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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 34 IV und EL

8 mars 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·807 mots·~4 min·2

Résumé

Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV.

Texte intégral

IV und EL. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Mangelnde Bildung darf nicht mit mangelnder Intelligenz gleichgesetzt werden. Vorliegend mindestens grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht, womit der gute Glaube entfällt und sich eine Prüfung der grossen Härte erübrigt. Bei einer Neuanmeldung an die IV-Stelle muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Obergericht, 8. März 2013, OG V 12 34 Aus den Erwägungen: 2. Der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2006 aufgehoben und auf die Neuanmeldung wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 nicht eingetreten. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Die Verfügungen vom 21. Juli 2011 bezüglich Rückerstattung der Leistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung wurden nicht angefochten und sind somit ebenfalls rechtskräftig. 3. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Einspracheverfahrens gewusst habe, dass sie keinen Rentenanspruch mehr habe, weshalb sie sich nicht auf den guten Glauben berufen könne. Die weitere Voraussetzung der grossen Härte brauche deshalb nicht mehr geprüft zu werden (vgl. Abweisungsverfügung vom 08.11.2011). a) Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Ein Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, BGE 9C_14/2007 vom 02.05.2007 E. 4.1 m.H.). b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der deutschen Sprache nicht (genügend) mächtig und sie könne nicht einmal in ihrer Muttersprache Lesen und Schreiben, geschweige denn auf Deutsch. Dass sie nicht über die nötige Intelligenz verfügt, um den Inhalt einer Verfügung zu verstehen, wird nicht geltend gemacht. Mangelnde Bildung darf nicht mit mangelnder Intelligenz gleichgesetzt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht lesen kann und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist sie in der Lage, den Inhalt

einer Verfügung zu verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Offenbar hatte sie auch die Verfügung vom 10. Januar 2006 verstanden, ansonsten sie keinen Rechtsanwalt aufgesucht hätte. Dass sie zum Vorlesen beziehungsweise zur Übersetzung die Hilfe der Tochter in Anspruch nimmt, darf erwartet werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch – vertreten durch einen Rechtsanwalt – gegen die Verfügung vom 10. Januar 2006 Einsprache erhoben, diese aber am 14. August 2006 wieder zurückgezogen. Ab August 2006 wurden der Beschwerdeführerin sowohl Invalidenrente als auch Ergänzungsleistungen wieder (rückwirkend) ausbezahlt. Am 4. Dezember 2006 erging die Verfügung betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (vom 24.03.2006), in welcher die IV-Stelle Uri nochmals erwähnte, dass sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Januar 2006 abgewiesen habe. c) Nachdem die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Januar 2006 verstanden, dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hatte und von ihr auch erwartet werden darf, dass sie sich eine Verfügung vorlesen und übersetzen lässt, darf davon ausgegangen werden, dass sie auch die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2006 verstanden hatte. Es musste ihr also bewusst sein, dass sie keinen Rentenanspruch mehr hatte und trotzdem weiterhin Leistungen erhielt. Es durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, bei der IV-Stelle Uri zumindest nachzufragen, ob die Auszahlung der Leistungen noch korrekt sei. Zudem ist auf jeder Verfügung bezüglich Ergänzungsleistungen (welche sie nach dem oben Gesagten ebenfalls verstanden haben musste) vermerkt, dass sie bei Wegfall der Invalidenrente eine Meldepflicht treffe. Indem sie diese Meldung unterlassen und die Leistungen weiterhin bezogen hat, hat sie die Meldepflicht zumindest in grobfahrlässiger Weise verletzt, womit der gute Glaube von vorneherein entfällt. d) Fehlt es nach dem Gesagten an der Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung, stellt sich die Frage der grossen Härte nicht.

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