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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung

26 novembre 2025·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·9,992 mots·~50 min·2

Texte intégral

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 23

U rte i l vom 26 . N ove mber 2 025

__________________________ Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz, Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.__ vertreten durch RA lic. iur. Reto Steimer, LOSINGER Rechtsanwälte, Mainaustrasse 21, 8008 Zürich Privatklägerin/Berufungsklägerin und B.__ vertreten durch RA lic. iur. Reto Steimer, LOSINGER Rechtsanwälte, Mainaustrasse 21, 8008 Zürich Privatkläger/Berufungskläger gegen C.__ vertreten durch RA MLaw Reto Caprani, meyer & meier Rechtsanwälte, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich Beschuldigter/Berufungsbeklagter und Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte

__________________________ Gegenstand

Fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023)

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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil PSA 21 39 vom 3. November 2021 sprach das Landgerichtspräsidium II Uri (nachfolgend: Vorinstanz) C.__ (nachfolgend: Beschuldigter) gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» bzw. mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit frei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 31. Mai 2020, ca. 11:45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen (act. 00.05 LG). B. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger A.__ (nachfolgend: Privatklägerin) und B.__ (nachfolgend: Privatkläger) am 4. November 2021 Berufung an. Die Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) unter der Geschäftsnummer OG S 22 1 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärten die Privatkläger am 18. Februar 2022 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1 im Dossier OG S 22 1). Mit Eingabe vom 4. März 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (act. 3.2 im Dossier OG S 22 1). Auf Frage der Verfahrensleitung hin, erklärten sich sowohl der Beschuldigte als auch die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (act. 2.2, 3.3 und 6.2 im Dossier OG S 22 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 1.6 im Dossier OG S 22 1). Am 30. Mai 2022 reichten die Privatkläger ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.3 im Dossier OG S 22 1). Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung dazu (act. 6.3 im Dossier OG S 22 1). Am 20. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Privatkläger sowie eine Kostennote ein (act. 3.4 im Dossier OG S 22 1). C. Mit Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 hiess das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung gut. Es erklärte den Beschuldigten schuldig der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 31. Mai 2020, ca. 11:45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 120.00 und einer Busse von CHF 840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 7 Tage festgesetzt. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Berufungskläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Alsdann regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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D. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 gut, hob das Urteil des Obergerichts OG S 22 1 vom 29. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 teilte das Obergericht mit, dass die Sache nach der Rückweisung unter der Verfahrensnummer OG S 23 23 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen worden sei und über den weiteren Verfahrensgang/die Sache entschieden werde. Am 16. Juli 2025 gab das Obergericht den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt und teilte mit, dass das Urteil im Anschluss an die Beratung schriftlich zugestellt werde. Erwägungen: 1. Rückweisung, Berufungsverfahren OG S 22 1 und Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 1.1 Allgemeines Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Dabei ist die Vorinstanz an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 25.02.2021, SB200515, II. Ziff. 1). 1.2 Gang des Verfahrens Das Obergericht ist im Verfahren OG S 22 1 auf die Berufung der Privatkläger im Umfang der Anträge eingetreten. Das Berufungsverfahren wurde mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich geführt. In der Folge wurde das Berufungsurteil des Obergerichts vom 29. November 2022 vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. November 2023 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. Letzteres führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 23 23 weiter. 1.3. Zur Begründungsdichte nach Rückweisung Das obergerichtliche Berufungsurteil muss begründet werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] Umkehrschluss i.V.m. Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO), wobei

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das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 8.7 nicht publ. in BGE 143 IV 214). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird das Obergericht nachfolgend, soweit sachdienlich, auch auf Erwägungen in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 sowie auf Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2023 vom 29. November 2023 verweisen. Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 1.4 Zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, darf die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Für die Bindungswirkung ist jeweils nicht das Dispositiv entscheidend, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

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Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Obergerichts OG S 22 1 vom 29. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der massgebliche Sachverhalt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren seien (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.5). Vorliegend steht der Sachverhalt somit nach dem bundegerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht verbindlich fest, weshalb das Obergericht eine neue Beweiswürdigung vornehmen muss, die gegebenenfalls vom Ergebnis des früheren Berufungsverfahrens abweichen kann (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 in fine). Wo das Bundesgericht vereinzelt selbst Sachverhaltsfeststellungen trifft, sind diese – aufgrund des materiellen Gehalts der Bindungswirkung – für das Obergericht verbindlich. Näheres erfolgt im Sachzusammenhang bzw. bei der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung (vgl. E. 2 nachfolgend). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Anklagevorwurf Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2020, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 33 StA): Die beschuldigte Person lenkte den Personenwagen, Kontrollschild xxx, am 31. Mai 2020, um ca. 11.45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen in Richtung Süden. Hinter ihr fuhr der Privatkläger und die Sozia, die Privatklägerin, mit dem Motorrad, Kontrollschild xxx. Ca. 500 Meter südlich der Alpbachbrücke setzte der Privatkläger zum Überholen an. Einige Sekunden später beabsichtigte die beschuldigte Person nach links auf einen Abstellplatz abzubiegen. Dabei übersah sie das Motorrad. In der Folge kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision, worauf der Privatkläger und die Privatklägerin mit dem Motorrad stürzten, einen Holzzaun durchschlugen und auf dem Wiesland zum Stillstand kamen. Die Privatklägerin hat bei diesem Unfall einen offenen Ellbogenbruch rechts und eine Beckenkontusion rechts erlitten. Der Ellbogenbruch musste operativ versorgt werden. Der Privatkläger erlitt paravertebrale Rippenserienfrakturen. Die beschuldigte Person übersah beim Abbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad, das in diesem Moment im Begriff war, sie zu überholen. Hätte sich die beschuldigte Person in Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr vor ihrem Abbiegemanöver aufmerksamer dem Verkehr zugewandt, hätte sie frühzeitig wahrgenommen, dass der Privatkläger bereits zum Überholen angesetzt hatte. Der Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen der Privatklägerin und des Privatklägers wären somit vermeidbar gewesen. Die beschuldigte Person hat die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen.

