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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 08.11.2016 2016_OG S 16 9

8 novembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·491 mots·~2 min·2

Résumé

Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung.

Texte intégral

Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz abzuwägen. Diese Prüfung sollte frei von Kostenüberlegungen erfolgen können. Abweichend vom Grundsatz, dass als unterliegende und damit kostenpflichtige Partei, auch jene gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht, kann das Gericht aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichten, wenn die Berufungsanmeldung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind – ausser der Eingangsbestätigung – noch keine Verfahrenshandlungen ausgeführt worden, und der Aufwand für den Abschreibungsbeschluss ist gering. Obergericht, 8. November 2016, OG S 16 9

Aus den Erwägungen:

1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück. 2. Das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des Obergerichtes abzuschreiben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 386 N. 4). Demzufolge tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 14 39 vom 20. September 2016 rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 20. September 2016, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO). 3. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient jedoch dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Urteilserwägungen ein- beziehungsweise abzuschätzen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Prüfung unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen ausgeübt werden können. Auf Stufe Berufungsgericht werden in der Regel während dieser Frist ausser der Eingangsbestätigung keine Verfahrenshandlungen ausgeführt. Bei einem Rückzug, welcher innerhalb der Berufungserklärungsfrist erfolgt, entsteht zusätzlich nur noch ein eher geringer Aufwand für den Abschreibungsbeschluss. Gemäss Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung können die Mindestansätze, wenn das Verfahren - wie vorliegend - nicht mit einem Sachurteil endet, angemessen unterschritten werden. Der Berufungskläger hat die Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz geprüft und die Berufungsanmeldung noch innerhalb der Berufungserklärungsfrist zurückgezogen. Der Aufwand des Obergerichts im Zusammenhang mit diesem Verfahren inklusive mit dem Abschreibungsbeschluss hält sich in Grenzen. Es

kann demnach vorliegend aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

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