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SSG 2024/E/5 - SSI v. A._____
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zug
In der Sache zwischen
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Verantwortlicher Rechtsdienst und Rechtsanwältin Yvonne Stadler, Krneta Advokatur Notariat, Bern - Antragstellerin, SSI und
A._____, Präsident FC X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Christian von Rohr, Strausak Rechtsanwälte, Solothurn - Angeschuldigte Person und
Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri, vertreten durch Dominique Schaub, Leiter Rechtsdienst - SFV und
B._____ und C._____ - Melderin, Melder, Meldende Personen und
D._____ - Mutmassliches Opfer, Spieler -
2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. A._____ ("angeschuldigte Person") ist Präsident des Fussballclubs X._____ ("der Club").
3. Der Schweizerische Fussballverband ("SFV") ist die betroffene nationale Sportorganisation im Sinne des Ethikstatuts. Der SFV ist Mitglied von Swiss Olympic.
4. B._____ und C._____ ("Melderin", "Melder", zusammen "meldende Personen")) sind die Eltern und damit im relevanten Zeitpunkt die gesetzlichen Vertreter des mutmasslichen Opfers. Sie haben im vorliegenden Verfahren zugleich Parteistellung als meldende Personen.
5. D._____ ("Mutmassliches Opfer" oder "Spieler") (geb. 2006) war zum relevanten Zeitpunkt Spieler in der Nachwuchsmannschaft (U16) des Clubs. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 6. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").
7. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 31. Januar 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 8. Am 22. März 2022 ging - im Nachgang zu einer vorgängigen telefonischen Kontaktaufnahme bei SSI eine Meldung (Nr. 81) der Melderin ein, mit welcher sie SSI zwei E-Mails, datierend vom 21. März 2022 und einen Printscreen von einem Nachrichten-Verlauf, ebenfalls datierend vom 21. März 2022, zukommen liess. Gemäss der Meldung und den Beilagen geht es um den Ausschluss des Spielers, Sohn der Melderin, durch E._____ ("Nachwuchsverantwortlicher"), Verantwortlicher Nachwuchs des Clubs. Sie habe "in der Mobbingmeldung (Dokument) kurz die Vorgeschichte geschildert", damit sich SSI ein Bild machen könne. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein, welchen unter anderem zu entnehmen ist, dass sie den Nachwuchsverantwortlichen um eine für sie "nachvollziehbare Erklärung" betreffend den "Rauswurf" ihres Sohnes bat. In der Folge führte SSI am 28. März 2022 mit der Melderin ein Telefonat, anlässlich welchem diese den Inhalt der Meldung bestätigte und unter anderem ausführte, es habe Mobbing-Vorfälle gegeben und die Kinder hätten Angst vor einem Ausschluss, falls sie etwas sagen würden.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 9. Am 30. März 2022 führte SSI mit dem Nachwuchsverantwortlichen des Clubs und am 5. April 2022 mit der angeschuldigten Person Telefongespräche und tätigte weitere schriftliche und telefonische Abklärungen bei der angeschuldigten Person und bei der Melderin. Unter anderem stellte der Nachwuchsverantwortliche SSI den (von der Melderin, dem Melder und vom Spieler) unterzeichneten Verhaltenskodex des Clubs zu, in welchem neben verschiedenen anderen Regeln festgehalten war, dass sie als Eltern "still die Entscheide der Trainer (Aufstellung/Spielzeit) und des Schiedsrichters" akzeptieren würden.
10. Im Nachgang zum Telefonat zwischen SSI und der angeschuldigten Person teilte diese SSI per E-Mail unter anderem mit, die "Freistellung" beziehe sich auf den Verhaltenskodex, welcher das mutmassliche Opfer mehrmals gebrochen habe. Sie stellte SSI in der Folge die Statuten des Clubs zu, und führte aus, ein Protokoll des Ausschlusses gebe es nicht. da der Nachwuchsverantwortliche die Prokura habe, einen Spieler nach mehrmaligen Fehlverhalten gemäss Verhaltenskodex aus dem Club auszuschliessen. Weiter wies die angeschuldigte Person auf Diskussionen mit dem Spieler und dessen Eltern in der Vergangenheit hin.
