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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 20.07.2015 2015_OG SP 15 5

20 juillet 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·6,841 mots·~34 min·2

Résumé

Haftentlassungsverfügung

Texte intégral

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung OG SP 15 5

Verfügung

20. Juli 2015

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Andreas Gschwend

In Sachen

X, z. Zt. Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern (Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich) Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf

Gesuchsgegnerin

betreffend Haftentlassung (Art. 233 StPO)

- 2 hat sich ergeben:

A.

Mit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1‘000.-- Busse (OG S 13 3/ OG S 13 5).

B.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013, nachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.

C.

Die Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

D.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hiess die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das erneute Haftentlassungsgesuch von X vom 5. Januar 2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2015 gut und ordnete die Sicherheitshaft an, in der sich X seit dem 5. Mai 2015 wieder befindet.

- 3 -

E.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Posteingang: 30.06.2015) stellte X ein Haftentlassungsgesuch und beantragt:

"Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitigem Erlass von Ersatzmassnahmen (z.B. Pass- und Schriftensperre, Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, Kontaktsperre zu Verfahrensbeteiligten und möglichen Zeugen und Auskunftspersonen, weiter gutscheinende besondere Weisungen etc.)."

F.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2015 zum Haftentlassungsgesuch Stellung. Sie beantragt:

" 1. Das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es seien auch keine Ersatzmassnahmen anzuordnen.

2. Eventualiter seien die gleichzeitig zu einer Haftentlassung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auszuweiten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers."

G.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 (Posteingang: 08.07.2015) nahm X zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 3. Juli 2015 Stellung (Replik).

H.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von X vom 5. Juli 2015 Stellung (Duplik).

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I.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Posteingang: 17.07.2015) verzichtete X auf eine weitere Stellungnahme.

J.

Auf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs und der Anträge und Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 -

Die Verfahrensleitung zieht in Erwägung:

1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Dabei prüft sie die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06.05.2014 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 1B_200/2012 vom 20.04.2012 E. 2.3).

2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).

3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.

3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 125 E. 2). Ersatzmassnahmen stellen ebenfalls Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar (BGE 1B_31/2015 vom 16.02.2015 E. 4.2) und können als solche gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO auch gegen Drittpersonen verfügt werden, wenn auch nur mit besonderer Zurückhaltung.

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3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in Frage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch andere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer Berufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1053).

3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren.

3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 5 Abs. 2 StPO).

4. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes:

4.1 Mit der zweitinstanzliche Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3 / OG S 13 5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben. Dies wird vom Gesuchsteller auch nicht bestritten.

5. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr-

- 7 scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zusammenfassend BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).

5.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Fluchtgefahr geäussert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013 (BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (…) verbracht und auch seine geschäftliche Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von dort aus betrieben habe. Seine bisherigen Geschäfte in (…) würden indessen schlecht laufen und er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine Flucht freiwillig aufgeben würde. Durch seine Tätigkeit habe er beruflich jahrelang mit Frauen u.a. aus Russland und der Ukraine zu tun gehabt und damit wohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus bzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es sei deshalb durchaus denkbar, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen könnte. Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen lasse (E. 4.2). Das bundesgerichtliche Urteil in der Hauptsache vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) schliesse zudem nicht aus, dass der Gesuchteller zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die genannten Aspekte würden eine Fluchtgefahr nach wie vor als aktuell erscheinen lassen (E. 4.4). Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden müsse. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch keine Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4). Wie es sich damit verhielt, konnte das Bundesgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen.

5.3 Der Gesuchsteller führt aus, dass zwischenzeitlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri eine Strafuntersuchung durch einen unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwalt eingeleitet worden sei. Dies nachdem sich offensichtlich ein zumindest hinreichender Anfangsverdacht ergeben habe, dass der Mordanschlag auf Y allenfalls lediglich vorgetäuscht worden sein könnte. Dieser

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Umstand sei dazu geeignet, dass der Gesuchsteller subjektiv seine Prozesschancen als so intakt wie nie zuvor beurteile. Dies bringe, so macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, eine Verringerung der Fluchtgefahr mit sich. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung keineswegs untergetaucht sei und auch keinerlei Anstalten zur Flucht getroffen habe.

