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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.10.2012 2012_OG V 12 2_Bürgerrecht

23 octobre 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·3,419 mots·~17 min·2

Résumé

Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG.

Texte intégral

Bürgerrecht. Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 15b BüG. Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. Beschwerde gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Der Gemeinderat Erstfeld beantragte der Gemeindeversammlung, die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration abzulehnen. Dazu machte der Gemeinderat konkrete Ausführungen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag zu und folgte damit der Begründung des Gemeinderates. Eine sachgerechte Anfechtung der negativen Einbürgerungsentscheide war gewährleistet. Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (Art. 4 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Diesen Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Konkrete Integrationsbemühungen bestehen nicht. Eine lokale Verwurzelung ist nicht erkennbar. Die Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechtes sind somit nicht erfüllt. Eine Verletzung des Diskriminierungs- und des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 23. Oktober 2012, OG V 12 2 Aus den Erwägungen: 1. a) Am 1. Januar 2011 ist das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG; RB 1.4121) in Kraft getreten. Die bei Inkrafttreten hängigen Einbürgerungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt (Art. 19 KBüG). Entsprechend sind die vorliegenden Einbürgerungsgesuche nach den Bestimmungen des KBüG zu beurteilen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 KBüG richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der VRPV. b) Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss hierzu geeignet sein (Art. 5 Abs. 1 KBüG). Die Eignungsvoraussetzungen werden im Gesetz selbst genannt, jedoch erlässt der Landrat dazu nähere Bestimmungen (Art. 5 Abs. 4 KBüG). Zu diesem Zweck verabschiedete er die Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123; nachfolgend: Eignungsverordnung). Der Regierungsrat setzte diese Verordnung auf den 1. April 2012 in Kraft. Auch die Eignungsverordnung dürfte auf hängige Einbürgerungsverfahren Anwendung finden. Fraglich ist aber, ob die geänderte Rechtslage auch Beachtung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren beanspruchen kann. Nun ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechtes. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind. Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (BGE 127 II 315 f. E. 7c). Bei der Eignungsverordnung handelt es sich um eine Verordnung der Legislative (nicht der Exekutive) mit gesetzesvertretendem Charakter (vgl. Art. 87 Abs. 1 und Art. 90 KV). Solche Verordnungen fügen der weitmaschigen, auf das Grundsätzliche

beschränkenden Regelungen im Gesetz neue Normen hinzu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 136). Vorliegend von Interesse wären vor allem die Weiterungen zu Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KBüG. Diese sind in Art. 2 (Eingliederung) und Art. 3 (Vertrautheit) Eignungsverordnung zu finden. Gemäss Ersterem ist die gesuchstellende Person in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert, wenn sie soziale Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizer am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegt. Nach Art. 3 Eignungsverordnung ist mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen insbesondere vertraut, wer am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt. Art. 2 und Art. 3 Eignungsverordnung begründen keine weiteren Verpflichtungen zulasten der einbürgerungswilligen Personen. Entsprechend weisen sie mehr die Natur einer Bestimmung einer Vollziehungsverordnung- als einer gesetzesvertretenden Verordnung auf (BGE 136 I 33 E. 3.3). Angesichts dessen kann dem Regelfall gefolgt werden, d.h. die abgewiesenen Einbürgerungsgesuche sind nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der entsprechenden Verfügungen zu beurteilen. Demzufolge ist darauf zu verzichten, die Einbürgerungsgesuche anhand der Eignungsverordnung zu beurteilen. Eine Rückweisung, wie von den Beschwerdeführern verlangt, kommt im vorliegenden Zusammenhang also nicht in Frage. Im Übrigen kann als ausgewiesen gelten, dass die Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten sowie der deutschen Sprache verfügen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 31.05.2012; Sprachstandnachweise Deutsch der Beschwerdeführer vom 19.04.2011). 2. a) Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen (Art. 50 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes [BüG; SR 141.0]). Gegen Verfügungen des Regierungsrates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a VRPV). Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) wurden eingehalten. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Die Beschwerdeführer rügen Rechtsverletzung (Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV) sowie die unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 57 Abs. 3 VRPV). b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 2011 und den Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011. Jedoch ist Letzterer durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 2011 ersetzt worden (vgl. BGE 134 II 144 E 1.4). Entsprechend ist nur der vorinstanzliche Entscheid vom 6. Dezember 2011 mögliches Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011 richtet, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbstständige Gesuchsteller auf. In Bezug auf die Begründungserfordernisse nach Art. 29 Abs. 2 BV bedeutet dies, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 134 I 58 E. 2 m.H.). Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Entscheid zusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 VRPV). Dabei beurteilte sie die beiden