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2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 2.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und rechtsgenüglich erstellt, dass sich eine Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen, Kontrollschild xxx, und dem vom Privatkläger gelenkten Motorrad, Kontrollschild xxx, ereignet hat, die den Sturz der Privatkläger zur Folge hatte. Dabei durchschlugen sie einen Holzzaun und kamen auf dem Wiesland zum Stillstand (act. 1 StA). Ferner sind auch die dabei erlittenen Verletzungen der Privatklägerin, ein offener Ellbogenbruch und eine Beckenkontusion beide rechts (act. 25 StA), sowie diejenigen des Privatklägers, paravertebrale Rippenserienfrakturen rechts (act. 5 StA), unbestritten und rechtsgenüglich erstellt (s. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1 vom 29.11.2022 E. 2.2 erster Abschnitt und den dortigen Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung). 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber ist der nähere Unfallhergang strittig. So ist umstritten und näher zu beleuchten, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt hat und, falls dies bejaht wird, ob er es rechtzeitig tat. Des Weiteren ist das Bremsverhalten des Beschuldigten vor dem Abbiegevorgang strittig. Es ist näher zu prüfen, ob er sein Fahrzeug vor dem Manöver langsam ausrollen liess oder ob er (abrupt) abbremste. Ebenfalls sind die genauen Geschwindigkeiten des Personenwagens und des Motorrads umstritten. Umstritten ist ferner, ob der Beschuldigte das in Frage stehende Manöver mit der gebotenen Aufmerksamkeit ausgeführt hat, insbesondere ob der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter vorgenommen hat. Schliesslich ist die Position des Motorrades unmittelbar vor und während der Kollision unklar. 2.3 Vorhandene Beweismittel Für die Auflistung und inhaltliche Darstellung der vorhandenen Beweismittel wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.3 verwiesen. 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Für die inhaltliche Darstellung bzw. Wiedergabe des Beweisergebnisses der Vorinstanz und der Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.4 und E. 2.5 verwiesen. Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, dass erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl geschildert verwirklicht habe. Die Parteien nehmen hinsichtlich des strittigen Sachverhalts (vgl. E. 2.2.2 hievor) ihre jeweils wechselseitig widersprechenden Positionen ein. Im Einzelnen wird – soweit notwendig – bei der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen.

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2.5 Beweiswürdigung des Obergerichts 2.5.1 Grundlagen Für die Darstellung der Grundlagen zur Beweiswürdigung und zum Grundsatz «in dubio pro reo» wird auf das erste obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.1 verwiesen. 2.5.2 Aussagen des Beschuldigten Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird vorab auf das erste obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.2 verwiesen. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.4.2 aus, jedenfalls könne «angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers» (= Beschuldigten) aus den Aussagen der Privatkläger, sie hätten den Blinker nicht wahrgenommen, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, der Beschuldigte habe den Blinker nicht gesetzt. Ob das Bundesgericht damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine eigene – für das Obergericht verbindliche (vgl. E. 1.3.3 hievor) – Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, kann offenbleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weiterhin aufgrund eigener Würdigung der Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.5.3 Aussagen des Privatklägers, der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten Sodann kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Privatklägers, der Privatklägerin sowie der Mutter des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind. Es wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.3, E. 2.6.4 und E. 2.6.5 verwiesen. Bei der nachfolgend erneut vorzunehmenden konkreten Beweiswürdigung ist jedoch der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach die Vereinbarkeit der entsprechenden Aussagen nicht ausgeschlossen sei. Die noch im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.6 vertretene Ansicht, es stehe fest, dass entweder die Aussagen des Beschuldigten oder der Privatkläger objektiv unrichtig seien und einander diametral gegenüberstehen würden, hat das Bundesgericht als nicht nachvollziehbar verworfen und sie kann entsprechend nicht aufrechterhalten werden. Darauf ist bei der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen. 2.5.4 Würdigung der einzelnen umstrittenen Sachverhaltselemente A) Setzen des Richtungsblinkers Das Obergericht kam in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.1 zum Schluss, dass sich die Aussagen der Parteien hinsichtlich des (rechtzeitigen) Setzens des Richtungsblinkers diametral gegenüberstehen würden. Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, er habe vor dem Abbiegen links geblinkt und langsam abgebremst (act. 2 Fragen 7, 12, 27 StA; act. 62 Fragen 4, 7, 8, 14 StA; act. 00.01 Fragen 17, 23 LG). Es sei unmöglich, dass er den Blinker erst gesetzt habe, als das Motorrad bereits auf

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der Gegenfahrbahn am Überholen gewesen sei und die Privatkläger den Blinker daher gar nicht mehr hätten sehen können, weil sie schon zu weit vorne gewesen seien, denn bevor er abgebogen sei, habe er das Motorrad noch auf seiner Spur gesehen (act. 62 Frage 9 StA). Da er seinen Willen abzubiegen schon früh genug angedeutet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger das gesehen habe und dementsprechend reagieren würde (act. 62 Frage 10 StA). Am Unfallort habe der Privatkläger zum Beschuldigten gesagt: «Es tut mir leid, ich habe nicht gesehen, dass Sie geblinkt haben». Diese Aussage könne so aufgefasst werden, dass er (der Privatkläger) klar gesehen habe, dass er (der Beschuldigte) nicht geblinkt habe oder der Privatkläger wisse es nicht, weil er es nicht gesehen habe (act. 62 Frage 14 StA). Der Privatkläger gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor dem Abbiegen den Richtungsblinker nicht betätigt, sonst hätte er nicht zum Überholen angesetzt (act. 6 Fragen 12, 17, 26 StA; act. 00.02 Fragen 8, 14, 15 LG). Seines Erachtens sei der Beschuldigte schuld am Unfall. Hätte dieser geblinkt, hätte der Privatkläger nicht zum Überholen angesetzt (act. 6 Frage 26 StA, act. 00.02 Frage 8 LG). Solange er hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen sei, habe es keinen Blinker gegeben. Wenn der Beschuldigte den Blinker während des Abbiegevorgangs gesetzt habe, sei er (der Privatkläger) schon so weit vorne gewesen, dass er den Blinker nicht mehr habe wahrnehmen können (act. 00.02 Frage 9 LG). Auch die Privatklägerin hielt am 12. August 2020 mehrfach fest, sie habe keinen Blinker gesehen (act. 12 Fragen 3, 7, 9 StA). Zum Vorhalt des Beschuldigten, der Privatkläger habe am Unfallort gesagt: «Es tut mir leid, ich habe nicht gesehen, dass Sie geblinkt haben», sagte der Privatkläger aus, er habe am Unfallort einen Tunnelblick gehabt, gerichtet auf seine Frau. Er wisse nicht mehr wirklich, was um ihn herum abgelaufen sei. Es sei gut möglich, dass er gesagt habe: «Ich habe keinen Blinker gesehen», was ja dann bestätigen würde, warum er überholt habe. Denn wenn er einen Blinker gesehen hätte, hätte er nicht überholt (act. 00.02 Frage 15 LG). Das Obergericht kam im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 zum Schluss, der Beschuldigte behaupte (glaubhaft), er habe den Blinker früh genug gesetzt und damit rechtzeitig angezeigt, auf den Wendeplatz abbiegen zu wollen, während die Privatkläger aussagen würden, sie hätten «keinen Richtungsblinker wahrgenommen». Das Obergericht erachtet diese Würdigung der Aussagen auch im vorliegenden Urteil im Kern weiterhin als richtig. Die Privatkläger konnten nicht eindeutig sagen, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt hatte. Vielmehr gaben sie auf die Fragen, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, jeweils verneinend Antwort mit der Begründung, sonst wäre nicht zum Überholen angesetzt worden. Es erscheint zwar glaubhaft, dass der Privatkläger nicht zum Überholen angesetzt hätte, wenn er den Blinker gesehen hätte. Nur belegt dies noch nicht, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich nicht gesetzt hat. Das Bundesgericht hält denn auch hierzu nachvollziehbar und verbindlich fest, es könne aus der Aussage, der Richtungsblinker sei «nicht wahrgenommen» worden, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Ebenso möglich wäre, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich

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gesetzt hat und die Privatkläger dies einfach nicht gesehen bzw. eben nicht wahrgenommen hätten. Für die Sachverhaltsvariante des «Nichtsehens» bzw. «Nichtwahrnehmens» spricht auch, dass die Privatkläger die Bremslichter ebenfalls nicht wahrgenommen haben. Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei am 12. August 2020 an, sie habe weder einen Blinker noch ein Bremslicht sehen können (act. 12 Frage 7 StA). Der Privatkläger sagte bei der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nicht gebremst, vielleicht leicht den Fuss vom Gas genommen, aber Bremslichter habe er nicht gesehen (act. 00.02 Frage 10 LG). Der Beschuldigte sagte demgegenüber konstant aus, er habe vor dem Abbiegemanöver abgebremst (act. 2 Fragen 7 und 12 StA; act. 62 Fragen 6 und 8 StA; act. 00.01 Fragen 17 und 23 LG) und die Strecke habe ein blosses Ausrollen nicht zugelassen (act. 00.01 Frage 23 LG). Diese Aussagen erscheinen glaubhaft. Die Art der Strasse (Ausserortsstrecke) sowie das konkrete Abbiegemanöver (von der Ausserortsstrecke auf einen Abstellplatz und nicht etwa ein Abbiegemanöver auf einer schon von Weitem sichtbaren Kreuzung mit Ampel) lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug – entgegen seinen Aussagen – bloss hätte ausrollen lassen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver tatsächlich die Bremse seines Fahrzeugs betätigt hat. Nun ist es gerichtsnotorisch, dass Bremslichter bei Betätigung der Bremse – sofern das Fahrzeug keinen Defekt aufweist – leuchten und dies auch Vorschrift ist (vgl. Art. 75 Abs. 3 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Ein Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten ist nicht festgestellt – im Gegenteil hielt die Polizei fest, dass das Fahrzeug einen ordnungsgemässen technischen Zustand hatte und insbesondere die Fahrzeugbeleuchtung in Ordnung war (vgl. act. 1 S. 2 StA). Hat der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen aber vor dem Abbiegemanöver gebremst – wovon zumindest «in dubio» auszugehen ist – müssen die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben. Die Privatkläger haben dies anerkanntermassen nicht wahrgenommen. Es erscheint insofern gut möglich, dass sie auch den Blinker nicht wahrgenommen haben, obwohl er tatsächlich gesetzt wurde. Wie gesagt, ist der Umstand, dass der Richtungsblinker «nicht wahrgenommen» wurde, nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Umstand, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Insofern widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten auch nicht zwingend. Es erscheint gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, wie er konstant zu Protokoll gab, die Privatkläger dies aber nicht wahrgenommen haben, wie sie ebenfalls konstant ausgesagt haben. Erscheint es aber nach objektiven Gesichtspunkten gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, ist mindestens im Zweifel für den Angeklagten von Entsprechendem auszugehen und kann andererseits das Nicht-Setzen des Blinkers nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten bzw. zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden. Bei nochmaliger eingehender Würdigung des vorliegenden Beweismaterials muss das Obergericht einräumen, dass an der noch im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 vertretenen Auffassung, der Beschuldigte habe den

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Richtungsblinker nicht gesetzt, nicht festgehalten werden kann. Dies umso mehr, als das Bundesgericht die damals u.a. angeführte Begründung, der Privatkläger sei sich als Motorradfahrer mit 40 Jahren der Verantwortung gegenüber einer Sozia sowie der Folgen einer allfälligen unbedachten Handlung im Strassenverkehr stärker bewusst gewesen als jüngere Motorradfahrer, ebenfalls als willkürlich verworfen hat (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.2). Von der Erfahrung des Privatklägers als Motorradfahrer auf das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Setzens des Blinkers in der konkreten Situation zu schliessen, greift demnach zu kurz. Auch bei einem erfahrenen Motorradfahrer ist nicht ausgeschlossen, dass er einen gesetzten Blinker übersieht. Mindestens «in dubio» ist somit vom Setzen des Blinkers durch den Beschuldigten auszugehen. Das Nicht-Setzen ist nicht rechtsgenüglich erstellt und kann nicht zur Grundlage eines Schuldspruchs gemacht werden. Wann genau der Blinker gesetzt wurde, kann derweil nicht mit objektiven Beweismitteln festgestellt werden. Auch ein unfalltechnisches Gutachten würde hier keinen Aufschluss bringen (vgl. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1 vom 29.11.2022 E. 2.6.7.1). Letztlich liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen ist und auf die abzustellen ist, soweit sie nicht jenseits vernünftiger Zweifel als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, er wisse es nicht mehr hundertprozentig, aber er denke, den Blinker ungefähr 50 bis 100 Meter vor dem Abstellplatz gesetzt zu haben (act. 62 Frage 4 StA). Nach dem Blinkersetzen habe er begonnen abzubremsen (act. 62 Fragen 6, 7 StA). Dass er den Blinker erst gesetzt hätte, als der Privatkläger bereits auf der Gegenfahrbahn zum Überholen angesetzt habe, hält der Beschuldigte für unmöglich, weil er den Privatkläger vor dem Abbiegen noch im Spiegel auf seiner Spur gesehen habe (act. 62 Frage 9 StA und bereits oben E. A) S. 9). Diese Schilderung gab der Beschuldigte im Wesentlichen auch bei der Polizei und der Vorinstanz zu Protokoll (act. 2 Fragen 7, 12 und 27 StA; act. 00.01 Fragen 17, 23 LG). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wären (vgl. E. 2.6.2 hievor). Auch das konkrete Bremsverhalten vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver (vgl. hierzu E. 2.5.4 Bst. B) nachfolgend) spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Namentlich ist nicht von einem abrupten Bremsvorgang bzw. einem entsprechend überhasteten Geschehen auszugehen, sondern von einem Ansetzen zum Abbiegen mit angemessener Geschwindigkeit. Wäre Gegenteiliges der Fall und hätte der Beschuldigte abrupt gebremst, um «noch rasch» in den Wendeplatz abzubiegen, wäre eher anzunehmen, dass er den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt hätte. So aber spricht einiges dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich – wie er es konstant ausgesagt hat – den Blinker genügend frühzeitig vor dem Abbiegemanöver gesetzt hat. Namentlich ist nicht von einer Zeichengebung erst unmittelbar vor dem Abbiegemanöver auszugehen. Die vorstehenden Erwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das Obergericht mindestens im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgeht, dass er vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt und seine Abbiegeabsicht dem nachfolgenden Privatkläger wahrnehmbar (wenn auch von diesem tatsächlich nicht wahrgenommen) angezeigt hat.

