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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.04.2025 SSG 2024/E/45

7 avril 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·8,041 mots·~40 min·3

Texte intégral

1

SSG 2025/E/45 - A.________ v. SSI

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Einzelrichterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache

zwischen

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Peyer Partner Rechtsanwälte, Zürich

- Einsprecher und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Schaller, Rechtsdienst

- Einsprachegegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A.________ ("Einsprecher"), geb. 1999, ist bzw. war unter anderem Trainer beim Verein D.________ sowie beim Schweizerischen Handballverband. Der Verein D.________ ist Mitglied des Schweizerischen Handballverbandes (Art. 3.1 der Statuten von D.________ vom [...]) und somit eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c des Swiss Olympic Ethik-Statuts des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut 2022") bzw. von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c des Swiss Olympic Ethik-Statuts des Schweizer Sports vom 1. Januar 2025 ("Ethik-Statut 2025"). Als Betreuer ist der Einsprecher im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. f Ethik-Statut 2022 bzw. Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 dem Ethik-Statut unterstellt.

2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Einsprachegegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

3. Der Einsprecher und die Einsprachegegnerin werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte A. Grundsätzliches 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Einsprache gegen eine Entscheidung von SSI über die Anpassung einer vorläufigen Massnahme im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines potenziellen Verstosses gegen das Ethik-Statut.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Akten und den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 12. August 2024 kontaktierte C.________ (Geschäftsführer D.________) die SSI telefonisch und reichte eine Meldung ein. Laut der Meldung sei der Verein von Nachwuchsspielern darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Einsprecher diese privat über WhatsApp und Snapchat kontaktiert und dabei Grenzen überschritten habe (SSI- Meldung Nr. 939/2024).

7. In der Folge fand weiterer schriftlicher und mündlicher Austausch zwischen dem Verein D.________ und SSI statt, unter anderem betreffend das weitere Vorgehen sowie in Bezug auf Informationen zu den betroffenen potenziellen Opfern und deren Eltern.

8. Ab dem 19. August 2024 führte SSI unter anderem Gespräche mit den betroffenen potenziellen Opfern (und teilweise auch deren Eltern) sowie Personen von ehemaligen

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 Vereinen des Einsprechers (E.________ und F.________) und dem Schweizerischen Handballverband.

9. Am 27. August 2024 fand ein Gespräch zwischen SSI und dem Einsprecher in Anwesenheit von Personen des Vereins D.________ statt, anlässlich welchem SSI den Einsprecher unter anderem über die Meldung, die Untersuchung gegen ihn sowie über superprovisorische Massnahmen und den weiteren Verlauf informierte. Ausserdem übergab SSI dem Einsprecher persönlich eine schriftliche Verfügung datierend vom 27. August 2024 betreffend die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens im Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen im Sinne von Art. 2 Ethik-Statut (insbesondere Ethikverstösse im Sinne von Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts betreffend die Verletzung der sexuellen Integrität) und die Anordnung folgender vorläufiger Massnahmen: "a) Es ist Ihnen per sofort untersagt, als Trainer im Verein D.________ sowie beim Schweizerischen Handballverband oder einem anderen Club/Verband in der Schweiz tätig zu sein. b) Weiter ist Ihnen jegliche Tätigkeit als Angestellter auf der Geschäftsstelle von D.________ und beim Schweizerischen Handballverband ab sofort untersagt. c) Darüber hinaus ist es Ihnen während dieser Zeit untersagt, mit aktuellen und ehemaligen Spielern des Vereins D.________ , E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sowohl persönlich wie auch digital. d) Zuletzt ist es Ihnen per sofort untersagt, jeglichen Sportaktivitäten im Handballsport beizuwohnen (z.B. Training, Trainingslager, Wettkämpfe oder sonstigen Vereins- und Verbandsaktivitäten) oder an Aktivitäten in anderen Sportarten tätig zu sein." 10. Gleichentags, am 27. August 2024, informierte SSI den Verein D.________, den Schweizerischen Handballverband sowie die zuständigen Personen beim Bundesamt für Sport (BASPO) und Swiss Olympic über die Untersuchungseröffnung und die Anordnung der vorläufigen Massnahmen. Ausserdem teilte SSI die Eröffnung der Untersuchung den Familien der potenziellen Opfer mit.

11. In der Folge fand unter anderem weiterer schriftlicher und mündlicher Austausch zwischen SSI und den Eltern der betroffenen potenziellen Opfer sowie dem Verein D.________ statt.

12. Mit Schreiben vom 3. September 2024 informierte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne SSI unter anderem über die Mandatierung des Einsprechers und stellte folgende Anträge: "1. Ihre Verfügung vom 27. August 2024 sei unverzüglich aufzuheben; 2. Ihre Vorwürfe seien bezüglich meldender Personen sowie bezüglich Ort, Zeit und genauem Inhalt (Wortlaut der Chatverläufe) ausreichend zu konkretisieren; 3. Meinem Klienten sei unverzüglich vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren; 4. Nach erfolgter Konkretisierung der Vorwürfe und nach erfolgter Akteneinsicht sei meinem Klienten eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen." 13. Am 5. September 2024 antwortete SSI auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel- Etienne vom 3. September 2024, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass der Einsprecher mit Schreiben vom 27. August 2024 aufgefordert worden sei, zu den im Schreiben erwähnten Punkten und insbesondere zu den vorläufigen Massnahmen Stellung zu nehmen und dass die 14-tägige Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen sei.

4 14. Mit Schreiben vom 6. September 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne eine Stellungnahme bei SSI ein.

15. Am 12. September 2024 informierte SSI den Einsprecher bzw. seine Rechtsvertretung Dr. Ueli Vogel-Etienne unter anderem über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Massnahmen sowie darüber, dass SSI eine Anpassung in Bezug auf die Tätigkeit des Einsprechers auf der Geschäftsstelle von D.________ als verhältnismässig erachte und entsprechend Folgendes verfüge: "a) Es ist Ihrem Mandanten nach wie vor untersagt, als Trainer im Verein D.________ sowie beim Schweizerischen Handballverband oder einem anderen Club/Verband in der Schweiz tätig zu sein. b) Darüber hinaus ist es Ihrem Mandanten weiterhin untersagt, mit aktuellen und ehemaligen Spielern des Vereins D.________, E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sowohl persönlich wie auch digital. c) Zuletzt ist es Ihrem Mandanten weiterhin untersagt, jeglichen Sportaktivitäten im Handballsport beizuwohnen (z.B. Training, Trainingslager, Wettkämpfe oder sonstigen Vereins- und Verbandsaktivitäten) oder an Aktivitäten in anderen Sportarten tätig zu sein." 16. Gleichentags, am 12. September 2024, informierte SSI den Verein D.________ , den Schweizerischen Handballverband sowie die zuständigen Personen beim BASPO und Swiss Olympic über die Aufrechterhaltung und Anpassung der vorläufigen Massnahmen.