Einbürgerungsgesuche getrennt, soweit es um Vorbringen ging, die nicht beide Beschwerdeführer betroffen haben (angefochtener Entscheid E. 2). Dem angefochtenen Entscheid folgend erhoben die Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer gemeinsamen Eingabe. Auch im Verfahren vor Obergericht kann darauf verzichtet werden, für die Beschwerdeführer je separate Entscheide zu fällen. 4. Die Gemeindeversammlung Erstfeld lehnte die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Integration ab. Konkret wurden folgende Punkte angeführt:

 mangelnde Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten in der Gemeinde Erstfeld;  Fehlen von Vereinsaktivitäten;  Meidung des Kontaktes mit der schweizerischen Bevölkerung seitens des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz stützte die Argumentation der Gemeindeversammlung Erstfeld. 5. a) Das Einbürgerungsverfahren ist mehrstufig. Nach Art. 12 BüG wird das Schweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Abs. 1). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration vorliegt (Abs. 2; vgl. auch Art. 13 BüG). Daraus folgt, dass die Bewilligung des Bundesamtes für Migration der eigentlichen Einbürgerung durch den Kanton und die Gemeinde vorausgeht. Gemäss Art. 14 BüG ist vor Erteilung der Bewilligung insbesondere zu prüfen, ob die bewerbende Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), ob sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), ob sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und ob sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Obwohl im geltenden Recht keine verbindliche Rollenklärung zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der Prüfungsbereiche bei der Eignungsabklärung einer einbürgerungswilligen Person besteht (BBl 2011 S. 2830 f.) und Art. 14 BüG systematisch im Kontext mit der Bundesbewilligung steht, enthält die Bestimmung die für die Eignungsabklärung und für die eigentliche Einbürgerung massgebenden Voraussetzungen, nach denen sich der Einbürgerungsentscheid der Kantone bzw. der Gemeinden zu richten hat. Bei den bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich allerdings um Mindestvorschriften (Art. 38 Abs. 2 BV). Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesrechtlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können. Immer aber haben die Kantone die verfassungsrechtlichen Schranken, aber auch Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV). Im Einbürgerungsverfahren wird über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (BGE 129 I 238 E. 3.3; BGE 1D_6/2011 vom 12.06.2012 E. 1.4.3). b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 KBüG ist vor Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes insbesondere zu prüfen, ob die Person in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), ob sie mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), ob sie einen guten Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), ob sie die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ob sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürger besitzt (lit. e) und ob sie geordnete finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f).

c) Die Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Nicht verlangt wird, dass die ausländische Person ihre angestammte kulturelle Eigenart und ihre bisherige Identität preisgibt. Die vom eidgenössischen und kantonalen Gesetzgeber verlangte Integration ist somit keine vollständige. Ob eine gesuchstellende Person genügend integriert ist, ist umfassend und unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher, familiärer und sozialer Aspekte zu beurteilen (BGE 1D_5/2010 vom 30.08.2010 E. 3.3.1). 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Migration die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Sie ist auf drei Jahre befristet (Art. 13 Abs. 3 BüG). Eine Verlängerung liegt nicht vor, womit eine Einbürgerung überhaupt nicht gültig vorgenommen werden könnte. Darauf wird später zurückzukommen sein, falls sich die Beschwerde als begründet herausstellen sollte. 7. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Begründung der Nichteinbürgerungen sei in einer pauschalisierenden Weise erfolgt, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Des Weiteren sei die Begründung inkonsistent. So würden die Erläuterungen zum Antrag des Gemeinderates Erstfeld vom Mai 2011 zur eigentlichen Begründung der Nichteinbürgerungen gar nicht passen. Dem Gemeinderat Erstfeld wäre es sowieso nur um unfaire Stimmungsmache gegangen. a) Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15b Abs. 1 BüG). Der Abgewiesene soll wissen, aus welchen Gründen sein Gesuch abgewiesen worden ist; die Begründung muss so abgefasst sein, dass dieser den Entscheid sachgerecht anfechten kann; in diesem Sinn müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt sein, die dem Entscheid zugrunde liegen. Eine sachgerechte Überprüfung von Ermessensentscheiden ist nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 236 E. 3.2). Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten. Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (vgl. Art. 15b Abs. 2 BüG; BGE 132 I 197 E. 3.1). Die Begründungspflicht im Sinne einer Selbstkontrolle trägt schliesslich zur Rationalisierung der Entscheidfindung bei und soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (BGE 129 I 239 E. 3.3). b) Im Gegensatz zum bejahenden Antrag vom Mai 2009 stellte der Gemeinderat Erstfeld anlässlich der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 8. Juni 2011 den Antrag, den Beschwerdeführern das Bürgerrecht der Gemeinde Erstfeld nicht zu erteilen. Er begründete den Antrag mit der fehlenden Integration der Beschwerdeführer. Dazu machte er auch zusätzliche Abklärungen (vgl. die Besprechungen mit den Beschwerdeführern vom 21.06.2010, verschiedenen Bewohnern des Quartieres A vom 25.10.2010 und Josef Zurfluh, Leiter Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand Uri vom 06.12.2010 sowie die schriftliche Anfrage bei Letzterem vom 07.02.2011), aufgrund derer jedoch kaum neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Ob die Begründung aber in der Sache gerechtfertigt erscheint, ist später zu prüfen. Immerhin nennt der Gemeinderat Erstfeld die konkreten Gründe, weshalb die Einbürgerungen nicht in Frage kommen konnten, wozu sich auch die Gemeindeversammlung Erstfeld anlässlich des Beschlusses vom 8. Juni 2011 bekannte. Vor diesem Hintergrund wird der Vorwurf unzureichender Integration im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend begründet. So war es den Beschwerdeführern möglich, die negativen Einbürgerungsentscheide sachgerecht