11. Mit E-Mail vom 11. April 2022 ersuchte SSI die angeschuldigte Person um Stellungnahme zu diversen Fragen in Bezug auf den Ausschluss-Entscheid. Die angeschuldigte Person meldete sich am 12. April 2022 telefonisch bei SSI und erklärte sinngemäss, sie werde nach Rücksprache mit ihrem Anwalt die Fragen nicht beantworten, der Aufwand sei unverhältnismässig und SSI könne sich künftig an ihren Anwalt richten. Mit E-Mail am selben Tag bestätigte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. 1. Vorabklärungen 12. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erhärtete sich für SSI der Verdacht gegen die angeschuldigte Person und sie entschied, Vorabklärungen zu treffen. Die Eröffnung der Vorabklärungen wurde der Melderin und dem mutmasslichen Opfer am 11. Mai 2022 und der angeschuldigten Person am 5. Juli 2022 mitgeteilt.
13. In der Folge telefonierte SSI mit weiteren betroffenen Spielern und Eltern des Clubs. Am 24. Mai 2022 wurde der Spieler formell befragt. Im Rahmen der Befragung machte er Ausführungen zu verschiedenen Situationen und Verhaltensweisen seines Trainers und zu den Vorgängen und Gesprächen in Bezug auf den Ausschluss aus dem Club, unter anderem sagte er aus, sein Trainer habe ihm mitgeteilt, dass der Nachwuchsverantwortliche über den Ausschluss entschieden habe. Er habe bei seinem Trainer zweimal nachgefragt, warum er nicht durchspiele und immer nach 60-70 Minuten ausgewechselt werde. Der Trainer habe geantwortet, dass auch andere spielen sollten, was der Spieler akzeptiert habe - "nicht 100%, aber einigermassen". Die für Probetrainings benötigte Unterschrift des Nachwuchsverantwortlichen habe dieser verweigert, wobei im Zusammenhang mit dem einen Probetraining vorgängig ein Gespräch zwischen seinem Vater und dem Nachwuchsverantwortlichen stattgefunden habe. Die Gründe für den Ausschluss seien "wohl die Einladung des FCY._____ und seine WhatsApp vom 19.3.". Der Spieler wisse nicht, weshalb er ausgeschlossen worden sei, es sei ihm aber klar, dass der Nachwuchsverantwortliche den Entscheid getroffen habe. Nach dem Ausschluss habe er Mühe mit Essen gehabt. Er sei nicht einmal mehr mit Kollegen rausgegangen.
