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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.04.2026 SSG 2025/E/54

17 avril 2026·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,876 mots·~1h 4min·3

Texte intégral

1

SSG 2025/E/54 - SSI v. A.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung: Präsidentin: Dr. iur. Mirjam Koller-Trunz, Rechtsanwältin, Zürich Schiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich Schiedsrichter: Dr. iur. Joël Pahud, Rechtsanwalt, Lausanne

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst, und Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Amgwerd, Burkhalter Rechtsanwälte AG, Bern - Antragstellerin, SSI und

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Cognitor Rechtsanwälte, Zürich, und Rechtsanwalt Manuel Bertschi, und Rechtsanwältin Manuela Schaffner, 4sight legal, Zürich - Angeschuldigte Person und

Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri b. Bern vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Urs Marti und Robin Juchler, Kellerhals Carrard, Bern - SFV und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Philip Meichssner, Osborne Clarke, München, sowie Rechtsanwältin Melanie Schärer, MS International Law, Pfäffikon - Mutmassliches Opfer -

2 Inhaltsverzeichnis I. Die Parteien ............................................................................................................................... 4 II. Sachverhalt und Prozessgeschichte........................................................................................... 4 A. Vorabklärungen .................................................................................................................. 5 B. Untersuchungsverfahren .................................................................................................... 5 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ........................................................................ 6 IV. Positionen der Parteien .................................................................................................... 10 A. Position der Antragstellerin .............................................................................................. 10 1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut .............................. 10 2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts .................................................................. 12 3. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 13 4. In der Sache ................................................................................................................. 13 5. Sanktion ....................................................................................................................... 16 B. Position der angeschuldigten Person ................................................................................ 17 1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut .............................. 17 2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts .................................................................. 18 3. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 18 4. In der Sache ................................................................................................................. 19 C. Position des SFV ................................................................................................................ 23 D. Position des mutmasslichen Opfers .................................................................................. 23 1. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 23 2. In der Sache ................................................................................................................. 23 V. Zuständigkeit ........................................................................................................................... 24 A. Vorbemerkungen .............................................................................................................. 24 B. Schiedsvereinbarung......................................................................................................... 25 C. Schiedsfähigkeit der Streitsache ....................................................................................... 30 VI. Anwendbares Recht .......................................................................................................... 32 A. Anwendbarkeit des Ethik-Statuts ...................................................................................... 32 1. Persönlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 33 2. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich ................................................................ 36 3. Zeitlicher Geltungsbereich ........................................................................................... 36 VII. Mögliche Verfahrensmängel ............................................................................................. 37 A. Mögliche Mängel im Untersuchungsverfahren ................................................................ 38 B. Anonymität der Zeugen .................................................................................................... 40 C. Befragung der Parteien und Zeugen ................................................................................. 43 VIII. Materielles ........................................................................................................................ 43 A. Verstösse gegen das Ethik-Statut ...................................................................................... 43 1. Beweismass .................................................................................................................. 43 2. Beweismittel und Beweisergebnis ............................................................................... 44 3. Ethikverstösse im Einzelnen ......................................................................................... 60

3 B. Konsequenzen................................................................................................................... 67 1. Grundsätzliches ............................................................................................................ 67 2. Konsequenzen im konkreten Fall ................................................................................. 67 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................................... 68 A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht .................................................. 68 1. Höhe der Verfahrenskosten ......................................................................................... 68 2. Verteilung der Verfahrenskosten ................................................................................. 68 B. Parteikostenersatz ............................................................................................................ 69

4 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("Angeschuldigte Person") war vom 1. Januar 2018 bis zum 26. September 2023 bei der Swiss Football League ("SFL") als [...] angestellt. Zuvor war er seit dem 1. April 2013 als [...] bei der SFL, einer Abteilung des SFV, tätig.

3. Der Schweizerische Fussballverband ("SFV") ist die betroffene nationale Sportorganisation im Sinne des Ethik-Statuts. Der SFV ist Mitglied von Swiss Olympic. 4. B.________ ("Mutmassliches Opfer") ist eine Schweizer Profifussballspielerin. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 24. Februar 2026 ("Verhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Aufzeichnung der Verhandlung verwiesen, respektive wird im nachfolgenden Schiedsspruch nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.

7. Am 20. September 2023 reichte der Generalsekretär des SFV, Robert Breiter, folgende Meldung bezüglich eines möglichen Ethikverstosses ein:

"Ich wurde in meiner Funktion als Generalsekretär des Schweizerischen Fussballverbandes heute von der [...] Frauenfussball unseres Verbandes darüber informiert, dass ein Mitglied des Staffs mindestens eine Spielerin, ev. mehrere Spielerinnen, des Teams sexuell belästigt haben soll. Die Vorfälle sollen sich am letzten Abend des Aufenthalts des Nationalteams an der WM in Neuseeland (Irrtum vorbehalten 06.08.23) und auf der Heimreise aus Neuseeland in die Schweiz (Irrtum vorbehalten 07.08.23) zugetragen haben. Gemäss mündlichen Angaben der betroffenen Spielerin gegenüber mindestens einem Staff-Mitglied des Teams und gegenüber der [...] Frauenfussball soll die betreffende Person einer Gruppe von Spielerinnen in einem Pub immer wieder gesagt haben, wie hübsch sie seien. Auf dem Flug von Neuseeland nach Dubai habe er diese Spielerin dann in den Po gekniffen und am Flughafen in Dubai habe er ihr mit einem Augenzwinkern und anscheinend vor Zeuginnen gesagt, sie sei sehr gefährlich. Die betroffene Spielerin will uns den Vorfall noch schriftlich zusammenstellen. Da uns aktuell nicht klar ist, ob die Spielerin den Fall selber unter Nennung ihrer Personalien bei Swiss Sport Integrity melden will, nennen wir für den Moment keine Namen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

5 8. Am 25. September 2023 reichte der SFV Aussagen von drei Personen ein, u.a. von dem mutmasslichen Opfer. Darin schilderten die drei Personen das Verhalten der angeschuldigten Person, welche das Schweizer Frauennationalteam als [...] während der Weltmeisterschaft in Neuseeland ("WM") begleitete.

9. Am 26. September 2023 leitete der SFV die von der angeschuldigten Person eingereichte Stellungnahme weiter, in welcher diese sämtliche Anschuldigungen zurückwies.

10. Am selben Tag kündigte der SFV das Arbeitsverhältnis mit der angeschuldigten Person fristlos. Zur Begründung verwies er auf deren Verhalten anlässlich der WM im August 2023, von dem der Verband erst im Rahmen des ersten Zusammenzugs nach der WM im September 2023 Kenntnis erlangt hatte. In der Folge wurde in den Schweizer Medien über die entsprechenden Vorfälle berichtet. A. Vorabklärungen 11. Am 14. November 2023 leitete die angeschuldigte Person dem SFV ein Schreiben eines Polizeibeamten in Neuseeland weiter. Darin bestätigte dieser nach Auswertung des Videomaterials aus dem Security-Check-Bereich des Flughafens Auckland zur fraglichen Zeit, dass keine Interaktion zwischen der angeschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer festgestellt werden konnte. Angesichts der divergierenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und verschiedener Zeuginnen hinsichtlich des mutmasslichen Tatorts (Security- Check- oder Check-in-Bereich) sowie auf Wunsch des mutmasslichen Opfers bemühte sich SSI in der Folge, weiteres Videomaterial vom Flughafen Auckland beizuziehen, jedoch ohne Erfolg.

12. Ebenfalls am 14. November 2023 reichte die angeschuldigte Person Stellungnahmen zweier ehemaliger Arbeitskollegen (C.________ und D.________) ein, die sie entlasten sollen.

13. SSI führte mehrere Gespräche mit dem mutmasslichen Opfer und nahm am 5. Dezember 2023 eine ausführliche Befragung vor.

14. Im Dezember 2023 und Januar 2024 versuchte ein deutscher Rechtsanwalt, mit dem mutmasslichen Opfer Kontakt aufzunehmen, forderte dieses zum Widerruf der erhobenen Vorwürfe auf und stellte für den Fall der Nichtbefolgung die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Massnahmen in Aussicht.

15. Am 14. Januar 2024 führte SSI eine Befragung mit der [...] der Frauen Nationalmannschaft, E.________, durch.

16. Aufgrund der medialen Berichterstattung sowie der Unsicherheit des mutmasslichen Opfers bezüglich der Einreichung einer möglichen Strafanzeige gegen die angeschuldigte Person verzögerte sich das Verfahren bei SSI. Erst nachdem sich das mutmassliche Opfer gegen die Einreichung einer Strafanzeige entschieden hatte, eröffnete SSI am 7. März 2024 das Untersuchungsverfahren gegen die angeschuldigte Person. B. Untersuchungsverfahren 17. Am 16. Mai 2024 befragte SSI eine Spielerin, die Anonymität i.S.v. Art. 5.10.1 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) beantragt hatte ("Anonyme Person 1").

18. Am 17. Mai 2024 befragte SSI F.________, eine der [...] der Schweizer Nationalmannschaft.

19. Am 23. Juli 2024 führte SSI eine Befragung mit einer weiteren anonymen Person durch ("Anonyme Person 2").

6 20. Am 17. September 2024 fand die Befragung der angeschuldigten Person durch SSI statt.

21. Zwischen November 2024 und April 2025 erfolgten vier Eingaben der Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person, in welchen zwei Mal um Akteneinsicht gebeten und zwei Mal die Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut sowie die Zuständigkeit von SSI bestritten wurde. Ausserdem verlangte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person mehrfach die Einstellung der Untersuchung.

22. Am 17. März 2025 forderte SSI den SFV zur Einreichung weiterer Informationen und Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis der angeschuldigten Person auf, welche SSI am 19. März 2025 per E-Mail zugestellt wurden.

23. Am 24. März 2025 kursierte folgende E-Mail, die aus dem nachweislich gehackten Account des mutmasslichen Opfers an alle Spielerinnen und den Staff der WM, sowie an den Präsidenten und Generalsekretär des SFV versendet worden war:

"Ich möchte meine Lüge die ich am 6. August behauptet habe zurücknehmen. A.________ hat mich nicht in den Po gekniffen. Es tut mir leid. B.________ [sic]"

24. Am nächsten Morgen wurde dieselbe E-Mail an drei weitere Personen versendet. In einem anschliessenden Telefongespräch zwischen SSI und dem mutmasslichen Opfer bestätigte dieses, dass es diese E-Mails nicht selbst versendet hatte. Das mutmassliche Opfer reichte daraufhin Strafanzeige ein.

25. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 informierte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person SSI darüber, dass sie das Schweizer Sportgericht für unzuständig erachte und die sofortige Beendigung der Untersuchung beantrage.

