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SSG 2025/E/56 - A._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic SSG 2025/E/57 - B._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic
Abschreibungsverfügung
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Direktor: Dr. Yann Hafner
In der Sache zwischen
A._____ vertreten durch C._____, gesetzliche Vertretung
- Berufungsführerin 1 sowie
B._____ vertreten durch D._____, gesetzliche Vertretung
- Berufungsführerin 2 und
Schweizerischer Turnverband, Bereich Rhythmische Gymnastik, Haus des Sports, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten
- Berufungsgegnerin 1 sowie
Swiss Olympic, Olympische Mission, Haus des Sports, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten
- Berufungsgegnerin 2 -
2 I. Die Parteien 1. A._____ ("Berufungsführerin 1"), geb. 2013, ist eine Athletin der Rhythmischen Gymnastik und Mitglied des Vereins Z._____.
2. B._____ ("Berufungsführerin 2"), geb. 2013, ist eine Athletin der Rhythmischen Gymnastik und Mitglied des Vereins Z._____.
3. Der Schweizerische Turnverband ("STV") ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Aarau. Der STV ist der Dachverband für Turnsport in der Schweiz.
4. Swiss Olympic ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Ittigen. Swiss Olympic ist das Nationale Olympische Komitee und der Dachverband des privatrechtlichen, organisierten Sports in der Schweiz.
5. Die Berufungsführerin 1, die Berufungsführerin 2, der STV und Swiss Olympic werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 6. Das vorliegende Verfahren betrifft einen geltend gemachten Verstoss gegen das Prinzip der Chancengleichheit und Fairness im Zusammenhang mit einer Selektionsentscheidung des STV zur Teilnahme am AK-Test vom 25. und 26. Oktober 2025 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen (d.h. Unmöglichkeit, eine Swiss Olympic Card und eine Schuldispensation zu erhalten).
7. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Berufungsführerinnen 1 und 2 in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen respektive nachfolgenden dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor dem Schweizerischen Turnverband und Swiss Olympic 8. Die Berufungsführerinnen 1 und 2 sind Mitgliederinnen des Vereins Z._____ und waren bis zur Auflösung des Leistungszentrums Y._____ diesem zugeteilt. 9. Die Berufungsführerinnen 1 und 2 haben sich fristgerecht (d.h. bis am 12. September 2025) an den STV sowie an die Leistungszentren W._____ und V._____ gewandt, um sich für den 2. AK-Test 2025 vom 25. und 26. Oktober 2025 anzumelden, da die Anmeldung für einen AK-Test nur über ein Leistungszentrum erfolgen kann. 10. Die Anmeldung für den 2. AK-Test 2025 wurde den Berufungsführerinnen 1 und 2 am 12. September 2025 mittels einer WhatsApp-Nachricht von Fanny Forray, Nationaltrainerin STV, an E._____, Präsidentin und technische Direktorin von U._____, verweigert, da die Berufungsführerinnen 1 und 2 keine STP-Zugehörigkeit (Zugehörigkeit an einem Regionalen Stützpunkt, vormals Y._____) vorweisen würden. 11. Swiss Olympic hat eine Kopie der Schreiben der Berufungsführerinnen 1 und 2 erhalten, ohne darauf zu antworten.
3 B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 12. Am 18. September 2025 reichte die Berufungsführerin 1 per E-Mail eine sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom Schweizerischen Turnverband vom 12. September 2025 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein. In Ihrer Rechtsschrift schrieb die Berufungsführerin 1 u. a. was folgt:
"Unsere Tochter A._____ (2013, Verein Z._____) hat im 8 März 2025 den 1. AK-Test erfolgreich absolviert und an den Schweizer Meisterschaften teilgenommen. Trotz dieser Leistungen wurde sie für den 2. AK-Test im Oktober 2025 nicht zugelassen, mit der Begründung, dass das Y._____ aufgelöst wurde und sie an keinem anderen Leistungszentrum angehört. Wir sehen darin einen Verstoss gegen die Chancengleichheit. Ohne den AK-Test verliert B._____ die Möglichkeit einer Swiss Olympic Card und Schuldispensation, was ihre sportliche Entwicklung massiv einschränkt. Wir bitten das Schweizer Sportgericht, diese Entscheidung zu überprüfen und die Teilnahme von A._____ am 2. AK-Test 2025 zu ermöglichen."
