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Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 21.06.2019 2019_OG AK 18 16

21 juin 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte·PDF·768 mots·~4 min·2

Résumé

Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a und c BGFA.

Texte intégral

Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a und c BGFA. Das anwaltliche Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon dann untersagt, “wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können». Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zuweisen. Vorliegend erscheint die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als geboten. Obergericht, 21. Juni 2019, OG AK 18 16

Aus den Erwägungen: 4. Art. 12 lit. c BGFA statuiert eine Pflicht der Anwältinnen und Anwälte, jeden Konflikt zwischen den Interessenten ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weiter geht als die vertragliche Treuepflicht nach Ar. 398 Abs. 2 OR (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 345). 5. Vorliegend macht die Anzeigerin zusammenfassend geltend, es liege nicht nur ein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA vor, sondern Art. 12 lit. a BGFA sei ebenfalls verletzt. RA lic. iur. Marcel Landolt (nachfolgend: Angezeigter) habe die Anzeigerin in einem Subventionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Am 23. Januar 2018 habe er dieses Mandat niedergelegt. Seit August 2018 vertrete er die Feusi AG, Freienbach, gegen die Anzeigerin in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Höfe in Wollerau. Ebenfalls habe er die Feusi AG in zwei parallelen Rechtsöffnungsverfahren vor dem Landgericht Uri gegen die Anzeigerin im September 2018 vertreten. Sodann zahle die Anzeigerin noch immer CHF 50.00 monatlich an den Angezeigten aus Honorarforderung. 6. Der Angezeigte bestreitet diesen Sachverhalt nicht grundsätzlich. Indessen macht er geltend, es gäbe keinerlei Hinweis auf eine Interessenkollision. 7. Zunächst betrifft das vorliegende Verfahren ausschliesslich die Beurteilung der Vertretung der Feusi AG durch den Angezeigten vor dem Landgericht Uri. Die Vertretung vor dem Bezirksgericht Höfe in Wollerau liegt im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskommission des Kantons Schwyz. 8. Die das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflichten verbieten es dem Anwalt, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet und bei welchem Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern wären, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. In Betracht fallen indessen nur Kenntnisse, die der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln kann oder vermitteln könnte (Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011. Art. 12 N. 108). 9. Somit ist zu prüfen, ob der Angezeigte im Mandat für die Anzeigerin betreffend Subventionsverhältnis Kenntnisse erhalten haben könnte, die er in einem betreibungsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin verwerten könnte. Dazu ist festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen früheren Klienten schon dann untersagt ist, «wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können» (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 116 f.). Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Eine Anwältin/ein Anwalt erfährt regelmässig mehr über die Klientschaft als das Mandatsverhältnis beinhaltet. So war der Angezeigte aktenkundig über die finanzielle

Situation der Anzeigerin im Bilde. Sein Einwand, Roman Gebert könnte ihm sämtliche Kenntnisse ebenso geben, geht insofern nicht auf, als Roman Gebert zur Zeit des Mandats weder Alleinaktionär noch alleiniger Verwaltungsrat der Anzeigerin war. Zwar ist davon auszugehen, dass Roman Gebert als Aktionär zu 50 Prozent und Verwaltungsrat im Bilde war über die Vorgänge der Anzeigerin. Andererseits ist es nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Angezeigte während des Mandatsverhältnisses (und auch danach) zu Kenntnissen gelangte, zu denen er allein durch Roman Gebert nicht gleichermassen gelangen würde. So dürfte er aufgrund der Zahlungsvereinbarung mit der Anzeigerin bezüglich seiner Honorarforderung insbesondere über die aktuelle finanzielle Situation der Anzeigerin im Bilde sein. Daran ändert nichts, dass dem Angezeigten die mangelnde Liquidität der Anzeigerin bereits bei Mandatsübernahme bekannt war. Denn die finanzielle Situation hätte sich seit Januar 2018 auch ändern können. 10. Ausserdem ist aufgrund der soeben genannten Zahlungsvereinbarung eine Interessenkollision zu prüfen. Einerseits wird es im Interesse des Angezeigten sein, sein Honorar zu erhalten, andererseits, die Forderungen der Feusi AG durchzusetzen. Diese Interessen könnten insbesondere aufgrund der finanziellen Situation der Anzeigerin widersprechend sein. 11. Ein Disziplinarverfahren wird nur eröffnet, wenn eine disziplinarische Massnahme zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Anwaltsstand, zum Schutz von dessen Würde und Ansehen, im Interesse der geordneten Rechtspflege oder des rechtsuchenden Publikums geboten erscheint (Opportunitätsprinzip; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 02.02.2007, OG AK 06 15, E. 6). Vorliegend erscheint die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als geboten. Abzuklären ist im Rahmen des eröffneten Disziplinarverfahrens der Umfang der Mandatsverhältnisse zwischen dem Angezeigten und der Anzeigerin sowie zwischen dem Angezeigten und der Feusi AG. Dazu sind namentlich die Akten LGP 18 189 und 18 190 beizuziehen.

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