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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.05.2026 SSG 2025/E/65

28 mai 2026·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,047 mots·~1h 5min·1

Texte intégral

1

SSG 2025/E/65 - A.________, B.________& C.________ v. SSI

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung

Einzelschiedsrichter: Leonid Shmatenko, LL.M., MLaw, Zürich

in der Sache zwischen

A.________, vertreten durch B.________ und C.________

- Berufungsführer 1 und

B.________, - Berufungsführer 2 und

C.________, - Berufungsführerin 3 und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Herr Ivan Dunjic, Rechtsanwalt, ePartners AG, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich

- Berufungsgegnerin -

2 I. Parteien 1. A.________ ("Berufungsführer 1"), geb. 2007 und seit [...] 2025 volljährig, ist ein Schwimmsportler, der bis im Juni 2022 als Mitglied des Schwimmvereins D.________ trainierte.

2. Der Berufungsführer wird im vorliegenden Verfahren durch seine Eltern, B.________ ("Berufungsführer 2") und C.________ ("Berufungsführerin 3"), gestützt auf die schriftliche Vollmacht vom 8. Januar 2026 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsführer vom 9. Januar 2026) vertreten.

3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

4. Im Untersuchungsverfahren vor SSI wurde E.________ ("Betroffene Person"), der damalige Hauptverantwortliche Trainer des Junioren- und Masters-Teams des Schwimmvereins D.________, als angeschuldigte Person geführt. Er ist im vorliegenden Berufungsverfahren von den Berufungsführern 1-3 nicht als Berufungsgegner bezeichnet worden; dies erweist sich als entscheidend für den Ausgang des Verfahrens (vgl. zur Passivlegitimation Ziff. VII.B. nachstehend).

5. SSI und die Berufungsführer 1-3 werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 6. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Berufung gegen den Einstellungsentscheid der SSI vom 21. Oktober 2025, mit welchem das gegen die Betroffene Person geführte Verfahren wegen mutmasslicher Verletzung der psychischen Integrität des Berufungsführers 1 im Sinne von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic 2022 ("Ethik- Statut 2022") eingestellt wurde.

7. Nachfolgend werden die wesentlichen Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte auf Grundlage der Akten sowie der Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Verhandlungsaufzeichnung verwiesen, soweit dies für die Beurteilung relevant ist. A. Vorgeschichte: Sportliche Tätigkeit des Berufungsführers 1 8. Der Berufungsführer 1 trainierte ab dem Jahr 2020 beim Schwimmverein D.________. Er nahm an verschiedenen nationalen und internationalen Wettkämpfen teil,3 absolvierte

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Beilage 8 zur Berufung, Wettkampfresultate Q.________ vom 6. März 2022; Beilage 9 zur Berufung, Internationale Wettkampfresultate R.________ Mai 2022; und Beilage 19 zur Berufung, Offizielle Meldelisten und Resultate HiPoint Meeting 5./6. März 2022.

3 Trainingslager unter anderem in Zürich4 und Malaga5 und legte zusätzlich zur Schulbildung lange Pendelstrecken zwischen seinem Wohnort F.________ und G.________ zurück6.

9. Im Sommer 2022 wurde der Berufungsführer 1 vom Juniorenteam trainerseitig in die Trainingsgruppe "Elite 2" umgeteilt. Die Mitteilung der Versetzung erfolgte im Juni 20227 per WhatsApp. In zeitlicher Nähe zur Umverteilung wurden zudem Anmeldungen für Wettkämpfe zurückgezogen8. Der Berufungsführer 1 und seine Eltern erachteten diese Umteilung als Diskriminierung und stellten das Verhalten des damaligen Trainers E.________ in Frage, das sie als Mobbing und Verletzung der psychischen Integrität qualifizierten.

10. Im Zeitraum von 2019 bis 2025 dokumentierte T.________ wiederholt psychosomatische Beschwerden des Berufungsführers 1, namentlich depressive Symptome9. Im Sommer 2022 erlitt der Berufungsführer 1 zudem eine Armverletzung,10 die zu Trainingsunterbrechungen führte. B. Erstes Untersuchungsverfahren vor SSI (Verfahren Nr. 175/2022) 1. Meldung vom 8. Juli 2022 und Gegenstand der Untersuchung 11. Am 8. Juli 2022 reichte H.________, damals Präsident des Schwimmvereins D.________, eine Meldung bei SSI ein. Hintergrund war ein an den Verein des Rechtsvertreters des Berufungsführers 1, auf eine "mögliche Gefährdung von Mitgliedern" hindeutete. SSI bestätigte am darauffolgenden Tag den Eingang der Meldung und eröffnete unter der Aktennummer 175/2022 ein Untersuchungsverfahren gegen E.________ als angeschuldigte Person.11

12. Der Betroffenen Person wurden im Rahmen dieser Meldung im Wesentlichen drei Vorwurfskomplexe zur Last gelegt:

• Diskriminierung und Ungleichbehandlung: Der Berufungsführer 1 sei im Juni 2022 aus nicht objektiven bzw. sachfremden Gründen nicht in eine höhere Trainingsgruppe (Juniorengruppe) aufgenommen worden, obwohl er aufgrund seiner sportlichen Qualitäten Anspruch darauf gehabt hätte (Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022); • Verletzung der psychischen Integrität: Der Berufungsführer 1 sei einem ausgeprägten Mobbing durch die Betroffene Person ausgesetzt gewesen, teilweise isoliert und teilweise vor dem ganzen Team. Aus diesen Vorfällen seien psychosomatische

4 Beilage 2 zur Berufung, Freistellungsantrag der D.________ vom 14. Februar 2021 für die Trainingslagerteilnahme Februar 2021 (Schulbefreiung, unterzeichnet von E.________ und J.________) 5 Beilage 7 zur Berufung, Bordkarten Trainingslager Malaga Oktober 2021 (A.________). 6 Beilage 6 zur Berufung, Dokumentation zur Pendelstrecke F.________–G.________. 7 Beilage 5 zur Berufung, WhatsApp-Mitteilung vom Juni 2022 betreffend Wechsel in die Trainingsgruppe «Elite 2». 8 Beilage 4 zur Berufung, WhatsApp-Nachricht vom 1. März 2022 (betreffend Wettkampfanmeldungen). 9 Beilage 1 zur Berufung, Ärztlicher Gesamtbericht T.________ […] für den Zeitraum 2019–2025. 10 Beilage 12 zur Berufung, Ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 2022. 11 vgl. zur Chronologie, Beilage 24 zur Berufung, Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 14. Mai 2025, SSG 2024/E/37, Rz. 6 ff.

4 Folgen – namentlich Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme – entstanden (Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022); • Weitere Vorwürfe: Die Betroffene Person soll «dumme und perverse Witze» mit den Kindern gemacht und im Trainingslager keine Nachtkontrollen durchgeführt haben; zudem habe sie sich teilweise "wie besoffen" verhalten. 13. Für die Durchführung des Untersuchungsverfahrens beauftragte SSI die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG (Rechtsanwalt Ivan Dunjic, Rechtsanwältinnen Gina Moll und Jil Leuthold). Seitens SSI begleitete Markus Pfisterer das Verfahren als Mitarbeiter der Meldestelle Ethik. 2. Befragung des Berufungsführers 1 und Gespräch mit dem Vereinspräsidenten 14. Am 31. August 2022 fand zwischen ca. 15:00 und 16:30 Uhr die formelle Befragung des Berufungsführers 1 statt12. An der Befragung nahmen teil: der damals minderjährige Berufungsführer 1, der Berufungsführer 2 als sein gesetzlicher Vertreter, sein damaliger Rechtsvertreter Yannik Müller (Weber Wyler von Gleichenstein AG), Rechtsanwalt Ivan Dunjic (Walder Wyss AG) als Befragungsführer, Markus Pfisterer (SSI; online via MS Teams) sowie Gina Moll als Protokollführerin.

15. Anlässlich dieser Befragung wurde der Berufungsführer 1 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anonymisierung hingewiesen. Sein Vater erklärte daraufhin: "Offenlegung ist in Ordnung, wir sind immer für transparente Klärung."13. Die Berufungsführer 1 und 2 bestätigten zudem ihr Einverständnis damit, dass SSI bei Bedarf gegenüber anderen befragten Personen die Identität des Berufungsführers 1 offenlegen dürfe.14 Anlässlich der Befragung gaben die Berufungsführer 1 und 2 unter anderem Hinweise auf gesundheitliche Symptome15 und nannten T.________ sowie Q.________ als behandelnde Ärzte. SSI wurde diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden.

16. Am 2. September 2022 führte SSI ein ergänzendes Gespräch mit H.________, dem damaligen Präsidenten der D.________, zur Kontextualisierung der Meldung und zum Vereinsumfeld16. 3. Befragungen der Auskunftspersonen und der Betroffenen Person 17. Im Zeitraum von Mitte September bis Mitte November 2022 führte SSI Befragungen mit weiteren Auskunftspersonen sowie der Betroffenen Person durch:

• Befragung von I.________ (Trainerin im Verein, von der Betroffenen Person empfohlen und ins Trainerteam aufgenommen) am 14. September 2022;17

12 Befragungsprotokoll A.________ vom 31. August 2022; vgl. Beilage SSI-2 zur Berufungsantwort SSI (Auszug) und Beilage SSI-4 zur Berufungsantwort SSI (vollständig). 13 Beilage SSI-2 zur Berufungsantwort SSI, Auszug Befragungsprotokoll A.________ vom 31. August 2022, Rz. 215–217. 14 Beilage SSI-2 zur Berufungsantwort SSI, Auszug Befragungsprotokoll A.________ vom 31. August 2022, Rz. 220–221 15 Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, depressive Verstimmung; Beilage SSI-4 zur Berufungsantwort SSI, Befragungsprotokoll A.________ vom 31. August 2022, vollständig, Rz. 157 ff. 16 Beilage SSI-3 zur Berufungsantwort SSI, Aktennotiz zum Gespräch mit H.________ (Präsident D.________) vom 2. September 2022. 17 Beilage 14 zur Berufung, Befragungsprotokoll I.________ vom 14. September 2022 (Walder Wyss AG).

5 • Befragung von J.________ (ehemaliger sportlicher Leiter der D.________; bis Sommer 2021 im Verein tätig) am 27. September 2022;18 • Befragung von K.________ (langjähriger Trainer im Verein, bis Ende Saison 2021/22 im Juniorenbereich tätig, ab August 2022 beim SC L.________) am 1. November 2022;19 • Befragung der Betroffenen Person, E.________ (Hauptverantwortlicher Trainer Junioren und Masters Team, hauptverantwortlicher Trainer Regionalkader M.________), am 14. November 2022.20 18. Zusätzlich lag SSI bereits seit dem Sommer 2022 eine schriftliche Stellungnahme von N.________ vom 12. August 2022 vor.21 N.________ war als russischsprachiger Co-Trainer im Zeitraum vom 25. Mai bis 28. Juni 2022 täglich im Schwimmbad O.________ anwesend; sein Wohnsitz liegt in der Russischen Föderation.