5.4 Die vom Bundesgericht in den bisherigen den Gesuchsteller betreffenden Haftprüfungsverfahren genannten Aspekte, die eine Fluchtgefahr als aktuell erscheinen liessen, bestehen grundsätzlich nach wie vor:

Die maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren Verbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jahre.

Es ist immer noch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller private und geschäftliche Kontakte mit dem Ausland, das heisst vor allem mit Russland und der Ukraine, hat oder hatte.

Die finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht aktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen, verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen verschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel beschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Obergericht auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit ausschliessen würden.

5.5 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchsgegnerin eröffnete Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y in der subjektiven Wahrnehmung des Gesuchstellers durchaus geeignet sein kann, die Hoffnung auf ein wesentlich milderes Urteil bis hin zu einem Freispruch zu stärken und den Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr zu verringern. Insofern hat sich entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin seit dem Haftentscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2015 eine gewisse Veränderung der Ausgangslage ergeben.

Hinzu kommt, dass dem Gesuchsteller von der A GmbH, die Rückkehr an seine Arbeitsstelle konkret zugesichert wird, sofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird (act. 2.2, Beilage). Die Aussicht auf eine berufliche Existenz in

- 9 der Schweiz verstärkt die hiesigen Bindungen und dürfte den Fluchtanreiz vermindern.

Schliesslich sind dem Obergericht keinerlei Hinweise bekannt, dass der Gesuchsteller in der Zeit nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2015 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Mai 2015 geflohen oder untergetaucht wäre oder diesbezügliche Anstalten getroffen hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht dies erheblich gegen Fluchtgefahr (BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4).

Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. So muss die angeblich vom Gesuchsteller gegenüber den Medien getätigte Äusserung hinsichtlich eines beabsichtigten Abtauchens wohl als Rückzug aus der (medialen) Öffentlichkeit interpretiert werden. Ein tatsächlich geplantes Untertauchen würde er kaum in den Medien ankündigen. An die in der Haftentlassungsverfügung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen hat sich der Gesuchsteller gehalten. Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus der Tatsache, dass der Verfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht bekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches Untertauchen geschlossen werden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein endgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die Gefahr einer erneuten Inhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem Gesuchsteller dürfte die Möglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst gewesen sein, als die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlassung einreichte. Dass diese Möglichkeit vom Gesuchsteller bei einer erneuten Haftentlassung als etwas naheliegender empfunden würde, ist durchaus möglich, brächte jedoch keine entscheidende Erhöhung der Fluchtgefahr mit sich. Zudem führt die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Indizien dafür an, dass der Gesuchsteller nach der Haftentlassung Ende Januar 2015 Vorkehrungen für ein Untertauchen oder eine Flucht getroffen hat, die er nach einer erneuten Haftentlassung zu vertiefen beabsichtigt.

5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.

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Dazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.

Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne gegen die gerichtlichen Anweisungen zu verstossen.

Weiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.

Schliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei der örtlichen Polizeistelle zu melden.

5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr weiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und vier Monate dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass diese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr nach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden.

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6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:

6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerding nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Ein konkretes Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeugen oder andere Gewährspersonen reicht dabei aus (BGE 132 I 21 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist in objektiver Hinsicht die reale Kollusionsmöglichkeit und unter subjektiven Gesichtspunkten die konkrete Kollusionsbereitschaft zu prüfen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 907). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.3; BGE 132 I 21 E. 3.2).

6.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Kollusionsgefahr geäussert. Es erwog, dass das Bundesgericht in einem früheren Haftentscheid im Falle des Gesuchstellers (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012) mögliche Ersatz-

- 12 massnahmen als unzureichend ansah, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Zur Begründung habe es angeführt, nach einem vom 17. August 2011 datierenden psychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) über "insuffiziente Problemlösungsstrategien", weshalb insbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Geschäftstätigkeit in der "kriminogenen Halbwelt" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Zu berücksichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aussagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln würde, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Belastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG SP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kollusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft.

