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SSG 2024/E/37 – A._____ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzender Richter: Dr. Vassilios Koutsogiannakis, Zürich Richterin: Pascale Gola, Zürich Richter: Joël Pahud, Lausanne
in der Sache
zwischen
A._____ vertreten durch B._____ und C._____ (Eltern),
- Beschwerdeführer und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst,
- Beschwerdegegnerin -
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I. Parteien 1. A._____ (nachfolgend "Beschwerdeführer") (geboren 2007), war von 2016 bis zu seinem Austritt Mitglied des Schwimmvereins Y._____ (nachfolgend: "Y._____").
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend "SSI" oder "Beschwerdegegnerin") ist eine privatrechtliche Stiftung mit Sitz in Bern, deren Aufgabe die Bekämpfung von Ethikverstössen und Doping im Schweizer Sport umfasst. Seit dem 1. Januar 2022 fungiert SSI als nationale Anti-Doping-Agentur im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (nachfolgend "SpoFöG"1) in Verbindung mit Art. 73 der Sportförderungsverordnung (nachfolgend "SpoFöV"2) sowie als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Sinne von Art. 72f SpoFöV.
3. Der Beschwerdeführer und SSI werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der SSI vom 16. Februar 2023 (nachfolgend "Einstellungsverfügung"), mit welcher die Untersuchung gegen D._____ (nachfolgend "Betroffene Person") eingestellt wurde.
5. Nachstehend erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des Verfahrens, wie sie sich aus den schriftlichen Eingaben der Parteien sowie deren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ergeben haben. Soweit für die rechtliche Beurteilung einzelner Fragen relevant, wird im Rahmen dieses Entscheids auf die entsprechenden Ausführungen im Detail Bezug genommen. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung vom 8. Juli 2022
6. Am 8. Juli 2022 hat der Präsident der Y._____, E._____, eine Meldung bei SSI eingereicht, da den Y._____ eine "mögliche Gefährdung von Mitgliedern" durch den Anwalt des Beschwerdeführers zugetragen wurde. SSI bestätigte am darauffolgenden Tag den Eingang der Meldung.
7. Die Betroffene Person ist Trainer von Jugendlichen bei den Y._____. In diesem Zusammenhang wurde ihm im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen:
a. Er habe im Juni 2022 den Beschwerdeführer aus nicht objektiven bzw. sachfremden Gründen nicht in eine höhere Trainingsgruppe aufgenommen, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Qualitäten in der Juniorengruppe sein müsste (Diskriminierung und Ungleichbehandlung).
b. Der Beschwerdeführer sei von der Betroffenen Person einem ausgeprägten Mobbing ausgesetzt gewesen, dies teilweise isoliert und teilweise vor dem ganzen Team,
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 weshalb der Beschwerdeführer psychosomatische Folgen - namentlich über ausgeprägte Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme - erlitten habe (Verletzung der psychischen Integrität).
c. Überdies wurden der Betroffenen Person weitere Vorwürfe gemacht (Weitere Vorwürfe). Konkret soll er (i) "dumme und perverse Witze" mit den Kindern gemacht und (ii) im Trainingslager keine Nachtkontrollen durchgeführt haben. Überdies soll sein Zustand nicht immer "stabil" sein, er würde sich teilweise "wie besoffen" verhalten.
2. Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2023
8. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens hat SSI verschiedene Untersuchungshandlungen durchgeführt. Namentlich fanden diverse Befragungen von Personen statt. Dabei kam gemäss Evaluation der SSI Folgendes hervor:
a. Diskriminierung und Ungleichbehandlung
9. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Gruppeneinteilungen der Athletinnen und Athleten bei den Y._____ einheitlich und auf Grundlage gemeinsamer Besprechungen durch das gesamte Trainerteam erfolgen. Jede Athletin und jeder Athlet wird individuell beurteilt. Die Kriterien umfassen in erster Linie messbare Leistungen (z.B. Zeiten, Qualifikations-Limiten) sowie subjektive Faktoren wie Trainingsfleiss, Motivation und Charakter. Die Zuteilung erfolgt somit gemäss den Aussagen mehrerer befragter Personen in einem grundsätzlich objektiven und nachvollziehbaren Verfahren.
10. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dieser durch verschiedene befragte Personen als freundlich, ruhig, technisch versiert und athletisch beschrieben, mit erkennbarem Potenzial. Gleichzeitig wurde aber mehrfach auf mangelnde Konstanz in der Trainingsmotivation sowie auf physische Einschränkungen im Wasser hingewiesen. Es wurde festgestellt, dass er zwar bei Wettkämpfen solide Leistungen zeigte, jedoch nicht das Niveau erreichte, das für eine Beförderung in die "Juniorengruppe" erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus wurden Defizite in Bezug auf Disziplin, Pünktlichkeit und Trainingsbeteiligung festgestellt.
11. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer weiterhin der "Leistungsgruppe Elite 2" zuzuordnen und ihn nicht in die "Juniorengruppe" zu befördern, wurde vom Trainerteam gemeinsam getroffen. Ziel war es, ihm innerhalb der bestehenden Gruppe weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Die Zuteilung erscheint unter Berücksichtigung der genannten Umstände sachlich begründet und nachvollziehbar; Anhaltspunkte für eine unsachliche oder diskriminierende Behandlung seitens der Betroffenen Person bestehen nicht.
12. Was die Trainingszeiten betrifft, wurde festgestellt, dass diese aufgrund der allgemeinen Wasserknappheit in der Stadt X._____ ohnehin beschränkt und teilweise ungünstig seien. Zwar finden die Trainings der "Leistungsgruppe Elite 2" zu Randzeiten statt, das Angebot sei jedoch insgesamt ausreichend, sodass für motivierte Athletinnen und Athleten ein geregeltes Training möglich sei. Auch andere Gruppen müssen vergleichbare zeitliche Einschränkungen hinnehmen.
4 b. Verletzung der psychischen Integrität
13. Im Rahmen der von SSI durchgeführten Untersuchung wurden auch Vorwürfe betreffend Mobbing, Demütigung und unangemessenes Verhalten durch die Betroffene Person gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft.
14. Die Aussagen der befragten Personen zeichneten ein differenziertes Bild über die Betroffene Person, welche von mehreren Auskunftspersonen als "streng", aber gleichzeitig auch als "locker und lässig, wenn angebracht" beschrieben wurde. Sein Auftreten sei der Trainingssituation angepasst und im Hinblick auf die grosse Anzahl Kinder in den Hallenbädern teils bestimmt, jedoch nicht übergriffig gewesen. Aussagen zufolge sei sein Ton gelegentlich laut, jedoch nicht beleidigend oder herabsetzend gewesen. Eine befragte Person erklärte explizit, nie den Eindruck gehabt zu haben, dass Äusserungen der Betroffenen Person beleidigend waren oder über das normale Mass an sportlicher Strenge hinausgingen. Auch wurde keine mutwillige Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer beobachtet.
15. Die Betroffene Person selbst bestritt die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich. Die Betroffene Person räumte ein, den Beschwerdeführer kritisiert zu haben, etwa hinsichtlich Technik oder Trainingseinstellung – was jedoch gegenüber allen Athletinnen und Athleten in vergleichbarer Weise geschehe. Die Betroffene Person betonte weiter, stets bemüht gewesen zu sein, motivierend zu wirken und eine positive Beziehung zu pflegen. Einzelne pointierte oder überspitzte Aussagen – wie etwa der "Vergleich mit der Grossmutter" – seien Ausdruck des ehrlichen Stils, jedoch nicht persönlich gemeint gewesen.
16. Verschiedene Aussagen deuteten vielmehr darauf hin, dass sich die Betroffene Person um die sportliche Entwicklung des Beschwerdeführers bemüht hatte. So wurde dem Beschwerdeführer trotz nicht erfüllter objektiver Kriterien zweimal die Teilnahme am nationalen PISTE-Test ermöglicht – auf Basis einer Ausnahmebewilligung, welche die Betroffene Person nicht zwingend hätte beantragen müssen. Auch wurde betont, dass der Beschwerdeführer trotz knapper Qualifikation in die "Jugendgruppe" aufgenommen wurde, was als Zeichen des Entgegenkommens seitens der Betroffenen Person gegenüber dem Beschwerdeführer interpretiert werden kann.