19. Die Befragung weiterer Trainerinnen bzw. Trainer des Vereins (z.B. Cheftrainer A.________) erfolgte gemäss Ausführungen der SSI nicht, da diese entweder zu selten anlässlich der Trainings von E.________ anwesend gewesen seien oder kein Russisch verstünden, womit eine sprachliche Einordnung mutmasslich russischsprachiger Äusserungen nicht zielführend gewesen wäre.22 Eine direkte Befragung von N.________ wurde von SSI aus denselben Gründen sowie unter Verweis auf seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation und die damit zusammenhängenden sanktionsrechtlichen Schwierigkeiten unterlassen. 4. Beizug medizinischer und weiterer Unterlagen 20. Im Rahmen der Untersuchung wurden folgende medizinische Unterlagen aktenkundig gemacht:

• ärztliche Berichte von T.________ […] vom 30. Juni 2022 und 24. August 2022, welche Hinweise auf einen ausgeprägten psychosomatischen Belastungszustand des Berufungsführers 1 enthielten; • fachärztliche Bestätigung von Q.________ vom 1. Oktober 2022, in welcher festgehalten wird: "Beklagt wird wiederholt zurücksetzendes, entwertendes Verhalten durch den Schwimmtrainer"; • Hinweise des Vaters anlässlich der Befragung vom 31. August 2022 sowie in späteren Gesprächen auf eine ausgeprägte Symptomatik beim Berufungsführer 1.23 21. Im Lichte dieser Hinweise schlug SSI eine neutrale Begutachtung des Berufungsführers 1 vor. Anlässlich einer Besprechung am 13. Dezember 2022 (durchgeführt via MS Teams) erklärten der Berufungsführer 1 und sein Vater jedoch zunächst, eine solche Begutachtung nicht zu wünschen, da es dem Berufungsführer 1 "inzwischen viel besser" gehe; es sei nicht das Ziel

18 Beilage 16 zur Berufung, Befragungsprotokoll J.________ vom 27. September 2022 (Walder Wyss AG). 19 Beilage 15 zur Berufung, Befragungsprotokoll K.________ vom 1. November 2022 (Walder Wyss AG). 20 Beilage 22 zur Berufung, Befragungsprotokoll E.________ vom 14. November 2022 (Walder Wyss AG). 21 Beilage 11 zur Berufung, Schriftliche Stellungnahme E.________ vom 12. August 2022 (übersetzt aus dem Russischen); spätere, ausführlichere Version vom 5. September 2022. 22 Vgl. Berufungsantwort SSI vom 15. Dezember 2025, Rz. 6. 23 Beilage SSI-4 zur Berufungsantwort SSI, Befragungsprotokoll A.________ vom 31. August 2022, vollständig) und Beilage SSI-5 zur Berufungsantwort SSI, Notizen zur Besprechung via MS Teams vom 13. Dezember 2022.

6 der Familie, gegen die Betroffene Person vorzugehen. In der Folge wurde die Begutachtung von V.________ […], später dennoch durchgeführt; sie konnte gemäss SSI eine Verletzung der psychischen Integrität durch die Betroffene Person nicht verifizieren.

22. Aktenkundig wurden weiter zahlreiche dokumentarische Beweismittel, die teilweise von den Eltern des Berufungsführers 1, teilweise von SSI selbst eingebracht wurden:

• Wettkampfresultate des Berufungsführers 1, namentlich Q.________ vom 6. März 202224, R.________ Mai 202225, HiPoint Meeting März 202226 sowie Resultate weiterer unter der Betroffenen Person gestarteten Athletinnen und Athleten als Gruppenstatusnachweis27; • Schulzeugnisse des Berufungsführers 128 sowie Schulbefreiung für das Trainingslager G.________ Februar 202129; • Dokumentation zur Pendelstrecke F.________– G.________30 und Borgkarten des Trainingslagers Malaga Oktober 202131; • PISTE-Teilnehmerliste 2021, aus welcher hervorgeht, dass der Berufungsführer 1 nicht gelistet war, während sein Bruder S.________ gelistet war32; • WhatsApp-Nachricht der Betroffenen Person vom 1. März 2022 betreffend Wettkampfanmeldungen33 und WhatsApp-Mitteilung vom Juni 2022 zum Wechsel in die Trainingsgruppe Elite 234; • E-Mail-Korrespondenz von K.________ in seiner Funktion als Trainer der D.________ vom 15. Juni 2022 und 8. Juli 202235; • ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 202236, aus der sich Trainingsunterbrüche infolge einer Fraktur des distalen Radius ergaben. 5. Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023 23. Mit Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023 stellte SSI das Verfahren Nr. 175/2022 gegen die Betroffene Person ein. Die Untersuchung kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass keiner der drei Vorwurfskomplexe als hinreichend nachgewiesen erachtet werden konnte:

24 Beilage 8 zur Berufung, Wettkampfresultate Q.________ vom 6. März 2022. 25 Beilage 9 zur Berufung, Internationale Wettkampfresultate R.________ Mai 2022. 26 Beilage 19 zur Berufung, Offizielle Meldelisten und Resultate HiPoint Meeting 5./6. März 2022, SwimRanking, Swiss Swimming). 27 Beilage 23 zur Berufung, Wettkampfresultate der unter Trainer E.________ gestarteten Athletinnen und Athleten; Nachweis Gruppenstatus 2022. 28 Beilage 3 zur Berufung, Schulzeugnisse A.________). 29 Beilage 2 zur Berufung, Freistellungsantrag der D.________ vom 14. Februar 2021; Schulbefreiung. 30 Beilage 6 zur Berufung, Dokumentation zur Pendelstrecke F.________–G.________. 31 Beilage 7 zur Berufung, Bordkarten Trainingslager Malaga Oktober 2021, A.________. 32 Beilage 10 zur Berufung, PISTE-Teilnehmerliste 2021; S.________ gelistet, A.________ nicht gelistet. 33 Beilage 4 zur Berufung, WhatsApp-Nachricht vom 1. März 2022 (betreffend Wettkampfanmeldungen). 34 Beilage 5 zur Berufung, WhatsApp-Mitteilung vom Juni 2022 betreffend Wechsel in die Trainingsgruppe «Elite 2». 35 Beilagen 20 (E-Mail K.________ vom 15. Juni 2022) und 21 (E-Mail K.________ vom 8. Juli 2022) zur Berufung. 36 Beilage 12 zur Berufung, Ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 2022.

7 • Die Gruppeneinteilung im Verein erfolge einheitlich auf Basis gemeinsamer Besprechungen des Trainerteams unter Heranziehung objektiver Kriterien (messbare Leistungen, Qualifikations-Limiten) sowie subjektiver Faktoren (Trainingsfleiss, Motivation, Charakter). Die Nichtbeförderung des Berufungsführers 1 in die Juniorengruppe sei sachlich begründet und nachvollziehbar; Anhaltspunkte für eine diskriminierende Behandlung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 lieferte die Untersuchung keine; • Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022) seien keine konkreten beleidigenden oder erniedrigenden Äusserungen der Betroffenen Person nachzuweisen gewesen. Die befragten Personen hätten den Ton zwar als streng, aber sportlich üblich und nicht beleidigend qualifiziert. Insbesondere sei niemand in der Lage gewesen, wörtliche Äusserungen der Betroffenen Person wiederzugeben; • Die weiteren Vorwürfe ("dumme und perverse Witze", unterlassene Nachtkontrollen, instabiler Zustand) seien ebenfalls nicht hinreichend erhärtet worden. 24. Die Einstellungsverfügung wurde dem Berufungsführer 1 am 20. Februar 2023 zugestellt.37 Bereits während des Untersuchungsverfahrens hatten der Berufungsführer 1 und seine Eltern die vorläufige Entziehung der Bewilligung der Betroffenen Person für die Arbeit mit Minderjährigen für mindestens drei Jahre beantragt.38 SSI wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es liege kein Verstoss vor. C. Erstes Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/37) 1. Beschwerdeerhebung und Verfahren vor der Disziplinarkammer 25. Gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023 erhob der Berufungsführer 1 mit Eingabe vom 2. März 2023 fristgerecht Einsprache bzw. Beschwerde. Die Eingabe wurde zunächst von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic ("DK") entgegengenommen. Mit Verfügung vom 31. März 2023 eröffnete die DK das Verfahren, nahm den Eingang der Einsprache formell zur Kenntnis und forderte den Berufungsführer 1 auf, konkrete Rechtsbegehren sowie das Geburtsdatum mitzuteilen.39

26. Mit derselben Verfügung wurde SSI eine Frist zur Übermittlung sämtlicher Verfahrensakten sowie zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. SSI ersuchte am 24. April 2023 um eine Fristverlängerung, die bis zum 8. Mai 2023 erteilt wurde. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte SSI ihre Stellungnahme ein, machte jedoch zunächst von der Möglichkeit Gebrauch, sich erst nach Klärung der Fristenfragen und Konkretisierung der Rechtsbegehren des Berufungsführers 1 materiell zu äussern.40

27. Gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 stellte die DK ihre Tätigkeit per 30. Juni 2024 ein. Sämtliche Kompetenzen wurden auf die Stiftung

37 Vgl. Beilage 24 zur Berufung, Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 14. Mai 2025, SSG 2024/E/37, Rz. 79. 38 Anhang 25 zur Eingabe der Eltern vom 10. September 2025, Antrag auf vorläufige Entziehung der Bewilligung der Betroffenen Person für die Arbeit mit Minderjährigen für mindestens drei Jahre; vgl. Beilage 25 zur Berufung. 39 Vgl. Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 31. 40 Vgl. Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 32–33

8 Schweizer Sportgericht übertragen. Die hier interessierende Sache wurde entsprechend an das Schweizer Sportgericht überwiesen. 2. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht und Schriftenwechsel 28. Mit Eröffnungsschreiben vom 14. November 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien über den Eingang der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 175/2022. Im selben Schreiben wurden den Parteien die zuständige Kammer, die Zusammensetzung des Gerichts und die Verfahrenssprache mitgeteilt; ferner wurden Hinweise zur Akteneinsicht, zu Kommunikationsmitteln und zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilt.41

29. Der Spruchkörper des SSG bestand aus Dr. Vassilios Koutsogiannakis (Vorsitzender Richter, Zürich), Pascale Gola (Richterin, Zürich) und Joël Pahud (Richter, Lausanne). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

30. Der Berufungsführer 1 reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2024 fristgerecht ein, stellte darin jedoch keine ausdrücklichen Rechtsbegehren und äusserte sich auch nicht zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.42 Am 5. Dezember 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. März 2023 ein. SSI verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 2. Allfällige Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.".43

31. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der beiden Stellungnahmen und informierte die Parteien, dass die Betroffene Person E.________ auf die Beantragung der Parteistellung verzichtet habe und somit am Verfahren nicht teilnehme. Zudem wurde der vorsitzende Richter zum Referenten und mit der Verfahrensleitung betraut.44 In einem zweiten Schreiben vom selben Tag wurden die Parteien über die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des SSG informiert und aufgefordert, die entsprechende Verfahrensverfügung bis zum 9. Januar 2025 zu unterzeichnen. Während SSI dieser Aufforderung am 8. Januar 2025 fristgerecht nachkam, unterblieb eine Unterzeichnung durch den Berufungsführer 1.45 3. Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 32. Mit Verfahrensverfügung vom 29. Januar 2025 lud der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien zur Hauptverhandlung am 12. Februar 2025 ein.46

33. Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2025 per Videokonferenz über Microsoft Teams statt. Für SSI nahm Hanjo Schnydrig (Rechtsdienst) teil; den Berufungsführer 1 vertrat dessen Vater B.________. Das Gericht war vollständig vertreten; vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts nahm Laura Wolf teil. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten beide Parteien ausdrücklich und vorbehaltlos die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts und stimmten einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung zu.47

41 Vgl. Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 34 42 SSG Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 36 43 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 37 44 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 38 45 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 39 46 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 40 47 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 41

9 34. Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte das Schweizer Sportgericht fest, dass die Verfahrensakten unvollständig waren, und setzte SSI eine Nachfrist bis zum 19. Februar 2025 zur vollständigen Aktenergänzung. Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 übermittelte SSI die ergänzenden Unterlagen, deren Eingang am 19. Februar 2025 bestätigt wurde.48 4. Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 14. Mai 2025 35. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 im Verfahren SSG 2024/E/37 hat das Schweizer Sportgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hob die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022) auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an SSI zurück. Im Übrigen – namentlich betreffend die Gruppeneinteilung in die Trainingsgruppe "Elite 2" und die diesbezügliche Rüge der Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 – bestätigte das Schweizer Sportgericht die Einstellungsverfügung rechtskräftig.49

36. Im Dispositiv des Entscheids SSG 2024/E/37 wurde Folgendes verfügt:

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 wird hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der psychischen Integrität aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 bestätigt. 4. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an SSI zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500 werden im Umfang von CHF 1’000 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 500 SSI auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."

