Strafprozessordnung. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 KV. Art. 16 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a-e, Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Vorwurf der Hehlerei. Kettenhehlerei. Unklarheit, welches Vermögensdelikt am Anfang der Kettenhehlerei steht. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Angesichts der späten Eröffnung der Strafuntersuchung trotz bekannter und unveränderter Aktenlage dürfen gewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts gestellt werden. Verneinung des dringenden Tatverdachts. Ungleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, wodurch die Zwangsmassnahmen unverhältnismässig erscheinen. Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 11. August 2014, OG BI 14 2 Aus den Erwägungen: 5. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Bau des Gotthard-Basistunnels brachte im Innern des Tunnels Hohlräume (Klüfte) zum Vorschein, wo Mineralien sprich Kristalle ablagerten. Es war Aufgabe von Peter Amacher als Mineralienaufseher des Kantons Uri diese Kristalle sicherzustellen, zu bergen und für den Kanton Uri einzulagern. Dem Baustellenpersonal war es indessen untersagt, Tunnelmineralien zu entfernen und mitzunehmen. Trotz Kontrollen kam es aber dazu, was den privaten Handel mit diesen Kristallen ermöglichte. Die Mineralienaufsicht verdächtigte X, und Y, sich an diesem Handel beteiligt zu haben, was sie der Baudirektion Uri mit Schreiben vom 20. April 2009 mitteilte. Die Baudirektion Uri sah sich dadurch am 23. April 2009 veranlasst, gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Uri Strafanzeige einzureichen. Es stellte sich heraus, dass das von Q, an den Beschwerdeführer anlässlich der Mineralienbörse in München vom 30. Oktober 2008 verkaufte ʺGewindelʺ von X stammte. Dieser kaufte das ʺGewindelʺ von einer ihm unbekannten Person in der Baukantine in Amsteg. Danach gab er das ʺGewindelʺ Q in Kommission. Dem Beschwerdeführer wurde das ʺGewindelʺ in Erstfeld übergeben, als er den Kaufpreis von Fr. 17'000.-- bezahlte. Der Beschwerdeführer kaufte das ʺGewindelʺ vor dem Hintergrund, dass es im Gotthard-Basistunnel gewonnen worden ist. Gegen X wurde am 8. September 2009 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über das Suchen von Kristallen und Mineralien auf dem Gebiete der Korporation Uri (KRB 753.41; nachfolgend: Strahlerverordnung) eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zwar am 23. Mai 2009 von der Kantonspolizei Uri einvernommen. Weiteres wurde jedoch nicht angeordnet. Erst am 10. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei eröffnet worden ist. 6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist. Sollte sich dies bestätigen, so muss die Beschlagnahme aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer muss in jedem Fall hinreichend tatverdächtig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 299 Abs. 2 StPO). a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat im Beschwerdeverfahren bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse stattzufinden. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachtes, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachtes mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 1B_294/2012 vom 13.08.2012 E. 4.1). b) Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird gemäss Art. 160 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 1). Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Ziff. 1 Abs. 2). Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Ziff. 1 Abs. 3). Der Tatbestand der Hehlerei setzt aufgrund seiner Natur als Anschlussdelikt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 83 E. 2b, in Praxis 10/2001 Nr. 168 S. 1021). Es ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 405 E. 2). Dabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BGE 6B_115/2007 vom 24.09.2007 E. 3.3.3). c) Der Sachverhalt ist dergestalt, dass von einer sogenannten Kettenhehlerei ausgegangen werden muss (vgl. Philippe Weissenberger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 26 zu Art. 160). Als vorangegangene Hehler kommen X und Q in Frage. Eine Kettenhehlerei fällt jedoch ausser Betracht, wenn die Sache ursprünglich nicht aus einem Vermögensdelikt herrührte. Ein konkretes Vermögensdelikt nennt die Beschwerdegegnerin dafür nicht. Sie geht aber davon aus, dass der Kanton Uri ʺEigentümerʺ der Tunnelmineralien ist, soweit sie auf dessen Gebiet liegen. Es wird auf das Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG, RB 40.5111) Bezug genommen. Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind (Art. 2 Abs. 1 BUG). Das Verfügungsrecht über das Bergregal ist das Recht, dieses selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen (Art. 4 BUG). Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu (Art. 57 Abs. 1 KV; Art. 5 BUG). Vorbehalten bleibt das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen (Art. 57 Abs. 2 KV; Art. 1 Abs. 1 BUG). Das Strahlerrecht der Korporation Uri ist auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt (Art. 1 Strahlerverordnung). Je nach Geltungsbereich findet ausschliesslich entweder das BUG oder die Strahlerverordnung Anwendung (Art. 1 Abs. 1 BUG). Daher erscheint es widersprüchlich, wenn gegen X eine Strafuntersuchung wegen Missachtung der Strahlerverordnung geführt wird (vgl. act. 39 Ziffer 29), aber demgegenüber die Beschwerdegegnerin vorliegend das BUG als anwendbar betrachtet. Will man das am Anfang der Kettenhehlerei stehende Delikt in einer Verletzung der Strahlerverordnung sehen, ist beachtlich, dass diese lediglich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 19 Abs. 1 Strahlervordnung). Damit drängt sich die Frage nach der Verjährung auf (Art. 3 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [RB 3.9211] i.V.m. Art. 109 StGB), was unter Umständen einer Bestrafung wegen Hehlerei entgegenstehen kann (Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 24 und 78 zu Art. 160). d) Weiter wäre denkbar, dass das ursprüngliche Vermögensdelikt ein Aneignungsdelikt (Art. 137, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 139 und Art. 140 StGB) darstellt. Diese Delikte setzen als Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache voraus. Die Fremdheit bestimmt sich nach den Eigentumsregeln des Zivilrechtes. An Sachen, die danach herrenlos sind, ist kein Aneignungsdelikt möglich, auch wenn sie unter der Herrschaft des Staates stehen (Art. 664 ZGB). Das blosse Recht, sich eine herrenlose Sache anzueignen, macht diese Sache nicht zu einer fremden, wird also durch Art. 137 ff. StGB nicht geschützt;
insoweit können allein Spezialgesetze eingreifen (Niggli/Riedo, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, N. 43 zu Vor Art. 137; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N. 7). Dass die hier vom kantonalen Regalrecht betroffenen Mineralien gleich zu behandeln sind wie als herrenlose Sachen qualifizierte Mineralien, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGE 124 I 16 f. E. 3d, 119 Ia 407 E. 12a). Dies hätte zur Folge, dass ein Aneignungsdelikt nicht in Betracht kommen könnte. e) Das Delikt, wodurch das ʺGewindelʺ aus dem Gotthard-Basistunnel hinausgeschafft wurde, ist also bei näherer Betrachtung nicht ohne Weiteres zu bestimmen. Damit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei. Es dürfen hier aber gewisse Anforderungen an die Intensität des Tatverdachtes gestellt werden. Grund dafür ist der zeitliche Aspekt. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2009 als Auskunftsperson einvernommen wurde, vergingen rund vier Jahre bis die Strafuntersuchung eröffnet worden ist. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigte die Verfahrenseröffnung mit der Aktenlage. Diese wurde seit November 2009 nicht mehr ergänzt. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme klarer ist, welche Strafbestimmungen zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Insgesamt ist der hinreichende Tatverdacht als nicht gegeben zu betrachten. 7. Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin ihrer Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches nicht gerecht (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 16 Abs. 1 StPO), indem sie gegen die ebenfalls als Hehler ausgemachten X und Q nicht entsprechend vorgeht. Zumindest behauptet die Beschwerdegegnerin nicht Gegenteiliges. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschlagnahme als wenig verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das beschlagnahmte ʺGewindelʺ unverzüglich auszuhändigen.