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B) Bremsverhalten vor Abbiegemanöver Vorab kann zu diesem Sachverhaltselement für die zusammenfassende Darstellung der aktenkundigen Aussagen der Beteiligten und für die anschliessende Würdigung auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 verwiesen werden. Mit Blick auf die obigen Erwägungen zum Setzen des Richtungsblinkers ist jedoch zu präzisieren, dass das «Ob» des Bremsens nicht offen ist. Vielmehr wurde oben dargelegt (E. 2.5.4 Bst. A), dass zumindest «in dubio» davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte gebremst hat und die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben müssen. Dieser Sachumstand war im Zusammenhang mit dem Setzen des Richtungsblinkers relevant und ist nun auch vorliegend bei den Erwägungen zum Bremsverhalten vor dem Abbiegemanöver zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden erneuten Würdigung sind die Erwägungen des Obergerichts im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 daher wie folgt zu präzisieren: Es lässt sich nicht mehr abschliessend ermitteln, wann und mit welcher Intensität der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver sein Fahrzeug abgebremst hat. Es deutet vieles darauf hin, dass der Beschuldigte mit angemessener Geschwindigkeit zum Abbiegen ansetzte und nicht abrupt gebremst hat. Aufgrund der objektiven Sachlage drängen sich dem Obergericht mehr als nur theoretische Zweifel auf, dass der Beschuldigte ohne zu bremsen bzw. ohne seine Geschwindigkeit merklich zu reduzieren zum Abbiegen ansetzte. Im Zweifel muss in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er ordnungsgemäss abbremste und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamte, um auf den Wendeplatz abzubiegen. C) Aufmerksamkeit des Beschuldigten / Blick in den Seitenspiegel / Kontrollblick über die Schultern Der Beschuldigte machte durchwegs geltend, er habe vor der Einleitung des Abbiegevorgangs in den Seitenspiegel sowie in den Rückspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht (act. 2 Fragen 8, 9, 11 StA; act. 62 Fragen 5 und 9 StA; act. 00.01 Frage 17 LG). Dabei habe er die Privatkläger im Seitenspiegel sowie im Rückspiegel wahrnehmen können, nicht jedoch im Seitenblick über die Schulter (act. 2 Fragen 8 und 9 StA; act. 62 Fragen 5, 9, 10, und14 StA; act. 00.01 Fragen 17, 37und 40 LG). Die Privatklägerin sagte aus, sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschuldigte sie übersehen habe (act. 12 Frage 9 StA). Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (E. 4.6.2.3): Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass der Beschuldigte am Ziel (Talstation der Arni-Luftseilbahn) vorbeigefahren sei und bei der nächsten Gelegenheit habe wenden wollen. Aus den Akten und Aussagen des Beschuldigten ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er wegen des verpassten Anhaltens in Hektik oder Eile verfallen sei und aufgrund dessen dem Verkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet habe. Insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass er das hinter ihm befindliche Geschehen nicht im Blick gehabt habe. Im Gegenteil habe der Beschuldigte das hinter ihm herfahrende Motorrad des

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Privatklägers festgestellt, was darauf schliessen lasse, dass er die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht habe. Die Verteidigung habe glaubhaft dargelegt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich das Motorrad bereits zum Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden habe, als der Beschuldigte abbiegen wollte. Es erscheine durchaus möglich, dass der Privatkläger zum Überholen angesetzt habe, als der Beschuldigte nach erfolgtem Schulterblick seine Konzentration wieder auf das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen gelenkt habe. Insgesamt könne der Nachweis, dass der Beschuldigte beim Abbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad übersehen habe bzw. dass er sich vor dem Abbiegemanöver zu wenig aufmerksam dem Verkehr zugewandt habe, nicht erbracht werden. Das Obergericht stellte im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 fest, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut habe, liess aber offen, ob er einen Schulterblick getätigt habe. Das Bundesgericht hielt demgegenüber verbindlich fest, dass dies nicht offengelassen werden dürfe bzw. der entsprechende Schluss willkürlich sei. Das Obergericht werde zu prüfen haben, ob der Beschuldigte den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe, wie er dies geltend mache. Dabei seien neben den bei den Akten liegenden Beweismitteln auch die konkreten Umstände – Örtlichkeiten, gefahrene Tempi etc. – zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Um den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, ist nachfolgend eine erneute eingehendere Würdigung vorzunehmen. Zu den örtlichen Verhältnissen ist zunächst festzustellen (unter Hinweis auf E. 4.5.2.1 im vorinstanzlichen Urteil und act. 1 S. 6 StA), dass sich der Unfallort ca. 500 m südlich der Alpbachbrücke am Ende einer Linkskurve befindet. Die Gotthardstrasse verläuft zwischen Alpbachbrücke und kurz vor dem Unfallort sehr kurvenreich und ist schlecht übersichtlich. Im Kollisionsbereich verläuft die Strasse in Fahrtrichtung der Beteiligten jedoch geradlinig und ist weit überblickbar. Die Fahrspuren sind mittels Leitlinie getrennt. Rechts zur Fahrbahn grenzt eine Stützmauer. Links vom Kollisionsbereich befindet sich ein Abstellplatz, anschliessend ein Wiesland, welches mittels Stacheldrahtzaun abgegrenzt ist. Zur Unfallzeit (ca. 11:45 Uhr mittags) war die Fahrbahn trocken, die Witterung schön bzw. sonnig und es herrschten klare Sichtverhältnisse (act. 1 S. 5 und 7 StA). Zu den gefahrenen Geschwindigkeiten der Beteiligten ergibt sich, was das Obergericht im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 in E. 2.6.7.2 zum Bremsverhalten vor dem Abbiegemanöver festgehalten hat: Der vom Privatkläger eingereichten Auswertung der GPS-Daten ist zu entnehmen, dass das Motorrad unmittelbar vor der Kollision eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Punkt 36) aufwies (act. 01.15 Beilage 2 LG). Danach nahm die Geschwindigkeit aufgrund des Zusammenstosses auf kurzer Strecke massiv ab (Punkte 38, 40-45). Es fällt auf, dass die Punkte 37 und 39 in der Auflistung fehlen (act. 01.15 Beilage 3 LG), weshalb die Geschwindigkeit des Motorrads vor, während und nach der Kollision nicht abschliessend geklärt ist. Nichtsdestotrotz legen die GPS-Daten den Schluss nahe,

