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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand

26 novembre 2025·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·5,554 mots·~28 min·2

Texte intégral

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 22

U rte i l vom 26 . N ove mber 2 025

__________________________ Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz, Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.__ verteidigt durch RA lic. iur. Heinz Holzinger, Felderstrasse 13, 6467 Schattdorf Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1 Postfach, 6460 Altdorf Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte __________________________ Gegenstand

Führen eines Fahrzeugs in nichtbetriebssicherem Zustand (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 20] vom 05.10.2023)

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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil PSA 23 20 vom 5. Oktober 2023 sprach das Landgerichtspräsidium I Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand infolge Ölverlusts begangen am 28. Oktober 2022 um ca. 08:43 Uhr in Seelisberg. Dafür wurde er bestraft mit CHF 300.00 Busse (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Die Verfahrenskosten wurden ihm zur Bezahlung auferlegt (act. 00.05 LG). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. Oktober 2023 (Poststempel) Berufung an (act. 01.08 LG). Nach Versand der schriftlichen Urteilsbegründung am 13. Dezember 2023 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) nahm die Berufung unter der Verfahrensnummer OG S 23 22 in das Geschäftsprotokoll auf. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung (act. 3.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. 1.4). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (act. 3.2). C. Die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge vom 15. Dezember 2023 des Berufungsklägers lauten: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren. Auf die Begründung der gestellten Anträge, die Urteilserwägungen der Vorinstanz und die weitere Akten- und Beweislage wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde die neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie wurde der Rechtsanwalt ersucht, seine Honorarnote einzureichen (act. 1.7). Die Honorarnote wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2025 eingereicht (act. 2.3).

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Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition, Verfahrensart und Verfahrensgegenstand Die Rechtsmittelinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte bzw. vorliegend das gesamte Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingereicht hat, ist das Gericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ist mit Busse bedroht. Es handelt sich um eine Übertretung (vgl. Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, was verfahrensleitend auch so angeordnet wurde (vgl. Bst. B. hievor). Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (zum Ganzen: BGer 6B_152/2017 vom 20.04.2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGer 6B_1203/2014 vom 09.06.2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist

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insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Im Strafprozess gilt der «in dubio pro reo»-Grundsatz: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» und somit offensichtlich erheblichen Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 1.3 Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Anklagevorwurf Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2023, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (act. 01.01 LG): Am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, lenkte die beschuldigte Person auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd, den Lieferwagen, Kontrollschild xxxx, von Emmenbrücke herkommend. Dabei wies der von der beschuldigten Person gelenkte Lieferwagen im Bereich des Motors einen massiven Ölverlust auf, wodurch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt war. Als Führerin des Lieferwagens, Kontrollschild xxxx, wäre die beschuldigte Person verpflichtet gewesen, vor der Abfahrt in Emmenbrücke eine Sichtkontrolle durchzuführen. Bei einer nach pflichtgemässer Sorgfalt durchgeführten Kontrolle hätte sie den massiven Ölverlust im Bereich des Motors bemerken können und müssen. 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 2.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Das äussere Tatgeschehen, wie in der Anklage umschrieben, ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte lenkte am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd, den Lieferwagen, Kontrollschild xxxxx, von Emmenbrücke herkommend. Der Lieferwagen gehörte