17. Mehrere Auskunftspersonen betonten weiter, keine Unterschiede in der Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Athletinnen und Athleten wahrgenommen zu haben. Die Trainings fanden zudem in gut einsehbaren Rahmenbedingungen statt; dennoch wurden keine beobachtbaren oder bezeugten Übergriffe seitens der Betroffenen Person festgestellt.
18. Die eingereichten ärztlichen Berichte vermochten keine eindeutige Kausalität zwischen den geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Verhalten der Betroffenen Person zu belegen. Ein beigezogener Experte hielt fest, dass eine solche Kausalität "unter den gegebenen Umständen – ohne weitere belastbare Hinweise – kaum feststellbar sei".
19. Zwar wies SSI in der Einstellungsverfügung darauf hin, dass einzelne Formulierungen der Betroffenen Personen – wie etwa der erwähnte "Vergleich mit der Grossmutter" – insbesondere im Umgang mit Kindern als grenzwertig erscheinen mögen. Insgesamt liesse sich der Betroffenen Person jedoch kein Ethikverstoss im Sinne einer unzulässigen oder systematisch diskriminierenden Behandlung des Beschwerdeführers nachweisen.
5 c. Weitere Vorwürfe
20. Schliesslich liessen sich in der Untersuchung auch die wieteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwürfe nicht erhärten. Eher im Gegenteil: Es wurde unter anderem berichtet, dass die Betroffene Person ein "sehr engagierter Trainer im Nachwuchsbereich" sei und es sehr positiv gewesen sei, mit der Betroffenen Person zusammenzuarbeiten.
d. Einstellung des Verfahrens
21. Mit der Einstellungsverfügung hat SSI das Verfahren gegen die Betroffene Person ohne Kostenfolge eingestellt, da die Untersuchung weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers durch die Betroffene Person zu Tage gebracht habe.
22. Die Einstellungsverfügung wurde von der SSI am 18. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergegeben und dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 zugestellt.
3. Einsprache gegen die Einstellungsverfügung
23. Mit Einsprache vom 2. März 2023, die am 4. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde, focht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung an. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer deren Aufhebung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
24. Die Beschwerde richtet sich gegen eine angeblich unangemessene Behandlung durch die Betroffene Person, namentlich in Form von Mobbing, abwertenden Äusserungen sowie der nach Ansicht des Beschwerdeführers unbegründeten Rückstufung in die "Trainingsgruppe Elite 2".
25. Der Beschwerdeführer schwimme seit dem vierten Lebensjahr und sei seit 2016 Mitglied der X._____. In den Saisons 2020, 2021 und 2022 sei er infolge einer schweren Covid-19- Erkrankung mit hospitalisierungsbedingtem Trainingsverbot sowie weiteren Verletzungen insgesamt rund zehn Monate ausgefallen. Trotz dieser gesundheitlichen Belastungen habe er grosse Motivation und Einsatz gezeigt, sich rasch ins Training zurückgekämpft und an Wettkämpfen teilgenommen – teils unter Schmerzen oder mit Einschränkungen.
26. Die Entscheidung zur Rückstufung in eine leistungsschwächere Gruppe mit stark eingeschränkten Trainingsmöglichkeiten sei auf die Einschätzung der Betroffenen Person zurückzuführen gewesen, die dem Beschwerdeführer mangelnde Motivation unterstellte.
27. Diese Einschätzung sei jedoch unzutreffend und berücksichtige weder die gesundheitliche Vorgeschichte noch den belegten Trainingswillen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien Trainingsteilnahmen in anerkannten externen Trainingslagern (u. a. mit einem ehemaligen Weltmeister) unter vorheriger Zustimmung der Betroffenen Person erfolgt, was dieser dem Trainerteam gegenüber jedoch offenbar verschwieg. Die Entscheidung über die Gruppeneinteilung sei somit auf unvollständiger oder verzerrter Informationsbasis getroffen worden.
