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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2006 RBOG 2006 Nr. 16

1 janvier 2006·Deutsch·Thurgovie·Tribunal supérieur de Thurgovie·HTML·540 mots·~3 min·4

Résumé

Belege für die behauptete Zahlungsfähigkeit können auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden

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RBOG 2006 Nr. 16

Belege für die behauptete Zahlungsfähigkeit können auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden Art. 174 Abs. 2 SchKG, § 146 Abs. 2 Ziff. 2 aZPO (TG)

Die finanzielle Situation des Rekurrenten präsentiert sich heute derart schlecht, dass davon ausgegangen werden muss, die Aufhebung des Konkurses würde die tatsächliche Konkurseröffnung nur hinausschieben. Unter diesen Umständen besteht aber keine Möglichkeit, den Rekurs zu schützen. Der Antrag des Rekurrenten, es werde eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen verlangt, sollte das Gericht seine Zahlungsfähigkeit wider Erwarten nicht als glaubhaft gemacht erachten, ändert daran genauso wenig wie sein Hinweis auf Giroud[1]. Richtig ist, dass die Zahlungsfähigkeit gemäss Gesetzeswortlaut mit dem Einlegen des Rechtsmittels glaubhaft zu machen ist. Gleichermassen trifft zu, dass es die gesetzlichen Vorschriften und die hier massgebende thurgauische Gerichtspraxis zulassen, Unterlagen, welche die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen, innert der Rechtsmittelfrist nachzureichen. Dem Schuldner hiezu ausnahmsweise in einem späteren Zeitpunkt eine Nachfrist anzusetzen, entspricht hingegen allenfalls zwar zürcherischer, nicht aber hiesiger Praxis. Massgebend sind § 238 und § 146 Abs. 2 ZPO. Aus der erstgenannten Bestimmung geht hervor, dass die Rekursfrist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist ist. Innert dieser 20 Tage muss die Rekursschrift mit Antrag und Begründung eingereicht sein; nachträgliche Ergänzungen der Rekursbegründung nach Fristablauf können nicht berücksichtigt und es kann der Partei auch keine Notfrist zur Rekursbegründung oder Ergänzung angesetzt werden[2]. Hingegen räumt § 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO der Partei die Möglichkeit ein, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, spätestens bis zur Spedition des Entscheids[3], Noven vorzubringen, die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können. Die Partei muss jedoch die in ihrem ureigensten Interesse stehende Handlung von sich aus vornehmen; es ist nicht Sache des Gerichts, ihr hiezu Frist anzusetzen. Obergericht, 17. Juli 2006, BR.2006.37

[1] Giroud, Basler Kommentar, Art. 174 SchKG N 26 [2] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 238 N 1, Rechtsmittel, Allgemeines N 6b, 10 mit Hinweis auf § 98 N 3 [3] Merz, § 230 ZPO N 10 mit Hinweis auf § 107 ZPO N 11

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