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6.3 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte ausdrücklich auf die erneute Befragung von Zeugen oder die Befragung weiterer Zeugen verzichtet hätten. Er selbst habe sodann einzig die Befragung von S und von O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, beantragt. Er halte ausdrücklich fest, dass er keine weiteren Zeugen beantragt habe und auf eine erneute Befragung der Auskunftspersonen D, E und F verzichte. Weitere mögliche Zeugen seien weit und breit nicht in Sicht. Zudem erscheine eine Befragung von P gegenwärtig als unmöglich. Da es trotz Ausschrieb zur Fahndung bis anhin nicht gelungen sei, mit diesem in Kontakt zu treten, sei kaum ersichtlich, weshalb es ausgerechnet dem Gesuchsteller gelingen solle, ihn ausfindig zu machen. Damit stehe fest, dass neben den beantragten S und O keine Zeugen mehr befragt würden. Die Überlegungen des Bundesgerichts, wonach in einem Indizienprozess eine Beeinflussung von Zeugen nie ausgeschlossen werden könne, hätten vor diesem Hintergrund kein Gewicht mehr. Für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehe damit kein Raum.

6.4 Es trifft zwar für den Moment zu, dass die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet haben. Der Gesuchsteller lässt jedoch ausser Acht, dass die Parteien gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen können (BGE 6B_829/2013 vom 06.05.2014 E. 4.3 in fine). Diesbezüglich kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass noch weitere Zeugen zu befragen sind. Sodann hat der Gesuchsteller in der Tat keine Befragung von Zeugen mit Ausnahme von S und O beantragt, und er verzichtet auf eine erneute Befragung der genannten Auskunftspersonen. Er erklärt jedoch nicht einen generellen Verzicht auf die Befragung weiterer allfälliger Zeugen und Auskunftspersonen, was vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht auch kaum möglich wäre. Deshalb kann hier ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gestützt auf Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die Befragung weiterer Zeugen beantragt wird. Hinzu kommt, dass das Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 139 StPO) verpflichtet ist, neue Beweise, die es als mutmasslich entscheidrelevant erachtet, von Amtes wegen zu erheben.

Aus den dargelegten Gründen kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung durch Beeinflussung, Manipulation oder Instruktion von Zeugen bzw. Auskunftspersonen durch den Gesuchstel-

- 14 ler im Falle einer Haftentlassung erscheint demnach nicht zum Vornherein als unmöglich. Und es ist durchaus denkbar, dass der Gesuchsteller dazu grundsätzlich in der Lage und gewillt sein könnte. Da die theoretische Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung für die Fortführung der Sicherheitshaft nicht ausreicht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ist im Folgenden bezüglich der einzelnen vom Obergericht möglicherweise einzuvernehmenden Personen zu prüfen, ob konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen. Dabei ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen versucht, sondern auch das Risiko, dass diese Einflussnahme tatsächlich gelingt sowie das Risiko, dass diese Einflussnahme geeignet ist, die richterliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und den Personen zu berücksichtigen, die er zu beeinflussen beabsichtigen könnte. Dabei ist die Kollusionsgefahr höher in Bezug auf Personen, die zum Gesuchsteller in einem besonderen Abhängigkeitsoder Näheverhältnis stehen. Ebenfalls erhöht dürfte die Kollusionsgefahr in Bezug auf Personen sein, die sich wie der Gesuchsteller in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.

P: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung ausgeschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklärungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen Erfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer Änderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei den Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist. Das Risiko einer Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung erscheint deshalb als wenig konkret, kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.

S: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Es besteht demnach die Möglichkeit, dass dieser vor Obergericht einvernommen wird. Diesfalls würde er in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S erscheint die Gefahr der Kollusion relativ gross. Gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers soll

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S zu den Schüssen auf Y befragt werden, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt hat. Der Gesuchsteller könnte deshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.

D, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Konfrontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat (BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor Obergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich wäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftspersonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Im Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie ein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre, plausibel begründet werden könnte. Hinzu kommt, dass die genannten Auskunftspersonen nicht in einem Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Gesuchsteller stehen, was das Beeinflussungsrisiko erhöhen würde. Die konkrete Kollusionsgefahr ist deshalb als eher gering einzustufen.

O: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von O beantragt, und es besteht demnach die Möglichkeit, dass diese vor Obergericht einvernommen wird. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen nicht.

Neuer Entlastungszeuge: In seinem Haftentscheid weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Bei einem allfälligen Entlastungszeugen könnte es sich um eine Person handeln, die bislang noch gar nicht einvernommen wurde, oder um eine Person, die ihre bisherigen Aussagen ändert oder ergänzt. In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht werden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeit-

- 16 punkt. Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen allenfalls vom möglichen Schützen auf Y (vergleiche E. 6.5 sogleich)) handeln könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht dargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von dessen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar. Und die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt ohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur. Allein die begründete Annahme, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Verstrickung in eine kriminogene Halbwelt zur Zeugenbeeinflussung gewillt und in der Lage sein könnte, vermag ohne zusätzliche konkrete Indizien keine Kollusionsgefahr zu begründen.

