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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 12

1 janvier 1994·Deutsch·Thurgovie·Tribunal supérieur de Thurgovie·HTML·396 mots·~2 min·5

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Abklärung der persönlichen Verhältnisse bei geringen Bussen

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RBOG 1994

RBOG 1994 Nr. 12

Abklärung der persönlichen Verhältnisse bei geringen Bussen Art. 63 aStGB (Stand vom 21.12.1937)Art. 48 Ziff. 2 aStGB (Stand vom 21.12.1937)

1. Die Akten enthalten keine Abklärungen über die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin. Bekannt ist neben ihrem Alter und ihrem Zivilstand lediglich, dass sie Eigentümerin einer Liegenschaft mit mehreren Mietwohnungen ist. 2. Auch wenn den Akten über die persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nichts zu entnehmen ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Der Grund hiefür liegt einmal darin, dass sich die Berufungsklägerin selbst zur Strafzumessung überhaupt nicht äussert. Sie beanstandet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.-- den Umständen bzw. den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen sei. Ueberdies kann bei verhältnismässig geringen Bussen bis zur Höhe von Fr. 500.-- auf eine umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse verzichtet werden, wenn das Strafmass selbst nicht gerügt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich den Akten genügend Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, so dass gewährleistet ist, dass die auszufällende Strafe auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint. Rekurskommission, 21. Februar 1994, SB 94 2

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