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seiner Arbeitgeberin, der B.___, und der Beschuldigte (Schreiner von Beruf) war zum Tatzeitpunkt im Auftrag seiner Arbeitgeberin für einen Montageeinsatz unterwegs. Es ist weiter unbestritten und erstellt, dass der Lieferwagen auf der Dorfstrasse in Seelisberg anlässlich einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten wurde und eine vertiefte technische Kontrolle ergab, dass grosse Teile der Fahrzeugunterseite durch Öl verschmutzt waren. Das Öl war an der Unterseite im Bereich von Motor bzw. Getriebe ausgelaufen. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023, dass die Fahrzeugunterseite an der Kontrolle so ausgesehen hat, wie dies «auf den Bildern» (= in der polizeilichen Fotodokumentation) «ersichtlich» ist (Frage 15, 00.02 LG). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt hat – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert. Weiter ist unbestritten, dass am Kontrollort kein Öl auf den Boden tropfte, und die Polizeikontrolle erfolgte nicht wegen sichtbar austretenden Öls (Hinterlassen von Ölspur o.ä.), sondern im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Öllampe am Armaturenbrett zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nicht geleuchtet hat. Der Beschuldigte durfte seine Fahrt nach dem Kontrollvorgang fortsetzen. Er wurde angewiesen, das Fahrzeug nach Beendigung der Arbeit auf direktem Weg zum Firmensitz zurückzuführen und die Beanstandungen innert 20 Tagen beheben zu lassen. 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist hingegen, ob es sich um einen «massiven» Ölverlust gehandelt hat. Der Beschuldigte macht zum Ausmass des Ölverlusts in der Berufungsbegründung vom 9. Juli 2024 geltend, die Kontrollleuchten am Armaturenbrett des Fahrzeugs hätten nicht einen massiven Ölverlust bzw. einen Öltiefstand angezeigt. Das habe auch der kontrollierende Fahrzeugexperte nicht festgestellt. Vielmehr habe man offensichtlich mit einem Liegebrett unter den Lieferwagen müssen, um solches festzustellen. Die in den Akten befindlichen Fotos würden denn auch allesamt Bilder vom Fahrzeugboden zeigen. Es bestehe kein einziges Bild vom Motorraum, wenn man ihn öffne. Dies wohl aus gutem Grund: Ein Ölverlust habe eben offenbar einzig festgestellt werden können, wenn man sich unter den Lieferwagen begeben habe, und dies mit einem Liegebrett und Stablampe. Der Beschuldigte habe keinen Anlass gehabt, den Motor minutiös nach Ölspuren abzusuchen. Die Sichtkontrolle habe er gemacht und keine Ölspur oder dergleichen festgestellt. Letzteres bezieht sich u.a. auf die Feststellungen der Vorinstanz zur Beschaffenheit des Parkplatzes, auf welchem das streitbetroffene Fahrzeug jeweils abgestellt wurde, wenn es nicht im Einsatz war. Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Urteil erwogen (E. 3.4.2), aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite, sei zum Schluss zu gelangen, dass es dadurch zur Ansammlung des Öls in Tropfenform gekommen sei. Während der Kontrolle sei kein Tropfen Öl auf den Boden gefallen. Das Gericht erachte es aber als erstellt, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das