17. In der Folge fand unter anderem weiterer schriftlicher und mündlicher Austausch zwischen SSI und den Eltern der betroffenen potenziellen Opfer sowie dem Verein D.________ statt.

18. Am 4. Oktober 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne ein Schreiben bei SSI ein, in welchem er unter anderem um eine zeitnahe Befragung des Einsprechers sowie um Akteneinsicht ersuchte.

19. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 informierte der Verein D.________ die SSI, dass sie in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis mit dem Einsprecher beendet hätten.

20. Am 26. September und 2. Oktober 2024 befragte SSI die betroffenen potenziellen Opfer, wobei von allen Befragungen schriftliche Protokolle in anonymisierter Form erstellt wurden.

21. Am 18. November 2024 fand die Befragung des Einsprechers durch SSI in Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne und Rechtsanwältin Seraina Gebhardt (im Auftrag von SSI) statt.

22. Mit E-Mail vom 4. Dezember und Schreiben vom 10. Dezember 2024 kontaktierte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne SSI im Zusammenhang mit dem Protokoll der Befragung des Einsprechers vom 18. November 2024.

23. Am 16. Dezember 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne SSI um Zustellung der Akten.

24. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 entsprach SSI dem Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne und informierte ihn unter anderem darüber, dass ihm das freiwillig wahrzunehmende Recht zustehe, bis am 17. Januar 2025 begründete Anträge zu stellen und/oder sich zur Untersuchungsangelegenheit zu äussern.

5 25. Am 9. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne bei SSI eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: "1. Meinem Klienten seien sämtliche Akten ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen; 2. Die 'Opfer' seien in Anwesenheit meines Klienten zu befragen; 3. Meinem Klienten sei Gelegenheit zu geben, den 'Opfern' Ergänzungsfragen zu stellen; 4. Das vorsorgliche Kontaktverbot gegenüber Dritten (ehemaligen Spielern des Vereins D.________ sowie aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine E.________ und F.________ gemäss Ihrer Verfügung vom 27. August 2024) sei unverzüglich aufzuheben." 26. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 antwortete SSI auf die Stellungnahme vom 9. Januar 2025 von Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, wobei SSI unter anderem darauf hinwies, dass sie aufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen Untersuchung eine Anpassung der vorläufigen Massnahmen in Bezug auf den Kontakt mit aktuellen und ehemaligen Spielern als verhältnismässig erachte und die Massnahmen a) und c) "wie bis anhin bestehen" bleiben würden. In Bezug auf die Massnahme b) verfügte SSI was folgt: "Ihrem Mandaten [sic] ist es ab sofort erlaubt, mit aktuellen und ehemaligen Spielern des Vereins D.________ , E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sofern er bei diesen Spielern keine Trainerfunktion ausübte in der Vergangenheit." 27. Am gleichen Tag, am 23. Januar 2025, informierte SSI den Verein D.________, den Schweizerischen Handballverband sowie die zuständigen Personen beim BASPO und Swiss Olympic über die Aufrechterhaltung und Anpassung der vorläufigen Massnahmen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 28. Am 3. Februar 2025 reichte der Einsprecher bzw. seine Rechtsvertretung Dr. Ueli Vogel- Etienne beim Schweizer Sportgericht eine Einsprache gegen die "Anordnungen (Aufrechterhaltung und Anpassung der vorläufigen Massnahmen vom 27. August 2024)" mit dem folgenden Antrag ein: "Das vorsorgliche Kontaktverbot gegenüber Dritten (ehemaligen Spielern des Vereins D.________ sowie aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine E.________ und F.________ gemäss Verfügung der SSI vom 27. August 2024) sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben." 29. Mit Eröffnungsschreiben vom 18. Februar 2025 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einsprache vom 3. Februar 2025 sowie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien und dass das beschleunigte Verfahren Anwendung finden würde. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde die Einsprachegegnerin darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, bis zum 11. März 2025 Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen und darum ersucht, innert derselben Frist die Akten des Falles Nr. 939/2024 einzureichen.

6 Schliesslich wurden die Parteien unter Hinweis auf Art. 20 VerfRegl3 und die Möglichkeit eines Zirkularentscheids eingeladen, ihre Zustimmung zu einem entsprechenden Verfahren bis zum 11. März 2025 an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu richten.

30. Am 5. März 2025 teilte der Einsprecher mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und mit einem Zirkularentscheid einverstanden sei.

31. Mit E-Mail vom 11. März 2025 erklärte sich die Einsprachegegnerin mit einem Zirkularentscheid einverstanden und reichte eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein, wobei sie darauf hinwies, dass die Verfahrensakten aufgrund der Datengrösse auf einem USB-Stick postalisch verschickt worden seien: "1. Auf die Einsprache sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einsprechers." 32. Mit Verfügung vom 18. März 2025 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien unter anderem darüber, dass der Einzelrichterin die Leitung des Verfahrens übertragen werde. Mit gleicher Verfügung erliess der Direktor im Namen der Einzelrichterin eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 21. März 2025 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde der Erhalt der Eingaben der Parteien bestätigt sowie darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde. Des Weiteren wurde dem Einsprecher Frist bis zum 21. März 2025 gesetzt, um sich unter Berücksichtigung der Nummerierungen und Wortlaute betreffend die vorläufigen Massnahmen gemäss den Verfügungen von SSI vom 27. August 2024, vom 12. September 2024 sowie vom 23. Januar 2025 zu seinem mit Einsprache vom 3. Februar 2025 gestellten Antrag zu äussern, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine Änderung des Rechtsbegehrens ausgeschlossen sei. Schliesslich wurden die Parteien unter Hinweis darauf, dass das Gericht in Ethikverfahren mit Einverständnis aller Parteien einen summarisch begründeten Entscheid erlassen könne (Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 VerfRegl), ersucht, bis zum 21. März 2025 ihre Zustimmung zu einer summarisch begründeten Entscheidung zu geben.

33. Am 19. März 2025 reichte der Einsprecher die unterzeichnete Verfahrensverfügung vom 18. März 2025 ein. Gleichentags, am 19. März 2025, unterzeichnete die Einsprachegegnerin die Verfahrensverfügung vom 18. März 2025 elektronisch.

34. Mit E-Mail vom 20. März 2025 reichte der Einsprecher eine "Stellungnahme zum Antrag vom 3. Februar 2025" sowie eine "Kurze Stellungnahme zur Eingabe der Einsprachegegnerin vom 11. März 2025" ein.