13. Am 18. September 2025 reichte die Berufungsführerin 2 per E-Mail eine sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom Schweizerischen Turnverband vom 12. September 2025 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein. In Ihrer Rechtsschrift schrieb die Berufungsführerin 2 u. a. was folgt:
"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Fälle unserer Töchter B._____ (2013) und A._____ (2013) identisch sind. Beide sind Mitglied im Verein Z._____, haben im 8 März 2025 den ersten AK-Test erfolgreich absolviert und an den Schweizer Meisterschaften teilgenommen. Nun wurden beide für den zweiten AK-Test im Oktober 2025 nicht zugelassen ausschliesslich aufgrund der administrativen Auflösung des Y._____. Damit werden zwei talentierte Gymnastinnen ohne eigenes Verschulden in ihrer sportlichen Entwicklung blockiert. Wir ersuchen das Schweizer Sportgericht, diese Situation zu prüfen und eine faire Lösung sicherzustellen."
14. Mit Verfügung des Direktors vom 19. September 2025 wurde den Berufungsführerinnen 1 und 2 mitgeteilt, dass die Verfahren zurzeit unter den folgenden Verfahrensnummern im Geschäftsverzeichnis eingetragen wurden: • SSG 2025/E/56 - A._____ v. X; und • SSG 2025/E/57 - B._____ v. X.
15. Mit derselben Verfügung informierte der Direktor die Berufungsführerinnen 1 und 2 über seinen Entscheid, die zwei zusammenhängenden Verfahren gemäss Art. 17 Abs. 4 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts ("Schiedsordnung" bzw. "SO") zu vereinigen.
16. Mit derselben Verfügung wurde den Berufungsführerinnen 1 und 2 aufgrund fehlender Elemente (Namen sowie Post- und E-Mail-Adressen der Gegenparteien, Kopie des angefochtenen Entscheids sowie Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen) eine Nachfrist von fünf (5) Tagen angesetzt, um Ihre Berufungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs 3 lit. b, c und d SO zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.
17. Schliesslich wurde mit derselben Verfügung auf den sinngemässen Antrag um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 4 SO nicht eingetreten. Begründet wurde dies
4 mit der prima facie fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, welche sich aus Art. 16 Abs. 3 lit. d SO i. V. m Art. 16 Abs. 1 lit. b SO ableitet, wonach ein Verfahren nur im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic eröffnet wird.
18. Am 22. September 2025 reichten die Berufungsführerinnen 1 und 2 per E-Mail ein gemeinsames Schreiben ein. Darin führten sie aus, die Gegenparteien seien:
• der STV: "Schweizerischer Turnverband (STV), Bereich Rhythmische Gymnastik, Vertreten durch: Frau Fanni Forray, Nationaltrainerin Rhythmische Gymnastik, Haus des Sports, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten, E-Mail: T._____ " • Swiss Olympic: "Swiss Olympic, Olympische Mission, Vertreten durch: Herrn David Huser, Chef Olympische Mission, Haus des Sports, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten, E- Mail: S._____ "
19. Dem Schreiben war eine Kopie des angefochtenen Entscheids beigefügt, konkret eine Kopie einer WhatsApp-Nachricht von Fanny Forray, Nationaltrainerin Rhythmische Gymnastik STV. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass der STV im Auftrag von Swiss Olympic gehandelt habe und sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts auf Art. 16 Abs. 1 lit. b sowie Art. 16 Abs. 3 lit. d SO stütze. In der Eingabe wurde u.a. folgendes ausgeführt:
"Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass beide Athletinnen Mitglieder des Vereins Z._____ und ehemals dem Y._____ zugeteilt waren. Nach der Auflösung des Y._____ wurde ihnen die Anmeldung zum 2. AK-Test verweigert, obwohl rechtzeitig beim STV sowie bei des Leistungszentren W._____ und V._____ nachgefragt wurde. Darüber hinaus wird auf Kinder, Eltern und Vereine psychischer Druck ausgeübt: Es wird angedroht, dass ohne Anmeldung über ein Leistungszentrum keine Swiss Olympic Card, keine Schuldispens und kein Zugang zum nationalen Kader möglich sei. Diese Praxis führt zu ungleichen Chancen und belastet die betroffenen Kinder erheblich. Wir ersuchen das Schweizer Sportgericht, diesen Missständen Rechnung zu tragen und die Gleichbehandlung der Athletinnen sicherzustellen."