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aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien. Das Gericht gelange somit zur Überzeugung, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Umstritten sind damit auch die Feststellungen zu den Ölspuren auf dem Parkplatz, auf welchem das streitbetroffene Fahrzeug jeweils abgestellt wurde, wenn es nicht im Einsatz war. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung hierzu geltend, in den Akten finde sich kein einziges Bild von dem fraglichen Parkplatz, welcher Quelle und Ursprung des ganzen Schuldspruchs sein solle. Es sei weder erstellt, dass sich kleine Ölspuren bzw. -flecken auf dem fraglichen Parkplatz befunden hätten, noch könne gefordert werden – wenn dem so gewesen wäre – dass er aufgrund der Umstände und auch der persönlichen Verhältnisse solche Rückstände hätte sehen müssen bzw. können. Wann der Ölverlust eingetreten sei, sei unbekannt. Die Annahme der Vorinstanz, dies habe bereits eine «gewisse» Zeit und damit kurz vor dem Kontrolltag angedauert, sei nicht erstellt. Aus einem servicegepflegten Fahrzeug könne nicht monatelang Öl aus einem undichten Ventil fliessen, ohne dass die Kontrolllampen dies anzeigen würden. Die Annahme, dass in der Nacht vor der Kontrolle sich vom Fahrzeug vereinzelte Tropfen gelöst hätten und just auf diesen Parkplatz gefallen seien, nicht aber während der Kontrolle, sei nicht haltbar. Es seien nie irgendwelche Abklärungen zum betreffenden Parkplatz gemacht worden. 2.3 Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz listet die für die Sachverhaltswürdigung vorhandenen Beweismittel korrekt auf (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso fasst die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel inhaltlich korrekt zusammen (E. 3.4.2, S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch darauf wird verwiesen, wobei die anschliessende Würdigung durch die Vorinstanz (E. 3.4.2, S. 11 zweiter Abschnitt erstinstanzliche Urteilsbegründung) von der Verweisung ausgenommen ist. Soweit relevant, wird im Sachzusammenhang bzw. direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5 hernach) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen (E. 3.4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), es sei auf den polizeilichen Bildern gut erkennbar, dass die Ölverschmutzung bereits früher ein noch grösseres Ausmass angenommen habe. Neben dem Motor und dem Getriebe würden sich eingetrocknete Ölspuren befinden. Dies lasse darauf schliessen, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, sondern höchstwahrscheinlich bereits eine gewisse Dauer angehalten habe. Für das Gericht sei aufgrund der vorliegenden Beweislage sachverhaltsmässig erstellt, dass der Ölverlust bereits eine gewisse Zeit vorhanden gewesen und nicht plötzlich am Vortag bzw. am Tag der Kontrolle aufgetreten sei. Zudem erachte es das Gericht als erstellt, dass es sich um einen erheblichen Ölverlust gehandelt habe. Ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite sei mit teils eingetrocknetem

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Öl verschmiert gewesen. Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite gelange das Gericht zum Schluss, dass es dadurch zur Ansammlung des Öls in Tropfenform gekommen sei. Während der Kontrolle sei kein Tropfen Öl auf den Boden gefallen. Das Gericht erachte es aber als erstellt, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien. Das Gericht gelange somit zur Überzeugung, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. 2.5 Würdigung durch das Obergericht 2.5.1 Grundlagen Die Grundlagen der freien Beweiswürdigung für die Beurteilung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (E. 3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Übertretungsstrafverfahren oberinstanzlich aber lediglich beschränkt überprüft werden (vgl. E. 1.2 hievor). Als Vorbemerkung ist hierzu zu ergänzen: Für die Beurteilung des Sachverhalts kann sich das urteilende Gericht veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zugunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (zum Ganzen: BGer 8C_495/2022 vom 23.12.2022 E. 4.2). Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung – somit auch im Strafrecht – ergeben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_164/2022 vom 23.02.2023 E. 5.5). Sind die Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und/oder der Vermutungsfolge offensichtlich erheblich, sind sie auch im oberinstanzlichen Übertretungsstrafverfahren zu beachten (vgl. E. 1.2 in fine hievor).