35. Beide Parteien erklärten sich per E-Mail am 21. März 2025 mit einer summarischen Begründung des Entscheides einverstanden.

36. In der Folge erliess der Direktor am 24. März 2025 im Namen der Einzelrichterin eine Verfahrensverfügung, in welcher die Parteien unter anderem über den Erhalt der Eingaben und die Akteneinsicht informiert wurden. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Frist

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

7 bis zum 31. März 2025 gesetzt, um kurz begründete Ergänzungsbegehren zu stellen und Beweismittel nachzureichen, die noch nicht in den Verfahrensakten sind. Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass die Einzelrichterin nach Ablauf der vorgenannten Frist innert fünf Arbeitstagen einen summarisch begründeten Entscheid erlassen werde.

37. Mit E-Mail vom 28. März 2025 erklärte der Einsprecher, dass er auf Ergänzungsbegehren verzichten könne.

38. Am 31. März 2025 reichte die Einsprachegegnerin eine Eingabe ein, in welcher sie unter anderem erklärte, dass sie auf das Stellen von Ergänzungsbegehren verzichte.

39. Mit Verfahrensverfügung vom 1. April 2025 betreffend Eingaben der Parteien und Akteneinsicht bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen der Einzelrichterin den Erhalt der Eingaben der Parteien vom 28. bzw. 31. März 2025. IV. Zuständigkeit 40. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

41. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Art. 5.6 Abs. 4 Ethik-Statut 2025 sieht vor, dass gegen den Erlass einer vorläufigen Massnahme innert zehn Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erhoben werden kann. Ausserdem kann nach Art. 12 Abs. 3 VR-SSI 20254 "[d]ie (Nicht-)Verfügung einer vorläufigen Massnahme […] durch die Verfahrensbeteiligten innert zehn Tagen vor dem Schweizer Sportgericht mittels begründeter Einsprache angefochten werden […]", mithin das Schweizer Sportgericht auch für Einsprachen gegen eine Anpassung von vorläufigen Massnahmen zuständig ist.

42. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der Einsprache vom 3. Februar 2025 zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und nicht bestritten. V. Zulässigkeit 43. Basierend auf den Eingaben der Parteien ist die Zulässigkeit des Antrags des Einsprechers vom 3. Februar 2025 umstritten. Nach Ansicht der Einsprachegegnerin sei auf die Einsprache nicht einzutreten, da sich der Antrag des Einsprechers vom 3. Februar 2025 auf die Verfügung vom 27. August 2024 beziehe und die 14-tägige Einsprachefrist demnach nicht eingehalten worden sei. Demgegenüber bringt der Einsprecher vor, dass sich seine Einsprache vom 3. Februar 2025 gegen die Anpassung der vorsorglichen Massnahmen vom 23. Januar 2025 richte und die Einsprachefrist von zehn Tagen daher gewahrt worden sei.

4 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 31. Dezember 2024 mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025 (VR-SSI 2025).

8 44. Die Einzelrichterin teilt zwar die Ansicht der Einsprachegegnerin, dass die vorsorglichen Massnahmen mit der Anpassung vom 23. Januar 2025 zugunsten des Einsprechers angepasst worden sind. Indem dem Einsprecher ab dem 23. Januar 2025 die Kontaktaufnahme mit aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine D.________, E.________ und F.________erlaubt wurde, "sofern er bei diesen Spielern keine Trainerfunktion ausübte in der Vergangenheit", wurde das Kontaktverbot jedoch nicht vollständig aufgehoben. Ausserdem ist der Einsprache vom 3. Februar 2025 zu entnehmen, dass sich diese gegen die Verfügung vom 23. Januar 2025 der Einsprachegegnerin richtet. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Einsprache vom 3. Februar 2025 fristgerecht erfolgt ist.

45. Gemäss Art. 20 Abs. 2 VR-SSI 2025 werden ab dem 1. Januar 2025 "alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangenen und noch offenen Meldungen sowie laufende Untersuchungsverfahren vor der Meldestelle nach der vorliegenden, revidierten Fassung dieses Reglements bearbeitet beziehungsweise weitergeführt. […]". Die Verfügung vom 23. Januar 2025 erging demnach in Anwendung des VR-SSI 2025, welches in Art. 12 Abs. 3 eine Frist von zehn Tagen zur Anfechtung einer (Nicht-)Verfügung betreffend vorläufige Massnahmen vorsieht. Diese Ansicht scheint auch SSI zu teilen, zumal sie in der Verfügung vom 23. Januar 2025 auf den entsprechenden Artikel hinwies.

46. Die Verfügung von SSI vom 23. Januar 2025 ist laut unbestrittener Angabe des Einsprechers am 27. Januar 2025 bei ihm (bzw. seiner Rechtsvertretung) eingegangen. Die Einsprache vom 3. Februar 2025 erfolgte somit innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 12 Abs. 3 VR-SSI 2025. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit der Einsprache sprechen würden. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Einsprache fristgerecht erfolgt ist und der vom Einsprecher gestellte Antrag zulässig ist, weshalb auf die Einsprache einzutreten ist. VI. Prozessuales 47. Erklären sich bei klaren Verhältnissen sämtliche Parteien damit einverstanden, kann das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 20 VerfRegl insbesondere aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid fällen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

48. In casu haben sich beide Parteien mit einem Zirkularentscheid einverstanden erklärt. Basierend auf den von den Parteien eingereichten Akten und ihren Vorbringen ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ausserdem von klaren Verhältnissen im Sinne von Art. 20 VerfRegl auszugehen. Entsprechend wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der vorliegende Entscheid ergeht im Sinne eines Zirkularentscheids nach Art. 20 VerfRegl ohne mündliche Verhandlung.

49. Schliesslich findet in casu das beschleunigte Verfahren Anwendung, da sich die Einsprache gegen eine Entscheidung von SSI betreffend vorläufige Massnahmen richtet (Art. 13 Abs. 2 VerfRegl). VII. Anwendbares Recht 50. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male angepasst (siehe dazu die Schlussbestimmungen in Art. 11 des Ethik-Statuts 2025). Die aktuelle Version datiert vom 22. November 2024 mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025.