26. Am 4. August 2025 bzw. per Post am 5. August 2025 reichte SSI einen Untersuchungsbericht ein. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 27. Mit Eröffnungsschreiben vom 18. August 2025 benachrichtigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien über die Eröffnung des Verfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts (Gabriel Nigon als Präsident, Pascale Gola als Schiedsrichterin und Joël Pahud als Schiedsrichter). Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass die Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens einer Anerkennung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gleichkomme. Dem SFV wurde als nationalem Sportverband eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen. Zudem wurden die Parteien darüber informiert, dass sie innerhalb von 21 Tagen eine Stellungnahme einreichen können. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für den SFV gilt, falls er die Parteistellung beantragen sollte. Schliesslich wurden die Parteien gebeten, das Eröffnungsschreiben innert zehn Tagen unterzeichnet zurückzusenden.

28. Am 19. August 2025 unterzeichnete SSI das Eröffnungsschreiben und bestätigte damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.

29. Am 25. August 2025 erhob die angeschuldigte Person rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede und beantragte, es sei über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in einem Zwischenschiedsspruch zu entscheiden. Ausserdem beantragte die angeschuldigte Person eventualiter, dass – sofern das Schweizer Sportgericht seine Zuständigkeit bejaht – der Präsident des Schiedsgerichts, Gabriel Nigon, in den Ausstand zu

7 treten habe und die Frist für die Stellungnahme in materieller Hinsicht von 21 Tagen nach Mitteilung der neuen Zusammensetzung des Schiedsgerichts neu anzusetzen sei.

30. Mit Eingabe vom 27. August 2025 beantragte der SFV fristgerecht die Parteistellung und unterzeichnete das Eröffnungsschreiben.

31. Mit Verfügung vom 29. August 2025 informierte das Schiedsgericht die Parteien, dass aufgrund der Unzuständigkeitseinrede ein Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit erlassen und dass der Ablehnungsantrag in einem unabhängigen Verfahren behandelt werde. Den übrigen Parteien wurde eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person Stellung zu nehmen. Schliesslich wurden die Fristen zur Einreichung einer Stellungnahme in der Sache für alle Parteien sistiert.

32. Am gleichen Tag gewährte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts den Parteien (ausser der angeschuldigten Person) sowie dem betroffenen Schiedsrichter die Möglichkeit, innert sieben Tagen zum Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen.

33. Am 2. September 2025 informierte der SFV die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts, dass er den Entscheid bezüglich des Ablehnungsantrags in ihr alleiniges Ermessen stelle.

34. Am 5. September 2025 reichte Gabriel Nigon seine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag ein.

35. Am gleichen Tag informierte SSI die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts darüber, dass auf eine Stellungnahme bezüglich des Ablehnungsantrags mangels Kenntnis der konkreten Verhältnisse verzichtet werde. Ausserdem beantragte SSI eine Fristerstreckung bis am 9. September 2025, um zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen. Das Schweizer Sportgericht genehmigte den Antrag am gleichen Tag.

36. Am 9. September 2025 reichte SSI die Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person ein.

37. Mit Schreiben vom 19. September 2025 bestätigte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Eingaben und informierte die Parteien, dass der Entscheid bezüglich des Ablehnungsantrags in den nächsten Tagen erfolgen werde.

38. Am 22. September 2025 informierte Gabriel Nigon die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts darüber, dass er sich – um das Verfahren nicht zu verzögern – zum Ausstand entschieden habe.

39. Am 24. September 2025 informierte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts die Parteien, dass sich Gabriel Nigon zum Ausstand entschieden habe und dass dadurch das Ablehnungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde.

40. Am 26. September 2025 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass Mirjam Koller-Trunz als Ersatz von Gabriel Nigon als Präsidentin des Schiedsgerichts bestellt wurde. Das Verfahren werde gemäss Art. 19 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts ("SO") ohne Wiederholung der Verfahrenshandlungen fortgesetzt, sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren oder das neue Schiedsgericht nichts anderes beschliesse.

41. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 informierte das neu konstituierte Schiedsgericht die Parteien darüber, dass es beschlossen habe, das Verfahren ohne Wiederholung der

8 bisherigen Verfahrenshandlungen fortzuführen und seine Zuständigkeit in einem Zwischenschiedsspruch zu beurteilen.

42. Am 6. November 2025 erliess das Schiedsgericht einen Zwischenschiedsspruch, worin es sich für die Beurteilung des Antrags von SSI datierend vom 4. August 2025 für zuständig erklärte. Ausserdem stellte das Schiedsgericht im Zwischenschiedsspruch fest, dass die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut in der Version vom 26. November 2022 unterstellt ist. Für die Begründung verwies das Schiedsgericht auf den Endentscheid (Art. 39 Abs. 6 SO). Des Weiteren wurde die Sistierung der Fristen zur Einreichung der Klageantwort der angeschuldigten Person sowie der Stellungnahme des mutmasslichen Opfers und des SFV aufgehoben.

43. Am 19. November 2025 reichte der SFV seine Stellungnahme ein, in welcher er auf den Untersuchungsbericht von SSI verweist und sich den darin enthaltenen Ausführungen anschliesst.

44. Am 20. November 2025 reichte die angeschuldigte Person ihre Klageantwort ein.

45. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 informierte das Schiedsgericht die Parteien darüber, dass die Durchführung einer Verhandlung in persona, d.h. persönlich vor Ort, angezeigt sei, und ersuchte sie, ihre Verfügbarkeiten für die vorgeschlagenen Termine mitzuteilen. Zudem wurde den Parteien die Liste der im Rahmen der Verhandlung vorgesehenen anzuhörenden Personen übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert sieben Tagen eingeräumt.

46. Am 5. Dezember 2025 reichte der SFV ein Gesuch ein, ihn von der Verhandlung zu dispensieren.

47. Am 8. Dezember 2025 informierten die angeschuldigte Person, SSI sowie das mutmassliche Opfer das Schiedsgericht über ihre jeweiligen Verfügbarkeiten und reichten ihre Stellungnahme zu den anzuhörenden Personen ein.

48. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 setzte das Schweizer Sportgericht den Verhandlungstermin provisorisch auf den 27. Januar 2026 fest. Ausserdem teilte es den Parteien die Liste der definitiv anzuhörenden Personen mit:

• B.________, als mutmassliches Opfer • A.________, als angeschuldigte Person • C.________, als Zeuge (von der angeschuldigten Person beantragt) • D.________, als Zeuge (von der angeschuldigten Person beantragt) • F.________, als Zeugin (von der Antragstellerin beantragt) • E.________, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen) • Anonyme Person 1, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen) • Anonyme Person 2, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen)

49. In der gleichen Verfügung wurden die Parteien eingeladen, innert fünf Tagen die Kontaktangaben der Zeugen mitzuteilen. Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass die Befragungsmodalitäten der anonymen Personen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden.

50. Am 12. Dezember 2025 reichte SSI die verlangten Kontaktangaben ein.

51. Am 15. Dezember 2025 teilte die angeschuldigte Person dem Schiedsgericht mit, dass ihre Rechtsvertretung am 27. Januar 2026 doch nicht zur Verfügung stehe. Ausserdem übermittelte sie dem Schiedsgericht die verlangten Kontaktangaben.

9 52. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass der auf den 27. Januar 2026 angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben werde, und ersuchte sie, ihre Verfügbarkeiten für zwei neue Termine innert vier Tagen mitzuteilen.

53. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2026 beantragte die Präsidentin des Schiedsgerichts i.S.v. Art. 40 Abs. 2 SO eine Fristerstreckung für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs für zwei Monate.

54. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 bewilligte der Direktor des Schweizer Sportgerichts das Gesuch und erstreckte die Frist zur Zustellung des Schiedsspruchs bis zum 18. Februar 2026.

55. Mit Eingaben vom 15., 17. und 22. Dezember 2025 teilten die Parteien ihre Verfügbarkeiten an den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen möglichen Verhandlungsterminen mit.

56. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 setzte das Schiedsgericht den Verhandlungstermin provisorisch auf den 24. Februar 2026 fest und gewährte der angeschuldigten Person eine Frist von vier Tagen, um ihre Verfügbarkeit ihrer Rechtsvertreterin und der von ihr ernannten Zeugen zu bestätigen.

57. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 bestätigte die angeschuldigte Person ihre Verfügbarkeit sowie jene ihrer Rechtsvertreterin und der von ihr ernannten Zeugen. Zudem ersuchte sie um möglichst rasche Mitteilung, in welcher Weise die Anhörung der anonymen Zeugen durchgeführt werden solle.

58. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 setzte das Schweizer Sportgericht den Verhandlungstermin definitiv auf den 24. Februar 2026 fest und übermittelte den Parteien einen provisorischen Verhandlungsplan.

59. Mit Schreiben vom 22. Januar wurden die Parteien – mit Ausnahme des SFV, der von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert wurde – zur Verhandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 SO vorgeladen. Das Schiedsgericht informierte die Parteien zudem über den Ort der Verhandlung sowie darüber, dass diese gemäss Art. 29 Abs. 5 SO aufgezeichnet wird.

60. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien, dass alle während der Verhandlung anzuhörenden Zeugen vorgeladen wurden. Ausserdem erklärte es den Parteien die Modalitäten der Befragung der anonymen Zeugen und gewährte den Parteien eine Frist von 14 Tagen, um allfällige Fragen an die anonymen Zeugen einzureichen. Des Weiteren wurden die Parteien eingeladen, die ausgehändigte Parteierklärung zu unterzeichnen und zu retournieren.

61. Am 12. Februar 2026 beantragte die Präsidentin des Schiedsgerichts bei der Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts eine Erstreckung für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs bis am 18. April 2026.

62. Am 13. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass das mutmassliche Opfer neu zusätzlich durch Rechtsanwältin Melanie Schärer vertreten wird. Zudem stellten die Zeuginnen F.________ und E.________ den Antrag, ihre Befragungen per Videokonferenz durchzuführen, welcher vom Schiedsgericht bewilligt wurde. Weiter übermittelte das Schiedsgericht den Parteien einen angepassten Verhandlungsplan. Schliesslich wurden die Parteien aufgefordert, innert vier Tagen mitzuteilen, wer an der Verhandlung teilnehmen wird.

63. Am 16. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass der Stiftungsrat des Schweizer Sportgerichts dem Antrag der Präsidentin des Schiedsgerichts auf

10 Erstreckung der Frist für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs bis zum 18. April 2026 zugestimmt hat (Art. 40 Abs. 2 letzte Satz SO).

64. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 teilte die angeschuldigte Person bzw. das mutmassliche Opfer mit, wer an der Verhandlung teilnehmen werde. SSI wurde vom Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht aufgefordert, innert zwei Tagen mitzuteilen, wer von ihrer Seite an der Verhandlung anwesend sein werde.

65. Am 19. Februar 2026 teilte SSI mit, wer an der Verhandlung teilnehmen werde.

66. Am 20. Februar 2026 reichte die angeschuldigte Person ihre Fragen an die anonymen Zeugen ein.

67. Am 24. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung in Bern statt. Das Schiedsgericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch Tanja Knodel, Rechtsanwältin, Manuel Bertschi, Rechtsanwalt, und Manuela Schaffner, Rechtsanwältin, sowie die Antragstellerin, vertreten durch Dr. Matthias Amgwerd, Rechtsanwalt, und Laura van Tiel, sowie das mutmassliche Opfer B.________, vertreten durch Melanie Schärer, Rechtsanwältin, teil. Der SFV wurde von der Teilnahme dispensiert. Im Rahmen der Verhandlung befragte das Schiedsgericht die angeschuldigte Person, das mutmassliche Opfer, die Antragstellerin sowie E.________, F.________, D.________, C.________ und die Anonymen Personen 1 und 2 unter Wahrung der Anonymität als Zeugen ausführlich zur Sache. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt gewährt und die Parteien konnten sich im Rahmen der Parteivorträge ausführlich dazu äussern.

68. Im Anschluss an die Verhandlung erachtete das Schweizer Sportgericht das Verfahren als spruchreif. IV. Positionen der Parteien 69. Dieser Abschnitt des Schiedsspruchs enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente bieten. Bei seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Position der Antragstellerin 1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut 70. Bezüglich der Anwendbarkeit und der damit verbundenen Frage der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus:

71. In zeitlicher Hinsicht sei das per 26. November 2022 revidierte Ethik-Statut anwendbar, da sich die vorgeworfenen Vorfälle zwischen Juli und August 2023 ereignet haben.

72. In persönlicher Hinsicht seien gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. a), d) und f) Ethik-Statut u.a. Mitglieder, Angestellte und Beauftragte sowie Trainer und Betreuer einer Sportorganisation seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt. Im Mai 2023 habe die angeschuldigte Person einen Vertrag mit dem SFV unterzeichnet, wonach er für den Verband zu 50% als [...]

11 eingestellt werden soll. Dieser Vertrag sollte am 1. Oktober 2023 in Kraft treten, wurde aber vorher aufgrund der Vorwürfe gegenüber der angeschuldigten Person vom SFV gekündigt. Zuvor sei die angeschuldigte Person seit dem 1. April 2013 zu 100% [...] bei der SFL, einer Ableitung des SFV mit eigener Rechtspersönlichkeit, angestellt gewesen. Gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. b) Ethik-Statut gelte dieses ausdrücklich für Angestellte von Sportorganisationen. Die SFL sei als Mitgliedorganisation des SFV und somit von Swiss Olympic dem Ethik-Statut unterstellt. Eine darüber hinausgehende separate Unterstellungsvereinbarung sei nicht erforderlich, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu einer unterstellten Organisation vorliege.

73. Im Rahmen seiner Anstellung bei der SFL habe die angeschuldigte Person dem damals geltenden Code of Conduct zugestimmt bzw. sich diesem unterstellt. Dieser Code of Conduct sehe vor, dass sich die unterstellten Personen u.a. an die Regelwerke des SFV halten müssen. Nach Art. 3 Abs. 4 der Statuten des SFV habe sich dieser dem Ethik-Statut ausdrücklich unterstellt. Die angeschuldigte Person sei im Zeitpunkt der Vorfälle (Juli und August 2023) Angestellter des SFV bzw. einer Abteilung und somit gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. d) dem Ethik- Statut unterstellt gewesen. Dass die angeschuldigte Person den Code of Conduct im Jahr 2018 unterzeichnet habe, bedeutet nicht, dass dieser "eingefroren" wäre – vielmehr sei die angeschuldigte Person durch ihr fortdauerndes Anstellungsverhältnis auch an spätere, aktualisierte oder erweiterte Fassungen des Regelwerks des SFV gebunden gewesen. Eine dynamische Bezugnahme auf das jeweils geltende Regelwerk sei auch arbeitsrechtlich anerkannt und üblich.

74. An der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ändere auch die Tatsache der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 26. September 2023 nichts. Gemäss Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts könne ein Austritt oder eine Kündigung nach einem Ethikverstoss nicht zur Folge haben, dass sich eine betroffene Person der ethischen Zuständigkeit entziehe. Andernfalls bliebe jeder Ethikverstoss nach einem gezielten Ausscheiden aus dem Unterstellungsverhältnis sanktionslos.3 Dies würde die Zielsetzung des Ethik-Statuts, nämlich die nachhaltige Prävention und Sanktionierung von Fehlverhalten, unterlaufen.

75. Unbeachtlich sei der von der Gegenseite behauptete fehlende ausdrückliche Verweis auf das Ethik-Statut im Arbeitsvertrag. Für die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts sei rechtlich ausserdem nicht erforderlich, dass der angeschuldigten Person das Ethik-Statut vorgelegt wurde. Als erweitertes Mitglied der Geschäftsleitung der SFL habe die angeschuldigte Person das Ethik-Statut gekannt. Sie sei in besonderer Weise mit sensiblen Schutzpflichten betraut, insbesondere auch im Umgang mit Athletinnen. Es sei daher sachgerecht und erforderlich, dass sich solche Schlüsselpersonen an die ethischen Mindeststandards des Schweizer Sports halten und sich den entsprechenden Regeln unterordnen, und zwar unabhängig von einer formellen Unterstellungsklausel im Arbeitsvertrag.

76. Zudem habe das Schweizer Sportgericht in einem früheren Schiedsspruch darauf hingewiesen, dass neben der statutarischen und vertraglichen Unterstellung unter das Sanktionssystem eines Sportverbands auch eine konkludente, d.h. durch das Verhalten begründete, Unterstellung möglich sei. Laut diesem Schiedsspruch könne das Ethik-Statut auch bei fehlender expliziter vertraglicher Unterstellung Anwendung finden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rolle objektiv davon ausgehen musste, dass sie erfasst sei.4 Dies gelte insbesondere für Funktionäre, die – wie im vorliegenden Fall die angeschuldigte Person – für einen dem Ethik-Statut unterstellten Verband seit Jahren verantwortungsvolle Aufgaben übernehmen und wie im vorliegenden Fall für die [...] der Spielerinnen verantwortlich seien. Diese Argumentation werde auch von der Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport ("TAS") gestützt, wonach die Teilnahme an einem organisierten

3 SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 96. 4 SSG 2025/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, N 131 f.

12 Sportumfeld ausreicht, um als innerhalb der "Kontrollsphäre" ("sphere of control") des Verbands zu gelten.

77. Ausserdem erklärte die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung vom 17. September 2024 ausdrücklich, dass das Ethik-Statut für die Beurteilung der Vorfälle Anwendung finde. Sowohl die angeschuldigte Person als auch ihre Rechtsvertretung haben der Befragung zugestimmt und mit ihrer Unterschrift unter das Befragungsprotokoll gewissermassen die Unterstellung unter das Ethik-Statut bezeugt. Eine nicht überzeugende Verneinung dieser Unterstellung gegen Ende der Untersuchung ändere daran nichts.

78. Des Weiteren sei auch die von der angeschuldigten Person vorgebrachte Ungewöhnlichkeitsregel nicht einschlägig. Die angeschuldigte Person sei kein schutzbedürftiger Konsument, sondern langjähriger Kadermitarbeiter mit Führungsverantwortung und damit in einer zentralen Funktion im Verband. Die Behauptung, wonach eine Unterstellung unter das Ethik-Statut für sie "unüblich" oder "nicht absehbar" gewesen sein soll, sei lebensfremd, zumal die angeschuldigte Person als [...] und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung zweifellos tiefgreifende Kenntnisse über die Compliance-Regelwerke gehabt habe.

79. Schliesslich rechtfertige sich die persönliche Unterstellung der angeschuldigten Person auch mit dem Sinn und Zweck des Ethik-Statuts. Die meisten Angestellten von Sportorganisationen, insbesondere im administrativen, sicherheitsrelevanten und unterstützenden Bereich, seien nicht Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinn und schliessen auch keine separate Unterstellungsvereinbarung im engeren juristischen Sinn ab. Wäre das Ethik-Statut nur in diesen engen Konstellationen anwendbar, wäre ein grosser Teil der tatsächlichen Verantwortungsträger im Sportbetrieb vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Faktisch hätten Nichtmitglieder von Verbänden und Vereinen ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung die Wahl, ob sie sich bei einer Anzeige unterstellen wollen oder nicht. Dies könne nicht der Wille von Swiss Olympic gewesen sein und entspreche auch nicht der bisherigen Rechtsprechungspraxis des Schweizer Sportgerichts.

80. In sachlicher und räumlicher Hinsicht sei das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 Ethik-Statut genannten Organisationen und Personen im In- und Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb stehe oder sich auf den Schweizer Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken könne. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als [...] habe die angeschuldigte Person im Auftrag des SFV innerhalb der offiziellen Delegation der Frauennationalmannschaft anlässlich der WM in Neuseeland mitgewirkt. Das zur Diskussion stehende Verhalten habe sich in diesem Kontext ereignet. 2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts 81. Bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin zusammengefasst Folgendes aus:

82. Das Schweizer Sportgericht sei die Disziplinarstelle nach Art. 72g SpoFöV. Nach Art. 3 Abs. 3 SO entscheide das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das Schweizer Sportgericht sei als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI vorgelegt werde, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen.

83. Die von der angeschuldigten Person vorgebrachte Argumentation, wonach die vorliegende Angelegenheit nicht schiedsfähig i.S.v. Art. 354 ZPO sein soll, greife ins Leere. Es sei zwar unbestritten, dass gewisse arbeitsrechtliche Forderungen nicht schiedsfähig seien. Dies gelte aber nicht für andersartige verbands- bzw. ethikrechtliche Aspekte, die keine Arbeitnehmerforderungen darstellen. Diese werden lediglich mittels Unterstellung für anwendbar erklärt. Dadurch würden sie aber nicht zu zwingenden arbeitsrechtlichen

13 Forderungen. Weder SSI noch das Schweizer Sportgericht handelten im vorliegenden Fall im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Anspruchsverhältnisses, sondern nähmen eine durch ethikrechtliche Normen gestützte Funktion zur Untersuchung und Sanktionierung von Ethikverstössen im organisierten Sport wahr. Auch das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung, dass Disziplinarverfahren von Sportverbänden grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Verfahren seien, sondern sie sich innerhalb des Vereinsrechts bewegen.5 3. Verfahrensmängel 84. Zu den von der angeschuldigten Person vorgebrachten Verfahrensmängeln nimmt die Antragstellerin zusammengefasst wie folgt Stellung:

85. Die angeschuldigte Person habe mehrfach ihre späte Involvierung ins Untersuchungsverfahren bemängelt. Sie behauptet, erst im Frühling 2024 von den konkreten Vorwürfen und den involvierten Personen Kenntnis erhalten zu haben. Allerdings habe sie bereits im Dezember 2023 einen deutschen Anwalt kontaktiert, um das mutmassliche Opfer unter Druck zu setzen. Ausserdem sehe das Verfahrensreglement von SSI vor, dass der angeschuldigten Person erst nach der ersten Befragung Akteneinsicht gewährt werde.

86. Des Weiteren habe die angeschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens nie einen offiziellen Antrag gestellt, die Zeugen C.________ und D.________ anzuhören. Ein solcher Antrag sei erst im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht eingereicht worden. Ausserdem seien die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Herren im Rahmen des Untersuchungsberichts berücksichtigt worden. Da diese aber keine Angaben zu den konkreten Vorwürfen haben machen können, habe die Antragstellerin auf eine Befragung verzichtet. Von einer willkürlichen Beweiserhebung könne keine Rede sein. 4. In der Sache 4.1 Rechtsbegehren 87. Im Untersuchungsbericht datierend vom 4. August 2025 stellt die Antragstellerin in materieller Hinsicht folgende Rechtsbegehren: "[…] Feststellung 8. Es sei festzustellen, dass A.________ gegen Art. 2.1.4 Abs. 1 lit. a und Art. 2.1.4 Abs. 1 lit. b (Verletzung der sexuellen Integrität) sowie gegen Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität) des Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 verstossen hat [sic].

Sperre 9. Gegen A.________ sei ein Tätigkeitsverbot von 2 Jahren im organisierten Sport mit Athletinnen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. c Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 zu verhängen.

Coaching

5 BGE 145 III 266.

14 10. A.________ sei zu verpflichten, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 7 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Monate bei einer qualifizierten Fachperson zu absolvieren.

11. A.________ sei zu verpflichten innerhalb von 30 Tagen ab Urteilsverkündigung, sich zum Voraus die Eignung des gewählten Coaching- Angebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen.

12. A.________ sei zu verpflichten, [den] vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen.

13. A.________ sei zu verpflichten, im Sinne der Erwägungen den Nachweis des erfolgreich absolvierten Coachings in Übereinstimmung mit Ziffer 10 gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity zu erbringen.

Geldbusse 14. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Verhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 zu verhängen.

Kosten 15. Unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege seien A.________ die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."

88. Während der Verhandlung bezifferte die Antragstellerin die beantragte Geldbusse auf CHF 1'500.00 mit der Begründung, dass die angeschuldigte Person seit der Kündigung durch den SFV arbeitslos sei. 4.2 Vorwürfe 89. Die Antragstellerin fasst die Vorwürfe gegen die angeschuldigte Person wie folgt zusammen:

90. Das Verhalten der angeschuldigten Person, welche die Frauen-Nationalmannschaft an der WM als [...] begleitete, wurde von mehreren Spielerinnen als unangenehm wahrgenommen. Gemäss den Aussagen der Spielerinnen suchte sie wiederholt die Nähe zum mutmasslichen Opfer, machte ihm Komplimente und warf ihm unangemessene Blicke zu.

91. Des Weiteren soll es am 6. August 2023 auf der Heimreise am Flughafen in Auckland zu folgenden konkreten Vorfällen gekommen sein: Während sich die Mannschaft im Check-in- Bereich versammelte, soll die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer mit zwei Fingern in das Gesäss gekniffen haben. Zudem soll sie dem mutmasslichen Opfer in der Flughafenlounge gesagt haben, es sei gefährlich ("tu es dangereuse, toi"), und dabei zunächst mit zwei Fingern auf die eigenen Augen und anschliessend auf das mutmassliche Opfer gezeigt haben. 4.3 Verletzung der sexuellen Integrität (Art. 2.1.4 Ethik-Statut) 92. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person vor, dem mutmasslichen Opfer am Flughafen in Auckland in das Gesäss gekniffen und dadurch die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verletzt zu haben. Wie bei sexuellen Übergriffen häufig, soll

15 sich die gezielte körperliche Berührung im unmittelbaren, unbeobachteten Nahbereich zwischen der angeschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer ereignet haben. Der Vorfall soll sich im Gedränge im Eingangsbereich des Flughafens zugetragen haben, während sich die Spielerinnen von den neuseeländischen Polizistinnen verabschiedeten, die sie während der WM begleitet hatten. Die angeschuldigte Person habe daher davon ausgehen können, dass der Griff – abgesehen vom mutmasslichen Opfer – unbemerkt bleiben würde.

93. Das mutmassliche Opfer habe sich unmittelbar nach dem Vorfall umgedreht und dabei ausschliesslich die angeschuldigte Person wahrgenommen, die ihr direkt nach der Berührung mitgeteilt haben soll, dass [...]. Dieses spezifische Detail in der Schilderung des mutmasslichen Opfers spreche für deren Wahrhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die angeschuldigte Person selbst angegeben habe, mit niemandem über derart private Angelegenheiten zu sprechen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, wie das mutmassliche Opfer im Zeitpunkt seiner Befragung am 5. Dezember 2023 durch SSI Kenntnis von der [...] haben konnte. Weiter haben F.________ sowie die Anonyme Person 1 den Vorfall bzw. die Schilderungen des mutmasslichen Opfers im Nachgang übereinstimmend wiedergegeben, weshalb deren Aussagen trotz fehlender unmittelbarer Wahrnehmung des Vorfalls als glaubhaft erscheinen.

94. Zudem soll die angeschuldigte Person während der WM im Juli/August 2023 gegenüber dem mutmasslichen Opfer mehrfach anzügliche Bemerkungen gemacht haben. So habe sie ihm bei einem Spaziergang in Privatkleidung unangemessene Komplimente zu seinem Aussehen gemacht ("oh, gseht dir guet us hüt", "tu es vraiment belle comme ça"). Ferner soll es am 6. August 2023 am Flughafen in Auckland zu einer weiteren anzüglichen Äusserung gekommen sein. Sowohl das mutmassliche Opfer als auch zwei Spielerinnen (F.________ und die Anonyme Person 1) sagten aus, die angeschuldigte Person sei in der Flughafen- Lounge an ihnen vorbeigegangen, habe mit zwei Fingern zunächst auf ihre eigenen Augen und anschliessend auf das mutmassliche Opfer gezeigt und dabei geäussert, dieses sei gefährlich ("du bisch gfährlich", "tu es dangereuse, toi"). Mit diesem Vorwurf konfrontiert, machte die angeschuldigte Person geltend, am Flughafen in Auckland gebe es keine Lounge, was offensichtlich unzutreffend sei.

95. Des Weiteren haben mehrere Betroffene im Laufe der Befragungen von Anstarren und taxierenden Blicken seitens der angeschuldigten Person in Richtung Spielerinnen gesprochen. Dabei gehe es nicht nur um die Blicke, welche die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer zugeworfen habe, sondern auch jene gegenüber H.________. Ausserdem habe sich die angeschuldigte Person während der WM mehrfach dem mutmasslichen Opfer unaufgefordert genähert. Laut F.________ und der Anonymen Person 1 habe die angeschuldigte Person immer wieder die Nähe zum mutmasslichen Opfer gesucht (in der Bar sowie bei den Spaziergängen). Ausserdem soll die angeschuldigte Person im Flugzeug hin und her gelaufen sein und dem mutmasslichen Opfer Blicke zugeworfen haben.

96. Auch wenn den einzelnen Vorwürfen unterschiedliche Schwere zukommt, sei das Verhalten der angeschuldigten Person in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.

97. Zusammenfassend zeichne sich durch die Aussagen der Spielerinnen eine Vorgehensweise der angeschuldigten Person ab, die eine deutliche sexuelle Prägung und eine eindeutige Absicht der sexuellen Belästigung der Spielerinnen erkennen lasse. Die mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen der Spielerinnen seien glaubwürdiger einzuschätzen als das kategorische Bestreiten der angeschuldigten Person. Ausserdem zeige die Erzählweise der angeschuldigten Person, dass sie sich an die problematischen Vorfälle nicht mehr zu erinnern scheine oder diese leugne, während sie die unproblematischen Aspekte nahezu mühelos reproduzieren könne. So konnte sie den Ablauf des Nationalmannschaftszusammenzugs im September 2023 präzise schildern, während sie sich an den Ablauf am Check-In am Flughafen in Auckland am 6. August 2023 nicht erinnern

16 konnte. Die Verteidigungsaussagen der angeschuldigten Person wiesen ausserdem zahlreiche Widersprüche auf. 4.4 Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) 98. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person vor, durch die sexuellen Übergriffe auch die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers verletzt zu haben, indem diese Vorfälle bei ihm starkes und anhaltendes Unbehagen ausgelöst hätten. Dies zeige sich insbesondere darin, dass das mutmassliche Opfer bereits am 7. Dezember 2023 eine Opferberatungsstelle aufgesucht habe und während den Befragungen mehrfach weinen musste. Zudem sei die psychische Integrität dadurch beeinträchtigt worden, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer über einen deutschen Anwalt wegen angeblich falscher Anschuldigungen wiederholt habe kontaktieren lassen. Die mediale Berichterstattung, an der die angeschuldigte Person zumindest mitgewirkt habe, habe die psychische Belastung des mutmasslichen Opfers zusätzlich verstärkt. Die Aussagen der angeschuldigten Person erwiesen sich als wenig glaubwürdig. So behaupte sie insbesondere, mit der Mandatierung des deutschen Anwalts und mit dem Gang an die Öffentlichkeit über die Medien keine Absicht verfolgt zu haben, das mutmassliche Opfer unter Druck zu setzen oder zu beeinflussen. Sie habe nicht gewusst, dass der deutsche Anwalt das mutmassliche Opfer kontaktiert habe, und keine entsprechenden Schreiben des Anwalts erhalten. Angesichts der anwaltlichen Berufsregeln erscheine dies wenig plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Ausführungen zum Gang an die Medien ("Was soll ich dazu sagen? Es gibt Ungereimtheiten. Massive Vorwürfe gegenüber meiner Person. Ich habe es dann gemacht. Ich wollte meine Sichtweise vermitteln."). Verschiedene Umstände sprechen dafür, dass die angeschuldigte Person die Medien gezielt instrumentalisiert habe, um den Druck auf das mutmassliche Opfer weiter zu erhöhen.

99. Durch die öffentliche Exponierung sei das mutmassliche Opfer einem zusätzlichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Es sei zur Zielscheibe weiterer Angriffe und Druckversuche geworden, zuletzt sogar durch den Hackerangriff auf seinen E-Mail-Account, aus dem in seinem Namen gefälschte Nachrichten versandt worden seien. Das mutmassliche Opfer habe sich seit der WM in einer Art Schockzustand befunden, der sich bis zum Hackerangriff zunehmend verschlimmert habe. Insgesamt habe dies zu einer krankheitswertigen Veränderung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut geführt. Des Weiteren habe sich die angeschuldigte Person im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut in einer Machtposition gegenüber dem mutmasslichen Opfer befunden. Dieses habe mehrfach betont, die angeschuldigte Person aufgrund ihrer Funktion und des Altersunterschieds als Autoritätsperson wahrgenommen zu haben.

100. Das Schweizer Sportgericht habe in einem früheren Schiedsspruch bestätigt, dass Verletzungen der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut oftmals keine sichtbaren Spuren oder objektivierbaren Folgen hinterliessen. Im Gegensatz zur körperlichen Gewalt handle es sich bei psychischer Gewalt häufig um subtile, schwer greifbare Handlungen oder Unterlassungen, deren Auswirkungen auf betroffenen Athletinnen oder Athleten jedoch ebenso gravierend sein können wie physische Misshandlungen.6 5. Sanktion 101. Zu den beantragten Sanktionen nimmt die Antragstellerin wie folgt Stellung:

102. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei bezüglich des körperlichen Angriffs (Griff in den Hintern) als schwer zu beurteilen, während die übrigen Vorwürfe (taxierende Blicke, anzügliche Bemerkungen, unaufgeforderte Annäherung, Druckversuche über den

6 SSG 2024/E/14, Entscheid vom 25. Februar 2025, N 181.

17 deutschen Anwalt und die Medien) angesichts ihrer Häufung bzw. Wiederholung als mittelschwer einzustufen seien. Durch ihr Handeln habe die angeschuldigte Person die sexuelle Integrität und zugleich die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers erheblich verletzt. Die psychischen Folgen beim mutmasslichen Opfer bestehen bis heute fort. Die angeschuldigte Person habe bislang weder Reue bekundet noch Anstrengungen zur Wiedergutmachung unternommen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass sie als Konsequenz ihre Anstellung beim SFV und der SFL verloren habe, was bereits eine erhebliche Belastung darstelle.

103. Als angemessen erweise sich die Aussprache eines Tätigkeitsverbots mit Athletinnen von zwei Jahren im organisierten Sport (unabhängig von Verband oder Disziplin). Dies schliesse nicht aus, dass die angeschuldigte Person ihren Beruf als [...] weiter ausüben könne, weshalb die beantragte Sanktion unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens im Sinne von Art. 27 BV verhältnismässig sei und kein Berufsverbot darstelle.

104. Das vorgeworfene Verhalten erwecke den Eindruck, dass die angeschuldigte Person in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Athletinnen sowie das Erkennen und Respektieren von Abständen zu diesen nicht ausreichend sensibilisiert sei. Auf dieser Grundlage beantragt die Antragstellerin ergänzend ein Coaching von mindestens sieben Stunden auf eigene Kosten. Darüber hinaus sei der angeschuldigten Person eine einkommensabhängige Busse aufzuerlegen. B. Position der angeschuldigten Person 1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut 105. Bezüglich der Anwendbarkeit und der damit verbundenen Frage der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut führt die angeschuldigte Person zusammengefasst Folgendes aus:

106. Ein Verein oder Verband sei nur befugt, Sanktionen auszusprechen, wenn die betroffene Person der Verbandsgerichtsbarkeit entweder durch Mitgliedschaft oder vertraglich unterstellt sei. Angesichts der erheblichen rechtlichen Konsequenzen müsse eine solche Unterstellung ausdrücklich erfolgen. Das Ethik-Statut sei für ein Nichtmitglied nur dann anwendbar, wenn eine entsprechende Unterstellungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Im Arbeitsvertrag zwischen der angeschuldigten Person und der SFL vom 1. Januar 2018 finde sich kein Hinweis auf das Ethik-Statut und somit keine ausdrückliche vertragliche Unterstellung. Die blosse Bezugnahme auf den Code of Conduct, der lediglich auf die Regelwerke des SFV (nicht aber auf dessen Statuten oder das Ethik-Statut) verweise, reiche nicht aus, um eine Unterstellung unter das Ethik-Statut zu begründen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sei für die rechtsgenügende Gültigkeit des Ethik-Statuts dessen tatsächliche Vorlegung erforderlich, sodass der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, es zu lesen, zu akzeptieren oder abzulehnen. Der angeschuldigten Person sei das Ethik-Statut jedoch nie vorgelegt worden, weder physisch noch elektronisch. Zudem habe das Ethik-Statut noch gar nicht existiert, als die angeschuldigte Person den Code of Conduct anerkannt habe. Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung können später geschaffene Bestimmungen nicht stillschweigend Bestandteil einer früheren Verpflichtung werden. Ausserdem regle der Code of Conduct die Sanktionen bei Verstössen, weshalb gegenüber der angeschuldigten Person keine weitergehenden Massnahmen wie eine Suspendierung erlassen werden können. Die Unterstellung unter das Ethik-Statut – und damit unter die Untersuchungsbefugnis von SSI, eines privaten Vereins ohne öffentlichen Auftrag – stelle eine einschneidende und gemäss Ungewöhnlichkeitsregel ungewöhnliche Bestimmung dar. Einer unerfahrenen Person wie der angeschuldigten Person als [...] der SFL müsse eine solche Tragweite nicht bewusst gewesen sein. Folglich liege sowohl eine objektive als auch subjektive Ungewöhnlichkeit vor. Es sei unzulässig, eine Unterstellung allein über eine Kette von Verweisen auf Dokumente

18 anzunehmen, wenn diese weder ausdrücklich genannt noch jeweils zugänglich gemacht wurden – erst recht, wenn sie bei Vertragsunterzeichnung noch gar nicht existierten.

107. Selbst wenn man eine Unterstellung unter das Ethik-Statut zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls annehmen würde, wäre diese spätestens mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 26. September 2023 erloschen, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbandseigene Normen nicht mehr anwendbar seien. Der von SSI zitierte Schiedsspruch SSG 2024/E/30 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich dort um den frühzeitigen Austritt eines Vereinsmitglieds handelte. Im vorliegenden Fall gehe es hingegen um einen Verein, der ein Arbeitsverhältnis fristlos beendet habe, aber dennoch einzelne vertragliche Pflichten – namentlich die bestrittene Unterstellung unter das Ethik-Statut – für die angeschuldigte Person weiter gelten lassen möchte. Eine solche selektive Fortgeltung widerspreche dem allgemeinen Vertragsrecht und entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

108. Des Weiteren habe die angeschuldigte Person anlässlich der Befragung vom 17. September 2024 nicht erklärt, dass das Ethik-Statut auf die angeblichen Vorfälle unbestrittenermassen Anwendung finde. Die angeschuldigte Person habe einzig die formelle Richtigkeit des Protokolls und die korrekte Protokollierung der Aussagen anerkannt. 2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts 109. Bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die angeschuldigte Person zusammengefasst Folgendes aus:

110. Mangels Unterstellung unter das Ethik-Statut und mangels Anwendbarkeit der Statuten des SFV bestehe vorliegend keine statutarische Schiedsklausel. Auch eine vertragliche Schiedsabrede liege nicht vor. Nachträgliche Kettenverweise auf die Regelwerke des SFV genügen nicht, um eine wirksame Schiedsklausel zu begründen.

111. Ausserdem seien laut Bundesgericht arbeitsrechtliche Forderungen nur begrenzt schiedsfähig. Eine Schiedsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag sei gegenüber dem Arbeitnehmer nur wirksam, wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werde. Es sei aber unstreitig, dass keine solche nachträgliche Schiedsvereinbarung getroffen wurde.

112. Schliesslich bestehe in den Statuten des SFV, Ausgabe 2023, auf welche sich SSI berufe, einzig eine Schiedsklausel zugunsten des CAS. Eine Zuständigkeit der Stiftung Schweizer Sportgericht, die erst seit dem 1. Juli 2024 existiere, sei daher nicht gegeben. 3. Verfahrensmängel 113. Die angeschuldigte Person macht folgende Verfahrensmängel geltend:

3.1 Mängel im Untersuchungsverfahren 114. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass das Untersuchungsverfahren unfair und einseitig zu ihren Ungunsten geführt worden sei. Insbesondere bemängelt die angeschuldigte Person die lange Verfahrensdauer und ihre späte Befragung. So sei die Meldung an SSI am 20. September 2023 erfolgt, die angeschuldigte Person sei aber erst ein Jahr später, nämlich am 17. September 2024 angehört worden. Akteneinsicht wurde ihr erst am 28. November 2024 gewährt und der Untersuchungsbericht erst am 4. August 2025 eingereicht. Während mehr als einem Jahr habe SSI die angeschuldigte Person über die konkreten Vorwürfe und Beweise im Unklaren gelassen. Im Gegensatz dazu wurde das

19 mutmassliche Opfer bereits am 23. Oktober 2023 sowie am 5. Dezember 2023 befragt. Fast ein Jahr lang seien dessen Aussagen unwidersprochen geblieben und hätten sich in die Köpfe der Beteiligten eingeprägt. Die lange Verfahrensdauer, die verzögerte Konfrontation der angeschuldigten Person mit den Vorwürfen und Akten sowie die grossflächige Schwärzung von Befragungsprotokollen hätten eine wirksame Verteidigung verhindert. Wichtige Beweise – nämlich die Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Check-in- Bereich des Flughafens in Auckland – konnten aufgrund der Verzögerung nicht mehr gesichert werden; diese Beweislosigkeit dürfe nicht zu Lasten der angeschuldigten Person gehen. Zudem verweigerte die Antragstellerin die Befragung der von der angeschuldigten Person beantragten Entlastungszeugen (D.________ und C.________). Dies deute darauf hin, dass die Antragstellerin von Beginn an vorwiegend an belastenden Aussagen interessiert gewesen sei und entlastenden Aussagen ungenügend Beachtung schenkte. Darüber hinaus wies die angeschuldigte Person auf personelle Verflechtungen zwischen SSI und der Anwaltskanzlei des SFV hin, die die Unabhängigkeit der Untersuchung gefährden würden. So habe Laura van Tiel, die den Untersuchungsbericht mitunterzeichnete, früher mit dem Rechtsvertreter des SFV zusammengearbeitet; der Rechtsvertreter des SFV sei über den Verfahrensstand vor der angeschuldigten Person informiert gewesen und habe den Untersuchungsbericht vor ihr erhalten. Der SFV habe dadurch einen privilegierten Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen gewonnen. 3.2 Anonymität der Zeugen 115. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass ihr durch die Anonymisierung von zwei Zeugen die Möglichkeit genommen worden sei, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen oder mögliche entlastende Aussagen zu erkennen. Es bleibe unklar, aus welchen Motiven die anonymen Personen ausgesagt hätten. Dies verletze das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 5.10.2 Ethik-Statut. Folglich seien die beiden Aussagen nicht beweistauglich. 4. In der Sache 4.1 Rechtsbegehren 116. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 hat die angeschuldigte Person rechtzeitig die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Nachdem dieses Schiedsgericht seine Zuständigkeit mit Zwischenentscheid vom 6. November 2025 bejaht hatte, stellte die angeschuldigte Person in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Anträge der Antragstellerin gemäss Untersuchungsbericht vom 4. August 2025 seien vollumfänglich abzuweisen (mit Ausnahme der formellen Anträge Ziff. 2-4), soweit darauf eingetreten wird.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Antragstellerin." 4.2 Vorwürfe 117. Die angeschuldigte Person nimmt zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung:

118. Die angeschuldigte Person, die seit April 2013 für den SFV tätig gewesen und ab Dezember 2017 als [...] beschäftigt gewesen sei, sei aufgrund ihrer Fachkompetenz an der WM als [...] eingesetzt worden. Obwohl erstmals ein [...] die Frauen-Nationalmannschaft begleitet habe, sei die angeschuldigte Person weder dem Staff noch den Spielerinnen offiziell vorgestellt worden. Zu ihren Aufgaben habe unter anderem gehört, die Spielerinnen unter Begleitung von zwei neuseeländischen Polizistinnen vor Fans oder anderen Personen zu schützen. Ein zentraler Bestandteil ihrer Tätigkeit habe darin bestanden, die Spielerinnen unter konstanter

20 Begleitung der Polizistinnen zu beobachten, diese kontinuierlich im Auge zu behalten und das Teamumfeld zu analysieren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb bestimmte Spielerinnen die angeschuldigte Person als "speziell" oder "herumschleichend" wahrgenommen hätten.

119. Die Tätigkeit der angeschuldigten Person im Rahmen der WM sei insgesamt als positiv und professionell bewertet worden, was anlässlich des Debriefings am 16. August 2023 besprochen worden sei. Einzig die angeschuldigte Person habe anlässlich dieses Debriefings teilweise die fehlende Distanz von Staff-Mitgliedern zu den Spielerinnen angesprochen und kritisiert. Ausserdem habe die angeschuldigte Person die volle Erfolgsprämie für ihre Tätigkeit an der WM ausbezahlt bekommen und sei für den nächsten Nationalmannschaftszusammenzug vom 18. September 2023 in St. Gallen aufgeboten worden.

120. Die angeschuldigte Person fasst die Heimreise der Nationalmannschaft von Auckland nach Zürich wie folgt zusammen: Am Flughafen in Auckland habe sie sich von den neuseeländischen Polizistinnen verabschiedet. Es seien Fotos gemacht und T-Shirts übergeben worden, ehe sie mit dem SFV-Mitarbeiter C.________ den Check-in und anschliessend den Security-Bereich betreten habe. Ohne weitere [...] und ohne Interaktion mit den Spielerinnen habe die angeschuldigte Person zusammen mit C.________ den ersten Flug von Auckland nach Dubai angetreten. In Dubai angekommen, habe sie zusammen mit dem Teamkoch, dem [...] D.________ schliesslich die Lounge aufgesucht, um zu duschen und etwas zu essen. Anschliessend habe sie sich wiederum zusammen mit C.________ und D.________ auf den zweiten Flug nach Zürich gemacht. Aufgrund der allgemeinen Müdigkeit habe sie weder am Flughafen noch im Flugzeug Gespräche mit Spielerinnen geführt noch deren Kontakt gesucht.

121. Die angeschuldigte Person weist den Vorwurf zurück, sie habe wiederholt die Nähe und das Gespräch mit dem mutmasslichen Opfer gesucht. Das mutmassliche Opfer habe während der Verhandlung selbst angegeben, lediglich zwei- bis dreimal mit der angeschuldigten Person gesprochen zu haben, wobei es diese Gespräche als angenehm empfunden habe. Des Weiteren könne es der angeschuldigten Person nicht zur Last gelegt werden, im Flugzeug hin und her gegangen zu sein. Sie sei nie als Teil des Teams wahrgenommen worden, und erst nach dem angeblichen "Grabsch-Vorfall" hätten die Spielerinnen rückwirkend von sexuellen Verhaltensweisen berichtet. Des Weiteren bestreitet die angeschuldigte Person, den Spielerinnen "taxierende Blicke" zugeworfen zu haben. Selbst wenn solche Blicke vorgefallen wären, würden sie den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Integrität nicht erfüllen.

122. Neben dem mutmasslichen Opfer, F.________ und der Anonymen Person 1 habe niemand ein unangemessenes Verhalten der angeschuldigten Person mitbekommen. Auch C.________, der mindestens 70% seiner Zeit an der WM mit der angeschuldigten Person verbracht habe, lobte ihr professionelles Verhalten und habe keine Annäherungen oder taxierende Blicke der angeschuldigten Person beobachtet.

123. Ausserdem bestreitet die angeschuldigte Person, anzügliche Bemerkungen gegenüber Spielerinnen gemacht zu haben. Sie habe lediglich ein Kompliment über die Freizeitkleidung des mutmasslichen Opfers ausgesprochen, und zwar in der Hotellobby vor mehreren anwesenden Personen ohne jeden sexuellen Bezug. Angesichts der sonstigen Trainingskleidung der Spielerinnen handle es sich um eine normale Reaktion, die den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Integrität keineswegs erfülle. Des Weiteren weist die angeschuldigte Person den Vorwurf zurück, dem mutmasslichen Opfer mit der behaupteten Gestik gesagt zu haben, es sei gefährlich. Auch C.________ habe bestätigt, dass es am Flughafen in Auckland zu keiner Interaktion mit dem mutmasslichen Opfer gekommen sei. Eine solche Geste könne zudem nicht als obszöne oder sexistische Äusserung gewertet

21 werden, welche die für eine Verletzung der sexuellen Integrität im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik- Statut erforderliche Intensität erreiche.

124. Die Vorwürfe der taxierenden Blicke, der unaufgeforderten Annäherungen sowie der anzüglichen Bemerkungen erfüllen mangels Intensität keinen Tatbestand des Ethik-Statuts. Vielmehr seien sie konstruiert worden, um den angeblichen "Grabsch-Vorfall" glaubhafter erscheinen zu lassen.

125. Des Weiteren bestreitet die angeschuldigte Person, die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers verletzt zu haben. Das mutmassliche Opfer sei entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht in einer allgemeinen und anhaltenden depressiven Verstimmung gewesen. Es habe gegenüber der Antragstellerin selbst angegeben, dass es ihm gut gehe, es keine psychologische Unterstützung benötige und der angebliche Vorfall kein Trauma darstelle. Ebenso stimme es nicht, dass das mutmassliche Opfer den angeblichen Übergriff aus Scham nicht nahestehenden Personen mitgeteilt habe. Laut eigenen Angaben habe es unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall drei Spielerinnen, drei weitere Staff-Mitglieder sowie die [...], ausserdem seine Mutter und seinen Bruder informiert. Folglich könne nicht von einer "krankheitswerten Veränderung" die Rede sein, wie sie Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut voraussetze. Zwischen der angeschuldigten Person und den Spielerinnen habe zudem kein Subordinations- oder Vertrauensverhältnis bestanden, da die angeschuldigte Person kaum Kontakt zu den Spielerinnen gepflegt, nicht als Teil des Teams wahrgenommen und überwiegend im Hintergrund agiert habe. Eine Verletzung der psychischen Integrität, die gemäss Ethik-Statut die Ausnutzung einer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordere, sei somit nicht erfüllt. Das mutmassliche Opfer habe des Weiteren darauf verzichtet, Strafanzeige zu erstatten, was es – entgegen seiner eigenen Aussage – auch in der Schweiz (und nicht nur in Neuseeland) hätte tun können. Schliesslich seien nicht die angeblichen Vorfälle der Grund, weshalb das mutmassliche Opfer nicht mehr für die Nationalmannschaft aufgeboten worden sei, sondern einzig dessen Leistungen.

126. Aufgrund der unbegründeten Vorwürfe habe der SFV der angeschuldigten Person – ohne angemessene Untersuchung – fristlos gekündigt. Trotz der unbewiesenen Sachlage und der klaren Bestreitung der Vorwürfe durch die angeschuldigte Person habe sich der SFV entschieden, sämtliches Personal sowie die Frauen- und Herren-Nationalmannschaft darüber zu informieren, dass der angeschuldigten Person "aufgrund eines groben Verstosses gegen die Grundwerte des SFV" fristlos gekündigt worden sei. Entgegen dem Willen der angeschuldigten Person habe dies ein erhebliches mediales Interesse erregt. Aus dem Umfeld eines Medienhauses sei der angeschuldigten Person bekannt geworden, dass die betreffenden Informationen aus dem Inneren des Zentralvorstandes des SFV stammten. Nach mehrfachen Telefonanfragen sei ihr keine andere Möglichkeit geblieben, als die gegen sie haltlos erhobenen Behauptungen gegenüber den Medienhäusern zu bestreiten. Zudem stelle die Mandatierung eines deutschen Anwalts ein legitimes Verteidigungsmittel dar. Die angeschuldigte Person habe von Beginn an ihre Verteidigung in professionelle Hände gelegt und das mutmassliche Opfer zu keinem Zeitpunkt persönlich kontaktiert.

127. Die angeschuldigte Person habe sich veranlasst gesehen, eigenständig Abklärungen vorzunehmen, um ihre Unschuld zu belegen. Unter anderem habe sie Kontakt mit der neuseeländischen Polizei aufgenommen, um Videoaufnahmen aus dem Security-Bereich als angeblichem "Tatort" zu erhalten. Gemäss einer E-Mail vom 14. November 2023 habe die Auswertung dieser Aufnahmen durch die neuseeländische Polizei ergeben, dass beim Security-Check kein "Grabsch-Vorfall" stattgefunden habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die angeschuldigte Person derartige Aufwendungen treffe, wenn ein solcher Vorfall tatsächlich vorgefallen wäre.

128. Aufgrund der Auswertung der Videoaufnahmen des Security-Check-Bereichs habe das mutmassliche Opfer auf erneute Nachfrage seine Darstellung geändert. Plötzlich habe sich

22 der Vorfall nicht mehr im Security-Bereich (Handgepäck-/Passkontrolle), sondern bereits kurz vor dem Check-in-Bereich ereignet. [...]. Hätte die angeschuldigte Person eine derart zusammenhangslose Bemerkung gemacht, läge es nahe, dass das mutmassliche Opfer dies den Spielerinnen weitergegeben und bereits bei der ersten Befragung durch die SSI erwähnt hätte. Dies sei jedoch unterlassen worden.

129. Weiter habe das mutmassliche Opfer zunächst angegeben, den Vorfall unmittelbar einer Spielerin kurz vor dem Security-Bereich erzählt zu haben. Später habe es präzisiert, den Vorfall F.________ und einer weiteren Spielerin beim Einsteigen in das Flugzeug von Auckland nach Dubai mitgeteilt zu haben. Wiederum später habe es angegeben, es nur F.________ in der Flughafen-Lounge in Auckland erzählt zu haben. Demgegenüber habe F.________ mitgeteilt, das mutmassliche Opfer habe den Vorfall in einer grösseren Halle nach dem Security-Check in Anwesenheit mehrerer Spielerinnen geschildert. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben zum mutmasslichen Ort des "Grabsch-Vorfalls" und unabhängig davon, wem und wo es davon erzählt habe, habe niemand – auch das mutmassliche Opfer selbst nicht – die angebliche Interaktion tatsächlich gesehen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer mitten in einer Menschenmenge, im Beisein des Staffs und der beiden neuseeländischen Polizistinnen, begrabscht habe.

130. Ausserdem bestehen weitere Widersprüche bezüglich der angeblichen Aussage "tu es dangereuse". Das mutmassliche Opfer und F.________ hätten angegeben, diese sei in der Lounge in Auckland gefallen. Die Anonyme Person 1 hingegen habe berichtet, der Vorfall habe sich in der Lounge in Dubai zugetragen. Zudem habe ausschliesslich das mutmassliche Opfer angegeben, die angeschuldigte Person habe die Aussage auf Französisch getätigt. Wäre die Bemerkung tatsächlich auf Französisch erfolgt, hätten die anderen Spielerinnen dies angesichts dieses ungewöhnlichen Sprachwechsels in der SSI-Befragung erwähnt. Es bestehe des Weiteren die Gefahr, dass sich das mutmassliche Opfer aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung mit F.________ abgesprochen und die Aussagen abgestimmt habe.

131. Aus all den genannten Gründen seien die Aussagen der Spielerinnen nicht als glaubhaft anzusehen. Folglich genügen die Behauptungen der Antragstellerin nicht dem erforderlichen Beweismass der comfortable satisfaction.

132. Seit der fristlosen Entlassung durch den SFV sei die angeschuldigte Person arbeitslos und habe angesichts der massiven, aber tatsachenwidrigen Anschuldigungen sowie aufgrund der rufschädigenden Medienberichterstattung keine Aussicht auf eine neue Anstellung. Dies führe bei der angeschuldigten Person zu psychischen sowie physischen Beschwerden, unter denen sie nach wie vor leide. 4.3 Sanktion 133. Die angeschuldigte Person sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, weshalb eine Sanktionierung sich erübrige. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin die Schwere der Vorwürfe überhöht. Selbst bei Unterstellung aller Vorwürfe (quod non) wären diese nicht schwerwiegend. Ein kurzer Kniff in den Hintern stelle – angesichts des Umfangs des Tatbestands, der auch Vergewaltigungen einschliesse – keinen schweren Eingriff dar. Die taxierenden Blicke erreichten nicht einmal die Intensitätsschwelle des Tatbestands; selbst bei anderer Bewertung wären sie höchstens als leichter Eingriff zu qualifizieren. Die vorgeworfenen Druckversuche (über Medien und Anwalt) seien der angeschuldigten Person nicht zur Last zu legen, da es sich um legitime Verteidigungsmittel handle. Selbst bei anderer Einschätzung wären auch diese als leichter Eingriff zu werten. Selbst bei Bejahung der Vorwürfe (quod non) käme höchstens eine Verwarnung oder ein Coaching in Betracht. Ein Tätigkeitsverbot von zwei Jahren sowie eine Busse seien unverhältnismässig und stünden im Widerspruch zu Art. 27 BV.

23 C. Position des SFV 134. Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte der SFV folgende Rechtsbegehren:

"1. A.________ sei des Verstosses gegen Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) sowie gegen Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität) des Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 für schuldig zu erklären.

2. Es sei eine vom Schweizer Sportgericht nach Ermessen festzusetzende Sanktion sowie gegebenenfalls weitere geeignete Massnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten von A.________.

Eventualiter zu 3.: Dem SFV seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen." 135. Für die Begründung verweist der SFV auf den Untersuchungsbericht von SSI. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte der SFV das Schiedsgericht, ihn von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren. Diesem Antrag hat das Schiedsgericht stattgegeben. Weitere Stellungnahmen des SFV liegen nicht vor. D. Position des mutmasslichen Opfers 136. Das mutmassliche Opfer hat im Verlauf des Verfahrens keine schriftliche Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und den darin enthaltenen Vorwürfen eingereicht. Erst während der Verhandlung hat es zum Verfahrensgegenstand Stellung genommen: 1. Verfahrensmängel 137. Zu den von der angeschuldigten Person vorgebrachten Verfahrensmängel nimmt das mutmassliche Opfer zusammengefasst wie folgt Stellung:

138. Die Anonymisierung von Zeugen sowie die Schwärzung von Protokollauszügen seien im Ethik-Statut, im Verfahrensreglement der SSI und in der SpoFöV ausdrücklich vorgesehen. Da der angeschuldigten Person das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt worden sei, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehöres vor. Die Interessenabwägung spreche klar für die Zulässigkeit anonymer Zeugenbefragungen und der Schwärzung einzelner Protokollausschnitte, zumal auch das mutmassliche Opfer ausschliesslich geschwärzte Protokolle erhalten habe. Nach aufmerksamer Aktenprüfung sei zudem für alle Beteiligten die Identität der Anonymen Personen 1 und 2 ohnehin ersichtlich.

139. Die lange Verfahrensdauer sei auch auf das Verhalten der angeschuldigten Person zurückzuführen, die mehrfach den Anwalt gewechselt und die Verfahrenssprache über längere Zeit nicht mitgeteilt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass SSI im Jahr 2023 über 400 Meldungen pro Jahr bearbeitet habe. Vor der offiziellen Verfahrenseröffnung und der Befragung der angeschuldigten Person seien ausserdem umfangreiche Vorabklärungen erforderlich gewesen. 2. In der Sache 140. In der Sache können die Aussagen des mutmasslichen Opfers wie folgt zusammengefasst werden:

141. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss das Verhalten der angeschuldigten Person am Flughafen in Auckland, sondern während der gesamten WM. Junge Athletinnen seien

24 mit Respekt und Grenzwahrung zu begegnen, und ihr Vertrauen in Funktionäre sei zu schützen. Das mutmassliche Opfer sei zum Zeitpunkt der Vorfälle lediglich 22 Jahre alt und erstmals Teil der Nationalmannschaft an einer WM gewesen. Demgegenüber sei die angeschuldigte Person 59 Jahre alt und seit langem als [...] tätig gewesen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die [...] der Athletinnen zu gewährleisten und professionelle Distanz zu wahren. Dies sei keine Nebenfunktion, wie die angeschuldigte Person darstelle, sondern eine zentrale Rolle, ohne die ein Turnier nicht durchführbar wäre. Das mutmassliche Opfer habe bereits in der SSI-Befragung angegeben, die angeschuldigte Person als Autoritätsperson wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund habe es das Kompliment zu seiner Kleidung bereits als unangenehm empfunden. Besonders problematisch sei schliesslich der letzte Abend gewesen, als die angeschuldigte Person die Nationalspielerin H.________ mit einem intensiven Blick angestarrt habe.

142. Bezüglich der Vorfälle am Flughafen Auckland schliesse sich das mutmassliche Opfer dem Untersuchungsbericht an. Ergänzend erklärt es, weshalb die angeschuldigte Person mitgeteilt habe, bald [...] zu werden. Diese Information stehe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Po-Griff und habe diesen rechtfertigen sollen, indem die angeschuldigte Person klarmachen wollte, dass der Griff keine sexuelle Bedeutung gehabt habe, da sie [...] werde.

143. Bezüglich der Aussage "tu es dangereuse" betonte das mutmassliche Opfer, die Sprache selbst sei nicht entscheidend, sondern die Tatsache, dass die angeschuldigte Person auf die Augen des mutmasslichen Opfers und dann auf die eigenen gezeigt und diese Aussage gemacht habe. Mit dieser Geste habe die angeschuldigte Person signalisieren wollen, dass sie das mutmassliche Opfer beobachte. Nach dem Po-Griff habe sie den Schockzustand des mutmasslichen Opfers wahrgenommen und es durch diese Geste und Äusserung einschüchtern wollen. Zudem habe die Äusserung eine sexuelle Komponente enthalten, wonach das Opfer "gefährlich", also eine Verführerin sei; hierdurch seien sowohl Art. 2.1.4 als auch Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzt worden. Ausschlaggebend sei schliesslich die subjektive Wahrnehmung des mutmasslichen Opfers.

144. Das mutmassliche Opfer betonte ausserdem, das Ethik-Statut in der Fassung vom November 2022 habe im Vergleich zur Version vom Januar 2025 keine materiellen Änderungen erfahren. Da der von der angeschuldigten Person unterzeichnete Code of Conduct auf die FIFA-Regularien verweise, dränge sich die Berücksichtigung der FIFA-Ethikregeln (insbesondere Art. 13) für die Auslegung des Ethik-Statuts auf.

145. Schliesslich sei das mutmassliche Opfer während längerer Zeit nicht in der Lage gewesen, sich die Akten anzuschauen, da die Angelegenheit es sehr aufgewühlt habe. Es habe einen Anwalt ausschliesslich zur Annahme der Korrespondenz des Schweizer Sportgerichts mandatiert. Dieses Verfahren sei für das mutmassliche Opfer mit grosser Anspannung verbunden gewesen. Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, der Briefe des deutschen Anwalts der angeschuldigten Person sowie des Hackerangriffs habe es Angst verspürt, unter Schlafstörungen gelitten und sich unter Druck gesetzt gefühlt. Sein grösstes Anliegen sei es, ernst genommen zu werden und dass die Wahrheit ans Licht komme. Ein Motiv für eine Falschaussage bestehe nicht, zumal das gesamte Verfahren sehr belastend für das mutmassliche Opfer gewesen sei. V. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 146. Das Schweizer Sportgericht ist eine Schiedsinstitution für Doping- und Ethikfälle im Schweizer Sport. Seit dem 1. Juli 2024 entscheidet es über mutmassliche Verstösse gegen

25 das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic.

147. Gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 hat die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt und alle ihre Kompetenzen wurden auf das Schweizer Sportgericht übertragen.

148. Der Sitz des Schiedsgerichts bestimmt das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 SO befindet sich der Sitz des Schweizer Sportgerichts in Bern. Da sowohl der Sitz des Schiedsgerichts als auch der Sitz bzw. Wohnsitz der Parteien in der Schweiz liegen, untersteht das vorliegende Verfahren der schweizerischen ZPO (Art. 353 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 SO).

149. Falls eine Partei, wie im vorliegenden Fall, eine Unzuständigkeitseinrede erhebt, ist das Schiedsgericht gemäss Art. 3 Abs. 3 SO befugt, "selbst über seine Zuständigkeit im Schiedsspruch" zu entscheiden. Art. 3 Abs. 3 SO folgt Art. 359 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls vorsieht, dass das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit entscheidet. Das Schiedsgericht ist mit der sogenannten Kompetenz-Kompetenz ausgestattet, d. h. mit der Befugnis, zu entscheiden, ob es für die Entscheidung in der Sache zuständig ist.7

150. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe [des] Schweizer Sportgericht[s]". Weiter sieht Art. 3 Abs. 1 SO vor, dass das Schweizer Sportgericht zuständig ist "für die Verfahren, die vorgesehen sind durch a) […] b) das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften der SO eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 50 SO). B. Schiedsvereinbarung 151. Damit das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig ist, muss eine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestehen.8 Eine solche wird von der angeschuldigten Person bestritten.

152. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder bestimmte künftige Streitigkeiten verbindlich und unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen.9 Allgemeine Voraussetzung einer Schiedsvereinbarung ist die Bestimmtheit hinsichtlich der privaten Jurisdiktion, d.h. das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht muss entweder eindeutig bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein.10 Gemäss Art. 358 Abs. 1 ZPO hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Laut Art. 358 Abs. 2 ZPO sind statutarische Schiedsklauseln explizit zulässig. Statutarische Schiedsklauseln sind für die betroffenen Personen verbindlich, wenn sie (i) wirksam übernommen worden sind, (ii) dem Bestimmtheitserfordernis genügen und (iii) die Formvorschrift eingehalten

7 BSK ZPO-GIRSBERGER, 4. Aufl., Basel 2024, N 11 zu Art. 359; Online Kommentar ZPO-SCHNEUWLY/DROESE, Version vom 4. Juni 2025, N 40 zu Vorb. zu Art. 353 - 399 ZPO. 8 Online Kommentar ZPO-SCHNEUWLY/DROESE, Version vom 4. Juni 2025, N 40 zu Vorb. zu Art. 353 - 399; BSK ZPO-GIRSBERGER/HABEGGER/MRÁZ/PETER/WEBER-STECHER/FEIT/WOHLGEMUTH, 4. Aufl., Basel 2024, N 25 ff. zu Vorb. zu Art. 353 - 399. 9 BGer vom 25. März 2004, 4P.253/2003, E. 5.1. 10 BGE 130 III 66, E. 3.1; BGer vom 25. März 2004, 4P.253/2003, E. 5.1.

26 ist.11 Laut Bundesgericht braucht der Verweis auf das Regelwerk die Schiedsklausel grundsätzlich nicht ausdrücklich zu nennen, sondern kann auch als Globalverweis ein Dokument einbeziehen, welches eine solche Klausel enthält.12 Der globale Verweis auf eine in den Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklausel wird als gültig erachtet, wenn auf diese Weise einer Partei nicht missbräuchlich der Zugang zum ordentlichen Gericht entzogen wird.13 Diesbezüglich ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass "eine Partei, welche eine Globalverweisung vorbehaltlos akzeptiert und dabei die im verwiesenen Dokument enthaltene Schiedsklausel kennt, dieser zustimmt".14

153. Bezüglich internationalen sportrechtlichen Streitigkeiten geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine statutarische Bestimmung zugunsten der Zuständigkeit des TAS kaum noch als überraschend oder ungewöhnlich betrachtet werden kann, da es im professionellen Sport üblich ist, dass Streitigkeiten nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch Schiedsgerichte entschieden werden.15 Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in sportrechtlichen Angelegenheiten die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung "mit Wohlwollen" prüft vor dem Hintergrund, dass die rasche Streiterledigung durch spezialisierte Schiedsgerichte gefördert werden soll.16

154. Im vorliegenden Fall könnten folgende statutarische Schiedsklauseln als Grundlage für das Schiedsverfahren dienen:

- Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024):

"Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."

- Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024):

"Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Hierzu schliesst Swiss Olympic mit der Stiftung Schweizer Sportgericht eine Leistungsvereinbarung zur Regelung der Berichterstattung und allfälliger Beitragszahlungen ab."

- Art. 8.1 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025):

11 BSK ZPO-GIRSBERGER, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 358 N 9d mit Hinweis auf BGer vom 22 Juli 2019, 5A_1027/2018, E. 2.4. 12 BGer vom 7. Februar 2001, 4P.230/2000, E. 2 a; BGer vom 9. Januar 2009, 4A_460/2008, E. 6.2. 13 BGer vom 25. März 2004, 4P.253/2003, E. 5.4. 14 BGer vom 7. Februar 2001, 4P.230/2000, E. 2 a; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 462. 15 Siehe z.B. BGE 129 III 445, E. 3.3.3.3; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 462 f. 16 BGer vom 20. Januar 2010, 4A_548/2009, E. 4.1; BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 463.

27 "Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen."

- Art. 3 Abs. 5 der Statuten des SFV (Version Juli 2025):

"Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz unter Ausschluss der staatlichen Gerichte für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an. Vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen. Entscheidungen in Fällen, die vor dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht worden sind, unterliegen der Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne. Entscheidungen in ab dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemachten Fällen können beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) nicht angefochten werden."

155. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass sie sich weder durch eine Mitgliedschaft noch auf vertraglicher Grundlage den Regularien des SFV und insbesondere der darin enthaltenen Schiedsklausel zugunsten des Schweizer Sportgerichts unterworfen habe. Da unbestritten feststeht, dass die angeschuldigte Person weder Mitglied des SFV noch eines seiner Vereine ist oder war, wird im Folgenden ausschliesslich geprüft, ob sie den SFV- Regularien vertraglich unterstellt war.

156. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken stellen.17 Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines Sportverbands bestehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der Lehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereinsstrafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hinweist.18 Die Mehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassungen schliesst die Möglichkeit einer konkludenten vertraglichen Unterstellung unter eine Sanktionsordnung jedoch nicht per se aus.19 Auch der TAS teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: "[…] whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the regulations governing that competition […]. […] the absence of a Consent Form cannot be deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided to participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the competition rules".20 Des Weiteren hat auch das Bundesgericht entschieden, dass ein Athlet allein durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden sein kann.21 Im Schiedsspruch SSG 2024/E/15 kam das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass dies nicht nur für Athletinnen und Athleten gelten muss, sondern auch für Trainer und Trainerinnen sowie Betreuer und Betreuerinnen von direkt den entsprechenden Regeln unterstellten Athletinnen und Athleten: "Denn wenn von

17 SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 90. 18 SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275; SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 91; BSK ZGB-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 70 ZGB. 19 Siehe z.B. STEINER, Doping – Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sportrecht - Band I, 2013, S. 428; SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 91. 20 CAS 2009/A/1898, N 7.25 - 7.30. 21 BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024, E. 5.4.2.

28 Athlet:innen erwartet werden darf, dass sie die entsprechenden (auch Disziplinar-)Regeln im Zusammenhang mit einem Wettkampf kennen müssen, so muss dies auch für deren Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen gelten, die hauptberuflich mit der Betreuung von diesen Regeln unterstellten Athlet:innen befasst sind und zudem als Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen ebenfalls an solchen Wettkämpfen teilnehmen".22

157. Seit dem 1. April 2013 war die angeschuldigte Person als [...] bei der SFL angestellt ("Arbeitsvertrag 2013"). Gemäss Auskunft des Generalsekretärs des SFV, Robert Breiter, vom 19. März 2025 übernahm die angeschuldigte Person auch [...] für den SFV (primär für das Männer-Nationalteam und rund um den Schweizer Fussball Cup), wofür der SFV der SFL 35% der Gesamtlohnkosten erstattete. Am 1. Januar 2018 erneuerte die SFL den Arbeitsvertrag mit der angeschuldigten Person ("Arbeitsvertrag 2018"), wonach diese offiziell als [...] bezeichnet wurde. Gemäss Ziff. 2 des Arbeitsvertrags 2018 war die angeschuldigte Person zudem Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der SFL. Am 31. Januar 2018 unterzeichnete die angeschuldigte Person den Code of Conduct der SFL. Durch die Unterschrift bestätigte die angeschuldigte Person, "den Code of Conduct der SFL anzuerkennen sowie jederzeit zu befolgen". Die Grundlagen und Leitlinien des angemessenen Handelns wurde im Code of Conduct wie folgt umschrieben: "Dieser Code of Conduct stützt sich auf die Verhaltensgrundsätze gemäss Rechtspflegeordnung des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) ab und wurde vom Komitee der SFL am 15.12.2017 […] erlassen. […] Wir halten uns an die allgemeinen Grundlagen der Schweizer Gesetzgebung und die Regelwerke von FIFA, UEFA, SFV und SFL. Wir handeln professionell, ehrlich, integer und transparent. Dabei sind wir uns der besonderen Vorbildwirkung bewusst, die wir als Botschafter des Schweizer Profi- Fussballs haben. […]"

158. Durch die Unterzeichnung des Code of Conduct hat sich die angeschuldigte Person explizit dem Regelwerk des SFV unterworfen (siehe auch Art. 5 Abs. 1 Statuten des SFV23 und Art. 5 Abs. 1 Statuten der SFL24). Es ist folglich von einer vertraglichen Unterstellung unter das Regelwerk des SFV auszugehen.

159. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die angeschuldigte Person damit auch an eine statutarische Schiedsvereinbarung zugunsten des Schweizer Sportgerichts, die erst später in die Statuten des SFV sowie ins Ethik-Statut aufgenommen wurde, gebunden ist. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Vorfälle im Sommer 2023 war gemäss Art. 3 Abs. 5 der Statuten des SFV (Version Juli 2023) die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") zuständig: "Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre

22 SSG 2024/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, N 132 f. 23 "Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA und des SFV sind für den SFV selbst, die Abteilungen, die Unterorganisationen und die Klubs sowie für die jeweiligen Organe, sonstigen Behörden, Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich." 24 "Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL sind für die SFL selbst und ihre Mitglieder sowie für die jeweiligen Organe, Behörden, Spieler und Funktionäre verbindlich."

29 Verfahrensvorschriften an und spricht die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Gegen die Entscheide der Disziplinarkammer kann, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte, innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids der Disziplinarkammer an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden."

160. Es stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person der neuen Schiedsklausel explizit hätte zustimmen müssen. Bezüglich dieser Frage sind sich der TAS und das Bundesgericht uneinig. Der TAS bejahte die Zuständigkeit seiner ADD-Abteilung (Anti-Doping Division), in welchem sich der Sachverhalt (wie im vorliegenden Fall) vor dem Inkrafttreten der reglementarischen Schiedsklausel zugunsten der ADD zugetragen hatte (zuvor waren die verbandsinternen Gremien als erste Instanz für die Beurteilung von Dopingverstössen zuständig gewesen) mit der Begründung, die Zuständigkeitsfrage sei von prozessualer Natur und bedürfe nicht der Zustimmung der dem Regelwerk unterstellten Personen.25 Das Bundesgericht bekam im Jahr 2022 die Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Dabei rief das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass der Entscheid eines Organs eines Sportverbands – auch wenn dieser als Schiedsspruch bezeichnet ist – keinen echten Schiedsspruch, sondern lediglich eine (inhaltlich voll nachprüfbare) Willensäusserung des Verbands darstellt.26 Zwar sei die ADD ein Spruchkörper mit schiedsrichterlichem Charakter; denn die anwendbare Verfahrensordnung spreche von "Schiedsverfahren" und von "Schiedsrichtern".27 Dies allein genüge aber nicht, um Entscheide dieses Spruchkörpers als Schiedsspruch zu qualifizieren. Vielmehr bedürfe es hierfür einer Vereinbarung der Parteien, in welcher der Wille zum Ausdruck komme, die Entscheidungszuständigkeit der staatlichen Gerichte zu ersetzen. Hieran fehle es aber, weil sich der Athlet nie der schiedsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit der ADD durch Vertrag unterstellt habe. Vielmehr leite die ADD ihre Zuständigkeit einseitig aus einer Vereinbarung mit dem betroffenen Weltverband ab, in welcher der Weltverband seine Disziplinarhoheit auf die ADD übertragen habe. Durch eine solche (einseitige) Auslagerung könne der Weltverband aber der ADD nicht mehr Befugnisse übertragen, als dem Verband selbst zustünden.28

161. Angewendet auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass alle Personen, die en

SSG 2025/E/54 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 17.04.2026 SSG 2025/E/54 — Swissrulings