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2.5.2 Zum Ölverlust bzw. zu dessen Ausmass Der Ölverlust an der Unterseite des streitbetroffenen Fahrzeugs ist, so wie polizeilich fotografisch dokumentiert, unbestritten (vgl. E. 2.2 hievor). Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Fotodokumentation willkürfrei fest (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war. Zu ergänzen ist, dass der Ölverlust nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz einzig durch eine Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte. In den Akten finden sich namentlich keine Anhaltspunkte, dass der Ölverlust auch durch Öffnen der Motorhaube und eine Inspektion des Motors «von oben» oder durch eine einfache Sichtkontrolle beim Gang um das Fahrzeug erkennbar gewesen wäre. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz denn auch nicht (zum Parkplatz bzw. den dortigen Ölspuren, vgl. E. 2.5.3 nachfolgend). Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite gelangt die Vorinstanz sodann willkürfrei zum Schluss, dass es dadurch zur – anlässlich der Kontrolle festgestellten – Ansammlung des Öls in Tropfenform kam (unter Hinweis auf Foto-Aufnahme Nr. PA280008, act. 14 StA), wobei während der Kontrolle kein Tropfen Öl auf den Boden fiel. Ob dieser Ölverlust nun letztendlich «massiv» war, wie in der Anklage umschrieben, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls war er nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht von bloss untergeordneter Natur, sondern betraf einen beachtlichen Teil der Fahrzeugunterseite und zeigte eine sichtbare Öltropfenbildung, während ein Herabfallen von Öltropfen anlässlich der Verkehrskontrolle nicht erstellt ist. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, ist angesichts des dokumentierten Ausmasses des Ölschadens nicht willkürlich. Für die Feststellung des Ölverlusts kann demnach auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ausgenommen von der Verweisung bleibt jedoch der letzte Teil der Erwägungen, wonach als erstellt zu erachten sei, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien, woraus sich die Überzeugung ergebe, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind nachfolgend näher zu beleuchten. 2.5.3 Zu den Ölspuren auf dem Parkplatz Wie der Beschuldigte zurecht einwendet, gibt es zum Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin, wo das streitbetroffene Fahrzeug jeweils parkiert wurde, wenn es nicht im Einsatz war, keinerlei objektiven Beweismittel. Zur Beschaffenheit des Parkplatzes ist einzig bekannt – und zwar aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme (Frage 49, act. 00.02 LG) –, dass er aus «Pflastersteinen» besteht. Mangels tatsächlicher Feststellungen mittels Fotodokumentation

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o.Ä. bleibt offen, welcher Art und von welchem Aussehen die Pflastersteine sind und ob sich darauf überhaupt und in welcher Grösse tatsächlich Ölflecken befinden bzw. tatnah befunden haben. Die Feststellung der Vorinstanz, diese «Steinplatten» seien in der Regel «grau» (E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung), basiert nicht auf einer Würdigung objektiver Beweismittel, sondern stellt eine reine Vermutungsfolge dar. Gleiches gilt für die Annahmen, wonach sich «vereinzelt» Öltropfen von der Fahrzeugunterseite gelöst haben müssten und diese zumindest über Nacht auf den Boden bzw. hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen sein müssten (E. 3.4.2 S. 12 und E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Reine Vermutungsfolge ist weiter, dass das vermutete Herabfallen von Öltropfen kleine, aber doch erkennbare Ölflecken hinterlassen haben müsse und der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw. Ölflecken aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien. Wie gesagt, ist nichts von diesen Feststellungen mit objektiven Beweismitteln unterlegt (vgl. auch Vernehmlassung der Polizei vom 17.01.2023, act. 14 S. 3 StA «Ebenfalls liegen zu diesem Punkt keine Erkenntnisse vor, da diese Tatsache nicht abgeklärt wurde»). Zur Beschaffenheit des Parkplatzes liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vor. Er gab an, auf dem Parkplatz seien keine Ölspuren sichtbar gewesen (s. Antwort auf Frage 48 und 51, act. 00.02 LG). Konstant sagte der Beschuldigte zudem aus (und dies ist auch unbestritten), dass während der Polizeikontrolle kein Öl heruntergetropft ist und der Anlass für die Kontrolle nicht sichtbar austretendes Öl war (vgl. oben E. 2.2.1). Während die Vermutungsfolge, es hätten sich (indessen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt und Ort) vor der Polizeikontrolle Öltropfen von der Fahrzeugunterseite gelöst, unter Willkürgesichtspunkten grundsätzlich noch nicht zu Beanstandungen Anlass gibt, erscheinen die weiteren Folgerungen der Vorinstanz als höchst spekulativ und mit offensichtlich erheblichen Zweifeln behaftet und damit willkürlich. Für die dem Beschuldigten nachzuweisende Sichtbarkeit der Ölflecken auf dem Parkplatz wäre beispielsweise entscheidend, welcher Art und von welchem Aussehen die Pflastersteine tatsächlich waren. Denn je nach Pflasterstein sind Ölflecken besser oder schlechter sichtbar. Pflastersteine sind auch nicht einfach in der Farbgebung homogen «grau», wie die Vorinstanz annimmt. Die Pflastersteine auf dem Rathausplatz vor dem Gerichtsgebäude sind gerichtsnotorisch von unterschiedlicher Schattierung – von dunkel- bis hellgrau; teilweise sind weisse Pflastersteine darunter. Eine einfache Google-Recherche zeigt zudem das breite Spektrum an möglichen Pflastersteinen – darunter etwa Pflastersteine aus Granit, die in der Farbgebung grau, durchsetzt mit weissen Anteilen, daherkommen. Dazu kann eine Rolle spielen, ob die Pflastersteine eher eine glatte oder poröse Oberfläche haben. Während auf einem glatten hellen Asphaltbelag (welcher hier anerkanntermassen nicht

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vorliegt) auch kleine Ölflecken womöglich gut sichtbar sind, muss dies für einen eher dunklen oder heterogen gefärbten, porösen Pflastersteinbelag nicht gelten. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen letztlich auf der Annahme bzw. Vermutungsfolge, dass Öltropfen zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor der stattgehabten Polizeikontrolle «vereinzelt», aber doch in ausreichendem Ausmass, auf einen nicht näher bekannten «Pflasterstein-Parkplatz» getropft seien. Diese seien – obwohl weder die Art und das Ausmass der (hypothetischen) Ölflecken noch die Beschaffenheit des Parkplatzes bekannt bzw. festgestellt sind – für den Beschuldigten bei zumutbarer Sorgfalt auch noch sichtbar gewesen. Dabei waren – auch gemäss Auffassung der Vorinstanz – die Tropfen höchstens «vereinzelt» auf den Parkplatz heruntergetropft und hatte es dort angeblich nur «kleine» Ölflecken, was a priori eher für eine ohnehin eingeschränkte Sichtbarkeit spricht. Wie solche hypothetischen, vereinzelten und kleinen Ölflecken auf einem nicht näher bekannten, in seiner Beschaffenheit variablen Pflastersteinbelag für den Beschuldigten jenseits vernünftiger Zweifel hätten erkenn- und sichtbar sein sollen, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die entsprechenden Vermutungsfolgen der Vorinstanz sind offensichtlich mit erheblichen Zweifeln behaftet. Damit ist das Beweisergebnis der Vorinstanz hinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz nicht haltbar. Darauf kann nicht abgestellt werden. Für eine verfahrensrelevante Feststellung hätte der Zustand des Parkplatzes tatnah abgeklärt und dokumentiert werden müssen. Nur so wäre eine Verbindung zwischen allfälligen Ölflecken und dem angeklagten Ölverlust am Fahrzeug sachverhaltsmässig überhaupt möglich gewesen. Dagegen wäre eine Aufnahme des Zustands des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt nicht aussagekräftig. Sollten heute – rund 2.5 Jahre nach der mutmasslichen Tat – tatsächlich Ölflecken auf dem Parkplatz festgestellt werden, bewiese dies offensichtlich nicht, dass sie auch schon damals vor der Tat vorgelegen hätten, zumal der Parkplatz seither mutmasslich auch von anderen Fahrzeugen benutzt wurde (namentlich besitzt die Arbeitgeberin des Beschuldigten auch noch einen weiteren Lieferwagen; vgl. vorinstanzliche Einvernahme, Antwort auf Frage 24, act. 00.02 LG). Eine Erhebung des Zustandes des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt kann in antizipierter Beweiswürdigung demnach unterbleiben. Das führt dazu, dass hinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz definitiv von Beweislosigkeit auszugehen ist. 2.5.4 Erstellter Sachverhalt Das Obergericht erachtet nach dem Ausgeführten folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte lenkte am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd, den Lieferwagen mit dem Kontrollschild xxxx, von Emmenbrücke herkommend. Der Lieferwagen gehörte der Arbeitgeberin des Beschuldigten (B.___), und der Beschuldigte (Schreiner von Beruf) war zum Tatzeitpunkt im Auftrag seiner Arbeitgeberin für einen Montageauftrag unterwegs.