9 51. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Einsprache gegen die Anpassung von vorläufigen Massnahmen. Die Bestimmungen zu vorläufigen Massnahmen finden sich in Art. 5.9 des Ethik-Statuts 2022 bzw. Art. 5.6 des Ethik-Statuts 2025. Das Ethik-Statut enthält keine entsprechenden (Übergangs-)bestimmungen, die regeln, welche Fassung des Ethik-Statuts betreffend vorläufige Massnahmen zur Anwendung gelangen soll.5 Im Allgemeinen und ohne gegenteilige Regelungen gilt in Bezug auf prozessrechtliche Vorschriften grundsätzlich, dass die jeweils (im Zeitpunkt des fraglichen Verfahrens) geltende Fassung der prozessrechtlichen Vorschriften Anwendung findet.6 In Bezug auf materiellrechtliche Bestimmungen gilt indes grundsätzlich7 (und ohne gegenteilige Regelung), dass jeweils die im Ereigniszeitpunkt geltende Fassung einer Bestimmung anwendbar ist.

52. In casu bildet ausschliesslich die Anpassung der vorläufigen Massnahmen vom 23. Januar 2025 Verfahrensgegenstand. Es geht mithin nicht um die materiellrechtliche Beurteilung von Tatbeständen oder Handlungen, die potenziell einen Tatbestand des Ethik-Statuts erfüllen. SSI hat in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2025 Bezug zum Ethik-Statut 2022 (in der Fassung vom 26. November 2022) genommen. Die Einzelrichterin ist jedoch der Ansicht, dass in casu der Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung zu den vorläufigen Massnahmen und damit die Fassung des Ethik-Statuts zum Zeitpunkt des 23. Januar 2025 zu beachten ist. Auch wenn durch die Anpassung der Vorschriften betreffend vorsorgliche Massnahmen in Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Klarstellung vorgenommen sein sollte8, ist die Einzelrichterin daher der Auffassung, dass vorliegend Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 (und nicht Art. 5.9 Abs. 1 des Ethik-Statuts 2022) zu berücksichtigen ist.

53. Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VR-SSI in der revidierten Fassung mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025.9 Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich im VerfRegl (vgl. Art. 10.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 sowie Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Keine Anwendung findet in casu die Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts ("SO"), da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 18. Februar 2025 und somit vor Inkrafttreten der Schiedsordnung per 1. März 2025 eröffnet wurde (siehe Art. 50 SO). Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO10, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl). VIII. Mögliche Verfahrensmängel 54. Der Einsprecher bringt zusammengefasst vor, dass ihm insbesondere aufgrund der anonymen Meldungen und anonymisierten Aussagen der potenziellen Opfer im Verfahren vor SSI verschiedene Garantien verwehrt werden würden, wie der Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht oder auf Konfrontation mit Belastungszeug:innen.

5 Unter anderem betreffen die Übergangsbestimmungen in Art. 10.3.1 ff. Ethik-Statut 2025 nicht vorläufige Massnahmen, sondern Tatbestände und Handlungen, die mutmasslich einen Tatbestand des Ethik-Statuts erfüllen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben ("frühere Ethikverstösse"). 6 Vgl. dazu unter anderem CAS 2021/ADD/42, Ziff. 81 sowie CAS 2019/A/6669, Ziff. 123. 7 Abweichungen bleiben unter anderem aufgrund von Grundsätzen wie dem Prinzip des milderen Rechts (lex mitior) vorbehalten (siehe dazu unter anderem CAS 2019/A/6669, Ziff. 123). 8 Vgl. dazu das Beiblatt zur Revision des Ethik-Statuts von Swiss Olympic vom 15. Oktober 2024, S. 4. 9 Siehe dazu Art. 20 Abs. 2 VR-SSI, wonach ab dem 1. Januar 2025 "alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangenen und noch offenen Meldungen sowie laufende Untersuchungsverfahren vor der Meldestelle nach der vorliegenden, revidierten Fassung dieses Reglements bearbeitet beziehungsweise weitergeführt" werden. 10 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

10 Ausserdem sei ihm der Anspruch auf Begründung einer Massnahme sowie auf verhältnismässige vorsorgliche Massnahmen verwehrt worden. Diesbezüglich gilt es Folgendes zu beachten:

55. Als nationale Meldestelle hat SSI nach Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SpoFöV auch anonyme Meldungen entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, "dass auf Wunsch die Identität einer meldenden oder der durch ein mutmassliches Fehlverhalten beeinträchtigten Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den durch eine Meldung belasteten Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird". Diese Regelung trat mit den Änderungen der SpoFöV per 1. März 2023 in Kraft und wurde auch bei der letzten Änderung der SpoFöV per 1. August 2024 beibehalten. Ausserdem sieht sowohl das Ethik-Statut 2022 wie auch dasjenige von 2025 zum Schutz von meldenden Personen, Zeug:innen und Auskunftspersonen die Möglichkeit von anonymen Meldungen vor (Art. 5.10.1 Ethik-Statut 2022 bzw. Art. 6.1 Ethik-Statut 2025). Gleiches gilt für das VR- SSI 2025, welches unter anderem in Art. 4 Abs. 4 vorsieht, dass "Aussagen von Opfern des möglichen Ethikverstosses, Zeugen und Auskunftspersonen […] anonymisiert in die Akten eingebracht [werden], soweit dies zu deren Schutz erforderlich ist und ihre Identität der Meldestelle bekannt ist." Ausserdem sah bereits Art. 4 Abs. 4 VR-SSI 202311 vor, dass "Aussagen von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen […] anonymisiert in die Akten eingebracht [werden], soweit dies zu deren Schutz erforderlich ist und/oder sie dies wünschen und ihre Identität der Meldestelle bekannt ist." Des Weiteren können nach Art. 4 Abs. 5 VR-SSI 2023 sowie 2025 anonyme Meldungen und anonymisierte Aussagen während des gesamten, durch die Meldestelle geführten Verfahrens verwendet werden. Zu beachten ist ferner, dass nach Art. 6.5 lit. e Ethik-Statut 2025 die "Missachtung des Wunsches der meldenden Person nach Anonymität gemäss Art. 6.1 Abs. 1 ff." eine Verletzung der Bestimmungen zum Schutz des Verfahrens gemäss dem Ethik-Statut 2025 darstellt und sanktioniert werden kann.

56. Basierend auf den der Einzelrichterin vorliegenden Unterlagen haben in casu die durch das mutmassliche Fehlverhalten beeinträchtigten Personen bzw. deren gesetzliche Vertretung gewünscht, dass ihre Identität nicht offengelegt wird. Ausserdem ist auf der Grundlage der verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass es aufgrund des Schutzes der potenziellen Opfer bzw. Zeug:innen erforderlich ist, dass ihre Aussagen anonymisiert in die Akten eingebracht werden. Die Vorgehensweise der Einsprachegegnerin erfolgte damit grundsätzlich im Rahmen der oben erwähnten anwendbaren Rechtsgrundlagen. Anzumerken bleibt jedoch, dass – falls umsetzbar und unter Beachtung des Schutzes der betroffenen Personen möglich – grundsätzlich eine Anonymisierung zu bevorzugen wäre, welche die Zuordnung von Aussagen und Fakten auf die einzelnen Personen in anonymer Weise ermöglicht. Falls die Umstände es zulassen, wäre daher etwa eine Anonymisierung unter Verwendung von Abkürzungen vorzuziehen (wie beispielsweise "Eltern von X" oder "Person A", wie dies von SSI im Beilagenverzeichnis zumindest teilweise vorgenommen wurde), anstatt einer vollständigen Schwärzung.