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dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs war. So konnte der Privatkläger namentlich ohne einen Gang runterzuschalten zum Überholen ansetzen. Schon oben (vgl. E. 2.5.4 Bst. B) wurde zudem festgestellt, dass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er ordnungsgemäss abgebremst und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamt hat, um auf den Wendeplatz abzubiegen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver eine Geschwindigkeit weit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ausserorts, 80 km/h) aufwies (seiner eigenen Schätzung zufolge sei er mit 10 km/h gefahren). In Relation zur Geschwindigkeit des Privatklägers von ca. 60 km/h bzw. in Anbetracht des grossen Geschwindigkeitsunterschieds erscheint es gut möglich, dass der Privatkläger den Beschuldigten «schnell» überholt hat in dem Sinne, dass der Privatkläger, nachdem der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (Blick in den Seitenspiegel, Seitenblick über die Schulter) vorgenommen hatte, innert weniger Sekunden zum Fahrzeug des Beschuldigten aufschliessen konnte und sich bereits auf der Höhe des Fahrzeugs befand, als der Beschuldigte schon mit dem Abbiegen begonnen hatte. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (act. 62 Frage 9 StA) erscheint als durchaus plausibel. Das Unfallgeschehen umschrieb der Beschuldigte damals so, dass er den Privatkläger im Seitenspiegel noch vor dem Abbiegemanöver hinter sich auf der eigenen Spur im Seitenspiegel gesehen und dann den Seitenblick über die Schulter getätigt habe (wo er den Privatkläger mit seinem Motorrad nicht gesehen hat). Als er wieder nach vorne geschaut habe und abgebogen sei, sei der Privatkläger schon neben seinem Fahrzeug gewesen. Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger den Blinker des Beschuldigten «nicht wahrgenommen» hat (der Privatkläger mithin dachte, er könne gefahrlos überholen, vgl. E. 2.5.4 Bst. A hievor) und er mit einem beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied in Relation zum Beschuldigten unterwegs war, erscheint ein solch «plötzliches» und «schnelles» Unfallgeschehen, wie vom Beschuldigten geschildert, als durchaus möglich, ja sogar wahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Vorkehrungen unmittelbar vor dem Abbiegemanöver beruhen somit auf einem bei objektiver Betrachtung durchaus plausiblen Unfallszenario und erscheinen insofern als glaubhaft. Die Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerin stehen diesen Schilderungen nicht zwingend entgegen, zumal sie – als hinter dem Beschuldigten nachfahrende Motorradfahrer – naturgemäss nicht präzise Aussagen zu Vorgängen im Innern des Fahrzeugs des Beschuldigten machen konnten. Zwar sagten der Privatkläger und die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juni 2020 bzw. 12. August 2020 etwa aus (act. 6 Frage 10; act. 12 Frage 9 StA), dass sie sich im Zeitpunkt des Abbiegens des Fahrzeugs des Beschuldigten auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug befunden hätten

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und der Autolenker sie hätte sehen müssen, wenn er, einen Seitenblick gemacht hätte. Diese Aussagen (wie sich gleich nachfolgend noch näher ergeben wird) stehen nicht zwingend gegen die Aussagen des Beschuldigten, treffen aber den springenden Punkt nicht. Es ist unbestritten, dass das Motorrad des Privatklägers im Zeitpunkt des Abbiegens auf gleicher Höhe wie das Auto des Beschuldigten war, ansonsten es nicht zur Kollision gekommen wäre. Der Seitenblick über die Schulter musste jedoch nicht im Zeitpunkt des Abbiegens getätigt werden, sondern 1-2 Sekunden vorher. Es erscheint aufgrund des oben Dargelegten gut möglich, dass der Beschuldigte rund 1-2 Sekunden vor dem Abbiegen den Seitenblick über die Schulter gemacht hat, dort nichts gesehen hat und – im Glauben, das Motorrad befinde sich aufgrund der vorangehenden Wahrnehmung im Seitenspiegel noch hinter seinem Fahrzeug – zum Abbiegen ansetzte, während das Motorrad in Wirklichkeit in diesen 1–2 Sekunden (aufgrund des markanten Geschwindigkeitsunterschieds) rasch auf die Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten aufschliessen konnte und es schliesslich beim Abbiegen zur Kollision kam. Ist aber ein solcher Unfallablauf, welcher für den Beschuldigten eher entlastend als belastend ist (zur rechtlichen Würdigung, vgl. E. 3 hernach), gut möglich, ist mindestens «in dubio» vom entsprechenden Unfallablauf auszugehen. Vorinstanzlich gab der Privatkläger auf entsprechende Frage zudem an, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte vor dem Abbiegen einen Kontrollblick zur Seite gemacht habe. Hätte er wahrgenommen, dass der Beschuldigte einen Kontrollblick gemacht habe, hätte er nicht überholt (act. 00.02 Frage 14 LG). Die Aussagen des Privatklägers zum Seitenblick des Beschuldigten sind damit letztlich vergleichbar mit seinen Aussagen zum Setzen des Blinkers und zum Aufleuchten der Bremslichter. Sie gehen im Wesentlichen dahin, dass der Privatkläger entsprechende Anzeichen «nicht wahrgenommen» hat und er nicht überholt hätte, wenn er sie wahrgenommen hätte. Diese Aussagen erscheinen – wie schon oben dargelegt wurde – durchaus glaubhaft. Nur spricht ein «Nicht-Wahrnehmen» der entsprechenden Anzeichen nicht zwingend dafür, dass die Anzeichen bzw. Massnahmen (Blinker setzen, Seitenspiegel- und Schulterblick) nicht auch tatsächlich erfolgt sind. Hinsichtlich des Schulterblicks ergeben sich somit letztlich die gleichen Schlussfolgerungen wie beim Sachverhaltselement des Setzens des Blinkers (vgl. E. 2.5.4 Bst. A in fine hievor). Es spricht Einiges dafür, dass der Beschuldigte – wie von ihm konstant ausgesagt – kurz vor dem Abbiegemanöver den Blick über die Schulter getätigt hat, dort aber keinen Motorradfahrer ausmachen konnte. Die bisherigen Erwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das Obergericht mindestens im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass dieser vor dem Abbiegen den Blick über die Schulter getätigt hat. Ob die vom Beschuldigten getroffenen Massnahmen (Blinker setzen, Blick in den Seitenspiegel und Kontrollblick über die Schulter) unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse insgesamt genügten, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, ist Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. E. 3 nachfolgend).