28. Zudem seien abwertende Aussagen der Betroffenen Person gegenüber dem Beschwerdeführer dokumentiert ("Du gehörst nicht hierher", "Du bist kein Schwimmer") – teils in russischer Sprache, was eine unabhängige Beurteilung durch andere Trainer/innen oder Zeugen erschwert habe. Zeugenaussagen, u. a. von einem Trainer aus Russland, der
6 zeitweise anwesend war, oder von einem russischsprechenden Athleten in der gleichen Trainingsgruppe des Beschwerdeführers könnten dies bestätigen.
29. Die Zuweisung in eine Gruppe mit unzumutbaren Trainingszeiten – insbesondere in Anbetracht des Wohnorts (Z._____) und der Schulpflicht – habe faktisch zu einem Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Leistungssport geführt. Der Versuch, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sei gescheitert; auf anwaltliche Schreiben an die X._____ habe es keine Antwort gegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Summe der Umstände ein systematisches Vorgehen, das zu gesundheitlichen Folgeschäden (depressive Symptome) beim Beschwerdeführer geführt habe, was durch eingereichte medizinische Berichte gestützt werde.
30. Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Untersuchung unvollständig und formalistisch erfolgt sei, und ersucht um vollständige Neubewertung des Falles unter Einbezug aller Beweismittel. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 31. Mit Verfügung vom 31. März 2023 nahm die DK den Eingang der Einsprache formell zur Kenntnis, eröffnete das Verfahren und forderte den Einsprecher (heute: Beschwerdeführer) auf, die von ihm konkret gestellten Rechtsbegehren sowie das Geburtsdatum von A._____ mitzuteilen. Gleichzeitig wurde SSI eine Frist zur Übermittlung sämtliche bei ihr liegenden Verfahrensakten, zur Einreichung einer Stellungnahme sowie zur Formulierung allfälliger Anträge angesetzt. Ein Spruchkörper wurde von der DK zu diesem Zeitpunkt nicht bestellt.
32. Am 24. April 2023 ersuchte SSI aufgrund einer kurzfristigen, krankheitsbedingten Abwesenheit um eine Fristverlängerung von 14 Tagen. Die DK erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 8. Mai 2023.
33. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte SSI ihre Stellungnahme fristgerecht ein. Darin erklärte sie, von der ihr in Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 31. März 2023 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich zur Sache erst nach Kenntnis der konkret beantragten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie nach Klärung der Frage der Einhaltung der Einsprachefrist zu äussern. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 34. Mit Eröffnungsschreiben vom 14. November 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien über den Eingang der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 175/2022 der SSI. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sämtliche Kompetenzen der DK auf das Schweizer Sportgericht übergegangen seien. In demselben Schreiben wurden den Parteien die zuständige Kammer, die Zusammensetzung des Gerichts sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Zudem erhielten die Parteien Hinweise zu den Kommunikationsmitteln mit dem Schweizer Sportgericht, zur Möglichkeit eines Beistands sowie zum Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
35. Der Betroffenen Person wurde im Rahmen desselben Schreibens eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um die Parteistellung im Verfahren zu beantragen. Weiter wurde beiden Parteien das Recht eingeräumt, bis spätestens am 5. Dezember 2024 schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Es wurde klargestellt, dass diese Frist auch für die Betroffene Person gelte, sofern die Betroffene Person Parteistellung beantrage.
7 36. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2024 fristgerecht ein, stellte darin jedoch keine ausdrücklichen Anträge und äusserte sich auch nicht zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.
37. Am 5. Dezember 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. März 2023 ein. Darin erklärte SSI ausdrücklich den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und stellte folgende Anträge:
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 2. Allfällige Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen."
38. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der beiden Stellungnahmen und informierte die Parteien darüber, dass die Betroffene Person auf die Beantragung der Parteistellung verzichtet habe und somit am Verfahren nicht teilnehme. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass der vorsitzende Richter und Referent die Verfahrensleitung übernimmt.
39. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurden die Parteien über die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des Schweizer Sportgerichts informiert. Sie wurden aufgefordert, die entsprechende Verfahrensverfügung bis spätestens zum 9. Januar 2025 zu unterzeichnen. SSI kam dieser Aufforderung am 8. Januar 2025 fristgerecht nach. Eine Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers blieb hingegen aus.
40. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der unterzeichneten Verfahrensverfügung durch SSI sowie der Stellungnahme vom 8. Januar 2025. Zugleich stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts fest, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist weder geäussert noch die Verfahrensverfügung elektronisch (via Skribble) unterzeichnet habe. In der gleichen Verfahrensverfügung lud der Direktor die Parteien zur Hauptverhandlung, welche auf Mittwoch, 12. Februar 2025, angesetzt worden war, ein.
41. Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2025 ordnungsgemäss in Form einer Videokonferenz über Microsoft Teams statt. Seitens SSI nahm Herr Hanjo Schnydrig teil; seitens des Beschwerdeführers war dessen Vater, C._____, anwesend. Das Gericht war vollständig vertreten; zudem nahm Laura Wolf vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts an der Hauptverhandlung teil. Zu Beginn der Verhandlung stellte der vorsitzende Richter ausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zu bestätigen sei. Auf entsprechende Nachfrage erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch SSI ausdrücklich und vorbehaltlos, dass sie die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Behandlung des vorliegenden Verfahrens anerkennen. Weiter stimmten sämtliche Parteien einer Aufnahme der Hauptverhandlung zu.
42. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 stellte das Gericht fest, dass die Verfahrensakten unvollständig waren. Es setzte daraufhin SSI mit Verfahrensverfügung vom selben Tag eine Nachfrist bis zum 19. Februar 2025 zur vollständigen Einreichung sämtlicher Verfahrensakten.
43. Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 übermittelte SSI ergänzende Unterlagen, deren Eingang der Direktor des Schweizer Sportgerichts am 19. Februar 2025 bestätigte. Nach Prüfung der Unterlagen stellte das Gericht jedoch fest, dass weiterhin insbesondere Protokolle von Befragungen fehlten. SSI wurde darauf erneut eine Frist von drei Arbeitstagen zur vollständigen Einreichung der fehlenden Verfahrensakten angesetzt.
8 44. Am 24. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der ergänzenden Aktenübermittlung von SSI vom 21. Februar 2025. Zudem wurde der Eingang einer unaufgeforderten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag bestätigt.
45. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 setzte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts beiden Parteien eine Frist bis zum 5. März 2025, um zu den neu eingereichten Unterlagen der jeweils anderen Partei fakultativ Stellung zu nehmen.
46. Mit Verfügung vom 14. März 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang der Stellungnahme von SSI vom 5. März 2025. Gleichzeitig wurde dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Fristverlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (nachfolgend "VerfRegl") stattgegeben. Die Frist wurde bis zum 14. April 2025 verlängert.
47. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Fristverlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl erneut stattgegeben. Die Frist wurde bis zum 14. Mai 2025 verlängert. IV. Positionen der Parteien 48. Der vorliegende Abschnitt enthält keine abschliessende Aufzählung sämtlicher Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Argumente, wie sie in den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Parteien vorgebracht wurden.
49. Das Gericht hat bei der Beurteilung der Anträge sämtliche von den Parteien eingereichten Argumente, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel umfassend gewürdigt und berücksichtigt – auch jene, die in diesem Urteil weder im Rahmen der vorliegenden Zusammenfassung noch in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ausdrücklich erwähnt werden. A. Die Position des Beschwerdeführers 50. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen schriftlichen Eingaben und seinen mündlichen Aussagen an der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
51. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die Betroffene Person während seiner Zeit im Nachwuchsbereich der X._____ unsachgemäss beurteilt, ungleich behandelt und in seiner sportlichen Entwicklung nachhaltig benachteiligt worden sei. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, dass das Untersuchungsverfahren der SSI in mehrfacher Hinsicht unvollständig geblieben sei.
