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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.03.2013 2013_OG BI 13 03 Strafprozessordnung

27 mars 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·492 mots·~2 min·2

Résumé

Art. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Strafprozessordnung. Art. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO. Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 am 12. und 30. Januar 2012 Einsprachen. In der Folge trat das erstinstanzliche Gericht auf diese nicht ein. Es befand Erstere für formungültig, Letztere für nicht fristgerecht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Indessen setzte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsverfahren in Gang. Dafür beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Inzwischen erwuchs der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft. Unter diesen Umständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der Bemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens ist das Wiederherstellungsgesuch als aussichtslos einzustufen, mithin die Staatsanwaltschaft für das Wiederherstellungsverfahren zu Recht keine amtliche Verteidigung gewährte. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 27. März 2013, OG BI 13 3 Aus den Erwägungen: 3. b) Die Wiederherstellung stellt einen Rechtsbehelf dar, der es erlaubt, eine verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig zu betrachten (Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 94). Das hier streitige Wiederherstellungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache mit Gesuch vom 12. Oktober 2012 in Gang gesetzt. Kurz darauf ist der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 132 N. 2; vgl. Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 130 und N. 9 ff. zu Art. 132). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1; BGE 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.4). Die Beschwerdeinstanz bemerkte bereits in der Verfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen (E. 5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist das Wiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2012 als aussichtlos einzustufen, womit die Beschwerdegegenerin zu Recht die amtliche Verteidigung nicht bewilligte.

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