14. In der Folge führte SSI Telefongespräche mit mehreren Eltern von aktuellen und Spielern des Clubs.
15. Am 26. September 2022 reichte die angeschuldigte Person eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie auch die Fragen des Schreibens von SSI vom 5. Juli 2022 beantwortete. Unter anderem verwies sie auf den Verhaltenskodex und darauf, dass der Spieler und seine Eltern
4 wiederholt gegen den Kodex verstossen hätten, was zum Ausschluss geführt habe. Weiter machte sie Angaben zum Vorfall vom 19. März 2022 im Rahmen eines Auswärtsspieles, in dessen Zusammenhang ein Austausch über Nachrichtenchats einerseits zwischen dem Spieler und seinem Trainer und andererseits zwischen dem Vater des Spielers und dem Nachwuchsverantwortlichen stattfand, welcher mit dem Ausschluss des Spielers endete. Die angeschuldigte Person führte aus, der Ausschluss habe dem Wunsch des Spielers und dessen Eltern entsprochen. 2. Untersuchungsverfahren 16. Mit Schreiben vom 1. November 2022 eröffnete SSI ein Untersuchungsverfahren gegen die angeschuldigte Person. Am 16. Januar 2023 wurden der Trainer des Spielers, und am 18. Januar 2023 der Nachwuchsverantwortliche formell von SSI befragt. Der Trainer bestätigte im Wesentlichen die bisherigen Erkenntnisse. Anlässlich der Befragung des Nachwuchsverantwortlichen führte dieser unter anderem aus, er sei für alle Nachwuchs-Mannschaften von FE12 bis zu den 20-Jährigen wie auch für die Frauenabteilung zuständig. Sein Vorgesetzter sei G._____, Vize-Präsident "Sport" im Club. Er selbst sei zwecks Beobachtung regelmässig bei den Teams und stehe im Austausch mit den Trainern der Mannschaften. Er sehe auch das eine oder andere Spiel. Mit den Spielern der Sportklasse habe er mehr Kontakt, da er auch Ansprechperson für die Sportschulen betreffend Standortgespräch etc. sei. Es würden eigentliche keine Spieler ausgeschlossen, ausser bei Nichteinhaltung der Regeln. Weiter machte er Angaben zum Ausschlussprozedere, den bisherigen drei bis vier Ausschlüssen in 20 Jahren sowie in Bezug auf die Probetrainings, die Anforderungen an den jeweiligen Spieler und zu seiner Zuständigkeit für den Entscheid, ob ein Spieler ein Probetraining absolvieren dürfe. In Bezug auf den Ausschluss des mutmasslichen Opfers führte er aus, die Eltern hätten gegen den Kodex verstossen, indem sie sich gegen die Spielzeit gewehrt hätten. Die Eltern des Spielers hätten den Ausschluss entschieden, indem der Vater in einer Nachricht an den Trainer auf das Angebot des Trainers, die Spielzeit bei nächster Gelegenheit zu besprechen antwortete "können wir gerne, macht aber glaube ich keinen Sinn mehr, denn er [der Spieler] wird wahrscheinlich nicht mehr kommen […]". Er habe dies dann dem Vater bestätigt. Schliesslich sagte er aus, er habe niemanden über den Ausschluss informiert. Vielleicht sei sein direkter Vorgesetzter informiert worden. Im Vorstand sei der Ausschluss ansonsten nicht "gross diskutiert" worden.
17. Die angeschuldigte Person wurde von SSI zu keinem Zeitpunkt persönlich befragt. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 18. Am. 5. Juni 2024 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") der Untersuchungsbericht vom 4. April 2024 in Sachen SSI gegen die angeschuldigte Person betreffend Ethikverstoss mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. Eventualiter: Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.
5 4. Gegen A._____ sei eine Busse von CHF 2'000.00 gemäss Art. 6.1 lit. e Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic auszusprechen. 5. Der Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____ in seiner Eigenschaft als Präsident des FC X._____. 6. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport lntegrity im Betrag von CHF 2'000.00 sei A._____ zu überbürden. 7. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport lntegrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch A._____ zu begleichendem [recte: begleichender] Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 19. Die Antragstellerin verband ihre Rechtsbegehren zudem mit der dringenden Empfehlung an die angeschuldigte Person, sich beim mutmasslichen Opfer für ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Ausschluss aus dem Club zu entschuldigen.
20. Mit E-Mail vom 31. Mai 2024 schloss sich der SFV den Anträgen von SSI vollumfänglich an.
21. Am 1. Juli 2024 wurde der Untersuchungsbericht an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts geschickt. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 22. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
23. Mit Eröffnungsschreiben vom 15. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt habe und sämtliche Kompetenzen an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem SFV als nationalem Sportverband eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den SFV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.
24. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 konstituierte sich der SFV als Partei.
6 25. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 teilte SSI mit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte.
26. Die angeschuldigte Person respektive ihr Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 26. Juli 2024 um Zugang zu den Akten und um Fristverlängerung bis 2. September 2024, worauf der Direktor des Schweizer Sportgerichts mit Schreiben vom 27. Juli 2024 entschied, keine Fristverlängerung zu gewähren, insbesondere weil die angeschuldigte Person seit 15. Juli 2024 Zugang zu den Akten habe und ausdrücklich aufgefordert wurde, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihrem Rechtsvertreter ab dem 16. Juli 2024 Zugang zu den Akten auf dem SharePoint zu gewähren.
27. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichte die angeschuldigte Person durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass durch Herrn A._____ kein Verstoss gegen Art. 2.1.5 und Art. 2.3 Ethik Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vorliegt. 2. Entsprechend seien keine Sanktionen / Disziplinarmassnahmen gegen A._____ auszusprechen. Eventualiter sei aufgrund eines sehr geringen Vergehens eine Verwarnung auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
28. Mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigte das Sekretariat den Parteien die eingegangenen Stellungnahmen und informierte sie, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.
29. Mit Schreiben vom 4. September 2024 wies das Schweizer Sportgericht SSI an, den meldenden Personen sowie dem mutmasslichen Opfer die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen. Der inzwischen volljährige Spieler sowie seine Eltern (die meldenden Personen) konstituierten sich in der Folge mit E-Mail vom 9. September 2024 als Parteien im vorliegenden Verfahren.
30. Mit Schreiben vom 19. September 2024 setzte das Schweizer Sportgericht den meldenden Personen und dem Spieler Frist zu Stellungnahme, welche diese ungenutzt verstreichen liessen.
31. Am 28. Oktober 2024 erliess der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 11. November 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte, und es wurde ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihr Einverständnis zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu erteilen. Sodann wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.
32. Mit Eingabe vom 7. November 2024 verzichtete SSI auf das Stellen von Ergänzungsbegehren und beantragte eine mündliche Verhandlung. Mit E-Mail vom 8. November 2024 retournierte
3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).
7 die angeschuldigte Person die unterzeichnete Verfahrensverfügung. Die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.
33. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate bis am 15. Januar 2024. Mit Verfügung vom selben Datum teilte das Gericht mit, dass eine Hauptverhandlung stattfinden werde.
34. Am 20. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 31. Januar 2025 um 09.30 Uhr im Hotel Astoria in Olten vorgeladen. Ausserdem wurden die Parteien über den Ablauf der Verhandlung informiert. Gleichzeitig wurde die Frist für das Verfahren bis 15. März 2025 verlängert.
35. Am 31. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung im Hotel Astoria in Olten statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch Rechtsanwalt Christian von Rohr, die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Stadler, der SFV, vertreten durch Paulo Soares, sowie die meldenden Personen und das mutmassliche Opfer teil.
36. Die Parteien erhielten Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen, die Fragen des Gerichts zu beantworten sowie Ergänzungsfragen zu stellen. SSI verwies im Grundsatz auf den Untersuchungsbericht vom 4. April 2024. Die meldenden Personen und der Spieler führten aus, dieser habe den Club nie verlassen wollen. Der SFV äusserte sich nicht konkret zum vorliegenden Fall. Die angeschuldigte Person reichte ihre Notizen zum Parteivortrag ein, in denen sie grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024 und die darin gestellten Rechtsbegehren verwies. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Replik und Duplik. Nach der Befragung der angeschuldigten Person, SSI, dem SFV sowie den meldenden Personen und des Spielers hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. IV. Positionen der Parteien 37. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 38. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 können wie folgt zusammenfasst werden:
39. Die angeschuldigte Person als Präsident des Clubs habe sich trotz Kenntnis der Missstände nie aktiv gegen die Machtkonzentration und das Schaffen einer Angstkultur durch den Nachwuchsverantwortlichen zur Wehr gesetzt und keine Massnahmen getroffen, um die Nachwuchsspieler zu schützen. Dem Nachwuchsverantwortlichen seien sämtliche Freiheiten belassen worden. Die angeschuldigte Person habe akzeptiert, dass der Nachwuchsverantwortliche wichtige Entscheide allein treffe, dass an diesem kein Weg vorbeiführe und dass er seine Machtposition ausnutze. Der angeschuldigten Person obliege als Präsident eine
8 Aufsichtspflicht betreffend die operative Tätigkeit des Clubs, welche er nicht wahrgenommen habe. Zudem habe er zugelassen, dass der Spieler unrechtmässig aus dem Club, der die Rechtsform eines Vereins hat, ausgeschlossen wurde. Beim Club seien massive strukturelle Missstände vorhanden, für die die angeschuldigte Person die Verantwortung trage.
