Skip to content

Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.11.2019 2019_OG S 18 10

18 novembre 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·857 mots·~4 min·2

Résumé

Tierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.

Texte intégral

Tierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der einst akute Mastdarmvorfall des Ferkels des Berufungsbeklagten wurde nicht behandelt und ging in einen chronischen Krankheitsverlauf über. Dies war offensichtlich mit Schmerzen verbunden. Somit hat der Berufungsbeklagte die ihm gesetzlich obliegende Pflegepflicht unterlassen. Indessen bestehen unüberwindliche Zweifel, dass der Berufungsbeklagte vorsätzlich handelte. Lebensmittelgesetz. Art. 48 Abs. 1 lit. e, g und i aLMG. Durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile hat der Berufungsbeklagte alle Tiere als gesund deklariert. Sodann unterliess er es, die zutreffende Zeile anzukreuzen und die Identifikationsnummer der betroffenen Tiere festzuhalten. Folglich genügen die Angaben des Berufungsbeklagten der Meldepflicht nicht. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Auch hätte das Ferkel in einer Notschlachtanlage geschlachtet werden müssen. Hingegen ist hier die Erfüllung des subjektiven Tatbestands zu verneinen. Teilweise Gutheissung der Berufung. Strafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme. Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt. Obergericht, 18. November 2019, OG S 18 10

Aus den Erwägungen:

6. Gemäss Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO können die Parteien Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungserklärung vom 17. Juli 2018 den Antrag, es sei die Amtstierärztin Dr. med. vet. Therese Schertenleib (aktueller Name: Therese Schildknecht) anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin zu befragen. Der Antrag wurde somit rechtzeitig gestellt. Begründet wurde er insbesondere mit dem in Art. 343 Abs. 3 StPO verankerten Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig ist. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zeugin nicht vor Schranken befragt, argumentiert die Berufungsklägerin. 7. Das erstinstanzliche Gericht hat von Amtes wegen und nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die «unmittelbare Kenntnis» des Beweismittels durch dieses erforderlich ist. Dem freien Ermessen sind hingegen insofern Schranken gesetzt, als sich nach objektiven Kriterien bestimmt, ob eine wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheint (Gut/Fingerhut, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 31 zu Art. 343 StPO). Notwendig erscheint die unmittelbare Kenntnis, wenn das Beweismittel den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist, wie die Berufungsklägerin geltend macht, namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_620/2014 vom 25.09.2014 E.1.4.2 mit Hinweisen). 8. Vorliegend bestand eine solche «Aussage gegen Aussage»-Situation. Somit hat die Vorinstanz die Zeugin zu Unrecht nicht befragt, und der Beweisantrag der Berufungsklägerin war gutzuheissen.

9. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen solchen Beweisantrag gestellt. Somit habe sie konkludent eingestanden, dass keine weitere Befragung und unmittelbare Kenntnisnahme durch die Vorinstanz notwendig war. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen ist es in Verfahren nach Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO jedenfalls nicht üblich, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge stellt. Zum andern muss das Gericht auch, wie bereits in E. 7 dargelegt, von Amtes wegen prüfen, ob ein Beweis nochmals zu erheben ist. Auch die Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Das Obergericht wäre somit auch ohne den Beweisantrag der Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, die Amtstierärztin als Zeugin zu befragen. 10. Die Berufungsklägerin rügt zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die Aussagen der Amtstierärztin abgestellt. 11. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Aussagen und das tatsächliche Verhalten der Amtstierärztin seien widersprüchlich. Dies lasse zwei Varianten zu: Entweder habe keine Nekrose vorgelegen und die Amtstierärztin habe - korrekterweise - auf eine mikrobiologische Fleischuntersuchung verzichtet. Oder es habe eine Nekrose vorgelegen und die Amtstierärztin habe - gesetzeswidrig - auf die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung verzichtet. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Zeugin bestrebt sei, ihr damaliges Handeln als korrekt erscheinen zu lassen. Diese Argumentation ist abzulehnen. Wie die Berufungsklägerin geltend macht, unterstellt die Vorinstanz damit der Zeugin eine falsche Anschuldigung und ein falsches Zeugnis. Die Unterstellung der Vorinstanz stellt eine reine Mutmassung dar. 12. Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist bei Mastdarmvorfällen weder vorgeschrieben, noch würde sie in jeden Fall zu einem befriedigenden Ergebnis führen (siehe act. 2.6). Zuzustimmen ist der Berufungsklägerin auch darin, dass zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubwürdigkeit einer Person nur eine untergeordnete Bedeutung zu (s. BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.2019, E. 1.2). Denn sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Mit anderen Worten kann auch ein notorischer Lügner hin und wieder die Wahrheit sagen. Die Vorinstanz nahm diese Unterscheidung nicht vor. Aufgabe des Gerichts ist es hingegen, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen. Aus diesem Grund sind auch die vom Berufungsbeklagten eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-6 von act. 3.2) nicht zu berücksichtigen. Denn sie betreffen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Indessen besteht kein Grund für die Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit. Begründet wäre dies etwa, wenn die Zeugin wegen eines Rechtspflegedelikts vorbestraft wäre. Hierfür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte.

2019_OG S 18 10 — Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.11.2019 2019_OG S 18 10 — Swissrulings