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Rechtsprechung Obergericht /
Entscheide RBOG /
RBOG 2002
RBOG 2002 Nr. 12
Eine Wiedererwägung einer Verfügung unter Missachtung der zeitlichen Schranken ist nichtig Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 22 SchKG
Das Betreibungsamt kann eine Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Dabei sind allerdings die zeitlichen Schranken zu beachten: Wird gegen eine (fehlerfreie bzw. ursprünglich oder nachträglich fehlerhafte) Verfügung keine Beschwerde geführt, kann das Betreibungsamt die Verfügung nur so lange in Wiedererwägung ziehen, als diese noch nicht in formelle Rechtskraft erwuchs. Weil nichtige Verfügungen nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, können sie jederzeit widerrufen werden (Art. 22 Abs. 2 SchKG). Wurde gegen eine Verfügung Beschwerde geführt, oder ist ein Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG hängig, kann das Betreibungsamt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 SchKG N 310 ff.; Cometta, Basler Kommentar, Art. 17 SchKG N 60 f.). Die Wiedererwägung einer Verfügung unter Missachtung der von Art. 17 SchKG vorgegebenen zeitlichen Schranken verletzt die funktionelle Zuständigkeitsordnung. Dieser Verstoss gegen öffentliche Interessen bzw. eine solche Handlung ohne Befugnis des Amts führt zur Nichtigkeit der Wiedererwägung (Lorandi, Art. 17 SchKG N 314 mit Hinweisen; Cometta, Art. 17 SchKG N 62). Obergericht, 3. Dezember 2001, BS.2001.20
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