37. Das Schweizer Sportgericht hat SSI im Rahmen der Rückweisung in den Erwägungen 101 und 102 insbesondere folgende inhaltlichen Vorgaben auferlegt:

• Themenkomplex 1 – Gesundheitliche Situation: Nachvollziehbare Prüfung der gesundheitlichen Situation des Berufungsführers 1 unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Atteste sowie der Stellungnahmen beigezogener neutraler Fachpersonen;50 • Themenkomplex 2 – Russischsprachige Äusserungen: Prüfung der Rüge betreffend mutmasslich beleidigender oder erniedrigender Äusserungen des Trainers in russischer Sprache, einschliesslich Abklärungen zur sprachlichen und inhaltlichen Einordnung der Aussagen, namentlich durch Befragung russischsprachiger Mitathleten oder anwesender internationaler Trainer, sowie Darlegung, ob entsprechende Befragungen unterblieben sind und aus welchen Gründen gegebenenfalls auf eine Befragung potenzieller Auskunftspersonen verzichtet wurde;51

48 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 42–43 49 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Dispositiv-Ziff. 1–3 50 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 101 lit. a 51 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 101 lit. b

10 • Begründungspflicht: Transparente und nachvollziehbare Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO sowie Art. 14 Abs. 1 VR-SSI.52 38. Der Entscheid SSG 2024/E/37 wurde den Parteien mit Schreiben des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 14. Mai 2025 in elektronischer Form eröffnet (Beilage SSI-11). Eine Kopie wurde gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV und Art. 23 Abs. 2 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl") dem Bundesamt für Sport (BASPO), Swiss Olympic sowie Swiss Aquatics zugestellt. D. Ergänzendes Untersuchungsverfahren vor SSI (Mai–Oktober 2025) 1. Wiederaufnahme der Untersuchung und Korrespondenz mit den Eltern 39. In Umsetzung des Rückweisungsentscheids SSG 2024/E/37 nahm SSI die ergänzende Untersuchung wieder auf. Mit E-Mail vom 10. Juli 2025 informierte Martina Conte, Leiterin der Meldestelle Ethik der SSI, den Berufungsführer 2 (als Vertreter des Berufungsführers 1) über die zeitnah vorzunehmenden Ergänzungen. SSI hielt darin ausdrücklich fest:

"Das SSG hat SSI nun zu verschiedenen Ergänzungen verpflichtet, welche SSI zeitnah vornehmen wird. Wir werden uns entsprechend wieder bei Ihnen melden. Sollte eine einvernehmliche Lösung etwas sein, was Sie befürworten würden, lassen Sie es uns doch bitte wissen."53

40. Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 erkundigte sich der Berufungsführer 2 bei SSI, ob neue Unterlagen im Rahmen des laufenden Ergänzungsverfahrens berücksichtigt werden könnten und ob für deren Einreichung besondere formale Vorgaben bestünden. Am 25. Juli 2025 antwortete SSI, dass die Unterlagen gerne entgegengenommen würden und eine Zustellung per E-Mail ausreichte.54

41. Mit E-Mail vom 3. September 202555 teilte Martina Conte dem Berufungsführer 2 mit, dass SSI in der Zwischenzeit die vom SSG gewünschten Ergänzungen vornehmen habe können. Gleichzeitig wurde der Berufungsführer 2 gebeten, allfällige weitere Unterlagen bis spätestens Mittwoch, 10. September 2025, einzureichen, andernfalls würden keine Eingaben mehr berücksichtigt. 2. Befragung des anonymen Schwimmers und einbezogene medizinische Unterlagen 42. Als zentraler Ergänzungsschritt im Themenkomplex 2 führte SSI am 2. September 2025 eine Befragung eines anonymen Schwimmers durch.56 Der befragte Schwimmer hatte sich während des relevanten Zeitraums regelmässig in der Nähe des Berufungsführers 1 aufgehalten und war gemäss SSI "einer slawischen Sprache mächtig". Aus dem Befragungsprotokoll geht zwar hervor, dass der Schwimmer das Vorhandensein geschlossener russischsprachiger Kommunikationsepisoden zwischen der Betroffenen

52 Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 102 53 Beilage SSI-7 zur Berufungsantwort SSI, E-Mail-Korrespondenz Martina Conte – Eltern vom 10. Juli 2025 sowie 24./25. Juli 2025. 54 Beilage SSI-7 zur Berufungsantwort SSI, E-Mail-Korrespondenz Martina Conte – Eltern vom 10. Juli 2025 sowie 24./25. Juli 2025. 55 Beilage SSI-8 zur Berufungsantwort SSI, E-Mail Martina Conte vom 3. September 2025 betreffend Fristsetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen bis 10. September 2025. 56 Beilage 17 zur Berufung, Befragungsprotokoll anonymer Schwimmer vom 2. September 2025.

11 Person und dem Berufungsführer 1 bestätigte, jedoch keine spezifischen Äusserungen wörtlich wiedergeben konnte ("verstanden habe ich nichts").

43. Zusätzlich wurden zur Ergänzung im Themenkomplex 1 weitere medizinische Unterlagen in die Untersuchung einbezogen, namentlich der ärztliche Zwischenbericht von T.________ vom 31. August 2025. Dieser bezog sich auf die langjährige Betreuung des Berufungsführers 1 seit dessen viertem Lebensjahr und dokumentierte den Krankheitsverlauf mit der […] sowie Episoden zwischen 2022 und 2025. Auf eine erneute Begutachtung durch eine zusätzliche neutrale Fachperson wurde verzichtet, da die bereits durchgeführte Begutachtung durch V.________ war gemäss SSI hinreichend. 3. Eingabe der Berufungsführer 2 und 3 vom 10. September 2025 44. Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichten die Eltern des Berufungsführers 1 eine ausführliche Stellungnahme samt elf Anhängen ein.57 Mit dieser Eingabe wurden insbesondere folgende Beweismittel in das Verfahren eingebracht:

• Ärztlicher Zwischenbericht von T.________ vom 31. August 2025 (Anhang 1); • Schulbefreiung für das Trainingslager G.________ Februar 2021 (Anhang 2); • Bordkarten zum Trainingslager Malaga Oktober 2021 (Anhang 7); • Erneute Einreichung der schriftlichen Erklärung von N.________ vom 5. September 2022 (Anhang 11; Beilage 11 zur Berufung), nachdem bereits eine frühere Version vom 12. August 2022 vorlag; • Weitere dokumentarische Beweismittel zur Untermauerung der Rügen hinsichtlich Sprach- und Inhaltsqualifikation, gesundheitlicher Folgen und Safeguarding-Defiziten im Verein.

45. Im Rahmen der Eingabe verlangten die Eltern unter anderem eine Fernbefragung von N.________ per Videokonferenz mit vereidigtem Übersetzer sowie die Befragung des Cheftrainers P.________ zu verschiedenen Themenbereichen (Initiierung der Versetzung in die Gruppe Elite 2, Risk-Assessment, Safeguarding-Standards usw.). Mit der Mail vom 16. Oktober 2025 wiederholten die Eltern die Anfrage zur Fernbefragung von N.________ sowie zu zusätzlichen schriftlichen Erklärungen.

46. SSI begründete in der nachfolgenden Korrespondenz und im Einstellungsentscheid den Verzicht auf eine direkte Anhörung von N.________ wie folgt: N.________ habe sich gegenüber SSI auf entsprechende Anfragen nicht mehr beteiligen wollen; zudem sei eine Befragung von in der Russischen Föderation domizilierten Personen mit sanktionsrechtlichen Schwierigkeiten verbunden.58 Eine direkte Anhörung N.________ im Rahmen des Ergänzungsverfahrens unterblieb daher.

57 Anhang 25 zur Eingabe der Eltern vom 10. September 2025, Antrag auf vorläufige Entziehung der Bewilligung der Betroffenen Person für die Arbeit mit Minderjährigen für mindestens drei Jahre; vgl. Beilage 25 zur Berufung. 58 Vgl. Berufungsantwort SSI vom 15. Dezember 2025, Rz. 6–7.

12 4. Antrag auf systemische Prüfung und Abweisung durch SSI 47. Im Verlauf der Korrespondenz mit der SSI stellten die Berufungsführer 1-3 einen Antrag auf systemische Prüfung allfälliger struktureller Defizite im Schwimmverein D.________. Konkret beantragten sie eine Prüfung gleichartiger Vorfälle, namentlich unter Beteiligung der Trainer E.________, H.________ und P.________, um festzustellen, ob die identifizierten Missstände systemischer Natur seien und auf Defizite in den Safeguarding-Mechanismen hindeuteten.

48. Grundlage dieses Antrags waren Erkenntnisse aus dem Aktenzugang vom 10. September 2025: Unter den übermittelten Unterlagen befand sich auch ein Einvernahmeprotokoll von H.________, das gemäss E-Mail von Martina Conte (SSI) "aus einer anderen Meldung stamm[te]"59. Die Berufungsführer 1-3 leiteten daraus ab, dass weitere, potenziell vergleichbare Fälle innerhalb desselben Vereins existierten.

49. Mit E-Mail vom 29. Oktober 202560 wies SSI den Antrag der Berufungsführer 1-3 mit der Begründung ab, es handele sich um eine unzulässige "fishing expedition" und es läge kein konkreter Anhaltspunkt für Ethikverstösse durch andere Trainer im Rahmen des Verfahrens Nr. 175/2022 vor. 5. Datenschutzrechtliche Korrespondenz nach Erlass des Einstellungsentscheids 50. Nach Erlass des Einstellungsentscheids vom 21. Oktober 2025 (vgl. nachstehend Ziff. II.E.) rückten datenschutzrechtliche Rügen der Berufungsführer 1-3 in den Vordergrund.

51. Mit Antwortschreiben vom 23. und 30. Oktober 2025,61 E-Mail vom 7. November 202562 und E-Mail vom 10. November 202563 beanstandeten die Berufungsführer 1-3 insbesondere die Aufnahme der medizinischen Diagnose des Berufungsführers 1 im Einstellungsentscheid und in den an Dritte (BASPO, Swiss Olympic, Swiss Aquatics, E.________) versandten Versionen. Sie forderten Datenabhilfemassnahmen im Sinne von Art. 25 DSG und beriefen sich auf Art. 5 lit. c, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 25, Art. 31 sowie Art. 32 DSG sowie auf Art. 10 BV und Art. 8 EMRK. 52. Am 6. November 2025 stellte SSI eine "anonymisierte" Version des Einstellungsentscheids zu64 und forderte die Empfänger der nicht anonymisierten Version auf, diese zu löschen. Die Berufungsführer 1-3 beanstandeten in der Folge, dass die anonymisierte Fassung weiterhin die medizinische Diagnose enthalte und damit die rechtswidrige Bearbeitung sensibler Daten fortbestehe65.

53. Mit Schreiben vom 10. November 2025 bestätigte Hanjo Schnydrig (SSI Rechtsdienst), dass das Gesuch der Berufungsführer 1-3 als Auskunftsanfrage nach Art. 25 DSG registriert

59 Beilage 27 zur Berufung, E-Mail von Martina Conte, SSI, zur irrtümlichen Beifügung eines fremden Einvernahmeprotokolls, H.________, aus anderer Meldung. 60 Beilage 29 zur Berufung, Schreiben Martina Conte, SSI, vom 29. Oktober 2025; Abweisung des Antrags auf systemische Prüfung als «fishing expedition». 61 Beilage 30 zur Berufung, Antwortschreiben der Berufungsführer an SSI vom 30. Oktober 2025; datenschutzrechtliche Rügen. 62 Beilage 32 zur Berufung, E-Mail der Berufungsführer an SSI vom 7. November 2025; Forderung einer vollständigen Antwort gemäss Art. 25 DSG. 63 Beilage 33 zur Berufung, E-Mail der Berufungsführer an SSI vom 10. November 2025; Hinweis auf fortbestehende unzulässige Datenbearbeitung. 64 Beilage 13.1 zur Berufung, SSI-Einstellungsentscheid vom 21. Oktober 2025, anonymisierte Fassung vom 6. November 2025. 65 Beilage 32 zur Berufung, E-Mail der Berufungsführer an SSI vom 7. November 2025.