6.5 Neben dem Berufungsverfahren OG S 14 8 findet derzeit eine Untersuchung durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Uri statt, die sich mit den gegenüber der Rundschau von SRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y befasst. Da sich die Sachverhalte überschneiden, ist nicht zu verkennen, dass sich der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung auf das Berufungsverfahren auswirken könnte. Die Verfahrensleitung hat deshalb die Staatsanwaltschaft um Zustellung der bereits erstellten und zukünftig noch zu erstellenden Akten ersucht. Aufgrund des Aktenbeizugs werden die Akten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen auch zu Akten des Berufungsverfahrens OG S 14 8 und müssen vom Gericht in diesem Verfahren (OG S 14 8) beweismässig gewürdigt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Bezug auf dieses Verfahren Kollusionsgefahr besteht, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr aufgrund der noch nicht sehr weit fortgeschrittenen Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts und des noch nicht präzise abgeklärten Sachverhalts tiefer anzusetzen sind. Im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts ist S bereits als Auskunftsperson einvernommen worden. In dieser Einvernahme hat er weder den Namen des mutmasslichen Schützen genannt, noch sich sonst inhaltlich zur Planung und Durchführung des angeblichen Mordkomplotts geäussert. Weitere Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen sind noch ausstehend. So ist insbesondere der Name des möglichen Schützen, den S gegenüber der Rundschau von SRF genannt haben soll, den Strafbehörden noch nicht bekannt. Auf Editionsverfügungen (Art. 265 StPO) sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verfahrensleitung hin, hat sich SRF bislang geweigert, den Namen des möglichen Schützen sowie weitere zweckdienliche Informationen zur Abklärung des Sachverhalts herauszugeben, und hat die Siegelung der entsprechenden Unterlagen gemäss Art. 248 StPO beantragt. Die Verfahrens-

- 17 leitung hat in dieser Sache zwischenzeitlich ein Entsiegelungsgesuch gestellt. Dementsprechend konnte der mutmassliche Schütze noch nicht einvernommen werden. Da dieser noch nicht ermittelt und einvernommen ist, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller auf freiem Fuss versucht sein könnte, diesen – falls er ihm noch nicht bekannt sein sollte – selbst ausfindig zu machen und ihn in widerrechtlicher Art zu beeinflussen. Eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ist deshalb auch im Berufungsverfahren OG S 14 8 ernsthaft zu befürchten und das Bestehen von Kollusionsgefahr somit zu bejahen.

6.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.

Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit P, S, D, E und F direkt oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.

Im Falle des Kontaktverbots mit dem im Strafvollzug befindlichen S ist ergänzend die Anordnung einer Kontrolle von dessen Kontakten in Betracht zu ziehen. Damit kann die Gefahr einer Verletzung des Kontaktverbots minimiert und die Kollusionsgefahr weiter verringert werden. Eine solche Kontaktkontrolle ist als Ersatzmassnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend. Sodann handelt es sich bei dieser Kontaktkontrolle um eine Ersatzmassnahme, die sich nicht direkt gegen den Beschuldigten, sondern gegen eine Drittperson richtet und die deshalb nur besonders zurückhaltend einzusetzen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der Sicherheitshaft.

Im Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die Anordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontakt-

- 18 aufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese Massnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die Kollusionsgefahr.

Bezüglich des möglichen Schützen, der namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht einvernommen wurde, sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Kollusionsgefahr verringern könnten.

6.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf den möglichen Schützen und auf S relativ gross, bezüglich anderer Personen eher gering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige Intensitätsschwelle erreicht, die die Anordnung von Haft oder einer Ersatzmassnahme rechtfertigt. Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114). Eine gewisse Kollusionsgefahr kann nie ganz ausgeschlossen werden, selbst während einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 20 zu Art. 221).

