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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 29.11.2024 SSG 2024/E/9

29 novembre 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·2,523 mots·~13 min·3

Texte intégral

1

SSG 2024/E/9 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Sridar Paramalingam, Rechtsanwalt, Nordwand Law GmbH, Bern

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer") (geb. 1982) ist Trainer in einem Schweizer Volleyballverein.

3. Die SSI und der Trainer werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Benachrichtigung über eine potenzielle Verletzung der sexuellen Integrität 6. Am 26. August 2022 ging bei SSI eine Meldung betreffend einen Vorfall ein, der möglicherweise gegen die Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität, Art. 2.1.4 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports (das "Ethik-Statut") verstösst. SSI bestätigte der betroffenen Person am 29. August 2022 den Eingang der Meldung und teilte ihr mit, dass sie derzeit überlastet sei.

7. Am 2. September 2024 nahm SSI mit der betroffenen Person Kontakt auf. Im Telefongespräch vom 7. September 2024 bestätigte die betroffene Person, dass sie mit der Opferhilfe Bern Kontakt hatte. Diese klärte über mehrere Monate hinweg ab, ob ein Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person eröffnet werden sollte. Um eine allfällige Strafanzeige nicht zu gefährden, wartete die Antragstellerin mit der Einleitung ihrer Untersuchung ab.

8. Parallel zu dieser Meldung ging bei der Antragstellerin am 14. September 2022 eine Meldung der Mutter der betroffenen Person ein.

9. Im Februar 2023 teilte die Anwältin der betroffenen Person der Antragstellerin mit, dass kein Strafverfahren eingeleitet werde, die betroffene Person jedoch das Verfahren bei der Antragstellerin weiterführen möchte.

10. Die betroffene Person bestätigte mit Telefonat vom 17. April 2024, dass sie die Eröffnung eines Verfahrens begrüsse und bereit sei, als Opfer auszusagen.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 11. Am 23. Mai 2023 eröffnete SSI die Vorabklärungen nach Art. 12 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände ("VerfReg SSI") und informierte die betroffene Person, die angeschuldigte Person sowie Swiss Volley hierüber.

12. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 wurde die angeschuldigte Person über ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfReg SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut sowie die Ausstandgründe gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfReg SSI hingewiesen. Die angeschuldigte Person hat keine Ausstandgründe geltend gemacht.

13. Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 wurde die betroffene Person zu einer Befragung am 18. Juli 2023 eingeladen.

14. Am 18. September 2023 eröffnete SSI eine Untersuchung nach Art. 13 VerfReg SSI und informierte die betroffene Person, die angeschuldigte Person sowie Swiss Volley hierüber.

15. Mit E-Mail vom 20. September 2023 wurde die angeschuldigte Person zu einer Befragung am 20. September 2023 eingeladen.

B. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung 16. Am 2. Juli 2024 reichte SSI ihren Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen die beschuldigte Person zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports durch die beschuldigte Person begangene Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.

4. Es sei gegen die beschuldigte Person eine mindestens 18-monatige Sperre betreffend das Trainieren männlicher Athleten zu verhängen. 5. Es sei die beschuldigte Person zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Therapie im Umfang von mindestens 15 Stunden zu absolvieren, in welcher sie sich mit den Grundlagen für ein angemessenes Trainer-Athleten-Verhältnis und ihrem persönlichen Umgang mit Nähe-Distanz in Abhängigkeitsverhältnissen auseinandersetzt sowie das eigene diesbezügliche Verhalten gegenüber den Athleten ihrer Trainingsgruppe des VBC Thun reflektiert, dabei sei:

5.1 die beschuldigte Person zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer durch Swiss Sport lntegrity der/dem betreffenden Therapeuten:in vorzulegen zu lassen;

5.2 die beschuldigte Person zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Therapieangebots von Swiss Sport lntegrity bestätigen zu lassen; bei Bestätigung der Geeignetheit sendet Swiss Sport lntegrity gemäss Ziff. 6.1 dem/der Therapeut/in den Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer zu.

6. Die gemäss Antrag Ziff. 4 zu verhängender Sperre sei nach Ablauf der 18-monatigen Mindestdauer lediglich aufzuheben, sofern:

4 6.1 die beschuldigte Person den Nachweis gegenüber Swiss Sport lntegrity erbringt, die Therapie gemäss Antrag Ziff. 5 erfolgreich absolviert zu haben;

6.2 die beschuldigte Person vor Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainer sowie anschliessend quartalsweise gegenüber Swiss Sport lntegrity nachweist, für die Dauer von mindestens einem Jahr ein regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren männlicher Athleten in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit des Coachings von Swiss Sport lntegrity vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainer damit zusammenhängend bewilligen zu lassen.

7. Es sei gegenüber dem für die beschuldigte Person zuständigen kantonalen Verband, Swiss Volley Region Bern-Solothurn, die Empfehlung auszusprechen, sobald die Sperre abgelaufen ist und sie wieder tätig sein sollte, während zwei Jahren halbjährlich bei den von der beschuldigten Person betreuten männlichen Athleten anonyme Erhebungen darüber zu machen, ob die beschuldigte Person ein angemessenes Trainer- Athletinnen-Verhältnis beachtet und insbesondere die sexuelle lntegrität der Athleten wahrt; Swiss Volley Region Bern-Solothurn sei dabei aufzufordern, Swiss Sport lntegrity jeweils anschliessend über die Erhebungen Bericht zu erstatten.

8. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport lntegrity seien in Höhe von CHF 1'000.00 der beschuldigten Person aufzuerlegen. 9. Die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinarkammer seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. 10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten von Swiss Sport lntegrity durch die beschuldigte Person zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen.

11. Swiss Sport lntegrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren. 12. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer zu bedienen. 13. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV mit deren Entscheid und der schriftlichen Entscheidbegründung zu bedienen."

17. Der Präsident der DK stellte den Untersuchungsbericht von SSI dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts am 18. Juli 2024 per E-Mail zu. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 18. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

19. Mit Eröffnungsschreiben vom 30. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Zustellung des Untersuchungsberichts von SSI an das Schweizer Sportgericht und dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 30. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde Swiss Volley als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von

5 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 20. August 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für Swiss Volley gelte, falls die Parteistellung beantragt würde.

20. Mit Schreiben vom 4. August 2024 ersuchte die angeschuldigte Person um eine Fristverlängerung von 10 Tagen, d.h. bis zum 30. August 2024.

21. Nach Prüfung des Antrags entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine Fristverlängerung bis zum 27. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien mit Schreiben vom 8. August 2024 darüber. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte.

22. Am 27. August 2024 reichte die angeschuldigte Person ihre Stellungnahme zum Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2024 ein und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei mittels Vorentscheids festzustellen, dass beim Schweizerischen Sportgericht im Verfahren SSG 2024/E/9 - SSI v. A.________ keine gültige Rechtshängigkeit begründet wurde. 2. Das Verfahren sei mittels Vorentscheids mangels gültiger Rechtshängigkeit als gegenstandslos abzuschreiben und einzustellen.

3. Eventualiter sei auf den Untersuchungsbericht der Swiss Sports Integrity vom 2. Juli 2024 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4. Sub-eventualiter sei A.________ vom Vorwurf der Verletzung der sexuellen Integrität von Herrn Andrin Scherrer freizusprechen. 5. Sub-sub-eventualiter sei A.________ zu einer maximalen Sperre von 6 Monaten betreffend das Trainieren männlicher Athleten, beginnend am 4. August 2024, endend am 3. Februar 2025 zu verurteilen.

6. Alle weiteren Anträge der Swiss Sports Integrity seien abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich Swiss Sports Integrity aufzuerlegen. 8. Swiss Sports Integrity sei zur Entschädigung der Parteikosten von A.________ gemäss noch einzureichender Kostennote, oder zu mindestens CHF 5'000.00 zu verurteilen."

23. Mit Schreiben vom 30. August 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahme der angeschuldigten Person und informierte die Parteien, dass Swiss Volley die Parteistellung nicht innert der gesetzten Frist beantragt hatte und deshalb auf die Teilnahme am Verfahren verzichtete.

24. Mit Schreiben vom 4. September 2024 informierte die angeschuldigte Person das Gericht über die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und beantragte die Sistierung des Verfahrens für zwei Wochen, d.h. bis zum 18. September 2024.

25. Nach Prüfung des Antrags entschied das Gericht am 5. September 2024, eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum 18. September 2024 zu gewähren. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass keine weitere Sistierung des Verfahrens gewährt würde, sollten die Parteien keine Vereinbarung treffen. Dies, damit das Verfahren innerhalb von vier Monaten nach Bestellung des Gerichts abgeschlossen werden kann (Art. 19 Abs. 3 VerfRegl SSG).

6 26. Mit E-Mail vom 18. September 2024 übermittelte SSI dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine von den Parteien am 12. bzw. 18. September 2024 unterzeichnete "Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung". Die betroffene Person gab mit E-Mail vom 12. September 2024 ihr Einverständnis zu dieser einvernehmlichen Lösung.

27. Gleichzeitig reichte SSI ihren Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens vom 18. September 2024 ein und wies darauf hin, dass sie in "Anwendung von Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Vereinbarung" den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und Folgendes beantrage:

"1. Das Disziplinarverfahren gegen A.________ sei einzustellen; 2. Die Verfahrenskosten seien gemäss der einvernehmlichen Lösung hälftig zu teilen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 28. Mit E-Mail vom 18. September 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens vom 18. September 2024 und teilte mit, dass das Gericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.

29. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 18. September 2024, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei, sowie angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 12. bzw. 18. September 2024, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/9) als durch Rückzug des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl SSG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 30. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt der vorsitzende Richter das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl SSG). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl SSG (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl SSG befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

31. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts, der einmaligen Fristerstreckung sowie der Sistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 32. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,

7 wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

33. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 18. September 2024 hat SSI beantragt, "die Verfahrenskosten seien gemäss der einvernehmlichen Lösung hälftig zu teilen". Ziffer 5 der Schlussbestimmungen der Vereinbarung vom 12. bzw. 18. September 2024 lautet wie folgt: "Die Kosten des Schweizerischen Sportgerichts werden hälftig geteilt". Dieser Parteivereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des Verfahrens beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 34. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).

35. Die Regelung in Ziffer 4 der Schlussbestimmungen der Vereinbarung vom 12. bzw. 18. September 2024 hält fest, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt. Im Übrigen hätte die angeschuldigte Person grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

8 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2024/E/9 - SSI v. A.________ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bern, Schweiz Datum: 29. November 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Daniel Mägerle Vorsitzender Richter

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