13 wurde.66 Mit Schreiben vom 28. November 2025 forderte SSI seitens der Berufungsführer 2 und 3 eine Vollmacht des inzwischen volljährigen Berufungsführers 1 sowie eine Ausweiskopie. Am 3. Dezember 2025 erklärte SSI sodann einen Aufschub der Auskunft nach Art. 26 DSG. Die Berufungsführer 1-3 wiesen mit Eingabe vom 4. Dezember 202567 auf die laufenden Fristen nach Art. 25 DSG hin.

54. Ergänzend nahmen die Berufungsführer 1-3 Bezug auf Art. 8.1 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic in der Fassung ab 1. Januar 2025,68 aus dem sich nach Auffassung der Berufungsführer 1-3 ein erhöhter Schutz der Personendaten Minderjähriger ergebe. E. Einstellungsentscheid der SSI vom 21. Oktober 2025 55. Am 21. Oktober 2025 erliess SSI im Verfahren Nr. 175/2022 den vorliegend angefochtenen Einstellungsentscheid.69 Der Entscheid umfasst 15 Seiten und ist in folgenden Abschnitten gegliedert: Einleitung, Sachverhalt und Verfahren, materielle Beurteilung der beiden Themenkomplexe gemäss SSG 2024/E/37 sowie Folgerung und Dispositiv.

56. SSI gelangte zum Ergebnis, dass auch nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen ein Ethikverstoss der Betroffenen Person zum Nachteil des Berufungsführers 1 nicht hinreichend nachgewiesen werden könne. Das Verfahren Nr. 175/2022 ist daher erneut einzustellen.

57. SSI würdigte die Befragung des anonymen Schwimmers vom 2. September 202570 als zentralen Schritt zur Umsetzung des Themenkomplexes 2. Aus Sicht der SSI ergaben sich aus der Befragung keine belastenden Indizien hinsichtlich beleidigender oder erniedrigender Äusserungen der Betroffenen Person.

58. SSI verwies darauf, dass der befragte Schwimmer zwar einer slawischen Sprache mächtig sei, jedoch keine spezifischen Äusserungen der Betroffenen Person inhaltlich wiedergeben könne. Die Aussagen wurden im Wesentlichen als entlastend qualifiziert.

59. SSI rekapitulierte und würdigte erneut die im ursprünglichen Verfahren durchgeführten Befragungen: • Aus der Befragung von I.________71 ergebe sich keine Verletzung der psychischen Integrität; der Ton der Betroffenen Person sei zwar streng, aber sportlich üblich und nicht beleidigend gewesen; • Auch die Aussagen von K.________72 ermöglichten keinen Nachweis eines Ethikverstosses; soweit K.________ von einer "bestimmenden, manchmal rauen" Kommunikationsweise sprach, sei dies nicht als Verletzung der psychischen Integrität zu qualifizieren;

66 Beilage 33 zur Berufung, E-Mail der Berufungsführer an SSI vom 10. November 2025. 67 Vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der Berufungsführer vom 9. Dezember 2025. 68 Beilage 34 zur Berufung, Auszug aus Art. 8.1 des Ethik-Statuts Swiss Olympic, Publikation der Entscheidungen, Fassung ab 1. Januar 2025. 69 Beilage 13 zur Berufung, SSI-Einstellungsentscheid vom 21. Oktober 2025; teilweise anonymisierte Fassung vom 6. November 2025 als Beilage 13.1 zur Berufung. 70 Beilage 17 zur Berufung, Befragungsprotokoll anonymer Schwimmer vom 2. September 2025. 71 Beilage 14 zur Berufung, Befragungsprotokoll I.________ vom 14. September 2022. 72 Beilage 15 zur Berufung, Befragungsprotokoll K.________ vom 1. November 2022.

14 • J.________73 habe – trotz Beobachtungsende im Sommer 2021 – ein positives Bild der Betroffenen Person gezeichnet und keinerlei Anhaltspunkte für eine systematische Schlechtbehandlung des Berufungsführers 1 geliefert. 60. SSI betonte zudem, dass weder die Berufungsführer 1-3 noch eine der befragten Personen wörtliche Zitate beleidigender russischsprachiger Äusserungen wiedergeben konnten. In Abwesenheit konkreter beleidigender Äusserungen oder ihres Nachweises lasse sich keine Verletzung der psychischen Integrität feststellen. SSI berücksichtigte hierbei auch die Aussagen der Betroffenen Person selbst,74 welche die Vorwürfe bestritt.

61. Hinsichtlich Themenkomplex 1 (gesundheitliche Situation des Berufungsführers 1) führte SSI auf Seite 13 des Einstellungsentscheids im Wesentlichen Folgendes aus:

• Die ärztlichen Berichte von T.________ vom 30. Juni 2022 und 24. August 2022 sowie der ärztliche Zwischenbericht vom 31. August 2025 beruhten weitgehend auf den Schilderungen des Berufungsführers 1 bzw. seiner Eltern. Die Ärzte hätten nicht unabhängig verifiziert (bzw. nicht verifizieren können), ob die Betroffene Person tatsächlich unangemessene Äusserungen getätigt habe; • Die fachärztliche Bestätigung von Q.________ vom 1. Oktober 2022 indiziere ebenfalls, dass der Berufungsführer 1 bzw. sein Umfeld die Vorwürfe geäussert hätten ("Beklagt wird wiederholt zurücksetzendes, entwertendes Verhalten durch den Schwimmtrainer"), diese aber nicht objektiv verifiziert wurden bzw. werden konnten; • Im ärztlichen Zwischenbericht vom 31. August 2025 sei "nur am Rande und sehr unspezifisch" von Mobbing die Rede; im Fokus stehe die Mitteilung der Trainerseite im Juni 2022 über eine Versetzung in eine andere Trainingsgruppe als "traumatisierender Faktor"; • Auch die Begutachtung durch V.________ […] habe nicht verifizieren können, ob der Berufungsführer 1 tatsächlich von der Betroffenen Person gemobbt worden sei. 62. SSI bestritt nicht, dass der Berufungsführer 1 gesundheitliche Probleme hatte bzw. habe. SSI gelangte jedoch zur Folgerung, dass anhand der Untersuchungsergebnisse nicht erstellt sei, dass diese auf einen oder mehrere Ethikverstösse der Betroffenen Person oder sonst jemandem aus dem Verein zurückzuführen seien.

63. Hinsichtlich der schriftlichen Erklärung von N.________ vom 12. August 202275 führte SSI aus, dass diese zu generisch sei. N.________ habe sich auf Ausführungen zu "sowjetischen Methoden" ("schroffer Umgang, wie z. B. sarkastische Äusserungen etc.") beschränkt und festgehalten, dass die Betroffene Person "allem Anschein nach" solche Methoden anwende. Spezifische Äusserungen seien jedoch nicht wiedergegeben worden. Eine direkte Befragung N.________ habe nicht stattgefunden, da sich N.________ gegenüber SSI nicht mehr beteiligen wolle und eine Befragung von in der Russischen Föderation domizilierten Personen sanktionsrechtliche Schwierigkeiten aufwerfe.76

64. SSI gelangte gestützt auf die vorgenannten Erwägungen zur Folgerung, dass der Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität auch nach den ergänzenden

73 Beilage 16 zur Berufung, Befragungsprotokoll J.________ vom 27. September 2022. 74 Beilage 22 zur Berufung, Befragungsprotokoll e.________ vom 14. November 2022 (Walder Wyss AG). 75 Beilage 11 zur Berufung, Schriftliche Stellungnahme N.________ vom 5. September 2022. 76 Vgl. Berufungsantwort SSI vom 15. Dezember 2025, Rz. 6–7.

15 Untersuchungshandlungen nicht hinreichend nachgewiesen werden könne. SSI stützte sich dabei zusammenfassend auf folgende sechs Erwägungen:

• Die Aussagen des anonymen Schwimmers seien insgesamt nicht belastend ausgefallen;77 • Die zuvor befragten Personen (I.________, K.________, J.________)78 hätten den Ton der Betroffenen Person zwar als streng, aber sportlich üblich und nicht beleidigend beschrieben; • Wörtliche Zitate beleidigender russischsprachiger Äusserungen seien weder von den Berufungsführern 1-3 noch von den befragten Personen geliefert worden; • Die medizinischen Atteste79 reichten nicht aus, um eine Kausalität zwischen den psychosomatischen Beschwerden des Berufungsführers 1 und einem konkreten Verhalten der Betroffenen Person zu erstellen, zumal sie auf den Angaben des Berufungsführers 1 und seiner Eltern beruhten und nicht durch unabhängige Beobachtung verifiziert seien; • Die Begutachtung durch V.________ […] habe eine Verletzung der psychischen Integrität durch die Betroffene Person nicht verifizieren können; • Die schriftliche Stellungnahme von N.________ vom 12. August 2022 sei zu generisch und enthalte keine spezifischen Äusserungen.80 65. Der Einstellungsentscheid wurde dem Berufungsführer 1 (vertreten durch den Berufungsführer 2) am 21. Oktober 2025 zugestellt. Gemäss Art. 5.7.2.1 des Ethik-Statuts 2025 sowie Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 3 SpoFöV wurde der Entscheid zudem an den betroffenen Mitgliedsverband (Swiss Aquatics), an Swiss Olympic, an das Bundesamt für Sport (BASPO) sowie an die Betroffene Person E.________ versandt.

66. Nach Erhalt einer datenschutzrechtlichen Rüge der Berufungsführer 1-3 vom 23. und 30. Oktober 202581 hat SSI am 6. November 2025 eine als «anonymisiert» bezeichnete Fassung des Einstellungsentscheids82 erstellt und sie an die Empfänger der nicht anonymisierten Fassung mit der Aufforderung versandt, die ursprüngliche Fassung zu löschen. SSI wies in diesem Schreiben darauf hin, dass der Versand der anonymisierten Fassung die Rechtsmittelfrist nicht erneut auslöse.

77 Beilage 17 zur Berufung, Befragungsprotokoll anonymer Schwimmer vom 2. September 2025. 78 Befragungsprotokolle I.________ (Beilage 14 zur Berufung), K.________ (Beilage 15 zur Berufung) und J.________ (Beilage 16 zur Berufung). 79 Beilage 1 zur Berufung, Ärztlicher Gesamtbericht T.________ 2019–2025 und Beilage 12 zur Berufung, Ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 2022. 80 Beilage 11 zur Berufung, Schriftliche Stellungnahme N.________ vom 5. September 2022. 81 Beilage 30 zur Berufung, Antwortschreiben der Berufungsführer an SSI vom 30. Oktober 2025. 82 Beilage 13.1 zur Berufung, SSI-Einstellungsentscheid vom 21. Oktober 2025, anonymisierte Fassung vom 6. November 2025.

16 F. Berufungsverfahren vor dem Schweizer Sportgericht 1. Berufungseinreichung und Eröffnung 67. Mit Berufung vom 10. November 2025, der Schweizerischen Post übergeben am 11. November 2025 (vgl. Sendungsverfolgung in den Akten), erhoben die Berufungsführer 1-3 Berufung gegen den Einstellungsentscheid. Mit Eingabe vom 18. November 2025 reichten sie eine inhaltlich weitgehend identische, jedoch redigierte Berufungsschrift ein.

68. Mit Eröffnungsschreiben vom 28. November 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung des Verfahrens SSG 2025/E/65 an und gab die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:

• Einzelschiedsrichter: Leonid Shmatenko, LL.M., MLaw, Rechtsanwalt, Zürich

69. Der Einzelschiedsrichter hat eine Erklärung gemäss Art. 17 SO unterzeichnet, wonach er das Amt annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist. Die Parteien haben keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erhoben.

70. Im Eröffnungsschreiben wurde weiterhin festgelegt, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 SO), und es wurden Hinweise zu Akteneinsicht, zur Berufungsantwort, zur unentgeltlichen Rechtspflege und zur Veröffentlichung des Schiedsspruchs erteilt. Die Berufungsführer 1-3 sowie SSI haben das Eröffnungsschreiben unterzeichnet. 2. Eingaben der Parteien und prozessuale Verfügungen 71. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 (bzw. fristgerecht am 8. Dezember 2025) reichte SSI eine erste Stellungnahme ein. SSI beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. Prozessual beantragte SSI insbesondere, die Berufungsführer 2 und 3 (Eltern) seien mangels Parteistellung nicht als Parteien zu betrachten, und sämtliche laufenden Fristen seien abzunehmen, bis über das Hauptbegehren entschieden sei.