40. Die beschriebenen Handlungen stellten nach Ansicht von SSI eine Verletzung von Art. 2.1.5 Ethik-Statut (Verletzung der Fürsorgepflicht) und eventualiter von Art. 2.3 Ethik-Statut (Unsportliches Verhalten) dar.
41. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme wertete SSI verschärfend, dass die angeschuldigte Person über einen langen Zeitraum gegen die geltenden Ethik-Bestimmungen verstossen habe. Auch nachdem sie mit dem Verstoss konfrontiert worden sei, habe sie keine Einsicht oder Reue gezeigt. Ebenfalls zu einer Verschärfung der Sanktion führe, dass die betroffenen Spieler noch minderjährig gewesen seien. Zwischen der angeschuldigten Person und den betroffenen Spielern habe zweifellos ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis bestanden, es würden aber keine Anhaltspunkte vorliegen, welche für eine Ausnützung dieses Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 6.2 Ethik-Statut sprechen würden. Sanktionsmildernd sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person im Verfahren mitgewirkt und der Untersuchung insgesamt offen gegenübergestanden habe. Da es sich vorliegend um ein leichtes Verschulden der angeschuldigten Person handle, erscheine in Anbetracht der Umstände eine Busse von CHF 2'000.00 als angemessen. B. Die Position der angeschuldigten Person 42. Die angeschuldigte Person erklärte im Wesentlichen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, sie sei nie formell befragt worden und die anonymen Aussagen weiterer Spieler und deren Eltern könnten nicht verwertet werden. Weiter sei sie nicht im täglichen Geschäft auf dem Fussballplatz involviert. Sie sei durch die Eltern oder Spieler nie kontaktiert worden, nehme gegenüber dem Spieler keine Betreuungsfunktion wahr und habe deshalb auch keine Fürsorgepflicht verletzt. Selbst wenn gegen den Nachwuchsverantwortlichen eine Sanktion ausgesprochen werde, dürfe deshalb gegen die angeschuldigte Person keine solche ausgesprochen werden. Aus der langjährigen Tätigkeit des Nachwuchsverantwortlichen beim Club seien keine weiteren Reklamationen oder Vorwürfe bekannt, die sich mit denjenigen der meldenden Personen decken würden. Insofern greife der Vorwurf, die angeschuldigte Person habe Verfehlungen, eine Angstkultur und ein Machtmissbrauch oder eine Machtkonzentration beim Nachwuchsverantwortlichen begünstigt, nicht. Der Ausschluss des Spielers sei zwar vereinsrechtlich nicht statutenkonform abgelaufen, das sei aber kein Verstoss gegen das Ethik-Statut. Es wäre höchstens eine Verwarnung auszusprechen. Eine Busse sei nicht gerechtfertigt und eine Publikation des Entscheids unter namentlicher Nennung der angeschuldigten Person sei zumindest unverhältnismässig. Überdies fehle es diesbezüglich an einem öffentlichen Interesse. C. Die Position der meldenden Personen und des Spielers 43. Die meldenden Personen und der Spieler erklärten im Wesentlichen, der Spieler habe sehr unter der Situation gelitten. Der Nachwuchsverantwortliche habe ihn im Alleingang und willkürlich aus dem Verein ausgeschlossen. Anschliessend sei es dem Spieler sehr schlecht gegangen und er habe bis im Juli 2022, also rund vier Monate keinen neuen Verein gefunden. Der Spieler habe ein Mentalcoaching besuchen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Spieler, dieses Coaching habe nichts mit dem Rauswurf zu tun gehabt. Er habe dieses zwecks allgemeiner mentaler Stärkung schon vorher angefangen. Der Vater des Spielers sagte aus, er habe die WhatsApp-Nachricht, in der er geschrieben hatte, dass der Spieler eventuell gar nicht mehr komme, nicht so gemeint. Es sei eine emotionale Situation gewesen, weil der Spieler am
9 Auswärtsspiel am 19. März 2022 nicht in der Aufstellung stand. Die Nachricht sei aus diesen Emotionen heraus entstanden. Es sei aber nie die Absicht gewesen, dass der Spieler aus dem Verein austrete. D. Die Position des SFV 44. Der SFV verwies im Wesentlichen auf die schriftlichen Stellungnahmen und auf den Untersuchungsbericht. V. Zuständigkeit 45. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
46. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1°VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
47. In casu geht es um potenzielle Verstösse vor allem aus dem Jahr 2022 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zu bejahen.
48. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie dort unter Traktandum 9 festgehalten sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024). 49. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten und sogar unterschriftlich anerkannt.
10 VI. Anwendbares Recht 50. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut 2022. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.
51. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.
52. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 45 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es (in zeitlicher Hinsicht unbestritten) um die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 (somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts, aber vor Inkrafttreten der neuen Version des Ethik-Statuts 2025), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in seiner Version 2022 vom 1. Januar 2022 in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.
53. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).
54. Der vorliegend betroffene Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des Schweizerischen Fussballverbands SFV (Art. 1.3 Statuten FC X._____). Der SFV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der Club eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. b Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Personen, die eine Funktion in einem Organ einer Sportorganisation ausüben.
55. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Präsident des Clubs. Damit ist sie vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. b Ethik-Statut erfasst.
56. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Präsident des Clubs mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach dessen Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der
11 Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.
57. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 58. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Gemäss SSI steht im vorliegenden Fall die Verletzung von Art. 2.1.5 Ethik-Statut (Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht) und Art. 2.3 (Unsportliches Verhalten) zur Beurteilung.
59. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend ist im Folgenden der vorgeworfene Vorfall unter den Tatbeständen von Art. 2.1.5 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 60. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung eines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012, p. 25 et 29). Die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu, wenn das anwendbare Regelwerk nichts anderes vorsieht (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, Entscheid vom 15. April 2010, Ziff. 85, ähnlich auch CAS 2021/A/8344 Aris Football Club & Theodoros Karypidis v. HFF, Entscheid vom 14. Juni 2022, Ziff. 107 ff.) oder unklar ist (CAS 2011/A/2426, Amos Damau v. FIFA, Ziff. 87, 88).
61. Zudem konkretisiert das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt der Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden (Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.).
62. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Parteien das Gericht im Sinne des jeweils für sie geltenden Beweismassstabes überzeugen konnten.
12 2. Ethikverstösse im Einzelnen 2.1 Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht gemäss Art. 2.1.5 Ethik-Statut 63. Den Tatbestand von Art. 2.1.5 erfüllt in den Worten des Ethik-Statuts "eine Person, welche wahrnimmt, dass eine von ihr betreute Sportlerin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1 – 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports ist und keine Massnahmen zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt."