57. Die Einzelrichterin teilt die Auffassung des Einsprechers zwar insofern, als die Zulassung von anonymen Aussagen von Zeug:innen potenziell gegen das Recht auf rechtliches Gehör und dasjenige auf ein faires Verfahren verstossen kann.12 Indes stellt nicht jede Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren einen Verstoss gegen diese Grundsätze dar. So hat etwa auch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom

11 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 13. Februar 2023 mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VR-SSI 2023).

12 Siehe dazu unter anderem CAS 2019/A/6669, Ziff. 151.

11 2. November 2006 (im Rahmen eines Strafverfahrens) entschieden, dass die Zulassung anonymer Aussagen von Zeug:innen nicht notwendigerweise das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK13 verletze.14 Auch in zivilrechtlichen Verfahren, einschliesslich sportrechtlichen Disziplinarverfahren, sind Einschränkungen der genannten Ansprüche unter Umständen gerechtfertigt (siehe dazu insbesondere Art. 53 Abs. 2 und Art. 156 ZPO sowie die Abwägung in CAS 2019/A/6669, Ziff. 149 ff.).15

58. Dem Einsprecher wurde in casu Einsicht in die (teilweise) anonymisierten Akten gewährt. Eine direkte Gegenüberstellung und Befragung der mutmasslichen Opfer wurde von SSI verwehrt. SSI hat dem Einsprecher gegenüber jedoch kundgetan, dass er allfällige Ergänzungsfragen direkt an SSI schriftlich zukommen lassen könne und SSI die Weiterleitung der Fragen an die mutmasslichen Opfer prüfe, sollten die Ergänzungsfragen für Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen von Bedeutung sein (siehe dazu Verfügung von SSI vom 23. Januar 2025). Dem Einsprecher wurde damit die Akteneinsicht nicht gänzlich verwehrt, sondern unter Anordnung von Schutzmassnahmen gewährt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den mutmasslichen Opfern bzw. Zeug:innen in casu um minderjährige Personen handelt.16 Basierend auf einer Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der potenziellen Opfer und dem Interesse des Einsprechers an der Teilnahme und Einsicht ist daher davon auszugehen, dass die von SSI angeordneten Schutzmassnahmen in casu als verhältnismässig einzustufen sind.17 Dabei gilt auch zu beachten, dass vorliegend ausschliesslich die Frage der vorläufigen Massnahmen bzw. deren Änderung Gegenstand des Verfahrens bilden. Es geht mithin weder um die mögliche Sanktionierung aufgrund potenzieller Ethikverstösse basierend auf einer Untersuchung von SSI noch um die Frage, ob die Verteidigungsrechte einer angeschuldigten Person trotz der Verwendung von anonymisierten Aussagen insofern als ausreichend gewährleistet qualifiziert werden können, als dass sich basierend darauf ein rechtsgenüglicher Beweis für ein vorgeworfenes Fehlverhalten erbringen lässt.18

59. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlagen und der relevanten Umständen des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, insbesondere der schutzwürdigen Interessen der minderjährigen potenziellen Opfer, die von SSI vorgenommenen Schutzmassnahmen (wie die Anonymisierung der Akten) keinen Verstoss gegen das Recht auf rechtliches Gehör und dasjenige auf ein faires Verfahren darstellen.

60. Der Einsprecher hat ferner vorgebracht, dass ihm der Anspruch auf Begründung einer Massnahme sowie auf verhältnismässige vorsorgliche Massnahmen verwehrt worden sei. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit wird weiter unten (unter Rz. 68 ff.) eingegangen, weshalb sich an vorliegender Stelle Ausführungen dazu erübrigen. In Bezug auf den Anspruch auf Begründung ist zu beachten, dass im Allgemeinen eine Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen

13 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK). 14 BGE 133 I 33 E. 3 f. Siehe dazu auch CAS 2019/A/6669, Ziff. 152. 15 Vgl. auch CAS 2009/A/1920 und CAS 2019/A/6388 sowie den kürzlich ergangenen BGer 4A_28/2025 vom 3. März 2025 E. 5 ff. 16 Vgl. dazu KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 53 N 11a betreffend das Kindeswohl (unter Verweis auf BGE 122 I 153 E. 6). 17 Vgl. dazu ausführlich BSK ZPO-GUYAN, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 156 N 1 ff. 18 Siehe dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 16, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start /dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92635.html (zuletzt besucht am 2. April 2025).

12 Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.19 Der Einsprecher hat in casu ausschliesslich die angepasste vorläufige Massnahme b) angefochten. Hier gilt zu beachten, dass die Einsprachegegnerin mit der Anpassung vom 23. Januar 2025 im Vergleich zu der bisherigen Anordnung zu Gunsten des Einsprechers entschieden hat, auch wenn sie die Massnahme nicht vollständig aufgehoben hat. Da es sich bei der Anordnung vom 23. Januar 2025 um eine Abänderung der ursprünglich verfügten vorsorglichen Massnahmen handelt, ist diese im Kontext der bisherigen vorsorglichen Massnahmen zu verstehen. Die erstmalige Anordnung der vorsorglichen Massnahmen wurden dem Einsprecher gegenüber mit Verfügung vom 27. August 2024 begründet. Unter anderem wird in besagter Verfügung ausgeführt, dass nach Einschätzung von SSI eine hohe Gefahr bestehe, dass der Einsprecher versuchen könnte, auf Betroffene hinsichtlich deren Aussageverhalten einzuwirken. Ausserdem hat SSI in der Verfügung vom 23. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass sie "[a]ufgrund der Erkenntnisse aus der bisherigen Untersuchung […] eine Anpassung der vorläufigen Massnahmen in Bezug auf den Kontakt" des Einsprechers mit aktuellen und ehemaligen Spielern als verhältnismässig erachte. Die Einschränkung betreffend die "Trainerfunktion" hat SSI zwar nicht explizit begründet. Im Kontext der vorangehenden Begründung vom 27. August 2024 und vom 23. Januar 2025 kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass es für den Einsprecher aufgrund eines solch fehlenden expliziten Hinweises nicht möglich gewesen sei, den Entscheid und dessen Tragweite zu verstehen, zu akzeptieren oder ihn gegebenenfalls an die höhere Instanz zu ziehen.20 Dies gilt umso mehr, als dass der Einsprecher zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Januar 2025 bereits anwaltlich vertreten war.21 Folglich wurde der Anspruch auf Begründung in casu nicht verletzt, mithin das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht gewahrt wurde. IX. Überprüfung der Anpassung der vorsorglichen Massnahme 61. Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Einzelrichterin darauf beschränkt ist, über die Einsprache gegen die Entscheidung von SSI betreffend die Änderung der vorsorglichen Massnahme b) vom 23. Januar 2025 zu befinden. Die vorliegende Entscheidung äussert sich nicht zur Begründetheit der gegen den Einsprecher erhobenen Vorwürfe und ergeht ohne Präjudiz für das laufende Untersuchungsverfahren sowie ein allfälliges zukünftiges Verfahren in der Sache vor dem Schweizer Sportgericht.