72. Am 9. Dezember 2025 reichten die Berufungsführer 1-3 eine unaufgeforderte Eingabe ein, in der sie zur Stellungnahme der SSI Stellung nahmen.

73. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte SSI ihre Berufungsantwort ein ("Berufungsantwort SSI"). SSI beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.

74. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 traf der Einzelschiedsrichter folgende Anordnungen:

• Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Berufungsführer 1-3 (Rechtsbegehren V.4.2. und V.5. der Berufung) wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; • Den Berufungsführern 1-3 wurde eine Frist von 21 Tagen zur Stellungnahme zur Aktivlegitimation der Berufungsführer 2 und 3 angesetzt; • Beiden Parteien wurde eine Frist von 21 Tagen zur Stellungnahme zur Passivlegitimation angesetzt;

17 • SSI wurde die Möglichkeit erteilt, eine freigestellte Stellungnahme zur unaufgeforderten Eingabe der Berufungsführer 1-3 einzureichen. 75. Die Verfügung wurde von keiner Partei angefochten und ist rechtskräftig.

76. Mit Eingaben vom 8. Januar 2026 (SSI) sowie vom 9. Januar 2026 (Berufungsführer 1-3) reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zur Aktiv- und Passivlegitimation ein. Die Berufungsführer 1-3 reichten dabei die schriftliche Vollmacht des Berufungsführers 1 vom 8. Januar 2026 ein (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 9. Januar 2026). 3. Anberaumung der mündlichen Verhandlung 77. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 wurde den Parteien eine Frist von 7 Tagen zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung angesetzt (Art. 29 Abs. 1, 3 und 4 SO). Während SSI mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, beantragten die Berufungsführer 1-3 mit Eingabe vom 4. Februar 2026 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz.

78. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 entschied der Einzelschiedsrichter, eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen (Art. 29 Abs. 3 SO), und ersuchte die Parteien um Mitteilung ihrer Verfügbarkeit an den vorgeschlagenen Daten (16., 18. oder 25. Februar 2026).

79. Mit Vorladung vom 16. Februar 2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2026 um 09:30 Uhr per Videokonferenz vorgeladen. Den Parteien wurde eine Parteierklärung zur Unterzeichnung zugestellt (Art. 28 Abs. 2 SO; Beilage zur Vorladung). Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 nahm der Einzelschiedsrichter zu weiteren Verfahrensfragen Stellung und bestätigte den Verhandlungstermin. G. Mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2026 80. Am 25. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung per Videokonferenz statt. Nebst dem Einzelschiedsrichter, unterstützt durch Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, nahmen folgende Personen an der Verhandlung teil.

Für die Berufungsführer 1-3: – A.________; – B.________; und – C.________. Für Swiss Sport Integrity: – Ivan Dunjic, Rechtsanwalt.

81. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung haben. Die Parteien wurden ermahnt, wahrheitsgemäss und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen.

82. Die Verhandlung wurde grundsätzlich in deutscher Sprache (Schriftdeutsch) geführt (Art. 29 Abs. 7 SO); der Berufungsführer 1 und seine Eltern äusserten sich punktuell auch in russischer Sprache, ohne dass die Gegenpartei oder der Einzelschiedsrichter dies beanstandet hätten.

18 83. Die Verhandlung folgte dem mit der Vorladung vom 16. Februar 2026 mitgeteilten Verhandlungsplan und umfasste erste Parteivorträge, eine Anhörung der Parteien mit Ergänzungsfragen des Einzelschiedsrichters sowie Schlussvorträge. Die Parteien erhielten umfassende Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen und die Fragen des Einzelschiedsrichters zu beantworten. Die Verhandlung wurde um 11:25 Uhr geschlossen.

84. Vor dem Ende der Verhandlung erklärten beide Parteien, dass ihr rechtliches Gehör gewahrt worden sei, dass sie sich ausreichend hätten äussern können und dass keine Einwände gegen die Verfahrensführung bestünden. III. Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 85. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgend aufgeführt sind oder nicht. A. Berufungsführer 1-3 86. Die Vorbringen der Berufungsführer 1-3 lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen. 1. Mangelhafte Umsetzung des Rückweisungsentscheids SSG 2024/E/37 87. Die Berufungsführer 1-3 machen im Kern geltend, SSI habe den Rückweisungsentscheid SSG 2024/E/37 vom 14. Mai 2025 nicht in materieller Hinsicht umgesetzt. Insbesondere habe SSI auf eine eigenständige Sprach- und Inhaltsqualifikation der russischsprachigen Äusserungen verzichtet, indem sie sich auf das Fehlen wörtlicher Zitate berufen habe. Die vom Schweizer Sportgericht in SSG 2024/E/37, Rz. 101 lit. b, ausdrücklich aufgetragene komplexe Gesamtbewertung von Form, Häufigkeit und Wirkung der Kommunikation sei unterblieben.

88. SSI habe den Rückweisungsauftrag auf eine blosse Formsache reduziert und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz, die Amtsermittlungspflicht und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Insbesondere habe SSI den Antrag der Berufungsführer 1-3 auf systemische Prüfung unzulässigerweise als "fishing expedition" qualifiziert83 und ohne materielle Prüfung abgewiesen. 2. Unzureichende Beweiswürdigung der Zeugenaussagen 89. Die Berufungsführer 1-3 beanstanden, SSI habe die Aussagen der befragten Personen selektiv und unter Vernachlässigung paralinguistischer Marker (erhöhter Tonfall, geschlossene russischsprachige Gespräche, emotionale Wirkung) gewürdigt. Sämtliche befragten Personen hätten ausdrücklich das Vorhandensein geschlossener Gespräche auf Russisch bestätigt, zu denen der Zugang Dritter eingeschränkt gewesen sei:

83 Beilage 29 zur Berufung, Schreiben Martina Conte, SSI, vom 29. Oktober 2025.

19 • I.________84: Hinweis auf erhöhten, kommandierenden Tonfall ("er ruft den Namen und sagt «schneller»"); • K.________85: Beschreibung des Tons als "bestimmend, manchmal rau" sowie Hinweis auf einen druckvollen Stil; • J.________86: Hinweise auf gemischtes Sprachmuster (Deutsch/Russisch) sowie geschlossene russischsprachige Episoden; • Anonymer Schwimmer87: Bestätigung des Vorliegens geschlossener russischsprachiger Kommunikationsepisoden. 90. Die SSI habe diese Hinweise unzulässig in eine "bestätigende" Aussage umgedeutet und ihren Sinn verfälscht. Zudem habe SSI bei einigen Zeugenaussagen den beschränkten Beobachtungszeitraum (J.________ bis Sommer 2021) nicht berücksichtigt und verwendet, was über den tatsächlichen Wahrnehmungszeitraum hinausgehe. 3. Zentrale Bedeutung der schriftlichen Erklärung von N.________ 91. Die Berufungsführer 1-3 machen geltend, die schriftliche Erklärung des Co-Trainers N.________ vom 5. September 202288 sei das verlässlichste und bedeutendste Beweismittel zur Form und zum Inhalt der psychischen Einwirkung durch die Betroffene Person. N.________ sei russischsprachig und habe das Verhalten der Betroffenen Person im Zeitraum vom 25. Mai bis zum 28. Juni 2022 täglich beobachtet. Seine Erklärung dokumentiert Sarkasmus, Druck, eine geschlossene russischsprachige Form des Austauschs sowie deren Wirkung auf den Athleten (anhaltende Demotivation, "leerer Blick", emotionale Unterdrückung).

92. Die SSI habe es unterlassen, N.________ im Ergänzungsverfahren zu befragen, obwohl prozessuale Mittel zur Verfügung gestanden hätten (schriftliche Ergänzungsfragen, Video- Befragung, Gutachten). Die Berufung auf sanktionsrechtliche Hindernisse hebe die Pflicht der Behörde nicht auf, verfügbare prozessuale Mittel zu nutzen. 4. Nichtwürdigung der medizinischen Atteste 93. Die Berufungsführer 1-3 beanstanden ferner, dass die medizinischen Atteste – namentlich die Berichte von T.________,89 die fachärztliche Bestätigung von Q.________ vom 1. Oktober 2022, die ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 202290 sowie die Begutachtung durch V.________ – nicht in eine nachvollziehbare Gesamtbeweiswürdigung einbezogen worden seien.

94. Die Feststellung der SSI, eine Kausalität zwischen den psychosomatischen Folgen und dem Verhalten der Betroffenen Person sei nicht hinreichend dargelegt, halte einer kritischen Prüfung nicht stand. SSI habe insbesondere die Begutachtung von V.________ summarisch

84 Beilage 14 zur Berufung, Befragungsprotokoll I.________ vom 14. September 2022. 85 Beilage 15 zur Berufung, Befragungsprotokoll K.________ vom 1. November 2022. 86 Beilage 16 zur Berufung, Befragungsprotokoll J.________ vom 27. September 2022. 87 Beilage 17 zur Berufung, Befragungsprotokoll anonymer Schwimmer vom 2. September 2025. 88 Schriftliche Stellungnahme N.________ vom 5. September 2022, Beilage 11 zur Berufung; in einer früheren Version vom 12. August 2022 bereits bei SSI eingereicht. 89 Beilage 1 zur Berufung, Ärztlicher Gesamtbericht T.________ 2019–2025; weitere Berichte vom 30. Juni 2022, 24. August 2022 und 31. August 2025. 90 Beilage 12 zur Berufung, Ärztliche Bescheinigung zur Armverletzung 2022.

20 verworfen, ohne sich mit der dort angeführten klinisch bestätigten Diagnose, dem Status des Minderjährigen und dem systematischen Versagen des Safeguarding im Verein auseinanderzusetzen. 5. Datenschutzrechtliche Rügen 95. Die Berufungsführer 1-3 beanstanden, dass SSI die medizinische Diagnose sowohl im (vermeintlich anonymisierten) Einstellungsentscheid als auch in den zugestellten Akten aufgeführt habe.91 Trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung92 habe SSI keine vollständige Antwort gemäss Art. 25 DSG geliefert. 6. Verfahrensrügen 96. Die Berufungsführer 1-3 rügen Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Beweiswürdigung der SSI sei selektiv und stelle eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Zudem habe SSI die Verfahrensgarantien aus Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG verletzt. 7. Rechtsbegehren 97. Die Berufungsführer 1-3 stellen im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren:

• V.1. Der Einstellungsentscheid der Swiss Sport Integrity (SSI) vom 21.10.2025 sei aufzuheben. • V.2. Es sei festzustellen, dass der vorliegende Fall endgültig vom Gericht zu entscheiden ist (Erlass eines neuen Sachentscheids gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG). • V.3. Es sei festzustellen, dass eine Verletzung der psychischen Integrität des Berufungsführers vorliegt. • V.4. Es seien wesentliche Verfahrensfehler festzustellen; V.4.2. Es seien Daten- Abhilfemassnahmen anzuordnen. • V.5. Als vorsorgliche Massnahme sei der SSI bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids zu untersagen, nicht anonymisierte Unterlagen zu verwenden oder weiterzugeben. • V.6. Es seien disziplinar- und/oder aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Trainerstab (E.________ und P.________) zu verfügen, einschliesslich vorläufiger Beschränkungen der Trainertätigkeit mit Minderjährigen und Volljährigen; eventualiter sei die zuständige Aufsichts-/Disziplinarbehörde zu verpflichten, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. • V.7. Die Kosten seien der SSI aufzuerlegen. • V.8. Es seien gerichtliche Beweisergänzungen anzuordnen. B. Berufungsgegnerin (SSI) 98. Die Vorbringen der SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen. 1. Eintretensfragen 99. SSI macht geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Die Berufungsführer 1-3 hätten die Betroffene Person nicht explizit als Berufungsgegner einbezogen. Gestützt auf die

91 Beilage 28 zur Berufung, Übersicht der bearbeiteten Daten, "Daten". 92 Beilagen 30 zur Berufung, Antwortschreiben vom 30. Oktober 2025), Beilage 32 zur Berufung, E-Mail vom 7. November 2025 und Beilage 33 zur Berufung, E-Mail vom 10. November 2025.