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D) Position der Fahrzeuge bei der Kollision Das Obergericht mass der Position der Fahrzeuge bei der Kollision in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 noch massgebende Bedeutung zu (E. 2.6.7.4). Es schloss aus dem Schadensbild an den Unfallfahrzeugen, der Privatkläger sei nicht – wie die Vorinstanz festgehalten hatte – ungebremst seitlich-frontal mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, sondern das Motorrad habe sich bereits neben dem Personenwagen befunden, so dass dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem Motorrad zusammengestossen sei. Wäre umgekehrt der Privatkläger in den Beschuldigten hineingefahren, müsste dessen Fahrzeug vom Aufprall des Motorrads deutlich eingedrückt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Bundesgericht hat die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zur Position der Fahrzeuge bei der Kollision als willkürlich bezeichnet. Mangels verkehrstechnischen Gutachtens seien die getroffenen Feststellungen lediglich Mutmassungen. Mutmassungen zum Unfallhergang zulasten der beschuldigten Person seien nicht zulässig (BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.4). Ein verkehrstechnisches Gutachten liegt damals wie heute nicht vor. An den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 kann somit nicht festgehalten werden. Ein verkehrstechnisches Gutachten wäre nur dann notwendig, wenn die Position der Fahrzeuge bei der Kollision zur Beurteilung des Tatvorwurfs relevant wäre (vgl. auch BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.4). Das Obergericht ging in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 beweiswürdigend noch davon aus, dass der Beschuldigte den Blinker nicht gesetzt habe (vgl. E. 2.6.7.1). Zudem liess das Obergericht offen, ob er den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe. Diese Punkte waren aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts neu zu beurteilen. Im vorliegenden Urteil gelangt das Obergericht nach einer erneuten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich rechtzeitig gesetzt und den Kontrollblick über die Schulter getätigt hat. Damit relativiert sich die Bedeutung des Sachverhaltselements der Position der Fahrzeuge bei der Kollision. Auf diese Frage ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zurückzukommen (vgl. E. 3.2.2 hernach). Ein verkehrstechnisches Gutachten ist insofern nicht anzuordnen. 2.6.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen langsam abgebremst und sein Tempo an das bevorstehende Manöver angepasst hat. Er hat den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt, in den Seitenspiegel geschaut, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter sich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter getätigt und im «toten Winkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat der Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam. Der im Anklagevorwurf

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umschriebene weitere – unbestrittene – äussere Geschehensablauf gilt im Übrigen als erstellt. Für die unbestrittenen Sachverhaltselemente wird auf E. 2.2.1 verwiesen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sind zutreffend. Es kann auf diese verwiesen werden (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der objektive Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist daher auch aus Sicht des Obergerichts erfüllt. 3.2 Subjektiver Tatbestand Vorliegend ist die Tatbegehung unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zu prüfen. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_1056/2016 vom 06.06.2017 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Kausalzusammenhang Das Verhalten des Täters muss im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt,

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dass sie nicht zu erwarten war (BGE 142 IV 23 E. 1.5.2 mit Hinweisen), d.h., wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Vorliegend ist der Beschuldigte bei seinem Abbiegemanöver mit dem ihn überholenden Motorrad kollidiert. Diese Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Sturz und die damit einhergehenden Verletzungen der Privatkläger herbeizuführen. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) ist damit gegeben. 3.2.2 Sorgfaltspflichtsverletzung Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der dazugehörenden Verordnungen. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren und Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Entscheidendes Kriterium für den korrekten Zeitpunkt der Zeichengebung ist, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, nämlich die übrigen Strassenbenützer über das Vorhaben des Fahrzeugführers zu unterrichten und zu warnen. Hierfür muss sie vor Beginn des Manövers und so frühzeitig einsetzen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmässig zu reagieren. Die Zeichengebung unmittelbar vor dem Manöver gilt als zu spät (Nadine Hagenstein, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 f. zu Art. 39). Aufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt und damit dem ihm folgenden Privatkläger das Abbiegemanöver für ihn erkennbar (wenn auch von diesem tatsächlich nicht erkannt) angegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (E. 2.5.4 Bst. A hievor). Sachverhaltsmässig ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen in den Seitenspiegel geschaut hat, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter sich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter getätigt und im «toten Winkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat der Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam (vgl. E. 2.6.5 hievor). Die im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 noch eingenommene Haltung, das Schadenbild der Fahrzeuge lasse den Schluss zu, dass sich der Privatkläger bereits auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, als der Beschuldigte das Abbiegemanöver eingeleitet habe und er hätte die Privatkläger bei genügender

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Aufmerksamkeit sehen müssen, basierte auf abweichenden – vom Bundesgericht als willkürlich gerügten – Sachverhaltsfeststellungen. Daran kann nicht festgehalten werden. Vielmehr ist eine erneute rechtliche Würdigung entlang des im vorliegenden Urteil neu festgestellten Sachverhalts vorzunehmen. Wie zuvor dargelegt, hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Strassenverkehr bedingen sich jedoch stets wechselseitig. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGer 6S.495/2006 vom 06.03.2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Konkret hatte der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Pflichten des Linksabbiegers einzuhalten. Aber auch der Privatkläger hatte Pflichten einzuhalten – nämlich diejenigen des hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmers, der überholen möchte. Gemäss Art. 35 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Abs. 5). Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden (Abs. 6). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers ist zu ergänzen, dass dieser sich sowohl nach vorne als auch zur Seite hin vergewissern muss, ob sein Abbiegemanöver überhaupt möglich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde man bei dieser Sachlage die Anforderungen an den Linksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Denn je mehr er seine Aufmerksamkeit auf den Rückspiegel und allfällige illegal Überholende richtet, desto mehr vernachlässigt er seine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (BGE 125 IV 83 E. 2d). Dementsprechend muss der Linksabbieger, ähnlich wie derjenige, der überholt, seine Aufmerksamkeit in vermehrtem Mass auf die zu befahrende Strecke richten und hat nicht die Möglichkeit, gleichzeitig ständig nach hinten zu schauen,

