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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.11.2012 2012_OG V 12 23 IV

30 novembre 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·2,506 mots·~13 min·2

Résumé

Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang.

Texte intégral

IV. Art. 8, 13 und 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang. Mehrkosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung. Die versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit bedarf. Eine versicherte Person hat nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen. Die beantragten Hörgeräte entsprechen einer notwendigen Versorgung, welche weder mit günstigeren – technisch nicht gleichwertigen – Geräten noch mit dem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Zusatzgerät erreicht werden kann. Der Grundsatz der Einfachheit ist vorliegend nicht verletzt, da der voraussichtliche Erfolg durch die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. dazu BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.). Der in eigener Sache prozessierende Anwalt hat nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die kumulativ geforderten Voraussetzungen (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d) sind in casu nicht alle erfüllt. Obergericht, 30. November 2012, OG V 12 23 Aus den Erwägungen: 2. a) Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören u.a. medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG). b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Art. 2 Abs. 1 HVI sieht vor, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste (HVI-Anhang) Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht ein Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). c) In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist der in Art. 21 Abs. 3 IVG verankerte und in Art. 2 Abs. 4 HVI wiederholte Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung. Wichtig sind aber auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG. So hat eine versicherte Person nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren Anspruch, sondern in der Regel nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, da das Gesetz die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen will, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a, 122 V 214 E. 2c, 121 V 260 E. 2c, je m.H.). 3. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen seit seiner Kindheit an einer progredienten, mittlerweile an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit und benötigt eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 3. Ebenfalls unbestritten ist, dass eine frühzeitige Neuversorgung (nach 5 statt 6 Jahren) notwendig war. Bestritten ist jedoch, welchen Betrag die Beschwerdegegnerin erstatten muss. a) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2012 den Grundbetrag nach Tarifvertrag für zwei Hörgeräte und Dienstleistungen (Fr. 3'623.40), zwei Ohrmulden (Fr. 302.40), das Zusatzgerät ComPilot inkl. Ladestation und externem Mikrofon (Fr. 766.80) zugesprochen, also total Fr. 4'692.60. Dem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers werde mit dem Zusatzgerät ComPilot genügend Rechnung getragen. Gemäss Bericht von Dr. med. C. Griesemer vom 8. November 2011 erreiche er im Bereich der beruflichen Kommunikationsanforderungen 17 von maximal 25 Punkten. Die Fachärztin schreibe, dass der Beschwerdeführer auf gute Hörgeräte angewiesen sei. Es werde hingegen nicht erwähnt, dass die Geräte nach Indikationsmodell (Indikationsstufe 3) die akustischen Anforderungen nicht erfüllen würden. Das Zusatzgerät ComPilot erleichtere ihm den Berufsalltag, indem es die einfache, drahtlose Anbindung an Unterhaltungs- und Kommunikationsgeräte wie z.B. TV, MP3-Player und Telefone ermögliche. Eine Übernahme der Zusatzkosten für die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ sei nicht möglich, da es sich hierbei um die im Einzelfall bestmögliche und nicht eine seinem Eingliederungszweck angemessene und notwendige Hörgeräteversorgung handle. In der Stellungnahme vom 25. August 2012 ergänzt die Beschwerdegegnerin, die versicherte Person trage die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation, also dafür, dass die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genüge. Sie müsse in substantiierter Weise dartun, weshalb die zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermöge (Urteil 8C_588/2009 E. 2.2 m.H.). Dem Schreiben der HG-Hörakustik AG vom 2. April 2012 lasse sich entnehmen, dass das zusätzlich abgegebene externe Mikrofon ComPilot nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Teilnahme an Verhandlungen (Gericht/Landrat) und Sitzungen erheblich erleichtere. Die Sprache resp. der Kontext könne "trotz widriger Umgebungsumstände in normaler Art verstanden werden". Es falle schliesslich auf, dass die Anforderungen an die berufliche Kommunikation von der Fachärztin heute nicht höher eingeschätzt würden als 2006. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe (BGE 110 V 132). Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe Anspruch auf die gesamten Kosten der Hörgeräte-Neuversorgung. Dass er auf eine gute Hörgeräteversorgung bei all seinen alltäglichen, beruflichen und politischen Tätigkeiten angewiesen sei, werde von der Expertise von Dr. med. C. Griesemer sowie von Hörakustiker R. Grossmann bestätigt. Dieser sage zudem, die ideale Versorgung könne nur mit einem Hörgerät mit Multi-Mikrofon- Technologie erreicht werden. Dadurch bleibe das Hirntraining des Hörens erhalten, was v.a. für die Zukunft wichtig sei, um eine weitere Abschwächung des Gehörs zu bremsen. Dank der Signalübertragung des Duophons auf die andere Hörseite sei die Telefon- Gesprächsdifferenzierung auch in ungünstigem Umfeld überhaupt möglich. Es sei wohl so, dass er sich dank dem ComPilot-Gerät optimal telefonisch verständigen könne. Er müsse jedoch im Beruf auch in anderen komplexen Hörsituationen kommunizieren können. D.h. er müsse möglichst viel verstehen und wahrnehmen können, woher eine Stimme komme, was nur mit einem Hörgerät der Multi-Mikrofon-Technologie erreicht werden könne. Das Bundesgericht halte im Urteil vom 27. Mai 2010 (8C_588/2009 E. 2.2 und BGE 130 V 163 E. 4.3.4) fest, dass letztlich das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend sei. Er weise ein spezifisch gesteigertes Eingliederungsbedürfnis

aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt und Notar, seiner politischen Tätigkeit als Parteimitglied und Landrat sowie im privaten und Freizeitbereich aus. Der erwartete bzw. bereits erzielte Erfolg im Sinne der Ermöglichung und deutlichen Verbesserung des Hörvermögens mit den Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ stehe in einem vernünftigen finanziellen Verhältnis zu den Gesamtkosten bzw. zusätzlichen Kosten der Hörgeräteversorgung und könne auch gemäss Angaben der betreuenden Fachperson nicht durch günstigere, technisch nicht gleichwertige Hilfsmittel erreicht werden (vgl. BGE 9C_807/2010 vom 29.03.2011 E. 3 m.H.). 4. Die Beschwerdegegnerin macht zutreffenderweise geltend, die Anforderungen an die berufliche Kommunikation seien seit 2006 nicht gestiegen (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25.08.2012). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Gehör des Beschwerdeführers unstrittig verschlechtert hat. Dr. med. C. Griesemer hält in ihrem Bericht vom 2. November 2011 fest, es müsse leider durchwegs eine Hörverschlechterung von 5-10dB vor allem bei den mittleren und hohen Frequenzen festgehalten werden. Das Sprachaudiogramm zeige ebenfalls eine wesentliche Verschlechterung der Wortverständlichkeit. Sie schreibt weiter, laut Akustiker sei man aufgrund der erneuten Verschlechterung des Gehörs an die Grenzen der alten Hörgeräte gestossen. Demzufolge sind die Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung trotz gleichgebliebenen "Anforderungen an die berufliche Kommunikation" gestiegen. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch von einem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers aus, ist jedoch der Ansicht, dass diesem mit dem Zusatzgerät ComPilot genügend Rechnung getragen werde (vgl. Verfügung vom 15.05.2012). Nachfolgend ist aufzuzeigen, worin das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht und ob dieses mit dem ComPilot (in Ergänzung zu Hörgeräten der Indikationsstufe 3) befriedigt werden kann. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt und Notar. Daneben ist er im Urner Landrat und als Präsident von pro audito schweiz tätig. a) Im Büro ist der Beschwerdeführer vor allem auf eine gute Telefonlösung angewiesen. Die von ihm beantragten Hörgeräte sind dafür gemäss seinen eigenen Aussagen sehr gut geeignet. Allerdings würde für das Telefonieren auch ein günstigeres Gerät kombiniert mit dem Zusatzgerät ComPilot genügen, was vom Beschwerdeführer denn auch bestätigt wird. Dasselbe gilt für das Telefonieren unterwegs. Auch hier würde das Zusatzgerät ComPilot, das unbestrittenermassen auch mit günstigeren Geräten kombinierbar ist, zur genügenden Verständigung ausreichen. b) Vor Gericht ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, möglichst alles zu verstehen, damit er seine Klienten optimal vertreten kann. Die besondere Schwierigkeit liegt darin, dass im Gerichtssaal in Altdorf (wo der Beschwerdeführer mehrheitlich tätig ist) Zeugen und Auskunftspersonen in der Regel mit dem Rücken zum Anwalt hin befragt werden. Auch der Sichtkontakt zum Gegenanwalt ist durch den Standort des Rednerpults im Gerichtssaal in Altdorf eingeschränkt. Das Ablesen von den Lippen ist demzufolge, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich. Das Zusatzgerät ComPilot hilft dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht weiter, da weder der Gegenanwalt noch allfällige Zeugen oder Auskunftspersonen mit dem dazugehörigen Mikrofon ausgerüstet sind. Er benötigt demzufolge eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte. c) Bei Berufs-Kongressen und Tagungen ist ebenfalls das Problem, dass die jeweiligen Redner nicht mit dem ComPilot-Mikrofon ausgerüstet sind, die Übertragung demzufolge nicht direkt möglich ist. (Eine induktive Höranlage – die eine Direktübertragung ebenfalls ermöglichen würde – ist allenfalls teilweise vorhanden, jedoch längst nicht überall.) Auch hier ist der Beschwerdeführer auf eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte angewiesen. d) Bei den Sitzungen im Landrat hilft dem Beschwerdeführer das Zusatzgerät ComPilot – entgegen der offenbar auf einem Missverständnis beruhenden Ansicht der