1. Diskriminierung und Ungleichbehandlung
52. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer eine sachlich nicht gerechtfertigte Rückstufung in die "Trainingsgruppe Elite 2", die mit deutlich reduzierten Trainingsmöglichkeiten verbunden gewesen sei. Diese Entscheidung sei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Betroffenen Person gestützt worden, wonach es dem Beschwerdeführer an Motivation mangele. Dabei sei ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund einer lebensbedrohlichen Covid-19-Erkrankung mit intensivstationärem Aufenthalt sowie weiterer Verletzungen insgesamt rund zehn Monate vom
9 Training ausgeschlossen gewesen sei. Diese gesundheitsbedingten Ausfälle seien durch ärztliche Atteste dokumentiert und hätten von der Betroffenen Person korrekt eingeordnet und im Trainerteam transparent kommuniziert werden müssen.
53. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er trotz dieser Rückschläge mit grosser Disziplin und Einsatzbereitschaft zum Training zurückgekehrt sei, unter anderem durch frühzeitige Wiederaufnahme des Trainings und Teilnahme an Wettkämpfen mit Einschränkungen. Dennoch sei ihm der Zugang zur leistungsorientierten Trainingsstruktur verwehrt worden. Die Einschätzung des Trainerteams zur angeblich mangelnden Motivation sei nach Ansicht des Beschwerdeführers massgeblich durch die Betroffene Person beeinflusst worden, welche wesentliche Informationen – insbesondere die Teilnahme an drei externen Trainingslagern unter der Leitung eines ehemaligen Weltmeisters – gegenüber den übrigen Trainern verschwiegen habe.
54. Damit sei die Entscheidungsgrundlage der Gruppeneinteilung einseitig und objektiv verzerrt gewesen. Die Zuweisung zu der "Trainingsgruppe Elite 2" habe sich darüber hinaus angesichts der schulischen Verpflichtungen und des Wohnorts (Z._____, Kanton W._____) als faktisch unvereinbar mit einer weiteren Ausübung des Leistungssports erwiesen.
2. Verletzung der psychischen Integrität
55. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Betroffene Person sich mehrfach in abwertender Weise ihm gegenüber geäussert habe – unter anderem mit Aussagen wie "Du gehörst nicht hierher" und "Du bist kein Schwimmer".
56. Solche Äusserungen seien teils in russischer Sprache erfolgt, wodurch eine unabhängige Wahrnehmung durch andere Trainer oder Dritte erschwert worden sei. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Zeugenaussage eines russischen Trainers, der die negative verbale Kommunikation im Training wahrgenommen habe. Das Verhalten der Betroffenen Person habe schliesslich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich zunehmend vom Schwimmsport distanziert habe und nach Beendigung des Trainings unter anhaltenden psychischen Belastungen – insbesondere depressiven Symptomen – gelitten habe. Ärztliche Atteste seien hierzu eingereicht worden.
57. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität die Art und Weise der Untersuchung durch SSI. Die Ermittlung sei aus seiner Sicht formalistisch verlaufen und habe zentrale Aspekte des Sachverhalts unzureichend berücksichtigt.
58. Insbesondere seien die gesundheitlichen Gründe für die Leistungsschwankungen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt worden. Ebenso sei die Rolle der Betroffenen Person im internen Entscheidungsprozess zur Gruppeneinteilung nicht hinreichend kritisch hinterfragt worden, obwohl Indizien auf eine einseitige Informationslage und möglicherweise sachfremde Motive hindeuteten.
59. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass wesentliche Beweismittel – insbesondere ärztliche Berichte und Aussagen von entlastenden Zeugen – nicht vollständig einbezogen worden seien. Die Feststellung von SSI, wonach eine Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Jugendlichen und dem Verhalten des Trainers "eher unwahrscheinlich" sei, werde unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar empfunden.
