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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.09.2013 2013_OG BI 13 10

30 septembre 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·2,092 mots·~10 min·2

Résumé

Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Einvernahme der beschuldigten Person. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Das EUeR sieht aber nicht vor, dass beschuldigte Personen eine Pflicht trifft, einer Vorladung im Ausland Folge zu leisten. Daher ist eine ausländische beschuldigte Person nicht verpflichtet, einer Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz Folge zu leisten. Damit kann das Fernbleiben der beschuldigten Person dieser nicht zum Nachteil gereichen. Wenn die Vorladung misslingt, ist es indessen möglich, auf dem Wege der Rechtshilfe die Einvernahme zu veranlassen. Die Einvernahme der beschuldigten Person ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs sowie Teil der Beweisaufnahme. Die Verfahrensleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Beweiserhebungen innert nützlicher Frist ergehen. Ist dem nicht so, darf die rechtshilfeweise Einvernahme der beschuldigten Person nicht mit der Begründung verwehrt werden, es drohe der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Anweisung, die beschuldigte Person rechtshilfeweise einzuvernehmen.

Obergericht, 30. September 2013, OG BI 13 10 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, BGE 1B_377/2013 vom 27.03.2014) Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht eintreten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 321 ff.). Angefochten ist vorliegend die Vorladung zur Einvernahme vom 17. Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin in Altdorf hätte vernommen werden sollen. Der Beschwerdeführer blieb indes dieser Einvernahme fern. Des Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass dem Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme nicht stattgegeben worden ist. Eine Beschwerde gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Anfechtungsobjekte ist denkbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Patrick Guidon, a.a.O., N. 101 und 106), soweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit der Beschwerdeführer die fraglichen Verfügungen anfechten kann, muss er durch diese beschwert sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N. 18). Darauf ist näher einzugehen. a) Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die Partei oder ein anderer Verfahrensbeteiligter bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erzielen könnte (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1559). Angestrebt wird eine günstigere Entscheidung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N. 18). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt der Beschwerde noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres der Fall ist (BGE 103 IV 117 f. 1a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.12.2012, OG BI 12 11, E. 1b; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2).

aa) Die anberaumte Einvernahme konnte infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Davon konnte aufgrund der Beschwerdeführung ausgegangen werden. Jedoch hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, grundsätzlich der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO; Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 103 f.). Das unentschuldigte Ausbleiben der beschuldigten Person kann für diese ungünstige Rechtsfolgen nach sich ziehen. In einem solchen Fall kann sie mit einer Ordnungsbusse bestraft werden und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Einsprache erhoben und bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache gemäss Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO sodann als zurückgezogen (vgl. aber BGE 6B_152/2013 vom 27.05.2013). Diese im nationalen Recht statuierten Rechtsfolgen können indes aufgrund der Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen infolge eines Auslandbezugs zurückgedrängt werden. Vorliegend bestehen die Berührungspunkte mit dem Ausland darin, dass der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger ist und in der Slowakei Wohnsitz hat. bb) Im Verhältnis Schweiz Slowakei gelangt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung (SR 0.351.1; nachfolgend: EUeR). Ergänzung findet dieses durch das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; nachfolgend: ZP II EUeR; dazu Gunhild Godenzi, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 12 f. zu Art. 144 m.H.) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 48 - 53 SDÜ; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 3235 und 3238). Das EUeR sieht nicht vor, dass beschuldigte Personen eine Pflicht trifft, einer Vorladung im Ausland Folge zu leisten (vgl. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Aufl., 2009, S. 73). Dementsprechend dürfen vorgeladene Personen weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie die Vorladung missachten (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 83). Damit kann das Fernbleiben des Beschwerdeführers diesem nicht zum Nachteil gereichen, mithin solches nicht abgewendet werden muss. Es fehlt der Beschwerdeführung also der praktische Nutzen, womit auf die Beschwerde, soweit die Vorladung zur Einvernahme vom 17. Juni 2013 angefochten ist, nicht einzutreten ist. cc) Die Notwendigkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person ist unbestritten. Die Einvernahme der beschuldigten Person ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 157 Abs. 2 StPO) sowie Teil der Beweisaufnahme (Art. 6, Art. 143 Abs. 4 und 5, Art. 311 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 717; Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 157 StPO; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 157 N. 1). Erhebt die beschuldigte Person Einsprache, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Beweise abzunehmen. Dazu gehört die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 355 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 642; Franz Riklin, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 355; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 355 N. 1). Was das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme anbelangt, besitzt der Beschwerdeführer also ein rechtlich geschütztes Interesse. b) Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b sowie Art. 390 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit nur teilweise einzutreten.