Im Falle von S wird die notwendige Intensitätsschwelle überschritten. Mit einem Kontaktverbot und einer Kontaktkontrolle kann die Kollusionsgefahr jedoch deutlich verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Schützen wird die notwendige Intensitätsschwelle ebenfalls überschritten, insbesondere weil sich die Untersuchung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt noch im Anfangsstadium befindet. Da jener namentlich noch nicht bekannt ist und infolge dessen noch nicht einvernommen wurde, kann die Kollusionsgefahr zurzeit mit Ersatzmassnahmen nicht entscheidend verringert werden, weshalb sich eine Fortführung der Sicherheitshaft aufdrängt.

Ob die notwendige Intensitätsschwelle in Bezug auf weitere Personen ebenfalls erreicht wird, kann deshalb offen bleiben.

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Aus den dargelegten Gründen ist die Sicherheitshaft vorerst fortzuführen. Sobald die staatsanwaltschaftliche Untersuchung weiter fortgeschritten ist und insbesondere konkretere Untersuchungsergebnisse zum möglichen Schützen vorliegen oder sich für dessen Existenz keinerlei konkrete Hinweise finden lassen, ist eine Fortführung der Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr fraglich und die Verfahrensleitung wird auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eine neue Überprüfung vorzunehmen haben.

7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:

7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).

7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche aber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.

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Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2 und 2.3).

7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vortaten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen jedoch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders schwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose zu beurteilen.

7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. G, Luzerner Psychiatrie, ausführlich begutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom 17. August 2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafprozessuale Beschwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner neuen Partnerin führte Dr. med. G damals aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressourcen für eine angemessene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von einer moderaten bis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde müsse (S. 54).

Seit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Gesuchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlassung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine drohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden.

7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach mehr als vier Jahren und sieben Monaten (davon

- 21 gut vier Jahre und vier Monate in Haft) gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr ungünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.

7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.

Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller eine Anstellung bei der A GmbH, zugesichert wurde, sofern er in nächster Zeit aus der Haft entlassen wird und diese Stelle antreten kann (act. 2.2, Beilage).

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.

8. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:

Was die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in den bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets verneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom 27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.

9. Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer:

9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten

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Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).

9.2 Der Gesuchsteller rügt kein Vorliegen einer übermässigen Haftdauer. Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer jedoch von Amtes wegen zu überprüfen (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233). In seinem Urteil vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gesamtdauer der bisher erstanden Haft eine erneute Inhaftierung angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig erscheinen lasse (E. 6). Die seither erfolgte Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von SRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y vermag an dieser Einschätzung zurzeit nichts zu ändern.

9.3 Neben einer möglichen Überhaft ist im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Haftdauer das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 31 Abs. 4 BV und Art 5 Abs. 2 StPO). So kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).

9.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft eröffnete Untersuchung im Zusammenhang mit dem möglicherweise vorgetäuschten Mordanschlag auf Y den gleichen Lebenssachverhalt betreffe wie das laufende Berufungsverfahren OG S 14 8. Deshalb müsse letzteres bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung sistiert werden. Im Falle einer sich aufdrängenden Sistierung sei eine weitere Inhaftierung vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung und des Beschleunigungsgebots nicht verhältnismässig.

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9.5 Über eine allfällige Sistierung im Berufungsverfahren OG S 14 8 ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Gesuchsteller macht jedoch nicht geltend, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt (ohne Sistierung) das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es auch keine Hinweise. So erkannte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert. Offen bleiben kann die Frage, ob eine Sistierung an dieser Einschätzung etwas ändern würde, sofern jene sachlich begründet und nicht als Verfahrensverschleppung zu qualifizieren wäre.

Solange das Beschleunigungsgebot beachtet wird, ist die Inhaftierung auch mit der Unschuldsvermutung vereinbar (BGE 1B_33/2009 vom 04.03.2009, E. 3).

10. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft fortzuführen ist.

11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16 Gerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kantons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

12. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorliegenden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.

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Die Verfahrensleitung verfügt:

1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

2. X ist wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis auf Weiteres in Sicherheitshaft zu behalten.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 410.-- Auslagen und Kanzleigebühren

Fr. 1ꞌ160.-- Total,

gehen vorerst zulasten der Staatskasse Uri. Die Gerichtskosten werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten X auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.

4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von X im Haftentlassungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.

5. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.

6. Mitteilung an:

- Gesuchsteller - Gesuchsgegnerin - Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans zur Kenntnisnahme (A-Post)

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OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung Strafrechtliche Abteilung

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

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