62. Die mit Verfügung vom 23. Januar 2025 vorgenommene Anpassung der Massnahme b) lautet wie folgt: "Ihrem Mandaten [sic] ist es ab sofort erlaubt, mit aktuellen und ehemaligen Spielern des Vereins D.________, E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sofern er bei diesen Spielern keine Trainerfunktion ausübte in der Vergangenheit." 63. Der Einsprecher hat in einer seiner Einsprache vom 3. Februar 2025 diesbezüglich folgenden Antrag gestellt:

19 BGE 145 III 324 E. 6.1 sowie BGE 134 I 83 E. 4.1. 20 St. Galler Kommentar BV-STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 29 N 65; vgl. dazu auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 sowie BGE 139 IV 179 E. 2.2. 21 Vgl. hierzu auch St. Galler Kommentar BV-STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, Art. 29 N 26 sowie BGE 147 IV 340 E. 4.11.4, wonach ein Begründungsmangel geheilt werden kann, wenn die anwaltschaftlich vertretene Person trotzdem in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

13 "Das vorsorgliche Kontaktverbot gegenüber Dritten (ehemaligen Spielern des Vereins D.________ sowie aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine E.________ und F.________ gemäss Verfügung der SSI vom 27. August 2024) sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben." 64. Laut Vorbringen des Einsprechers akzeptiere er die Einschränkung "sofern er bei diesen Spielern keine Trainerfunktion ausübte in der Vergangenheit" nicht. Zu beachten gilt indes, dass der Einsprecher sein Antrag betreffend Spieler des Vereins D.________ ausschliesslich in Bezug auf "ehemalige" Spieler gestellt hat. Die angepasste Massnahme b) inkl. der Einschränkung betreffend die Trainerfunktion gilt vom Einsprecher damit in Bezug auf aktuelle Spieler des Vereins D.________ als akzeptiert. Zwischen den Parteien ist damit einzig die Anpassung der Massnahme b) streitig, soweit sie ehemalige Spieler des Vereins D.________ sowie aktuelle und ehemalige Spieler der Vereine E.________ und F.________ betrifft, bei denen der Einsprecher einer Trainerfunktion ausübte.

65. Das Ethik-Statut 2025 sieht betreffend vorsorgliche Massnahmen in Art. 5.6 Abs. 1 Folgendes vor: "SSI kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen, die sie für notwendig und angemessen erachtet, einschliesslich der vorläufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen Funktionen." 66. Ausserdem sieht Art. 12 Abs. 1 VR-SSI 2025 vor, dass "in Übereinstimmung mit Art. 5.6 Ethik- Statut" die Leiterin oder der Leiter Meldestelle ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung auf schriftlich begründeten Antrag einer Verfahrensbeteiligten oder von Amtes wegen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens eine vorläufige Massnahme verfügen kann. Auch wenn zwar weder Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut noch Art. 12 Abs. 1 VR-SSI 2025 wörtlich die Änderung einer vorläufigen Massnahme vorsieht, ist basierend auf dem Sinn und Zweck der Vorschriften zu den vorläufigen Massnahmen davon auszugehen, dass eine Anpassung der vorläufigen Massnahmen basierend auf Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut und Art. 12 Abs. 1 VR-SSI 2025 möglich ist. Vorsorgliche Massnahmen sind materielle Anordnungen, mit denen vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird.22 Da vorläufige Massnahmen indessen nur eine vorläufige Ordnung bringen und sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern können, können vorläufige Massnahmen grundsätzlich von der zuständigen Instanz den veränderten Verhältnissen angepasst bzw. je nach Entwicklung der Sachlage geändert oder aufgehoben werden.23

67. Ob die Einsprachegegnerin die Anpassung vom 23. Januar 2025 auf Antrag hin oder von Amtes wegen vorgenommen hat, geht aus den Akten und Ausführungen der Parteien nicht eindeutig hervor. Nachdem SSI das Akteneinsichtsgesuch am 20. Dezember 2024 guthiess und den Einsprecher unter anderem darüber informierte, dass ihm das freiwillig wahrzunehmende Recht zustehe, bis am 17. Januar 2025 begründete Anträge zu stellen und/oder sich zur Untersuchungsangelegenheit zu äussern, hat dieser am 9. Januar 2025 eine Stellungnahme eingereicht, in welcher er unter anderem die Aufhebung des Kontaktverbots beantragte. Mit "Antwort" auf die Stellungnahme vom 9. Januar 2025 "sowie Aufrechterhaltung und Anpassung der vorläufigen Massnahmen" hat SSI in der Folge am 23. Januar 2025 unter anderem die Anpassung der Massnahme b) verfügt (siehe dazu

22 Vgl. dazu unter anderem BSK ZPO-SPRECHER, Vor Art. 261-269 N 1. 23 Vgl. dazu unter anderem BSK ZPO-SPRECHER, Art. 268 N 1.

14 oben unter Rz. 24 - 26). Da eine Anpassung sowohl gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 und Art. 12 Abs. 1 VR-SSI 2025 auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes möglich ist, kann in casu offen gelassen werden, ob die Einsprachegegenerin die Anpassung vom 23. Januar 2025 nun von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfügt hat. Im Übrigen hat sich keine der Parteien dazu geäussert, mithin die Frage als unstrittig anzusehen ist.