anzufechten. Andererseits war die Vorinstanz in der Lage, über eine dagegen gerichtete Beschwerde materiell zu entscheiden. c) Wenn die Beschwerdeführer die gesamten Ausführungen des Gemeinderates Erstfeld zum Antrag an die Gemeindeversammlung Erstfeld vom Mai 2011 als wenig konsistent bezeichnen, ist dies zutreffend. Jedoch verkennen sie, dass nicht sämtliche Erläuterungen des Gemeinderates Erstfeld als Begründung für die negativen Einbürgerungsentscheide herangezogen worden sind. Entscheidrelevant war nur jener Teil, der explizit als Begründung vorgebracht wurde (vgl. Seite 3 unten und 4). Entsprechend ist auch nur jener Teil Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Vorbringen, die etwa das Zusammenleben im Quartier A oder die Deutsch- oder Staatskenntnisse der Beschwerdeführer betreffen, sind nicht Thema der vorliegenden Streitsache. Diesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführer sind somit unbehelflich. Was das Verhalten des Gemeinderates Erstfeld anbelangt, war dieses nicht so, dass die Beschlussfassung in unzulässiger Weise beeinflusst worden wäre. Jedoch sei daran erinnert, dass die Behörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren haben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 8. Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes geltend. a) Art. 14 BüG regelt die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem die (Mindest-)Kriterien der Eignung in einer nicht abschliessenden Aufzählung konkretisiert werden. Dabei geht es letztlich immer um Aspekte der erfolgreichen Integration als Voraussetzung der Einbürgerung. Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV (auch Art. 15 KV) an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Zwar darf die Einbürgerungspraxis unter Respektierung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gegenüber den Gesuchstellenden streng oder entgegenkommend sein, sich auf die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen beschränken oder diese konkretisieren. Sie muss aber im Rahmen der Möglichkeiten, welche die Ermessenseinräumung offen lässt, rechtsgleich erfolgen. Insoweit bindet nicht nur das Willkürverbot, sondern auch das Rechtsgleichheitsgebot die Einbürgerungsbehörde (BGE 1D_6/2011 vom 12.06.2012 E. 1.4.5). b) Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 5 E. 2.4). c) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der

gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteilung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal – wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung – nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 53 f. E. 4.1). 9. Die Beschwerdeführer führen aus, sie würden wie der Durchschnittsschweizer, die kommunalen und regionalen Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Konzerte, Fasnachtsumzüge, etc., besuchen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie an den gesellschaftlichen Aktivitäten in der Gemeinde Erstfeld nicht teilnehmen würden. Des Weiteren sei die Beteiligung an Vereinsaktivitäten keine zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung. Ausserdem sei das Angebot an Vereinen in Erstfeld beschränkt. In Anbetracht der gesundheitlich bedingten Einschränkungen wäre die Möglichkeit, sich in einem Verein zu engagieren, ohnehin kaum gegeben. a) Von der Person, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, darf eine gewisse lokale Integration eingefordert werden. Sie hat sich an die schweizerische Kultur und die hiesigen Gewohnheiten anzunähern und anzugleichen (BGE 132 I 172 f. E. 4.3). Es ist aber nicht gerechtfertigt, die Mitgliedschaften in Vereinen oder anderen Organisationen letztlich zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben und dabei spezielle Lebensumstände auszublenden. Es gibt auch viele Schweizerinnen und Schweizer, die, sei es aufgrund ihres Charakters, sei es aufgrund bestimmter Lebensumstände, zurückgezogen leben und nicht aktiv auf Gemeindeebene mitwirken, deren Selbstverständnis als Bürgerinnen und Bürger dieses Landes aber deswegen nicht in Frage steht (BGE 138 I 245 E. 5.3). b) Die Gemeindeversammlung Erstfeld teilte die Ansicht des Gemeinderates Erstfeld, dass die Beschwerdeführer als IV-Rentner genügend Zeit hätten, die gesellschaftliche Integration in die Dorfgemeinschaft zu pflegen und sich etwa in einem lokalen Verein zu engagieren. Mit einer solchen aktiven Teilnahme am Dorfleben könnte ein echter Integrationswille bezeugt werden. Diese Bereitschaft sei nicht spürbar. Die Beschwerdeführer sind beide invalid. Die Invalidität macht es sicherlich schwieriger, sich am Dorfleben und allgemein an öffentlichen Aktivitäten zu beteiligen. Dieser Umstand gilt es zu berücksichtigen. Dennoch rechtfertigt es sich auch unter diesen Umständen, gewisse Integrationsanstrengungen von den Beschwerdeführern abzuverlangen. Solche bestehen aber nach Einschätzung der Gemeindeversammlung Erstfeld nicht. Konkrete Integrationsbemühungen, welche auf einen vertieften Kontakt mit Einheimischen schliessen lassen würden, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Sie behaupten auch nicht, sie seien in das Vereinsleben eingebunden. Eine Vereinsmitgliedschaft kann zwar für die Eingliederung sprechen, muss aber nicht zwingend vorliegen. Unabhängig davon müssen gewisse Bemühungen vorhanden sein, sich in das Dorfleben integrieren zu wollen, was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Eine lokale Verwurzelung seitens der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Eine erfolgreiche Integration als Voraussetzung einer Einbürgerung wurde bereits anlässlich der Gemeindeversammlung Erstfeld vom 3. Juni 2009 verneint. Der Gemeinderat Erstfeld hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen und

ergänzte die Begründung. Dadurch kann dem Gemeinderat Erstfeld kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden. Dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag nicht zu überzeugen. 10. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Kontaktaufnahme mit Einheimischen zu meiden. Nennenswerte persönliche Kontakte sind aber nicht ersichtlich. Dagegen besucht der Beschwerdeführer mehrmals jährlich seine Angehörigen. Als IV-Bezüger sei ihm dies zeitlich möglich. Die Integration muss keine vollständige sein, weshalb solche Besuche keinen Grund für eine Nichteinbürgerung darstellen können. Jedoch verlangt der Integrationsbegriff nicht nur eine gewisse Offenheit seitens der schweizerischen Bevölkerung, sondern auch den Willen des Ausländers zur Eingliederung. Dieser Wille ist beim Beschwerdeführer aber nicht erkennbar. 11. Die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer sind getrennt voneinander zu beurteilen, womit auch über die vorliegenden Beschwerden je separat zu entscheiden ist. Die Vorinstanz hat die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin zutreffend beurteilt und daher die Verwaltungsbeschwerden zu Recht abgewiesen. Dabei wurden weder das Diskriminierungsnoch das Willkürverbot verletzt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Beschwerdeführer ersuchten, sämtliche Akten betreffend die Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführer, einschliesslich Rechtsmittelverfahren, bei der Vorinstanz, der Gemeinde Erstfeld und der Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand Uri beizuziehen. Es wurden die vorinstanzlichen Akten (RRB Nr. 2011-743) sowie die im ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Akten (RRB Nr. 2010-172) ediert. Diese Aktenlage erwies sich als vollständig, womit auf weitere Akteneditionen verzichtet werden konnte. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

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