zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer als fahrgeeignet erweise. Er übt jedoch keinerlei Kritik an der Begutachtung durch Dr. phil. J. Bächli-Biétry und M.Sc. R. Bieri vom 7. März 2012. Vielmehr macht er darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit Entzug des Führerausweises die für eine erforderliche Verhaltensänderung notwendigen Erkenntnisse gewonnen hätte. Darauf abstellend muss davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Gutachten ein Lernprozess stattgefunden haben muss, welcher es erlaubte, die Fahreignung positiv zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Unkorrektheit des ersten Gutachtens nicht aus der Zweitbegutachtung. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Sichtweise, dass das negative Ergebnis der Erstbegutachtung massgeblich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht wurde, gerechtfertigt zu sein.
5. a) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- und Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N. 11 m.H.). Der Führerausweis muss immerhin gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden, wenn eine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer die Behebung des Mangels nachweist. Es ist nachvollziehbar, dass sich das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri auf Wunsch des Beschwerdeführers mit einem zweiten Gutachten einverstanden erklärte. Es ist unter Umständen sogar verpflichtet, Beweise zur aktuellen Fahreignung des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, da es sich schliesslich um einen auf unbestimmte Zeit verfügten Entzug handelte. Ausserdem sind die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten, zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 VRPV). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri hätte einem zweiten Gutachten nicht zugestimmt, wäre das Erstgutachten korrekt gewesen. Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 18 und Art. 64 VRPV; Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 76). Der vom Beschwerdeführer am 16. April 2012 zu den Akten gegebene Bericht von Dr. phil. M. Köppel vom 9. April 2012 enthielt die Empfehlung, ein Zweitgutachten einzuholen. Das Ergebnis der Erstbegutachtung wurde also in Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist das Vorgehen des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri, der Empfehlung von Dr. phil. M. Köppel Folge zu leisten, nicht zu beanstanden. Dass schliesslich das Beweisergebnis zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde, führt aber nicht zwingend zur völligen Unerheblichkeit der Erstbegutachtung. Nur in einem solchen Fall käme der Beschwerdeführer nicht mehr als Verursacher in Frage, was in Anbetracht des bereits Ausgeführten (E. 5) zu verneinen ist. 6. Letztlich ist auf die Ausführungen des Zweitgutachters F. Gassner hinzuweisen, wonach die ursprüngliche Verneinung der Fahreignung des Beschwerdeführers sowie die verfügte Verkehrstherapie und nach deren Abschluss durchgeführte Kontrolluntersuchung nachvollziehbar gewesen seien. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer abgesehen der hier strittigen Kosten sämtliche Aufwendungen für die Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises übernommen zu haben. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.