Hinsichtlich der Anträge hielten die Berufungsführerinnen 1 und 2 folgendes fest:
"Wir halten unsere Anträge aufrecht und ersuchen um: • Aufhebung des Entscheids des STV; • Zulassung von A._____ und B._____ zur Teilnahme am 2. AK-Test 2025; • eventualiter um eine faire Übergangslösung, die die Gleichbehandlung der Athletinnen sicherstellt."
20. Gestützt auf die Eingabe vom 22. September 2025 hat der Direktor die Verfahrensnummern sowie das Geschäftsverzeichnis nach Identifikation der Berufungsgegnerinnen 1 und 2 von Amtes wegen wie folgt angepasst: • SSG 2025/E/56 - A._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic; und • SSG 2025/E/57 - B._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic.
21. Am 24. September 2025 reichten die Berufungsführerinnen 1 und 2 per E-Mail weitere Unterlagen nach, von denen einige bereits mit Eingabe vom 22. September 2025 eingereicht wurden.
5 22. Der STV sowie Swiss Olympic wurden aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung nicht eingeladen, um zu den Eingaben den Berufungsführerinnen 1 und 2 Stellung zu nehmen. III. Prozessuales 23. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:
"Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […] b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […]."
24. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b SO eröffnet der Direktor ein Verfahren im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic, sofern die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 3 SO erfüllt sind. Art. 16 Abs. 3 SO lautet wie folgt:
"Die Berufung muss innerhalb der im anwendbaren Reglement vorgesehenen Frist eingereicht werden und folgende Elemente enthalten: […] d. eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportsgerichts als Berufungsinstanz vorsehen; […]."
25. Sind die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, setzt der Direktor eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Eingabe, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt wird (Art. 16 Abs. 4 SO). Fehlt ein oder mehrere Elemente im Sinne von Abs. 3 nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nach wie vor, hat der Direktor das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 4 SO nicht fortzuführen, d.h. abzuschreiben. Wird ein Verfahren abgeschrieben, hat dies zur Folge, dass es aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird (analog zu Art. 34 Abs. 2 SO; vgl. zudem SSG 2025/E/48, Abschreibungsverfügung vom 14. April 2025, N. 17).
26. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass der angefochtene Entscheid einen angeblichen Verstoss gegen das Prinzip der Chancengleichheit und Fairness im Zusammenhang mit einem Selektionsentscheid des STV bezüglich der Teilnahme am AK-Test vom 25. und 26. Oktober 2025 betreffe und dass dieser Missstand berücksichtigt werden müsse, um die Gleichbehandlung der Athletinnen und Athleten zu sicherzustellen.
27. In Bezug auf die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts halten die Berufungsführerinnen 1 und 2 lediglich fest, dass sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts aus Art. 16 Abs 1 lit. b sowie Art. 16 Abs. 3 lit. d SO herleiten lasse, da der STV im Auftrag von Swiss Olympic gehandelt habe.
28. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erkennen zu Recht an, dass der Entscheid des STV vom 12. September 2025, sofern es sich überhaupt um einen Entscheid im Sinne der Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) handelt, was vorliegend aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben kann, nicht Gegenstand einer direkten oder indirekten Berufung vor dem Schweizer Sportgericht sein kann.
6 29. Zu prüfen gilt es, ob der STV im Namen von Swiss Olympic in einem gemäss dem Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2025 ("Ethik-Statut 2025") zuständigen Bereich handelte und gestützt darauf der Entscheid vor dem Schweizer Sportgericht angefochten werden kann.
30. Vorab ist anzumerken, dass das Ethik-Statut 2025 zwischen Ethikverstössen (Kapitel 2) und Missständen (Kapitel 3) unterscheidet. Swiss Olympic ist gemäss dem Ethik-Statut 2025 nur bei Missständen für Entscheide zuständig, welche beim Schweizer Sportgericht angefochten werden können (vgl. Kapitel 9).
31. Insbesondere ist eine Berufung gegen die Entscheide von Swiss Olympic an das Schweizer Sportgericht nur zulässig, wenn es sich um eine Umsetzungsverfügung im Zusammenhang mit einem Missstand handelt (vgl. Art. 9.3 Ethik-Statut 2025). Art. 9.3 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt:
"1 Swiss Olympic trifft mit dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic eine verbindliche Umsetzungsvereinbarung. Die Umsetzungsvereinbarung enthält die Massnahmen zur Behebung des Missstandes, die Berichtspflichten und die Konsequenzen bei einer fehlenden Umsetzung.
2 Kommt innert angemessener Frist nach Vorliegen des Untersuchungsberichts keine Umsetzungsvereinbarung zustande, kann Swiss Olympic geeignete Massnahmen in einer Umsetzungsverfügung einseitig anordnen.