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wobei der Rückspiegel vielfach ohnehin nicht eine lückenlose Beobachtung des hinter dem Wagen liegenden Raumes erlaubt (vgl. BGE 84 IV 30 E. 1). Die primäre Sicherungspflicht für den Linksabbieger liegt denn auch nach vorne und zur Seite. Aufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte die von ihm mit Blick auf das bevorstehende Abbiegemanöver zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen getroffen. Es kann auf das oben dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 2.6.5 hievor). Zwar trifft zu, dass das Abbiegemanöver auf einer Ausserortsstrecke nach links auf einen Wendeplatz aufgrund des Fehlens einer Strassenabzweigung für den Privatkläger ungewöhnlich war (so Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 3.2.2) und insofern auch – im Vergleich zu «gewöhnlicheren» Abbiegemanöver – eine gewisse erhöhte Gefahr darstellte. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen der Beschuldigte hätte treffen sollen. Die Strecke, wo sich das Abbiegemanöver und schliesslich die Kollision abspielte, war auf einem geraden Strassenabschnitt, wo die Gegenfahrbahn weit einsehbar war. Die örtlichen Verhältnisse waren unauffällig bzw. nicht so, dass sie besondere Vorsichtsmassnahmen seitens des Beschuldigten erheischt hätten: Die Sichtverhältnisse waren zur Unfallzeit am Mittag klar, die Fahrbahn trocken und die Witterung schön bzw. sonnig (vgl. E. 2.5.4 Bst. C hievor). Das Abbiegen war an der konkreten Stelle auch nicht etwa verboten. Die vom Beschuldigten im konkreten Fall angewandten Vorsichtsmassnahmen erscheinen auch insofern ausreichend, wenn bedacht wird, was seine primäre Sicherungspflicht war. Diese musste sich in erster Linie nach vorne und zur Seite richten. Es würde die Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers überspannen, wenn er sich ständig (nochmals) nach hinten orientieren müsste, bevor er abbiegt. Im Übrigen würde dies auch neue Gefahren schaffen: Die vermehrte Aufmerksamkeit nach hinten könnte zulasten der (zudem primär aufzuwendenden) Aufmerksamkeit nach vorne gehen mit entsprechenden Gefahren für den Gegenverkehr. Ausserdem verbliebe das Fahrzeug des Linksabbiegers bei einer vermehrten Orientierung nach hinten länger auf der Fahrbahn, von welcher der Fahrzeuglenker abzubiegen gedenkt. Ein stehendes Fahrzeug auf der Fahrbahn ist jedoch ein Hindernis und grundsätzlich eine Gefahrenquelle für den nachfolgenden Verkehr. Wenn schliesslich in Betracht gezogen wird, dass der Überholende seinerseits die Aufmerksamkeit nach vorne richten muss und im besonderen Masse auf jene Rücksicht nehmen muss, die er überholen will, so kann vom Linksabbieger – wiewohl er sicherlich gebührend auf den nachfolgenden Verkehr Acht geben muss – nicht verlangt werden, dass er mit besonders «ausführlichen» Vorsichtsmassnahmen gewissermassen die Vorsichtspflichten des Überholenden kompensieren müsste. Vielmehr wird unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass sich der Linksabbieger unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das vorliegend anders sein sollte und der Beschuldigte angesichts der als

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erstellt erachteten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen nicht hätte zum Abbiegen ansetzen dürfen bzw. inwiefern welche Vorsichtsmassnahmen er hätte zusätzlich anwenden müssen, bevor er abbiegt. Wie das Bundesgericht verbindlich und nachvollziehbar dargelegt hat, war der Umstand, dass der Beschuldigte im Kontrollblick über die Schultern das Motorrad nicht gesehen hat, nicht ein Umstand bzw. ein Indiz, dass sich der Beschuldigte erneut hätte nach hinten vergewissern müssen. Denn der Kontrollblick über die Schultern dient nicht der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, sondern dazu, einen Verkehrsteilnehmer im sogenannten «toten Winkel» zu erblicken (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Als der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver in den Seitenspiegel geblickt hatte, sah er dort das Motorrad auf der eigenen Spur hinter sich. Das Motorrad wies grundsätzlich eine angemessene Fahrweise auf, namentlich fuhr es nicht mit übersetzter Geschwindigkeit. Dass es in der Folge dennoch zu einem «plötzlichen» Geschehen kam, lag am beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen. Für die Einzelheiten wird auf E. 2.5.4 Bst. C hievor verwiesen. Im anschliessenden Kontrollblick über die Schultern sah der Beschuldigte im «toten Winkel» kein Motorrad. Auch dies lässt sich mit der späteren seitlichen Kollision durchaus vereinbaren bzw. es kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte das Motorrad im Kontrollblick zwingend sehen müssen und er habe im Umkehrschluss den Kontrollblick nicht gemacht, soweit er es nicht gesehen hat. Es war durchaus möglich, dass der Beschuldigte im Kontrollblick nichts gesehen hat und das Motorrad in der Folge aufgrund des markanten Geschwindigkeitsunterschieds rasch auf die Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten aufschliessen konnte, wo es dann zur Kollision kam. Für die Einzelheiten wird ebenfalls auf E. 2.5.4 Bst. C hievor verwiesen. Damit hatte das Motorrad des Privatklägers aber auf die Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten aufgeschlossen, als dieser bereits seine Aufmerksamkeit wieder nach vorne und den Gegenverkehr richten durfte und aufgrund der primären Sicherungspflicht nach vorne auch musste. Wie auch das Bundesgericht ausführt, war das Nichtwahrnehmen des Motorrads im Schulterblick für den Beschuldigten im Ergebnis die letzte Bestätigung dafür gewesen, sein Abbiegemanöver einleiten zu dürfen (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Ein nochmaliges nach hinten oder zur Seite Blicken konnte vom linksabbiegenden Beschuldigten unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nicht erwartet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte die von ihm zu erwartenden Massnahmen vor dem Abbiegen getroffen. Folglich liegt seitens des Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtsverletzung vor. Fehlt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, fehlt ein wesentliches Merkmal des subjektiven Tatbestands der fahrlässigen Tatbegehung, denn eine solche setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (vgl. E. 3.2 hievor). Die subjektive Tatbestandsmässigkeit ist demnach zu verneinen. Da die subjektive Tatbestandsmässigkeit schon aufgrund der vom Beschuldigten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen zu verneinen ist, erscheint unerheblich, wie sich die nachfolgende seitlich-frontale

