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Rechtsprechung Obergericht /
Entscheide RBOG /
RBOG 2006
RBOG 2006 Nr. 17
Bei Anfechtung einer Konkurseröffnung hat die Hinterlegung der Konkursforderung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen Art. 174 Abs. 2 SchKG
1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Entscheid des Konkursrichters innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung ausserdem aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. 2. Die angefochtene Verfügung wurde von der Rekurrentin am 12. September in Empfang genommen. Davon ausgehend begann die Rechtsmittelfrist am 13. September zu laufen und endete nach zehn Tagen am 22. September. Die Rekursschrift wurde an diesem Tag der Post übergeben und erfolgte damit rechtzeitig. Hingegen wurde die Konkursforderung samt Zins und Kosten, die nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist zu begleichen gewesen wäre, erst am 9. Oktober und damit verspätet bezahlt. Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass sich die Rekurrentin für die Zahlung am 9. Oktober nicht etwa auf das Schreiben der Obergerichtskanzlei vom 25. September berufen kann: Mit diesem Schreiben wurde ihr einzig Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 12. Oktober angesetzt. Für eine Fristansetzung zur Zahlung der Forderung der Rekursgegnerin gab es angesichts der klaren gesetzlichen Regelung von vornherein keinen Platz. Obergericht, 6. September 2006, BR.2006.68
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