21 Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport, namentlich CAS 2023/A/9611, hätte die Anfechtung des Einstellungsentscheids auch explizit gegen die Betroffene Person erfolgen müssen, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Bereits aus diesem Grund sei die Berufung passivlegitimationsmässig abzuweisen.

100. Weiter sei den Berufungsführern 2 und 3 (Eltern) keine eigenständige Parteistellung zuzuerkennen, da sie nicht selbst Adressaten des angefochtenen Entscheids seien. 2. Vollständige Umsetzung der Vorgaben aus SSG 2024/E/37 101. In materieller Hinsicht vertritt SSI die Auffassung, sie habe die Vorgaben aus SSG 2024/E/37 vollständig umgesetzt: Die medizinischen Atteste seien berücksichtigt worden, die Befragung des anonymen Schwimmers sei durchgeführt worden93 und der Vorwurf russischsprachiger Äusserungen sei in den Befragungen thematisiert worden.

102. Ohne wörtliche Zitate und in Abwesenheit einer eigenen Beweismittelvorlage durch den Berufungsführer 1-3 lasse sich der Vorwurf nicht hinreichend erhärten. N.________ habe sich gegenüber SSI nicht mehr beteiligen wollen; die schriftliche Erklärung vom 12. August 2022 sei zu generisch und beschränke sich auf Ausführungen zu "sowjetischen Methoden" ohne spezifische Äusserungen wiederzugeben.

103. Auf eine Befragung weiterer Trainerinnen und Trainer des Vereins (z.B. P.________) sei verzichtet worden, da diese entweder zu selten anwesend gewesen seien oder kein Russisch verstanden hätten und daher eine sprachliche Einordnung nicht möglich gewesen wäre. 3. Materielle Prüfung des Vorwurfs 104. SSI macht geltend, die ausführlichen Untersuchungshandlungen hätten in Gesamtschau und Würdigung sämtlicher Elemente einen Ethikverstoss der Betroffenen Person zum Nachteil des Berufungsführers 1 nicht hinreichend nachweisen können. SSI bestreitet nicht, dass der Berufungsführer 1 gesundheitliche Schwierigkeiten habe und gehabt habe, doch sei eine Kausalität zu einem nachweisbaren Ethikverstoss nicht hergestellt. Die ärztlichen Ausführungen beruhten weitgehend auf den Angaben des Berufungsführers 1 und seiner Eltern und seien nicht unabhängig verifiziert worden. 4. Datenschutzrechtliche Rügen 105. SSI bestreitet eine fehlerhafte Bearbeitung medizinischer Daten. Die Berufungsführer 1-3 hätten sämtliche medizinischen Unterlagen proaktiv in das Verfahren eingebracht und sich anlässlich der Befragung des Berufungsführers 1 vom 31. August 2022 ausdrücklich für Transparenz und gegen eine Anonymisierung ausgesprochen ("Offenlegung ist in Ordnung, wir sind immer für transparente Klärung."). 5. Anträge auf Disziplinarmassnahmen 106. Hinsichtlich der von den Berufungsführern 1-3 beantragten Disziplinar- und aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Betroffene Person und gegen Cheftrainer P.________ vertritt SSI die Auffassung, mangels Nachweises eines Ethikverstosses bestehe keine Grundlage für eine Sanktionierung.

93 Beilage 17 zur Berufung, Befragungsprotokoll anonymer Schwimmer vom 2. September 2025.

22 6. Rechtsbegehren 107. SSI stellt im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren:

"1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In jedem Fall unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsführers 1, eventualiter zu Lasten sämtlicher Berufungsführer." IV. Zuständigkeit 108. Art. 3 Abs. 1 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") lautet wie folgt:

"1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde."

109. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten 2024") sowie Art. 9 Abs. 1 der inzwischen revidierten, am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Statuten von Swiss Olympic ("Swiss Olympic Statuten 2026") lauten wie folgt:

"1 Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."

110. Art. 1.2 Abs. 9 und 10 Swiss Olympic Statuten 2026 lautet sodann wie folgt:

"[…] 9 Die Dopingbekämpfung, die Untersuchung von potenziellen Ethik- Regelverletzungen und die Sanktionierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der Stiftung Swiss Sport Integrity. […]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Anti-Doping-Regelverletzungen und Ethik- Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports oder gegen frühere Reglemente und Erlasse von Swiss Olympic oder deren Mitgliedsverbände gemäss Art. 2.1 lit. a bis c nachfolgend im Bereich Ethik angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. […]."

111. Art. 8.1 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic in der Fassung vom 1. Januar 2025 ("Ethik-Statut 2025") lautet wie folgt:

23 "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. 2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. 3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."

112. Die vorliegend angefochtene Verfügung der SSI vom 21. Oktober 2025 bildet einen Einstellungsentscheid im Sinne von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz ergibt sich somit unmittelbar aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b SO und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 1.2 Ziff. 10 Swiss Olympic Statuten.

113. Im Übrigen hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts wurde durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens vom 28. November 2025 durch die Parteien zusätzlich bestätigt; anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 haben die Parteien die Zuständigkeit erneut ausdrücklich anerkannt.

114. Zusammenfassend ist das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. V. Zulässigkeit 115. Der angefochtene Einstellungsentscheid der SSI datiert vom 21. Oktober 2025 und wurde dem Berufungsführer 1 (vertreten durch den Berufungsführer 2) am selben Tag per E-Mail eröffnet. Gemäss Art. 5.7.2 des Ethik-Statuts 2025 kann ein Einstellungsentscheid der SSI innert 21 Tagen ab Zustellung beim Schweizer Sportgericht angefochten werden. Die 21tägige Berufungsfrist begann somit am 22. Oktober 2025 zu laufen und endete am 11. November 2025.

116. Die Berufung vom 10. November 2025 wurde am 11. November 2025 (letzter Tag der Frist) per Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Sendungsverfolgung in den Akten) und ging am 13. November 2025 beim Schweizer Sportgericht ein. Mit Verfügung des Direktors vom 14. November 2025 wurde den Berufungsführern 1-3 eine Nachfrist von 5 Tagen gemäss Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SO zur Vervollständigung der formellen Anforderungen angesetzt; die Berufungsführer 1-3 kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 18./19. November 2025 fristgerecht nach.

117. SSI macht zur Zulässigkeit geltend, die Berufung sei verfristet, da Art. 11 Abs. 2 SO eine fristwahrende Einreichung per E-Mail bis Mitternacht des letzten Tages verlange und die Berufung erst am 13. November 2025 per Post beim SSG eingegangen sei.94

94 Vgl. Stellungnahme SSI vom 3. Dezember 2025, Rz. 4 ff., sowie Berufungsantwort SSI vom 15. Dezember 2025, Rz. 3.

24 118. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Art. 11 Abs. 2 SO regelt die Form der elektronischen Eingabe und bestimmt, dass elektronisch übermittelte Eingaben am letzten Tag der Frist vor Mitternacht (MEZ bzw. MESZ) zu übermitteln sind. Diese Bestimmung schliesst nach Sinn und Zweck der Schiedsordnung jedoch nicht aus, dass eine Berufung auch postalisch eingereicht werden kann, sofern die postalische Übergabe am letzten Tag der Frist erfolgt. Eine andere Auslegung würde Eingaben von Privatpersonen ohne rechtskundigen Beistand in unverhältnismässiger Weise erschweren und wäre mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Anfechtungen durch nicht professionell vertretene Parteien nicht vereinbar.95

119. Hinzu kommt, dass das Schweizer Sportgericht in seiner ständigen Rechtsprechung an Eingaben von Privatpersonen, insbesondere solchen ohne rechtskundigen Beistand, keine überhöhten Anforderungen stellt96. Die Berufung enthält eine erkennbare Anfechtung des Einstellungsentscheids vom 21. Oktober 2025 mit hinreichend substanziierten Rügen und ist damit formgültig erhoben.

120. Die Berufung wurde somit fristgerecht und formgerecht erhoben. Sie ist zulässig. VI. Anwendbares Recht 121. In materieller Hinsicht anwendbar ist das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in der Fassung vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut 2022"), unter dem das ursprüngliche Untersuchungsverfahren Nr. 175/2022 vor SSI geführt wurde, sowie das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 1. Januar 2022 ("VR-SSI"). Massgebend ist namentlich Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022, welcher die Verletzung der psychischen Integrität erfasst und unter anderem Worte, Handlungen oder Verhaltensweisen umfasst, die geeignet sind, die psychische Integrität einer Person zu beeinträchtigen.

122. In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich das Verfahren primär nach der SO sowie subsidiär nach den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Verfahrensrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Tribunal Arbitral du Sport.

123. Soweit die Berufungsführer 1-3 auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ("VwVG") Bezug nehmen, ist mit SSI festzuhalten, dass dieses Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Art. 1 ff. VwVG). Die Berufungsführer 1-3 können sich jedoch auf die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK berufen, deren Gehalt durch das VR-SSI und die SO konkretisiert wird.

124. Soweit die Berufungsführer 1-3 auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz ("DSG") Bezug nehmen, sei klargestellt, dass deren Anwendbarkeit auf das Verfahren vor SSI nicht unmittelbar Verfahrensgegenstand der vorliegenden Berufung ist und die diesbezüglichen Anträge bereits mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 19. Dezember 2025 abgewiesen wurden (vgl. dazu nachstehend Ziff. VIII.H.).

95 BGE 134 II 244, E. 2.3 96 Vgl. Beilage 24 zur Berufung, SSG 2024/E/37, Rz. 82-84.

25 VII. Vorfragen A. Aktivlegitimation 1. Berufungsführer 1 (A.________) 125. Der Berufungsführer 1 ist als Adressat des Einstellungsentscheids vom 21. Oktober 2025 sowie als unmittelbar Betroffener des Untersuchungsverfahrens Nr. 175/2022 unstreitig zur Anfechtung legitimiert. Er ist am 13. Juni 2025 volljährig geworden und bekräftigte dies sowohl mit der Berufungsschrift als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung. 2. Berufungsführer 2 und 3 (B.________ und C.________) 126. Mit prozessualem Antrag Ziff. 1 in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 hat SSI beantragt, die Berufungsführer 2 und 3 (Eltern) seien mangels Parteistellung nicht als Parteien dieses Verfahrens zu betrachten. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurden die Berufungsführer 1-3 eingeladen, zur Aktivlegitimation der Eltern Stellung zu nehmen.

127. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 hielten die Berufungsführer 1-3 fest, dass die Berufungsführer 2 und 3 (Eltern) im Status auftreten, wie er im Rubrum der Verfügung ausgewiesen ist, und gleichzeitig als Vertreter des Berufungsführers 1 gestützt auf die schriftliche Vollmacht vom 8. Januar 2026 handeln (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 9. Januar 2026). Lediglich eventualiter – für den Fall, dass das Schiedsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass ihnen keine eigenständige prozessuale Aktivlegitimation zukommt – ersuchten sie darum, ihr Auftreten ausschliesslich als Vertretung des Berufungsführers 1 zu behandeln. Daraus ist nicht zu schliessen, dass sich die Eltern bedingungslos als eigenständige Berufungsführer aus dem Verfahren zurückgezogen hätten; vielmehr haben sie an ihrer Parteistellung festgehalten. Sie sind daher weiterhin als Parteien (Berufungsführer 2 und 3) zu führen.

128. Diese Vertretungskonstruktion ist gemäss Art. 13 Abs. 1 SO zulässig. Die Vollmacht erfüllt die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 SO. SSI hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 ausdrücklich keine Einwände gegen die Vertretung des Berufungsführers 1 durch seine Eltern erhoben.

