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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.01.2013 2013_OG BI 12 9_Strafprozessordnung

17 janvier 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·451 mots·~2 min·2

Résumé

Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV.

Texte intégral

Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion Uri wegen Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht eingetreten. Die Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion können bei der Staatsanwaltschaft mit Einsprache angefochten werden. Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes hat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen. Genügt diese den formellen Anforderungen nicht, so erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann. Die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten führte zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Abschreibung der Beschwerde vom Geschäftsprotokoll. Obergericht, 17. Januar 2013, OG BI 12 9 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- X mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 28. März 2012 (Nr. 60 12 424) wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt wurde und gestützt darauf mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft worden ist;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Eingabe der Organisation RAID, Basel, vom 25. April 2012 als Einsprache gegen den Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 28. März 2012 entgegengenommen hat;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 5. Juli 2012 auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten und die Rechtsmitteleingabe in französischer Sprache abgefasst worden sei, überdies die Organisation RAID zur Verteidigung von X nicht berechtigt gewesen sei;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri X zugleich dazu verpflichtete, dem Amt für Finanzen die Busse von Fr. 400.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 150.-- (Gebühr Sicherheitsdirektion und Sachverhaltsabklärungen Polizei) zu bezahlen;

- die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 5. Juli 2012 als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Obergericht nennt; - X in der Folge ein als Berufung betiteltes Schreiben vom 15. Juli 2012 dem Obergericht des Kantons Uri einreichte, worin er um Herabsetzung des gesamthaft einverlangten Betrages von Fr. 550.-- und die Gewährung von Ratenzahlungen ersuchte;

- mit Verfügung vom 20. Juli 2012 die Rechtsmitteleingabe von X vom 15. Juli 2012 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) aufgenommen wurde;

- zur Klärung der Zuständigkeit mit dem Landgerichtsvizepräsidium Uri ein Meinungsaustausch stattgefunden hat; die Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben ist; - mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 das Obergericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, innert fünf Tagen die Busse zu bezahlen;

- auf nochmalige Nachfrage beim Amt für Finanzen Uri am 14. Januar 2013 dieses eine Einzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550.-- bestätigte;

- die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 550.-- zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte; - zufolge Gegenstandslosigkeit die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist; - unter den gegebenen Umständen keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO); - Entschädigungen entfallen.

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