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Der Lieferwagen wurde auf der Dorfstrasse in Seelisberg anlässlich einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten. Bei der vertieften technischen Kontrolle des Fahrzeugunterbodens durch die Polizei ergab sich, dass ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war. Es war an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl ausgelaufen, wie in der polizeilichen Fotodokumentation festgehalten. Am Kontrollort tropfte aber kein Öl auf den Boden, und der Beschuldigte wurde nicht wegen sichtbar austretendem Öl (Hinterlassen von Ölspur o.Ä.) von der Polizei kontrolliert, sondern aufgrund einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Vor Antritt der Fahrt hatte der Beschuldigte keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Führen eines Fahrzeugs in nichtbetriebssicherem Zustand 3.1 Objektiver Tatbestand Die abstrakten rechtlichen Grundlagen zum objektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG (Führen eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs) werden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Grundlagen In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von Art. 93 Abs. 2 SVG «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann». Für die allgemeinen Grundsätze der fahrlässigen Tatbegehung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können

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(BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; BGer 6S.8/2007 vom 24.04.2007 E. 6.1.1). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustandes des Fahrzeugs tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (Céline Schenk, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 29). 3.2.2 Würdigung durch das Obergericht Der Beschuldigte ist Schreiner von Beruf. Besondere Fachkenntnisse bezüglich Fahrzeugtechnik und kontrollen (wie womöglich bei einem Berufschauffeur) können bei ihm nicht vorausgesetzt werden. Seine persönlichen Verhältnisse sprechen deshalb nicht für eine gesteigerte Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht. Mit Bezug auf die Kontrolle der Bremsen erachtete das hiesige Gericht die Sorgfaltsanforderungen an den Führer eines Sattelmotorfahrzeugs als überspannt, wenn der Führer «ohne besondere Anhaltspunkte» regelmässig die Bremsscheiben des Fahrzeugs durch die Radfelgenlöcher von Auge prüfen müsste (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.01.2022, OG S 21 14, E. 3.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid (BGer 6B_225/2022 vom 30.05.2022 E. 3.3). Was für den Berufschauffeur gilt, muss a maiore ad minus für den Beschuldigten als Bürger ohne besondere Fachkenntnisse gelten. Beim Fahrzeugunterboden handelt es sich um einen Fahrzeugbereich, der ähnlich schlecht einsehbar ist wie die Bremsscheiben hinter den Radfelgenlöchern. «Ohne besondere Anhaltspunkte» konnte vom Beschuldigten entsprechend nicht erwartet werden, dass er einem vorschriftswidrigen Zustand mittels vertiefter Kontrolle am Fahrzeugunterboden auf den Grund geht. Erstellt ist vorliegend, dass zum Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war, weil an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl ausgelaufen war (vgl. E. 2.4.4 hievor). Die Feststellung des Ölverlusts erforderte jedoch eine vertiefte Kontrolle (so explizit Vernehmlassung der Polizei vom 17.01.2023, act. 14 S. 2 StA, «Bei der vertieften technischen Kontrolle stellte sich heraus […]»). Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Ölverlust nur durch eine nähere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte. Ölspuren auf dem Parkplatz des Fahrzeugs – die unter Umständen durchaus hätten Anhaltspunkte sein können, die dem Fahrzeugführer eine vertieftere Kontrolle hätten nahelegen können bzw. müssen – sind nicht erstellt (vgl. E. 2.4.3 hievor). Eine Sichtkontrolle des Motors «von oben» bei geöffneter Motorhaube hätte den Ölverlust nicht gezeigt bzw. dass eine solche Sichtkontrolle den Ölverlust hätte erkennen lassen, ist nicht