129. Da die Eltern an ihrer Stellung als Berufungsführer festgehalten haben, ist die Aktivlegitimation der Berufungsführer 2 und 3 materiell zu prüfen. Massgebend ist Art. 20 Abs. 1 SO i.V.m. den anwendbaren Reglementen. Nach Art. 6.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 (entsprechend Art. 5.11 Abs. 1 Ethik-Statut 2022) gelten als Parteien des Untersuchungsverfahrens die SSI, die angeschuldigte Person bzw. Sportorganisation sowie das Opfer des gemeldeten Ethikverstosses. Als Opfer im Sinne dieser Bestimmung gilt vorliegend einzig der Berufungsführer 1, gegen dessen psychische Integrität sich der gemeldete Ethikverstoss richtete. Die Eltern sind weder Adressaten des angefochtenen Einstellungsentscheids noch Opfer im Sinne des Ethik-Statuts; eine eigene, unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen ist nicht dargetan. Den Berufungsführern 2 und 3 kommt daher keine eigenständige Aktivlegitimation zu. Entsprechend ihrem Eventualstandpunkt ist ihr Auftreten als Vertretung des Berufungsführers 1 gestützt auf die Vollmacht vom 8. Januar 2026 zu behandeln; diese Vertretung ist nach Art. 13 SO zulässig, und SSI hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 keine Einwände erhoben. Im Ergebnis sind die Berufungsführer 2 und 3 im Rubrum als Parteien zu führen, ihre Berufung ist jedoch mangels eigener Aktivlegitimation abzuweisen, soweit sie über die Vertretung des Berufungsführers 1 hinausgeht.

26 B. Passivlegitimation 1. Vorbringen der SSI 130. SSI macht geltend, die Berufung sei mangels Einbeziehung der Betroffenen Person als Berufungsgegnerin abzuweisen bzw. nicht einzutreten. Sie beruft sich dabei insbesondere auf den Schiedsentscheid CAS 2023/A/9611, wonach die Anfechtung eines Einstellungsentscheids im Bereich des Sportrechts explizit auch gegen die im Untersuchungsverfahren betroffene Person erfolgen müsse. Diese Frage sei von Amtes wegen zu prüfen. 2. Verfahrensgegenstand und Parteirolle 131. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Rechtmässigkeit und Begründetheit der angefochtenen Verfügung der SSI vom 21. Oktober 2025 im Kontext des Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts 2022. Passivlegitimiert ist daher SSI als verfügende Behörde, die zudem die alleinige Untersuchungs- und Entscheidungskompetenz im Ethik-Verfahren wahrnimmt. 3. Massgebende Rechtsprechung: TSS 2025/E/64 und TSS 2025/E/66 132. In der jüngsten Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts wurde die Frage der Passivlegitimation in zwei Verfahren ausführlich behandelt (TSS 2025/E/64 und TSS 2025/E/66). Beiden Verfahren lag – wie hier – ein Einstellungsentscheid der SSI im Sinne von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 zugrunde, und in beiden Verfahren hatten es die Berufungsführer unterlassen, die im Untersuchungsverfahren vor SSI angeschuldigte Person bzw. Organisation als Berufungsgegnerin zu bezeichnen. Beide Schiedsgerichte wiesen die Berufung deshalb mangels Passivlegitimation ab und erwogen, dass die angeschuldigte Person nebst der SSI zwingend als Berufungsgegnerin hätte aufgeführt werden müssen.

133. Das Schiedsgericht hielt in TSS 2025/E/64, Rz. 115–118, namentlich Folgendes fest:

"115. Dans ces circonstances, l’Appelant aurait dû diriger son appel également contre le Club et le désigner comme tel dans son mémoire d’appel (art. 16 al. 3 let. b RA). […] L’issue de la procédure est ainsi de nature à affecter directement la situation juridique du Club, qui doit pouvoir faire valoir son droit d’être entendu. 116. En d’autres termes, en cas d’admission de l’appel, le Club perdrait l’effet libératoire que l’Ordonnance attaquée lui confère, même si l’affaire n’était renvoyée à SSI que pour complément d’instruction. […] 118. Il s’ensuit que, dans le cadre d’un appel dirigé contre une ordonnance de clôture sans mesures, l’appelant qui cherche à obtenir l’annulation de cette ordonnance et, partant, la reprise de l’instruction susceptible de conduire au prononcé de sanctions, doit impérativement désigner comme co-intimée l’entité contre laquelle les mesures disciplinaires pourraient être prononcées. L’entité ayant rendu la décision attaquée, en l’occurrence SSI, ne saurait être assignée comme seule intimée lorsque l’issue de la procédure est de nature à affecter directement la situation juridique d’une autre partie à la procédure de première instance."

134. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Auch hier fechten die Berufungsführer 1-3 einen Einstellungsentscheid ohne Massnahmen (Art. 5.7.2.1 Ethik- Statut 2025) an und verlangen dessen Aufhebung sowie sinngemäss die Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung. Die angeschuldigte Person E.________ wäre von einer Gutheissung der Berufung unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen, da die Aufhebung des Einstellungsentscheids eine erneute Untersuchung und allenfalls

27 Disziplinarmassnahmen gegen sie nach sich ziehen könnte. Sie hätte daher zwingend als Co- Berufungsgegnerin (co-intimée) bezeichnet werden müssen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wahrnehmen zu können. Das Schiedsgericht in TSS 2025/E/66 ist dieser Auffassung vollständig gefolgt (TSS 2025/E/66, Rz. 91 ff. und 97).

135. Verfahrensrechtlich ist für das vorliegende Verfahren nach intertemporalem Recht einzig die per 1. März 2025 in Kraft getretene Schiedsordnung massgebend (TSS 2025/E/66, Rz. 67 und 93 ff.). Nach Art. 20 Abs. 1 SO bestimmt sich die Parteistellung nach den anwendbaren Reglementen (Art. 5.11 Ethik-Statut 2022; Art. 6.4 Ethik-Statut 2025), wonach als Parteien des Untersuchungsverfahrens die SSI, die angeschuldigte Person oder Sportorganisation sowie das Opfer gelten. Anders als das frühere Verfahrensreglement kennt die Schiedsordnung keine Bestimmung, wonach die angeschuldigte Person zwingend zur Beteiligung am Verfahren einzuladen wäre; der Direktor kann nach Art. 20 Abs. 2 SO lediglich andere Personen oder Organisationen einladen. Von diesem Ermessen wird nach einheitlicher Praxis nur bei nationalen Sportverbänden im Falle einer Berufung gegen einen Verfahrensabschluss mit Massnahmen sowie im ordentlichen Anklageverfahren Gebrauch gemacht (TSS 2025/E/66, Rz. 98). Vorliegend wurde in Übereinstimmung mit dieser Praxis bewusst darauf verzichtet, E.________ zur Beteiligung einzuladen. Den Berufungsführern 1- 3 wurde indessen Gelegenheit gegeben, ihre Berufung innert kurzer Frist zu vervollständigen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 SO); davon machten sie Gebrauch, unterliessen es jedoch, E.________ als Berufungsgegner zu bezeichnen.

136. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als nicht passiv legitimiert. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts (TSS 2025/E/64 und TSS 2025/E/66) ist festzuhalten, dass die angeschuldigte Person E.________ nebst der SSI zwingend als Berufungsgegnerin hätte bezeichnet werden müssen. Bei einer Gutheissung der Berufung gegen den Einstellungsentscheid würde die Betroffene Person den entlastenden Effekt (effet libératoire) verlieren, den die Einstellungsverfügung ihr verleiht – und zwar selbst dann, wenn die Sache lediglich zur ergänzenden Untersuchung an SSI zurückgewiesen würde. Die Aufhebung der Einstellung liesse für die Betroffene Person das Risiko wiederaufleben, dass ihr ein oder mehrere Ethikverstösse zur Last gelegt und gegen sie Disziplinarmassnahmen verhängt werden (TSS 2025/E/64, Rz. 116). Bereits der Antrag auf Aufhebung des Einstellungsentscheids und der damit verbundene Rückweisungsantrag tangieren die Rechtsstellung der Betroffenen Person derart, dass dieser im Berufungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zukommt; ob im Berufungsverfahren direkte Sanktionsanträge gegen sie gestellt werden, ist demgegenüber unerheblich (TSS 2025/E/64, Rz. 115–118; TSS 2025/E/66, Rz. 91 ff. und 97). VIII. Materielle Erwägungen 137. Die nachfolgenden materiellen Erwägungen (Ziff. VIII) ergehen vor dem Hintergrund, dass die Berufung bereits mangels Passivlegitimation abzuweisen ist (vgl. Ziff. VII.B. vorstehend). Sie haben daher keine tragende Bedeutung für das Dispositiv und werden lediglich der Vollständigkeit halber als obiter dictum dargelegt. Insbesondere ist klarzustellen, dass das Schweizer Sportgericht mit den nachstehenden Ausführungen keine für SSI verbindliche materielle Feststellung trifft. A. Würdigung des Einstellungsentscheids (obiter dictum) 138. Über die Frage der Passivlegitimation hinaus hätte sich – wäre die Berufung zulässigerweise auch gegen die Betroffene Person gerichtet worden – materiell die Frage gestellt, ob SSI den Vorgaben des Rückweisungsentscheids SSG 2024/E/37 (insbesondere Rz. 101 lit. b und

28 Rz. 102) hinreichend nachgekommen ist. Die nachfolgenden Hinweise ergehen ohne Bindungswirkung für SSI und ohne Vorwegnahme des materiellen Ergebnisses.

139. In Verfahren betreffend Ethikverstösse gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat SSI sämtliche relevanten Beweismittel von Amtes wegen zu erheben, in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen und in einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 Abs. 1 VR-SSI). Bei Vorwürfen, die einen Lebensbereich mit eingeschränktem Zugang Dritter betreffen – wie fremdsprachige Kommunikation in einer Trainingsumgebung –, sind auch indirekte und indizielle Beweismittel einzubeziehen; eine Beschränkung auf wörtliche Zitate würde den Anforderungen an die Untersuchung nicht gerecht.

140. Vor diesem Hintergrund erschiene namentlich bedeutsam, dass mehrere Auskunftspersonen (I.________, K.________, J.________ sowie der am 2. September 2025 befragte anonyme Schwimmer) übereinstimmend das Vorliegen geschlossener russischsprachiger Kommunikation zwischen der Betroffenen Person und dem Berufungsführer 1 bestätigt haben, deren Inhalt Dritten nicht zugänglich war. Ob dieser Umstand zusammen mit den weiteren Beweismitteln – namentlich der schriftlichen Erklärung von N.________ vom 5. September 2022 sowie den medizinischen Unterlagen (T.________, Q.________, Begutachtung V.________) – im Rahmen einer integrierten Gesamtwürdigung den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinliche Verletzung der psychischen Integrität zuliesse, wäre von SSI in einer transparenten Begründung zu prüfen gewesen. Eine bloss isolierte Würdigung einzelner Beweismittel unter Ausblendung ihrer möglichen wechselseitigen Verstärkung genügte den Anforderungen nicht.

141. Ein reformatorischer Sachentscheid des Schweizer Sportgerichts (Rechtsbegehren V.2 und V.3) wäre im Übrigen auch bei zulässiger Berufung nicht angezeigt gewesen, da die Vornahme der erforderlichen Sprach- und Inhaltsqualifikation sowie die integrierte Gesamtwürdigung primär Aufgabe der Untersuchungsbehörde ist und das Schweizer Sportgericht sich auf die Rechtsmittelkontrolle zu beschränken hat. Diese Erwägungen ergehen, wie dargelegt, als obiter dictum und sind für SSI nicht verbindlich. B. Antrag auf Disziplinarmassnahmen gegen den Trainerstab (Rechtsbegehren V.6.) 1. Vorbringen der Berufungsführer 1-3 142. Mit Rechtsbegehren V.6. beantragen die Berufungsführer 1-3, es seien disziplinar- und/oder aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Trainerstab – namentlich gegen die Betroffene Person E.________ sowie gegen Cheftrainer P.________ – anzuordnen, einschliesslich vorläufiger Beschränkungen der Trainertätigkeit mit Minderjährigen und Volljährigen. Eventualiter sei die zuständige Aufsichts- oder Disziplinarbehörde zu verpflichten, innert einer vom Gericht festzulegenden Frist entsprechende Massnahmen zu ergreifen und dem Gericht Bericht zu erstatten. 2. Passivlegitimation als notwendige Voraussetzung einer Sanktionsanordnung 143. Das Begehren auf Anordnung einer Disziplinarmassnahme richtet sich der Natur der Sache nach unmittelbar gegen die durch die Massnahme betroffene Person. Anders als die Anfechtung des Einstellungsentscheids (vgl. dazu Ziff. VII.B. vorstehend), bei welcher die SSI als verfügende Behörde passivlegitimiert ist, setzt eine durch das Schiedsgericht ausgesprochene Sanktion zwingend die Führung des Verfahrens gegen die zu sanktionierende Person voraus. Diese muss in der Lage sein, vor der Anordnung einer

29 Sanktion ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen (rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK).

144. Nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport gilt im Lichte des anwendbaren schweizerischen Rechts: Eine Partei verfügt nur dann über die Passivlegitimation (légitimation passive), wenn sie persönlich durch das streitige Recht verpflichtet ist und gegen sie etwas geltend gemacht wird.97

145. Das zuständige Schiedsgericht hielt in den verbundenen Verfahren CAS 2007/A/1329 und CAS 2007/A/1330 ausdrücklich Folgendes fest:

"Under Swiss law, applicable pursuant to Articles 60.2 of the FIFA Statutes and R58 of the CAS Code, the defending party has standing to be sued (légitimation passive) if it is personally obliged by the ‘disputed right’ at stake. In other words, a party has standing to be sued and may thus be summoned before the CAS only if it has some stake in the dispute because something is sought against it."

146. Das Schiedsgericht hat dabei betont, dass die Prüfung der Passivlegitimation Aufgabe des Schiedsgerichts ist und dass eine spätere Hinzuziehung der richtigen Beklagten als neue Klage qualifiziert und auf ihre fristgerechte Erhebung zu prüfen ist.98 3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: E.________ 147. Die vorgenannten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Soweit die Berufungsführer 1-3 mit Rechtsbegehren V.6 disziplinar- und/oder aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Betroffene Person E.________ anordnen lassen wollen, richtet sich dieses Begehren der Sache nach unmittelbar gegen E.________: Mit der Anordnung einer Trainingstätigkeitssperre oder anderer disziplinarrechtlicher Konsequenzen würde gerade ihm ein subjektives Recht – namentlich die Berufsausübung als Trainer – ganz oder teilweise entzogen. Damit ist E.________ in diesem konkreten Antrag persönlich durch das streitige Recht im Sinne von CAS 2007/A/1329-1330 betroffen und somit notwendiger Beklagter (passivlegitimiert).

148. Die Berufungsführer 1-3 haben E.________ jedoch zu keinem Zeitpunkt in das vorliegende Berufungsverfahren als Berufungsgegner einbezogen. Sie haben die Berufung ausschliesslich gegen SSI gerichtet und in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2026 ausdrücklich klargestellt, dass keine selbständige Berufung gegen e.________ als Berufungsgegner geführt werden soll.99

149. Diese prozessuale Konstellation hat zwingende rechtliche Konsequenzen: Soweit die Berufungsführer 1-3 mit ihrer Berufung die Anfechtung des Einstellungsentscheids verfolgen, ist SSI als verfügende Behörde passivlegitimiert (vgl. Ziff. VII.B. vorstehend); soweit die Berufungsführer 1-3 hingegen mit Rechtsbegehren V.6 eine selbständige Sanktionierung gegen E.________ begehren, fehlt es E.________ in diesem Verfahren an der Stellung als Berufungsgegner. Ohne ihn als Verfahrenspartei kann das Schweizer

97 Vgl. CAS 2007/A/1329 und CAS 2007/A/1330, Chiapas F.C. v. Cricuma Esporte Clube und Chiapas F.C. v. R., Schiedsspruch vom 5. Dezember 2007, Rz. 3, mit Verweis auf CAS 2006/A/1206, CAS 2006/A/1189 und CAS 2006/A/1192. 98 CAS 2007/A/1329-1330, Chiapas F.C. v. Cricuma Esporte Clube und Chiapas F.C. v. R., Schiedsspruch vom 5. Dezember 2007, Rz. 10–11. 99 Ziff. 3.3 der Stellungnahme der Berufungsführer vom 9. Januar 2026; vgl. auch das Vorbringen der SSI mit Verweis auf CAS 2023/A/9611.

30 Sportgericht ihm gegenüber keine direkte Sanktion aussprechen – dies würde gegen sein rechtliches Gehör verstossen und der vorzitierten CAS-Rechtsprechung diametral widersprechen.

150. Eine nachträgliche Einbeziehung von E.________ als Berufungsgegner käme – unter analoger Anwendung der in CAS 2007/A/1329-1330, Rz. 10-11, entwickelten Grundsätze – einer neuen Berufung gleich, die ihrerseits der 14-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VR-SSI genügen müsste. Diese Frist ist jedoch längst abgelaufen. Eine solche Substitution des Berufungsgegners ist daher ausgeschlossen. 4. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Cheftrainer P.________ 151. Dasselbe gilt a fortiori hinsichtlich des Antrags gegen Cheftrainer P.________. Dieser war im Untersuchungsverfahren Nr. 175/2022 vor SSI weder als angeschuldigte Person noch als Partei beteiligt. Der angefochtene Einstellungsentscheid bezieht sich ausschliesslich auf mögliche Ethikverstösse durch E.________.

152. P.________ ist im vorliegenden Verfahren weder als Berufungsgegner einbezogen worden noch war er Adressat eines vorinstanzlichen Verfahrens, gegen das im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VR-SSI Berufung erhoben werden könnte. Eine Sanktionierung würde gemäss CAS 2007/A/1329-1330 seine Passivlegitimation und damit zwingend seine Einbeziehung als Verfahrenspartei voraussetzen. Auf diesen Antrag ist daher mangels Passivlegitimation des betroffenen Trainers nicht einzutreten. 5. Eventualantrag auf Anweisung der Aufsichts-/Disziplinarbehörde 153. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Anweisung der zuständigen Aufsichts-/Disziplinarbehörde, innert einer vom Gericht festzulegenden Frist entsprechende Massnahmen zu ergreifen, ist Folgendes festzuhalten: Allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen liegen in der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Verbandsorgane bzw. von Swiss Olympic. Das Schweizer Sportgericht ist als Schiedsgericht ohne diesbezügliche Weisungsbefugnis ausgestattet. Auch im Eventualantrag fehlt es an einer Verfahrenspartei, gegen die eine entsprechende Anweisung gerichtet werden könnte; eine Weisung an eine nicht am Verfahren beteiligte (Verbands-) Stelle würde der CAS-Rechtsprechung zur Passivlegitimation ebenfalls widersprechen. 6. Folgerung 154. Zusammenfassend ist das Rechtsbegehren V.6. der Berufung mangels Passivlegitimation der mit dem Antrag visierten Personen (E.________ und P.________) sowie mangels Einbeziehung dieser Personen als Berufungsgegner abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Diese Lösung entspricht der zitierten CAS-Rechtsprechung CAS 2007/A/1329-1330, auf die sich die SSI über den Verweis auf in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 sinngemäss berufen hat – wenngleich diese Rechtsprechung nicht im Sinne eines vollständigen Nichteintretens auf die Hauptberufung (vgl. dazu Ziff. VII.B. vorstehend), wohl aber im hier behandelten Rahmen der Sanktionsanträge zur Geltung kommt. C. Datenschutzrechtliche Anträge (Rechtsbegehren V.4.2. und V.5.) 155. Die Berufungsführer 1-3 beantragen unter Ziff. V.4.2. ihrer Berufungsschrift die Anordnung von Daten-Abhilfemassnahmen (Löschung/Schwärzung der medizinischen Diagnose; Bestätigung des berichtigten Dokumentenkreises) und unter Ziff. V.5. die Anordnung der

31 vorsorglichen Massnahme, der SSI sei bis zur Rechtskraft des Entscheids zu untersagen, nicht anonymisierte Unterlagen zu verwenden oder weiterzugeben.

156. Diese Anträge wurden bereits mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 19. Dezember 2025, Dispositiv-Ziff. 1, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung wurde namentlich Folgendes ausgeführt: Es fehle an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO analog; die Berufungsführer hätten anlässlich der Befragung vom 31. August 2022 ausdrücklich erklärt, mit der Offenlegung einverstanden zu sein ("Offenlegung ist in Ordnung, wir sind immer für transparente Klärung."); die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Berufungsführer aus.

157. Die Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde von keiner Partei angefochten und ist somit rechtskräftig. Eine erneute materielle Beurteilung der entsprechenden Anträge im vorliegenden Schiedsspruch erübrigt sich daher. Sie werden im Dispositiv des vorliegenden Schiedsspruchs lediglich der Klarheit halber abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. D. Antrag auf systemische Prüfung (Rechtsbegehren V.4. und V.8.) 158. Der Antrag der Berufungsführer 1-3 auf systemische Prüfung allfälliger struktureller Defizite im Verein D.________100 sowie der Antrag auf gerichtliche Beweisergänzung (Rechtsbegehren V.8) bilden nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Verfügung im engeren Sinne.

159. Soweit die Berufungsführer 1-3 geltend machen, SSI habe ihren Antrag auf systemische Prüfung unzulässigerweise als "fishing expedition" qualifiziert101 und ohne materielle Prüfung abgewiesen, ist Folgendes festzuhalten: Die zuständige Stelle für die Durchführung systemischer Prüfungen sowie für die Behandlung von Meldungen über strukturelle Missstände im Schweizer Sport ist gemäss Art. 72f SpoFöV die SSI selbst. Eine Anordnung des Schweizer Sportgerichts an SSI, eine systemische Prüfung in einem bestimmten Umfang durchzuführen, würde über den Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens hinausgehen.

160. Es steht den Berufungsführern 1-3 jedoch unbenommen, einen entsprechenden Antrag bzw. eine Meldung im Sinne von Art. 3 ff. VR-SSI an SSI zu richten. Soweit weitere Beweisanordnungen unmittelbar verfahrensrechtlich begehrt werden, wurden diese vom Einzelschiedsrichter im Rahmen der vorstehenden materiellen Würdigung als für den vorliegenden Schiedsspruch nicht erforderlich erachtet.

161. Die Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 162. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Verfahrenskosten.

100 Vgl. Beilage 30 zur Berufung, Antwortschreiben der Berufungsführer an SSI vom 30. Oktober 2025. 101 Beilage 29 zur Berufung, Schreiben Martina Conte, SSI, vom 29. Oktober 2025.

32 163. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens – insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz – werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1’500 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 164. Bei Gutheissung der Berufung werden die Verfahrenskosten Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic auferlegt. Bei Abweisung der Berufung werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer oder der Berufungsführerin auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Die Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 36 Abs. 3 SO).

165. Da die Berufung mangels Passivlegitimation vollständig abzuweisen ist, unterliegen die Berufungsführer 1-3 im Sinne der Kostenregelung. Die Kosten sind daher nach dem Unterliegensprinzip zu verteilen (Art. 36 Abs. 3 SO).

166. Bei der konkreten Verteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: • Die Berufungsführer 1-3 unterliegen mit ihrer Berufung vollumfänglich, da diese mangels Passivlegitimation abzuweisen ist (vgl. Ziff. VII.B. vorstehend); • Nach dem Unterliegensprinzip sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Berufungsführern 1-3 vollumfänglich aufzuerlegen. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz zugunsten einer Kostenteilung besteht bei vollständigem Unterliegen kein Anlass. 167. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500 werden somit vollumfänglich den Berufungsführern 1-3 auferlegt. B. Parteientschädigung 168. Nach Art. 36 Abs. 6 SO haben die Parteien mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

169. Eine Parteientschädigung wird daher vorliegend nicht zugesprochen.

33 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die Berufung der Berufungsführer 1-3 vom 10. November 2025 gegen die Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 21. Oktober 2025 im Verfahren Nr. 175/2022 wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden den Berufungsführern 1-3 auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum: 28. Mai 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Leonid Shmatenko, LL.M., MLaw Einzelschiedsrichter

SSG 2025/E/65 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.05.2026 SSG 2025/E/65 — Swissrulings