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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 18

1 janvier 1996·Deutsch·Thurgovie·Tribunal supérieur de Thurgovie·HTML·458 mots·~2 min·6

Résumé

Werden Akten aufgrund eines erkennbaren Irrtums nicht eingereicht, ist der Partei Gelegenheit zu geben, diese nachzureichen; Ergänzung zu RBOG 1995 Nr. 17

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RBOG 1996

RBOG 1996 Nr. 18

Werden Akten aufgrund eines erkennbaren Irrtums nicht eingereicht, ist der Partei Gelegenheit zu geben, diese nachzureichen; Ergänzung zu RBOG 1995 Nr. 17 Art. 80 ff. SchKG

1. Das Vize-Gerichtspräsidium verweigerte die definitive Rechtsöffnung mit dem Hinweis darauf, die Gläubiger hätten es versäumt, die massgebenden Steuerveranlagungen oder eine Abschrift davon einzureichen. Mit Rekurs machten die Gläubiger geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten sie die notwendigen Unterlagen ins Recht gelegt. Die Beilagen seien auf dem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren aufgelistet gewesen. Es sei ihnen nie mitgeteilt worden, dass einzelne Dokumente fehlten. 2. Ihrem Rekurs legten die Rekurrenten den Zahlungsbefehl sowie eine Kopie der Steuerrechnung, der Einschätzung und der Rechtskraftbescheinigung bei. Ob diese Unterlagen auch dem Vize-Gerichtspräsidium zur Verfügung standen, kann letztlich nicht abgeklärt werden; diesem Punkt kommt indessen auch keine entscheidende Bedeutung zu. Erwiesenermassen führten die Gläubiger nämlich auf ihrem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren zuhanden der Vorinstanz sämtliche dieser Akten als Beilagen auf. Wären sie, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging, versehentlich nicht beigelegt worden, wäre das Vize-Gerichtspräsidium verpflichtet gewesen, die Gläubiger darüber zu orientieren, dass nicht sämtliche resp. keine der im Gesuch vermerkten Beilagen vorhanden seien. Der Rechtsöffnungsrichter ist wohl nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (RBOG 1995 Nr. 17); ergibt sich indessen aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem ihrerseitigen Irrtum entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss er sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen. Rekurskommission, 25. November 1996, BR 96 105

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