2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und -verzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstösse am 3. Februar 2011 festgestellt worden seien und somit die Verjährung am 2. Februar 2014 eintrete. Nachdem der Beschwerdeführer auch innert mehrmals erstreckter Frist erst am 3. Juni 2013 mitteilte, dass an der Einsprache festgehalten werde, sei das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme so kurz vor Eintritt der Verjährung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die Erledigung eines solchen Gesuches benötige mehrere Monate wenn nicht gar Jahre. Darüber hinaus würde bei Übertretungen oftmals schon gar keine Rechtshilfe geleistet. Dementgegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei für die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer verantwortlich. Die Verfahrensleitung liege nämlich bei der Beschwerdegegnerin, welche – ohne Zutun des Beschwerdeführers – über Monate hinweg nichts anordnete, wiewohl die gesetzten Fristen abgelaufen gewesen seien. Ausserdem lasse sich ein Verzicht auf die Durchführung eines Rechtshilfeverfahrens nicht damit begründen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin mit Verzögerungen zu rechnen sei. a) Das EUeR verpflichtet die Vertragsstaaten zur Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 1 Ziff. 1 EUeR; siehe jedoch Art. 1 ZP II EUeR). Unter den Begriff der Strafsache fallen neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungstatbestände (BJM 1985 S. 122). Die Rechtshilfe kann bei politischen und fiskalischen Delikten (Art. 2 EUeR) verweigert werden. Das Übereinkommen beschlägt unter anderem die Vornahme von Untersuchungshandlungen (Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3232 und 3788). Gründe, weshalb die Rechtshilfe vom ersuchten Staat, also der Slowakei, hier verweigert werden könnte, sind nicht ersichtlich. b) Das Strafverfahren leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Stets muss es um die Gewährleistung eines zweckmässigen, sachgerechten und ordnungsgemässen Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist. Die erforderlichen Verfügungen haben innert nützlicher Frist zu ergehen (Adrian Jent, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 62). Am 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einsprache erheben. Dieser bezeichnete die Einsprache als vorsorglich und wies darauf hin, dass nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt werde, ob an der Einsprache festgehalten werde. Die Mitteilung wurde zunächst vergessen. Erst rund zwei Jahre später stand fest, dass die Einsprache aufrecht erhalten bleibt. Der Fortgang des Verfahrens wurde zwar durch den Verteidiger des Beschwerdeführers gestört. Indessen wäre es der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, anstatt den Verteidiger des Beschwerdeführers mehrmals an die fehlende Mitteilung zu erinnern (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2012 und Aktennotiz derselben vom 03.06.2013), das Verfahren einfach fortzusetzen. Nun droht der Eintritt der Verfolgungsverjährung (Art. 109 und Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz beträgt die Dauer für rechtshilfeweise Beweiserhebungen in der Slowakei drei bis neun Monate. Immerhin ist ein Rechtshilfeersuchen nach Art. 1 ZP II EUeR innert kürzester Frist zu erledigen. Aus dieser Bestimmung kann indessen keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen innerhalb einer vom ersuchenden Staat vorgegebenen Frist erledigen muss (BBl 2003 S. 3272). Es ist also zweifelhaft, ob eine rechtshilfeweise Einvernahme noch rechtzeitig stattfinden kann (vgl. AJP 2000 S. 531). Da die Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin oblag, was ihr ermöglicht hätte, die Beweiserhebungen innert nützlicher Frist durchführen zu lassen, dürfen diese Zweifel dem

Beschwerdeführer aber nicht angelastet werden. Insgesamt kann das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. 4. Weiter ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Genüge getan sei, indem dem Beschwerdeführer angeboten worden sei, die Einvernahme auf einen Termin zu legen, an dem er sich ohnehin (beruflich oder privat) in der Schweiz aufhalten würde, was bei einem Berufschauffeur regelmässig der Fall sein dürfte. Hingegen hält der Beschwerdeführer eine Einvernahme in der Schweiz angesichts des Reiseweges und diesbezüglichen Kosten für unverhältnismässig. Ausserdem halte er sich nicht oft in der Schweiz auf. a) Die Rechtshilfe untersteht immer dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Dies gilt sowohl für die Prüfung ausländischer Ersuchen durch die Schweiz als auch für schweizerische Ersuchen (vgl. BGE 106 Ib 351 E. 3a; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3685; Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, Rn. 378). Obwohl die Unverhältnismässigkeit gegenüber dem Verfolgten im Zentrum des Interesses steht, kann sich auch aus dem Missverhältnis zwischen staatlichem Verfahrensaufwand und Resultat eine Unverhältnismässigkeit ergeben (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3698). b) Die Inbetriebnahme des SVZ führte dazu, dass die Fallzahlen in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Bestimmungen über die Ruhezeit (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals [AETR, SR 0.822.725.22]; Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221]) eine erhebliche Steigerung erfahren haben (vgl. Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011 S. 34 f.). Hierbei handelt es sich also um Massendelikte. Unter anderem ergeben sich die Delikte aufgrund technischer Kontrollen im SVZ. Der Sachverhalt weist daher eine gewisse Technizität auf. Hingegen ist die persönliche Komponente der beschuldigten Person von geringerer Bedeutung, womit der anlässlich einer Einvernahme gewonnene persönliche Eindruck von untergeordneter Bedeutung ist. Überdies erlaubt es die grosse Anzahl Fälle der Beschwerdegegnerin, eine gewisse Standardisierung vorzunehmen. Insgesamt erscheint es der Beschwerdegegnerin zumutbar, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Letztlich ist aber massgebend, dass eine ausländische beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, einer Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz Folge zu leisten (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 73 und 83). Wenn die Vorladung misslingt, ist es indessen möglich, auf dem Wege der Rechtshilfe die Einvernahme zu veranlassen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 83). Umgekehrt muss auch, wer in der Schweiz eine Vorladung einer ausländischen Behörde entgegennimmt, der Ladung aus dem Ausland nicht Folge leisten (Sabine Gless, a.a.O., Rn. 292). Gesagtes erhellt, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführer durch die zuständigen slowakischen Behörden rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen.

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