64. Die angeschuldigte Person ist ehrenamtlicher Präsident des Clubs. Der Nachwuchsverantwortliche ist vom Club als Technischer Leiter Nachwuchs angestellt. Der Club ist ein grosser, professionell aufgebauter und geführter Verein mit mehreren Hundert Mitgliedern. Als Präsident kommen der angeschuldigten Person insbesondere strategische, repräsentative, administrative und organisatorische Aufgaben zu. Der Verein wird vom Vorstand geführt und die angeschuldigte Person steht dem Vorstand als Präsident vor. Mit den Nachwuchssportlern wie dem mutmasslichen Opfer hatte die angeschuldigte Person nie direkt zu tun und kannte dieses auch nicht persönlich. Entsprechend erfuhr sie auch erst von den Unstimmigkeiten zwischen dem Nachwuchsverantwortlichen und dem Spieler sowie dessen Eltern, als SSI sie am 5. April 2022 telefonisch kontaktierte. Die Entscheidungen betreffend die Nachwuchsspieler traf in der Regel der Nachwuchsverantwortliche zusammen mit seinem direkten Vorgesetzten, dem Vizepräsidenten des Clubs. Da folglich keine direkten Berührungspunkte zwischen der angeschuldigten Person und dem Spieler bestanden, kann entgegen der Einschätzung von SSI nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschuldigte Person den Spieler im Sinne von Art. 2.1 Ethik-Statut als Sportler betreute und somit eine Fürsorgepflicht hatte, die sie hätte verletzen können. Eine solche Ausdehnung des Begriffs der Fürsorgepflicht auf die angeschuldigte Person, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag Ziffer 3 impliziert, ist zumindest im vorliegenden Fall und basierend auf der vorliegenden Aktenlage aus Art. 2.1.5 Ethik-Statut nicht herauszulesen, weshalb diese Bestimmung auf die vorliegende Situation keine Anwendung findet. 2.2 Unsportliches Verhalten gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut 65. SSI ruft weiter Art. 2.3 Ethik-Statut (unsportliches Verhalten) als Auffangtatbestand an. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports, soweit diese nicht bereits durch Spiel- und Wettkampfreglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Zu diesen Grundwerten gehören das Fair Play und der Verzicht auf unlautere Vorteile und Mittel im Wettkampf, sowie der Respekt und Achtung gegenüber sich selbst, den Gegnerinnen und Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, der Zuschauerinnen und Zuschauer, von Tieren und der Umwelt."
66. Zunächst ist festzuhalten, dass das fehlende Aufdecken von allfälligen Missständen in einem Verein kein unsportliches Verhalten im Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut darstellt. Art. 2.3 Ethik- Statut stellt keine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeitsnorm dar, sondern regelt unlauteres Verhalten gegenüber ebenfalls an sportlichen Wettkämpfen beteiligten Personen. Zuständig für die Behebung von Missständen betreffend die Struktur und Organisation eines Vereins ist denn auch nicht der Präsident eines Vereins, sondern Swiss Olympic. Swiss Olympic hat über allfällige Missstände zu entscheiden und eine Umsetzungsvereinbarung mit der betroffenen Sportorganisation zu schliessen (vgl. Art. 3 und Art. 5.7 Ethik-Statut). Ein entsprechendes Verfahren ist vorliegend bereits im Gang wie von den beteiligten Parteien anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.
13 67. Art. 2.3 Ethik-Statut will nicht jedes unsportliche Verhalten sanktionieren, sondern nur "grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports". Es braucht somit eine gewisse "Flughöhe" oder Schwelle, eben eine grobe Verletzung, damit dieser Tatbestand erfüllt ist. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, mit welchem Verhalten die angeschuldigte Person eine solche grobe Verletzung eines fundamentalen Grundwertes des Sports begangen haben soll.
68. Es ist zwar auch vorstellbar, dass eine Person eine solche grobe Verletzung durch Unterlassung und nicht durch eine aktive Handlung begehen könnte, aber auch dies ist vorliegend nicht erstellt. Der Vorhalt von SSI, die angeschuldigte Person habe im Verlauf des Verfahrens ihre Argumentation im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Spielers komplett geändert, kann zwar als nachgewiesen erachtet werden. So begründete sie in der E-Mail vom 5. April 2022 den Ausschluss mit einer Verletzung des Verhaltenskodex durch das mutmassliche Opfer, widersprach dieser ersten Aussage jedoch in der Stellungnahme vom 26. September 2022 damit, der Ausschluss sei der Wunsch des Spielers gewesen. Dies wirft durchaus Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ist jedoch nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, dass die angeschuldigte Person bei ihrer ersten Aussage einen anderen Kenntnisstand hatte als in ihrer Stellungnahme ein knappes halbes Jahr später. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Schwere dieser möglichen Verfehlung ist jedoch aus Sicht des Schweizer Sportgerichts die Schwelle im Sinne von Art. 2.3 nicht erreicht. Abgesehen davon ist es SSI auch nicht gelungen, eine angebliche Pflichtverletzung der angeschuldigten Person nachzuweisen. So konnte die Antragstellerin nicht aufzeigen, dass die angeschuldigte Person von den behaupteten Missständen überhaupt Kenntnis hatte. Im Gegenteil geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die meldenden Personen je beim Präsidenten oder Vorstand direkt beklagt hätten.
69. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ist überdies zu berücksichtigen, dass SSI der angeschuldigten Person - im Gegensatz zum Nachwuchsverantwortlichen und zum Trainer des Spielers - das rechtliche Gehör nicht vollumfänglich hat zukommen lassen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden und wird von SSI auch nicht geltend gemacht, dass SSI mit der angeschuldigten Person versucht hat, einen Termin für eine Befragung zu finden und ihr im Rahmen einer Befragung eine umfassende Stellungnahme zu den Vorwürfen zu ermöglichen. 3. Fazit 70. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht deshalb zum Ergebnis, dass der eingeklagte Tatbestand nicht erstellt werden konnte und keine Verletzung von Art. 2.1.5 und Art. 2.3 Ethik- Statut durch die angeschuldigte Person vorliegt. Die angeschuldigte Person ist deshalb von allen Vorwürfen freizusprechen. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 71. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI4 kann SSI vor der DK Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet. Das VerfRegl enthält keine Bestimmungen dazu.
4 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).
14 72. SSI beantragte, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 aufzuerlegen.
73. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.
74. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. Überdies wird für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorausgesetzt, was vorliegend nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.
75. Das Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI daher ab, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Öffentlichkeit und Eröffnung 76. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei von Swiss Olympic zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung der angeschuldigten Person in ihrer Eigenschaft als Präsident des Clubs.
77. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut, in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen der Person, nicht zulässt. Darüber hinaus und in Anbetracht der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle (d.h. des Schweizer Sportgerichts) von der nationalen Meldestelle (d.h. SSI) (und umgekehrt) und ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die SpoFöV ist es nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, SSI Anweisungen für seine externe Kommunikation zu erteilen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch das zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes massgebliche Ethik-Statut vorschreibt, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu berücksichtigen sind und im vorliegenden Verfahren gerade kein Verstoss gegen das Ethik-Statut festgestellt werden konnte.
78. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 und Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic über seine Entscheide informiert.
79. Vor diesem Hintergrund weist das Schweizer Sportgericht die entsprechenden Anträge von SSI ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.
15 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 80. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
81. Der vorliegende Sachverhalt war überschaubar und wies in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität auf. Die Hauptverhandlung fand allerdings physisch in Olten statt, und es mussten Zeugen einvernommen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 82. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es zu einem Freispruch, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO5 gelten sinngemäss (Art. 25°Abs.°2°VerfRegl).
83. Die angeschuldigte Person wurde vollumfänglich freigesprochen, und SSI unterliegt entsprechend umfassend mit ihren Anträgen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 vollumfänglich SSI aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 84. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.
85. Da SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlag, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Parteikosten.
86. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs der angeschuldigten Person ist SSI zu verpflichten, der angeschuldigten Person eine Parteientschädigung in der Höhe seines berechtigten Aufwands von CHF 4'608.65 zzgl. MwSt. gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2025 zu bezahlen.
5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
16 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. A._____ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.1.5 und Art. 2.3 Ethik-Statut freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und vollumfänglich Swiss Sport Integrity auferlegt. 3. Swiss Sport Integrity wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'608.65 zzgl. MwSt. zu bezahlen. 4. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 15. März 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Roy Levy Vorsitzender Richter
Sarah Umbricht Richterin Anita Züllig Richterin