68. In inhaltlicher Hinsicht knüpft Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 in Bezug auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Allgemeinen an die Bedingung der Notwendigkeit und diejenige der Angemessenheit und somit an Aspekte der Verhältnismässigkeit an. Demgegenüber äussert sich Art. 12 Abs. 1 SSI-VR 2025 nicht zur Frage der Notwendigkeit oder der Angemessenheit. Auch sieht das SSI-VR 2025 keinen entsprechenden Verweis auf die ZPO mehr vor wie dasjenige von 2023.24 Ferner regelt das VerfRegl grundsätzlich nur die vorsorglichen Massnahmen, welche durch das Schweizer Sportgericht erlassen werden (Art. 9 VerfRegl). Angesichts dessen und der Regelung in Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 ist die in casu in Frage stehende Anpassung der Massnahme b) vom 23. Januar 2025 im Folgenden daher auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu prüfen. A. Notwendigkeit 69. Basierend auf den der Einzelrichterin vorliegenden Akten betrifft das Untersuchungsverfahren betreffend potenzielle Ethikverstösse im Sinne von Art. 2 Ethik- Statut 2022 (insbesondere potenzielle Ethikverstösse nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut) mehrere potenzielle minderjährige Opfer. Nachdem SSI unter anderem Befragungen mit den potenziellen Opfern sowie dem Einsprecher durchgeführt und letzterem Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hat, hat sie die Massnahme b) per 23. Januar 2025 angepasst. Gemäss mündlichen Aussagen eines potenziellen Opfers habe der Einsprecher diesem gegenüber unter anderem gedroht, dass es die Chats mit ihm löschen solle und geschrieben, "wir wollen ja nicht, dass jemand sieht, was ich dir da geschickt habe." Auch wenn der Einsprecher bestreiten mag, solche Nachrichten geschickt zu haben, so erscheint die von SSI angepasste Massnahme b) inkl. der Einschränkung betreffend die Trainerfunktion innerhalb des Ermessens von SSI, welches ihr als Untersuchungsinstanz gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 zukommt25, grundsätzlich als notwendig bzw. erforderlich. Wie aus den Akten hervorgeht, haben sich die potenziellen Opfer nicht bereits bei den ersten (mutmasslich vom Einsprecher) gesendeten Nachrichten bzw. Chatverläufe anderen Personen anvertraut. Entsprechend führen auch die Aussagen der zwei zuständigen Personen der ehemaligen Vereine des Einsprechers, E.________ und F.________, dass es "nie Anzeichen gegeben [habe], dass etwas nicht stimmte" bzw. dass es "keinerlei negative Vorkommnisse" betreffend den Einsprecher gegeben habe, nicht dazu, dass die Abänderung vom 23. Januar 2025 als nicht erforderlich gelten würde. Solche Aussagen sind innerhalb einer Untersuchung zu berücksichtigen und können wichtige Hinweise liefern, sie vermögen in einer laufenden Untersuchung jedoch nicht ohne Weiteres bzw. gänzlich auszuschliessen, dass potenzielle Grenzüberschreitungen gegenüber minderjährigen Personen stattgefunden haben.

70. Insbesondere aufgrund der Vorbildfunktion als ehemaliger Spieler und als Trainer sowie des Altersunterschieds zu den potenziellen Opfern kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Kontaktaufnahme zu Spielern, bei welchen der Einsprecher in der Vergangenheit

24 Siehe dazu Art. 17 Abs. 1 VR-SSI 2023, welcher Folgendes vorsieht: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar". 25 Vgl. dazu unter anderem der Wortlaut von Art. 5.6 Ethik-Statut 2025, wonach SSI alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen kann, die sie für notwendig und angemessen erachtet.

15 eine Trainerfunktion ausübte, die laufende Untersuchung von SSI gefährden würde. Auch wenn der Einsprecher mit einer allfälligen Kontaktaufnahme nicht beabsichtigen würde, Spieler zu beeinflussen, so kann eine solche trotzdem zu einem Loyalitätskonflikt bei Spielern führen, insbesondere wenn der Einsprecher bei diesen in der Vergangenheit eine Trainerfunktion ausübte. Hier gilt auch in Erinnerung zu rufen, dass der Zweck von vorsorglichen Massnahmen nicht darin besteht, den Einsprecher zu bestrafen, sondern die laufende Untersuchung sicherzustellen und potenzielle Opfer zu schützen.

71. Wie aus dem Befragungsprotokoll mit dem Einsprecher vom 10. Dezember 2024 hervorgeht, hat der Einsprecher in Bezug auf das ursprünglich angeordnete Kontaktverbot ausgeführt, dass dies bedeute, dass er mit all seinen "Teamkollegen von früher keinen Kontakt haben darf." Weiter führte er Folgendes aus: "Mit meinem Trainerkollegen, der 40 Jahre alt ist, der vor 20 Jahren auch bei F.________ aktiver Spieler war, darf ich keinen Kontakt haben. [...] Ich kann verstehen, dass man mit diesen Vorwürfen, die nach Ihren Angaben Minderjährige gemacht haben, sagt, dass mit minderjährigen Spielern, die ich mal trainiert habe, ein Kontaktverbot herrscht. Aber warum alle?". Die Einsprachegegnerin scheint diese Aussagen des Einsprechers und deren Hintergründe in vollem Umfang berücksichtigt bzw. weitere Abklärungen diesbezüglich vorgenommen zu haben, zumal mit der Änderung der Massnahme b) vom 23. Januar 2025 eine Kontaktaufnahme zu den vom Einsprecher angesprochenen ehemaligen Team- und Trainerkollegen (unter der Annahme, dass er diese in der Vergangenheit nicht trainierte) nun möglich ist. Indem die Einsprachegegnerin die Massnahme b) nicht vollumfänglich aufgehoben hat, sondern gegenüber Spielern beschränkt hat, bei welchen der Einsprecher in der Vergangenheit eine Trainerfunktion ausübte, hat sie unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles im Rahmen ihres Ermessens in diesem Sinne eine mildere, aber gleichwohl geeignete Massnahme bzw. Anpassung gewählt. Im Rahmen des Aspekts der Notwendigkeit kann damit davon ausgegangen werden, dass in casu eine Änderung gewählt wurde, die in ihren Eingriffswirkungen milder ist, mithin der Voraussetzung der Notwendigkeit entsprechend auf die schwerer wiegende Massnahme verzichtet wurde. B. Angemessenheit 72. Mit der Änderung vom 23. Januar 2025 wurde es dem Einsprecher erlaubt, mit aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine D.________, E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sofern er bei diesen Spielern keine Trainerfunktion in der Vergangenheit ausübte. Auch wenn das Kontaktverbot nicht vollumfänglich aufgehoben wurde, so handelt es sich verglichen mit der vorhergehenden Anordnung b) bei der Änderung vom 23. Januar 2025 um eine Anpassung zugunsten des Einsprechers. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Aussagen des Einsprechers zu einem gewissen Grad unklar, wenn nicht sogar widersprüchlich erscheinen. So wurde in der Einsprache vom 3. Februar 2025 mit keinem Wort auf die Einschränkung der geänderten Massnahme b) betreffend die ehemalige Trainerfunktion eingegangen. Ausserdem wurde auf lit. c der Massnahmen verwiesen, obschon sich die Einsprache in inhaltlicher Hinsicht gegen die geänderte Massnahme b) richtete. Ferner wurde in der Einsprache vorgebracht, dass es dem Einsprecher nach vielen Monaten verboten bleibe, selbst mit aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine E.________ und F.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen und dass dies unverhältnismässig sei. In der Eingabe vom 20. März 2025 hat sich der Einsprecher dann zwar ausdrücklich zur Einschränkung betreffend die Trainerfunktion geäussert (nachdem ihm vom Schweizer Sportgericht mit Verfügung vom 18. März 2025 Frist gesetzt wurde, sich zu seinem mit Einsprache vom 3. Februar 2025 gestellten Antrag zu äussern, siehe dazu oben unter Rz. 32) und unter anderem erklärt, dass er diese Einschränkung nicht akzeptiere. Gleichzeitig hat er jedoch ausgeführt, dass er "die