Beschwerdegegnerin – ebenfalls nicht weiter. Es wäre ein sehr grosser Mehraufwand, alle Landräte mit einem entsprechenden (passenden) Mikrofon auszurüsten. Es ist insbesondere auch nicht praktikabel, das Mikrofon während einer Diskussion zwischen den Rednern herumzureichen. Der Landratssaal in Altdorf verfügt zudem über keine induktive Höranlage, sodass der Beschwerdeführer auch hier auf eine optimale Verstärkung durch die Hörgeräte angewiesen ist. e) Die Beschwerdegegnerin erachtete offenbar die Eingliederung insbesondere vor Gericht und bei Sitzungen im Landrat als nicht genügend gewährleistet durch die normalen Geräte der Indikationsstufe 3. Aus diesem Grund hat sie dem Beschwerdeführer denn auch das Zusatzgerät ComPilot zugesprochen. Da dieses Gerät jedoch gerade dort nicht nutzbringend einsetzbar ist, muss das Sprachverständnis anderweitig gewährleistet werden. Es ist unbestritten, dass die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ in all diesen Situationen eine bessere Verständigung ermöglichen als günstigere Geräte der Indikationsstufe 3. Vorteile von high-end-Produkten sind insbesondere die Funktionen StereoZoom (Herausfiltern der Sprache des Gesprächspartners bzw. Ausblenden der anderen im gleichen Raum Anwesenden), autoZoomControl (Mikrofon richtet sich automatisch in die Richtung, aus der die Sprache kommt), UltraZoom mit SNR Boost (senkt zusätzlich zum Richtmikrofon Lärm ab), EchoBlock (reduziert Halleffekt) sowie Aufteilung des hörbaren Bereichs in 20 Kanäle mit Störgeräuschunterdrückung in eben diesen 20 Kanälen. f) Die Beschwerdegegnerin macht zutreffend geltend, der Versicherte habe nicht Anspruch auf die bestmöglichen, sondern nur auf angemessene, notwendige Massnahmen. Zu Recht bringt sie auch vor, dass allerdings letztlich stets das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person massgebend sei. Mit anderen Worten können durch Abschluss von Tarifverträgen die formellgesetzlichen Leistungsansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172 E. 4.3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein. Die Invalidenversicherung kann sich als Einwohnerversicherung dem Fortschritt nicht einfach verschliessen. Zudem kann der Grundsatz der Einfachheit gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 226 f. E. 4.3.3 m.H.). g) Vorliegend ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis aufweist. Diesem Bedürfnis kann mit den beantragten Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ optimal Rechnung getragen werden. Nachdem auch das Telefonieren mit den beantragten Hörgeräten Phonak Ambra 312 UZ stark erleichtert wird und dies der wesentlichste Vorteil des Zusatzgeräts ist, erscheint dieses zur Eingliederung nicht mehr dringend notwendig. Die Kosten des Zusatzgeräts ComPilot inkl. Mikrofon und Ladestation hat demzufolge der Beschwerdeführer selber zu tragen. h) Der Preisunterschied zwischen den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen und den beantragten Geräten (exkl. Zusatzgerät ComPilot) von Fr. 4'104.-- (Fr. 8'796.60 - Fr. 4'692.60) fällt nicht derart ins Gewicht, dass von einem Missverhältnis zwischen voraussichtlichem Erfolg und Kosten gesprochen werden müsste. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sowie dessen Tätigkeit als Landrat und Präsident von pro audito schweiz mit stark wechselnder (Geräusch-) Umgebung verbunden. Unter den gegebenen Umständen entsprechen die beantragten Hörgeräte nicht einer bestmöglichen, sondern einer notwendigen Versorgung, welche durch günstigere – technisch nicht gleichwertige – Geräte nicht erreicht werden kann.

5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin anstelle des Zusatzgeräts ComPilot die beantragten Hörgeräte zu vergüten. Demzufolge ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hörgeräte Phonak Ambra 312 UZ inkl. Dienstleistungen Indikationsstufe 3 sowie 2 Ohrmulden in Höhe von Fr. 8'796.60 ([5'900.-- + 1'965.-- + 280] + 8% MwSt.) hat. 6. a) Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie ist ausgangsgemäss zu 80 Prozent der Beschwerdegegnerin und zu 20 Prozent dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. b) Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Anwalt gleich wie der in eigener Sache prozessierende juristische Laie ausnahmsweise dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: es handelt sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert (1). Die Interessenwahrung macht einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (2). Zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung besteht ein vernünftiges Verhältnis (3) (BGE 129 V 116 E. 4.1, 110 V 134 f. E. 4d). Es ist stets eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich. Da in diesem Zusammenhang die persönlichen Fähigkeiten und die prozessuale Erfahrung der berechtigten Partei zu berücksichtigen sind, ist der Anspruch eines in eigener Sache prozessierenden Anwalts auf Parteientschädigung hohen Anforderungen unterworfen. Vorliegend können die Voraussetzungen des hohen Streitwerts sowie des hohen Arbeitsaufwands nicht als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Einarbeitungsaufwand, da er sich als Hörgeräteträger und insbesondere auch als Präsident von pro audito schweiz im vorliegend betroffenen Rechtsgebiet bestens auskennt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. c) Der ebenfalls teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.10.2003, OG V 02 21, E. 5).

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