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erstellt (vgl. E. 2.4.2 hievor). Unbestritten hat auch die Öllampe am Armaturenbrett zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nicht geleuchtet bzw. einen entsprechenden Ölverlust angezeigt (vgl. E. 2.2.1 hievor). Das Fahrzeug war eigenen Angaben des Beschuldigten zufolge, welche weder widerlegt werden konnten noch (sonst) unglaubhaft erscheinen, zudem im üblichen Rahmen servicegepflegt (vgl. Einsprachebegründung vom 20.02.2023, act. 22 S. 5 StA; Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11.04.2023, act. 25 S. 3 StA). Ein in diesem Sinne vernachlässigter Unterhalt durch den Halter des Fahrzeugs, der für den Beschuldigten, welcher nicht Halter des Fahrzeugs war, zudem ersichtlich gewesen wäre, ist von der Vorinstanz denn auch nicht festgestellt worden. Eine einfache Sichtkontrolle mit Gang um das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt, aber selbst ein Blick in die geöffnete Motorhaube hätte den Schaden somit nicht gezeigt, bzw. eine entsprechende Sichtbarkeit ist – wie gesagt – nicht erstellt. Der Schaden konnte vielmehr nur durch eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden bzw. anderes ist nicht rechtsgenüglich erstellt. Besondere Anhaltspunkte, die unter Umständen für eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens hätten Anlass geben müssen, ergaben sich gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis somit nicht. Dementsprechend konnte vom Beschuldigten auch nicht erwartet werden, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um den betreffenden Schaden bzw. vorschriftswidrigen Zustand hätte wissen können und müssen. Eine ohne besondere Anhaltspunkte, sozusagen «routinemässig» vorzunehmende nähere Kontrolle des Unterbodens kann derweil von einem Fahrzeugführer – zumal von einem wie dem Beschuldigten, der nicht über gesteigerte Kontrollpflichten verfügt – klarerweise nicht verlangt werden. Der Beschuldigte konnte somit auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht wissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war. Der subjektive Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder vorschriftsgemässem Zustand ist nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG. 3.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes vollumfänglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

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Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Infolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Berufungsklägers und Unterliegens der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 4.2 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der vom Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigungsanspruch von CHF 2'574.35 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. act. 01.07 LG) erscheint unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (vgl. Art. 30 lit. b GGebR). Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung die Kostennote vom 10. Juni 2025 eingereicht (act. 2.3). Die Einträge vom 12. März 2024 betreffen nicht das vorliegende Berufungsverfahren, sondern das Administrativverfahren bezüglich Abgabe des Führerausweises. Der entsprechende Zeitaufwand von insgesamt 55 Minuten ist von der vorliegenden Entschädigungsbemessung folglich auszunehmen. Dies ergibt einen bereinigten Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von 355 Minuten (410 minus 55) und insgesamt eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von aufgerundet CHF 1'619.00 (inkl. MWST und Auslagen; 355 Min. à CHF 250.00/h + 7.7 % MWST auf 103 Min. und 8.1 % MWST auf 252 Min. = CHF 1'479.17 [Honorar] + CHF 119.72 [MWST]= CHF 1'598.89 [+ Auslagen CHF 20.00]), was unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen erscheint (vgl. Art. 31 Abs. 1 GGebR).

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. A.__ wird freigesprochen vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG), angeblich begangen am 28. Oktober 2022, ca. 08.43 Uhr, auf der Dorfstrasse in Seelisberg, Fahrtrichtung Süd. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 1'800.00 Kosten Vorinstanz CHF 1'800.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 3'700.00 Total,

werden der Staatskasse auferlegt. 4. A.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'574.35 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 5. A.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'619.00 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet. 6. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Heinz Holzinger - Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf - Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans (nach Eintritt der Rechtskraft) Altdorf, 26. November2025

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

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