Öffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverhältnis, namentlich die Frage, wer für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung des Finanzvermögens zuständig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung zustande kommt, bestimmt sich nach öffentlichem Recht. Kantonseigene Liegenschaft Stollenanlage Ripshausen. Beschluss, mit dem der Regierungsrat die Baudirektion beauftragt, mit der Korporation Uri einen Kaufvertrag abzuschliessen. Dieser Beschluss betrifft das Innenverhältnis. Es werden keine Rechte und Pflichten einer bestimmten Person begründet, geändert oder aufgehoben. Fehlen einer Verfügung und damit eines Anfechtungsobjektes. Das Innenverhältnis weist auch eine Aussenwirkung auf. Es bleibt aber bei einem verwaltungsinternen Vorgang. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichtes, ein allfälliges Fehlverhalten des Gemeinwesens zu rügen, ohne dass unmittelbar ein Privater in seinen Rechten und Pflichten betroffen ist. Dies ist Aufgabe der Fachaufsicht. Verfehlungen des Gemeinwesens, die sich auf das Innenverhältnis beziehen, sind mit der Aufsichtsbeschwerde zu rügen. Im Kanton Uri obliegt die Fachaufsicht über den Regierungsrat dem Landrat. Im Ergebnis ist das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, unabhängig davon ob das Aussen- oder Innenverhältnis betroffen ist. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 13. Januar 2012, OG V 11 22
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.01.2012 2012_OG V 11 22_Öffentliche Sachen
13 janvier 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·231 mots·~1 min·2
Résumé
Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens.