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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2025/E/48

14 avril 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·1,598 mots·~8 min·3

Texte intégral

1

SSG 2025/E/48 - A.________ v. SSI

Abschreibungsverfügung

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Direktor: Dr. Yann Hafner

In der Sache zwischen

A.________

- Berufungsführer und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Alex Schütz, Rechtsanwalt, Eversheds Sutherland AG, Bern

- Berufungsgegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A.________ ("Berufungsführer") ist Vater von drei Kindern, welche Eishockey bei der B.________ AG spiel(t)en.

2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" bzw. "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

3. Der Berufungsführer und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine geltend gemachte Verletzung von Bestimmungen zum Schutz des Verfahrens im Bereich Ethik.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen des Berufungsführers in seinen schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen respektive nachfolgenden dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 23. März 2025 ging bei SSI und ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Schütz, eine Meldung betreffend einen Vorfall im März 2025 ein, wonach die B.________ AG dem Berufungsführer mit Schreiben vom 12. März 2025 mitgeteilt habe, dass die Ausbildungsverträge der drei Kinder des Berufungsführers nicht verlängert worden seien, womit mutmasslich gegen die Bestimmungen des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2025 (das "Ethik-Statut 2025") verstossen worden sei.

7. Am 24. März 2025 eröffnete Rechtsanwalt Schütz dem Berufungsführer per E-Mail, dass SSI der Ansicht sei, dass die Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich von SSI falle. Der Berufungsführer wurde auf die einschlägigen Bestimmungen und die aus dem staatlichen Recht fliessenden möglichen Rechtsmittel verwiesen. Dem Berufungsführer wurde weiter mitgeteilt, dass SSI beschlossen habe, auf seine Meldung nicht zu reagieren. Schliesslich wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass für SSI kein Raum bestehe, vorläufige Massnahmen gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut 2025 zu ergreifen und wies abschliessend darauf hin, dass die Möglichkeit einer Erstberatung durch SSI weiterhin bestehen bleibe. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 8. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, welche ab dem 1. März 2025 eingeleitet werden, werden durch die Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 26. Februar 2025 (nachfolgend "Schiedsordnung" bzw. "SO") geregelt (Art. 50 SO).

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 9. Am 30. März 2025 reichte der Berufungsführer per E-Mail eine sinngemässe Berufung gegen den Entscheid von SSI vom 24. März 2025 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein. In seiner Rechtsschrift beantragte der Berufungsführer was folgt:

"Das Schweizer Sportgericht wird aufgefordert, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, um einzugreifen und die Entscheidung von Herrn Schütz aufzuheben. Angesichts des Widerspruchs zwischen der Entscheidung von Herrn Schütz vom 24. März 2025 und den mündlichen Erklärungen vom 15. Oktober 2024, die am 16. Oktober 2024 schriftlich bestätigt wurden, wird das Schweizer Sportgericht aufgefordert, A.________ und Herrn Schütz bis zum 3. April 2025 eine Antwort und ein Urteil zukommen zu lassen, da die Antwort und das Urteil des Gerichts einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren am 7. April 2025 haben werden."

10. Mit Verfügung des Direktors vom 1. April 2025 wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass das Verfahren unter der folgenden Verfahrensnummer im Geschäftsverzeichnis eingetragen wurde: SSG 2025/E/48 - A.________ v. SSI.

11. Mit derselben Verfügung wurde dem Berufungsführer aufgrund der fehlenden Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, eine Nachfrist bis am 3. April 2025 angesetzt, um seine Berufung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. d SO zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.

12. Weiter wurde mit derselben Verfügung auf den sinngemässen Antrag um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 4 SO nicht eingetreten. Begründet wurde dies mit der prima facie fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, welche sich aus Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 ableitet, wonach gegen einen Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

13. Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte der Berufungsführer eine neue Berufungsschrift mit denselben Beilagen ein. Konkrete Anträge wurden darin keine gestellt und hinsichtlich den Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, führte der Berufungsführer lediglich aus was folgt:

"Die Grundlage meiner Anfechtung vor dem Sportgericht liegt im Nichtzuständigkeitsentscheid der SSI sowie in der Verletzung von Artikel 6.5 der Ethik- Charta [recte: Ethik-Statut 2025], welcher den Schutz des Verfahrens garantiert". 14. Die Berufungsgegnerin wurde nicht eingeladen, um zu den Eingaben des Berufungsführers Stellung zu nehmen. III. Prozessuales 15. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:

"Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […] b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […]."

4 16. Nach Art. 16 Abs. 1 SO eröffnet der Direktor im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von SSI ein Verfahren, sofern die Bedingungen nach Abs. 3 erfüllt sind. Art. 16 Abs. 3 SO lautet wie folgt:

"Die Berufung muss innerhalb der im anwendbaren Reglement vorgesehenen Frist eingereicht werden und folgende Elemente enthalten: […] d. eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportsgerichts als Berufungsinstanz vorsehen; […]."

17. Sind die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, setzt der Direktor eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Eingabe, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt wird (Art. 16 Abs. 4 SO). Fehlt ein Element im Sinne von Abs. 3 nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nach wie vor, hat der Direktor das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 4 SO nicht fortzuführen, d.h. abzuschreiben. Wird ein Verfahren abgeschrieben, hat dies zur Folge, dass es aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird (analog zu Art. 34 Abs. 2 SO).

18. Der Berufungsführer hält hinsichtlich der Zuständigkeit lediglich fest, dass sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts aus dem Nichteintretensentscheids und Art. 6.5 Ethik-Statut 2025 herleiten lässt.

19. Der Berufungsführer verkennt indessen, dass sich die Zuständigkeit aus dem Nichteintretensentscheid eben gerade nicht herleiten lässt, da nach Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 gegen einen Nichteintretensentscheid gar kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 hält fest was folgt:

"[…]. Gegen einen Nichteintretensentscheid kann kein Rechtsmittel eingelegt werden."

20. Insofern ist es dem Berufungsführer vorliegend gar nicht möglich, eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, einzureichen. Im Übrigen sieht der vom Berufungsführer angerufene Art. 6.5 Ethik-Statut 2025, der den Schutz des Verfahrens regelt, keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Berufungsverfahren vor. Insbesondere dann nicht, wenn SSI einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 5.7.1. Ethik-Statut 2025 fällt.

21. Unter Berücksichtigung des Hinweises des Direktors vom 1. April 2025 auf die in der sinngemässen Berufungsschrift vom 30. März 2025 fehlende Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen und der Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Berufung im Sinne Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. d SO verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren andernfalls nicht fortgeführt werde sowie der eingereichten Berufung vom 2. April 2025, welche wiederum ohne Kopie der vorgenannten Bestimmungen eingereicht wurde, entscheidet der Direktor, dass das Verfahren abgeschrieben und aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird.

5 IV. Kostenfolgen A. Höhe der Verfahrenskosten 22. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch über die Verfahrenskosten. Dasselbe hat analog zu gelten, wenn der Direktor im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SO das Verfahren abschreibt und aus dem Geschäftsverzeichnis streicht.

23. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der fehlenden Elemente in der Berufung, welche zwingend hätte enthalten sein müssen und der damit einhergehenden Abschreibung des Verfahrens, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt. B. Verteilung der Verfahrenskosten 24. Nach Art. 36 Abs. 3 SO werden die Verfahrenskosten bei Gutheissung der Berufung Swiss Sport Integrity auferlegt. Bei Abweisung der Berufung werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss. Dasselbe hat analog zu gelten, wenn der Direktor das Verfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SO das Verfahren abschreibt.

25. Das Verfahren wurde durch den Berufungsführer initiiert. Ebenfalls hat er es unterlassen, dem Schweizer Sportgericht eine Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, zu unterbreiten. Die damit einhergehende Abschreibung des Verfahrens ist somit vollständig durch den Berufungsführer zu vertreten, weshalb er als vollständig unterliegend zu gelten hat. Aus diesen Gründen werden die Kosten vollständig dem Berufungsführer auferlegt.

6 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2025/E/48 - A.________ v. SSI wird abgeschrieben.

2. Das Verfahren SSG 2025/E/48 - A.________ v. SSI wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Berufungsführer auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 14. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Yann Hafner Direktor

SSG 2025/E/48 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 14.04.2025 SSG 2025/E/48 — Swissrulings