3 Gegen diese Umsetzungsverfügung kann der betroffene Mitgliedsverband bzw. die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic innert 21 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erheben."
32. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 9.3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Ethik-Statut 2025 geht hervor, dass der Adressat des Entscheids, d.h. eine Umsetzungsverfügung, von Swiss Olympic nur ein Mitgliedsverband oder eine Partnerorganisation von Swiss Olympic, d. h. eine juristische Person, sein kann, was gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht der Fall ist. Vorliegend richtet sich der Entscheid des STV vom 12. September 2025 an die Berufungsführerinnen 1 und 2 und damit an natürliche Personen. Ausserdem wurde auch kein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 9.2 Ethik-Statut 2025 durchgeführt. Es handelt sich damit beim Entscheid des STV vom 12. September 2025 eindeutig um keine Umsetzungsverfügung von Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025, welche beim Schweizer Sportgericht gemäss Art. 9.3 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 angefochten werden könnte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wonach der STV im Namen von Swiss Olympic gehandelt habe, sind ausserdem gänzlich unbegründet.
33. Da der STV als rechtlich eigenständige Organisation handelte und keine Umsetzungsvereinbarung im Auftrag von Swiss Olympic erliess (was nach dem klaren Wortlaut von Art. 9.3 Ethik-Statut 2025 aufgrund fehlender Delegationsmöglichkeit unzulässig wäre), liegt gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b i. V. m Abs. 3 lit. d SO keine Berufungsmöglichkeit gegen den Entscheid des STV vom 12. September 2025 vor. Ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht kann bereits aus diesem Grund nicht eröffnet werden.
34. Unabhängig davon, sind Selektionsentscheide nicht Teil des materiellen Anwendungsbereichs des Ethik-Statuts 2025 (Art. 1.2 Abs. 2 Ethik-Statut 2025), vorbehältlich eines Ethikverstosses, wie er in den Eingaben der Beschwerdeführerinnen 1
7 und 2 (vgl. Rz 12 und 19) geltend gemacht wurde. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, eine Untersuchung betreffend allfälligen Ethik-Verstössen oder Missständen durchzuführen, sondern diejenige von SSI (SSG 2024/E/12, Entscheid vom 20. November 2025; SSG 2024/E/11, Entscheid vom 20. November 2024; SSG 2024/E/7, Entscheid vom 18. November 2024; SSG 2024/E/6, Entscheid vom 18. November 2024).
35. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Konsequenzen des Entscheids der STV vom 12. September 2025, nämlich die Unmöglichkeit, eine Swiss Olympic Talent Card (und damit eine Schuldispensation) zu erhalten, ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts fallen. Gemäss Art. 7.4 Ethik-Statut 2025 handelt es sich dabei um eine "weitere Massnahme", die nach Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Schweizer Sportgerichts ausgenommen ist.
36. Insofern ist es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorliegend gar nicht möglich, eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, einzureichen.
37. Unter Berücksichtigung des Hinweises des Direktors vom 19. September 2025 auf die in der sinngemässen Berufungsschrift vom 18. September 2025 fehlenden Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen und der Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Berufung im Sinne Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. d SO verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren andernfalls nicht fortgeführt werde sowie der eingereichten Eingabe vom 22. September 2025, welche wiederum ohne Kopie der vorgenannten Bestimmungen eingereicht wurde, entscheidet der Direktor, dass das Verfahren abgeschrieben und aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird. IV. Kostenfolgen 38. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch über die Verfahrenskosten. Dasselbe hat analog zu gelten, wenn der Direktor im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b SO das Verfahren nicht eröffnet und aus dem Geschäftsverzeichnis streicht.
39. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie der damit verbundenen Abschreibung des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung sowie dem Umstand, dass die Berufungsführerinnen 1 und 2 ohne Rechtsvertretung handelten und sich an die falsche Instanz gewendet hatten, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
8 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die Verfahren SSG 2025/E/56 - A._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic und SSG 2025/E/57 - B._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic werden vereinigt.
2. Die Verfahren SSG 2025/E/56 - A._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic und SSG 2025/E/57 - B._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic werden abgeschrieben.
3. Die Verfahren SSG 2025/E/56 - A._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic und SSG 2025/E/57 - B._____ v. Schweizerischer Turnverband & Swiss Olympic werden aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.
4. Es wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 2. Oktober 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Yann Hafner Direktor