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Kollision genau abgespielt hat. Die Tatsache, dass eine Kollision stattgefunden hat, bedeutet jedenfalls nicht per se, dass der Beschuldigte die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hätte. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur genauen Position der Fahrzeuge bei der Kollision, und ist die Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens – mangels Relevanz für die Beurteilung des Tatvorwurfs – nicht notwendig. 3.3 Fazit Das Gericht kommt nach erneuter Würdigung und gestützt auf den im vorliegenden Urteil neu festgestellten Sachverhalt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit dem ihm angelasteten Vorfall zwar den objektiven, nicht aber den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vollumfänglich vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. 4. Zivilforderungen Das Obergericht hat die Zivilforderungen im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 5 als nicht abschliessend beziffert und begründet erachtet. Im Berufungsverfahren wurden keine materiellen Ausführungen zu den Zivilforderungen mehr gemacht. Daran hat sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nichts geändert, weshalb auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden kann. Zudem wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen. Über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht bei Freispruch nur, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs nicht vornehmen (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 19 zu Art. 126). Aufgrund des zuvor Ausgeführten – nicht abschliessende Bezifferung und Begründung – erscheint die Zivilklage nicht spruchreif. Ein Entscheid über die Zivilklage ist demnach nicht zu fällen. Im Übrigen fehlt im Falle eines Freispruchs die Grundlage für eine Zivilklage nicht zwingend. Die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (BGer 6B_1117/2013 vom 06.05.2014 E. 3). Dem Zivilrecht liegt nach herrschender Ansicht die objektive Widerrechtlichkeitstheorie zugrunde. Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) beeinträchtigt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht) (vgl. BGE 146 IV

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211 E. 3.2; BGE 119 II 127 E. 3; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 26.05.2021, VGE 100.2019.324, E. 5.1 publ. in BVR 2022 S. 448). Liegt eine Verletzung absoluter Rechte ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (BGE 139 IV 137 E. 4.2; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern a.a.O.). Für den Bereich des Strassenverkehrs ist zudem speziell Art. 58 Abs. 1 SVG zu beachten, wonach der Halter für den Schaden haftet, sofern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Da die Haftung des Motorfahrzeughalters auf Personen- und Sachschäden beschränkt ist und reine Vermögensschäden nicht unter Art. 58 SVG fallen, ist mit dem Beweis eines durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursachten ersatzfähigen Schadens zugleich die Widerrechtlichkeit der Schädigung erstellt (Thomas Probst, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 173 zu Art. 58). Vorliegend wurden die Privatklägerin und der Privatkläger anlässlich der angeklagten Kollision verletzt und damit in absolut geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) wurde vorliegend als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2.1 hievor). Nach dem soeben Dargelegten greift es daher zivilrechtlich zu kurz, wenn man – wie die Vorinstanz in E. 6.3 des angefochtenen Urteils – von der fehlenden strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit bzw. von dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch kurzerhand auf das Fehlen der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen schliesst. Der Freispruch führt vorliegend nicht «automatisch» zur Abweisung der Zivilklage. Andererseits ist die Zivilklage – wie oben dargelegt – nicht spruchreif. Somit ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Infolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird (unter

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Berücksichtigung des Aufwands für das erste obergerichtliche Rechtsmittelverfahren) auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Unterliegens der allein Berufung erhebenden Privatkläger grundsätzlich zu deren Lasten (vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021, S. 400 mit Hinweisen). Bezüglich der Zivilklage haben die Privatkläger mit der Berufung jedoch erreicht, dass diese nicht – wie von der Vorinstanz – abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen wird (vgl. E. 4 hievor). Die darauf entfallenden Verfahrenskosten von einem Viertel sind daher nicht den Privatklägern, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind den Privatklägern aufzuerlegen. Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind somit zusammenfassend wie folgt zu tragen: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 gehen vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 gehen im Umfang von einem Viertel (ausmachend CHF 775.00) zulasten der Staatskasse und im Umfang von Dreivierteln (ausmachend CHF 2'325.00) zulasten der Privatkläger. Diese tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch. 5.2 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436). Die erstinstanzlich festgelegte Entschädigung von insgesamt CHF 11'098.40 wird bestätigt. Infolge des Freispruchs geht die erstinstanzliche Entschädigung zulasten der Staatskasse. Im oberinstanzlichen Verfahren ist die Entschädigung nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

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Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung die Kostennote vom 20. Juni 2022 eingereicht (vgl. Bst. B. hievor). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden 45 Minuten (5 Std. 57 Min. + 3 Std. 48 Min.) und der daraus resultierende Entschädigungsanspruch von insgesamt CHF 2'704.00 (inkl. MWST und Auslagen) erscheint angesichts der Bedeutung der Sache und unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GGebR). Die Entschädigung geht im gleichen Verhältnis wie bei den Verfahrenskosten zulasten der im Berufungsverfahren unterlegenen Privatkläger und der Staatskasse (vgl. E. 5.1 hievor). Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegte Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die unterliegenden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Im Übrigen haben die Privatkläger zwar eine Parteientschädigung beantragt, diese jedoch weder beziffert noch belegt, weshalb darauf schon im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 6.2.2 nicht einzutreten war.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird betreffend die Zivilklage teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. 2. C.__ wird freigesprochen vom Vorwurf der der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 31. Mai 2020, ca. 11:45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen. 3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatkläger werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 werden der Staatskasse auferlegt. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 3’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen Rechtsmittelverfahren pauschal

CHF 3’100.00 Total,

werden zu einem Viertel (ausmachend CHF 775.00) der Staatskasse und zu Dreivierteln (ausmachend CHF 2'325.00) den Berufungsklägern auferlegt. Die Berufungskläger tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch. 6. C.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 11'098.40 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 7. Die Berufungskläger haben C.__ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'028.00 (inkl. MWST und Barauslagen) auszurichten. Die Berufungskläger tragen die Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch. 8. C.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 676.00 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 9. Der Kanton Uri hat C.__ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

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10. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungsbeklagter, vertr. durch RA MLaw Reto Caprani - Privatklägerin, vertr. durch RA lic. iur. Reto Steimer - Privatkläger, vertr. durch RA lic. iur. Reto Steimer - Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf - Strassenverkehrsamt Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens, Postfach 3970, 6002 Luzern 2 (nach Eintritt der Rechtskraft) Altdorf, 26. November 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung — Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung — Swissrulings