16 vollständige Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber Dritten, wie es ursprünglich mit Verfügung vom 27. August 2024 angeordnet wurde" verlangen würde. Der vom Einsprecher gestellte Antrag bezieht sich jedoch nicht auf den Kontakt mit aktuellen Spielern des Vereins D.________ (siehe dazu bereits oben unter Rz. 64), mithin er gerade keine vollständige Aufhebung des Kontaktverbots beantragt hat. Aufgrund dieser Unklarheiten kann unter anderem aus der Ausführung des Einsprechers, dass es ihm nach vielen Monaten verboten bleiben würde, selbst mit aktuellen und ehemaligen Spielern der Vereine E.________ und F.________ Kontakt aufzunehmen, kein Rückschluss auf die von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Unverhältnismässigkeit gezogen werden. Vielmehr ist basierend auf der Einsprache vom 3. Februar 2025 davon auszugehen, dass der Einsprecher den Hinweis zur Unverhältnismässigkeit gemacht hat, ohne die Aufhebung des Kontaktverbots vorbehältlich der Einschränkung betreffend die Trainerfunktion berücksichtigt zu haben. Zu beachten gilt hier auch, dass der Einsprecher zum Zeitpunkt der Einsprache vom 3. Februar 2025 bereits über längere Zeit anwaltlich vertreten war und die Einsprache von der Rechtsvertretung eingereicht wurde.

73. Die Massnahme b) wurde mit der Änderung vom 23. Januar 2025 zwar aufgrund der Einschränkung betreffend die Trainerfunktion nicht vollumfänglich aufgehoben, mithin in diesem Ausmass weiterhin eine Eingriffswirkung zulasten des Einsprechers besteht. Indem mit der Änderung eine Kontaktaufnahme zu den vom Einsprecher anlässlich seiner Befragung durch SSI angesprochenen ehemaligen Team- und Trainerkollegen (unter der Annahme, dass er diese in der Vergangenheit nicht trainierte) seit dem 23. Januar 2025 wieder möglich ist (siehe dazu oben unter Rz. 71), ist angesichts des mit der Massnahme angestrebten Zwecks nicht von einer übermässigen oder unzumutbaren Einschränkung auszugehen. Die von der Einsprachegegnerin vorgenommene Änderung erscheint damit nicht ausser Verhältnis zur Schwere des Eingriffs zu stehen, welche der Einsprecher aufgrund der geänderten Massnahme b) erfährt. Zu berücksichtigen gilt hier auch, dass basierend auf den Akten von vier und somit mehreren potenziellen Opfern auszugehen ist. Es handelt sich damit nicht um einen (potenziellen) Einzelfall. Insbesondere da potenzielle Grenzüberschreitungen gegenüber mehreren Personen in Frage stehen, ist aus Sicht der Einzelrichterin nachvollziehbar, dass SSI innerhalb ihrer Untersuchung und ihres Ermessensspielraums eine Massnahme wählt, die sich auf einen grösseren Kreis von potenziellen Opfern bezieht bzw. eine dahingehende Einschränkung betreffend die ehemalige Trainerfunktion verfügt hat. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Abwägung zwischen dem Zweck der geänderten Massnahme b) – wie insbesondere der Sicherstellung der laufenden Untersuchung sowie dem Schutz potenzieller Opfer – kommt die Einzelrichterin daher zum Schluss, dass die von SSI vorgenommene Änderung innerhalb des ihr zustehenden Ermessens als angemessen zu werten ist. C. Fazit 74. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt die Einzelrichterin zum Ergebnis, dass die von der Einsprachegegnerin per 23. Januar 2025 verfügte Änderung der Massnahme b) im Sinne von Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 als notwendig und angemessen zu erachten ist. Anzumerken bleibt einzig, dass die von der Einsprachegegnerin vorgenommene Änderung in sprachlicher Hinsicht einige Besonderheiten aufweist – so ist sie an die Rechtsvertretung anstatt an den Einsprecher selbst gerichtet und als Erlaubnis mit einer Einschränkung formuliert. Eine Aufhebung oder Anpassung rechtfertigt sich aus diesem Grunde jedoch nicht. Insbesondere ist die angepasste Massnahme b) weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig formuliert.

17 75. Die Einsprache vom 3. Februar 2025 ist demnach abzuweisen und die Anpassung der vorläufigen Massnahme b) vom 23. Januar 2025 zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 76. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

77. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens und des Erlasses vorliegenden Entscheids als Zirkularentscheid ohne mündliche Verhandlung werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 78. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

79. Die Einsprache des Einsprechers wird mit vorliegendem Entscheid abgewiesen, weshalb er als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat. Gründe zur Abweichung von dieser Kostenverteilung sind keine ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den vorliegenden Kosten entgegen dem Vorbringen des Einsprechers nicht um unnötige von der Einsprachegegnerin verursachte Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Umfang von CHF 500 sind demnach dem Einsprecher aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 80. Während der Einsprecher keinen Parteikostenersatz beantragt hat, hat die Einsprachegegnerin eine pauschale Parteientschädigung von CHF 500 beantragt.

81. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ganzer oder teilweiser Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Indes stellt die Einzelrichterin fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, inwiefern das Verfahren bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.

18 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die Einsprache vom 3. Februar 2025 wird abgewiesen und die Anpassung der vorläufigen Massnahme b) von Swiss Sport Integrity vom 23. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500 festgesetzt und dem Einsprecher auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 7. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Johanna Hug Einzelrichterin

SSG 2024/E/45 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.04.2025 SSG 2024/E/45 — Swissrulings