10 60. Der Beschwerdeführer verlangt eine unvoreingenommene, umfassende Würdigung aller relevanten Umstände. B. Die Position der Beschwerdegegnerin 61. Die Vorbringen von SSI in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Fehlen von Rechtsbegehren
62. SSI rügte, dass die Beschwerde formell unzulässig sei, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren formuliert habe. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch für die spätere Eingabe vom 4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde.
63. Zwar könnten an Beschwerden von Privatpersonen weniger strenge Anforderungen gestellt werden, doch müssten zumindest die wesentlichen Begehren aus der Begründung hervorgehen. Die DK habe den Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) deshalb bereits mit Verfügung vom 31. März 2023 explizit aufgefordert, klare Anträge zu stellen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer (dazumal: Einsprecher) ungenutzt verstreichen lassen. Auch in den dem Schweizer Sportgericht überwiesenen Akten fänden sich keine solchen Anträgen. Aus Sicht von SSI sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Diskriminierung und Ungleichbehandlung
64. Zu den Vorwürfen einer fehlerhaften Trainingsgruppeneinteilung und möglichen Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verwies SSI auf das durchgeführte Untersuchungsverfahren.
65. Es sei festgestellt worden, dass die Gruppeneinteilung jeweils im Trainerteam gemeinsam erfolge und auf objektivierbaren Kriterien wie Leistungsstand, Trainingsfleiss, Motivation und Teilnahme an Trainingslagern beruhe. Diese Beurteilung sei im konkreten Fall auch auf Grundlage entsprechender Aussagen dokumentiert worden. Ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot oder ein sachfremder Ausschluss aus der Juniorengruppe sei nicht ersichtlich.
3. Verletzung der psychischen Integrität
66. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend mutmassliches Mobbing oder unangemessenen Umgang durch die Betroffene Person seien ebenfalls untersucht worden.
67. SSI stellte in ihrer Untersuchung keine Ethikverstösse fest. Die befragten Personen hätten entweder keine problematischen Vorkommnisse beobachtet oder den Ton der Betroffene Person als zwar streng, aber sportlich üblich und nicht beleidigend geschildert. Auch hinsichtlich sprachlicher Aussagen in russischer Sprache konnten keine eindeutigen, belastenden Feststellungen getroffen werden.
68. Die Voraussetzungen für ein weiteres disziplinarisches Vorgehen seien deshalb nicht gegeben gewesen.
11 69. Hinsichtlich des Ablaufs des Untersuchungsverfahrens erläuterte SSI, dass dieses den damals geltenden Bestimmungen des VerfRegl in der Fassung vom 1. Januar 2022 entsprach. Auf eine vorgängige Triage sei verzichtet worden, da der Sachverhalt "prima facie" klar erschien. Eine förmliche Untersuchung sei direkt eröffnet und sodann unter Berücksichtigung verschiedener Zeugenaussagen und Unterlagen geführt worden.
70. Der Entscheid zur Einstellung des Verfahrens vom 16. Februar 2023 sei im Lichte dieser Ergebnisse begründet und rechtmässig ergangen.
71. Abschliessend stellte SSI den Antrag auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500 gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VerfRegl. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten sei, und entspreche der ständigen Praxis des Schweizer Sportgerichts sowie der DK. SSI habe zudem aus Gründen der Verfahrensökonomie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und dem Zirkularverfahren zugestimmt. V. PROZESSUALES 72. Die DK hat ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK auf das Schweizer Sportgericht über. 73. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. 74. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Weiter findet das VerfRegl auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der DK oder des Schweizer Sportgericht verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). 75. Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die schweizerische Zivilprozessordnung (nachfolgend "ZPO"3). VI. ZUSTÄNDIGKEIT 76. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Stelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von SSI überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
77. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Da sämtliche Kompetenzen der DK an die Schweizer Sportgericht übergingen (vgl. dazu oben unter Rz. 72), ist das Schweizer Sportgericht für die Beschwerde zuständig.
78. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und die
3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
12 Zuständigkeit anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 explizit anerkannt und mündlich bestätigt. VII. ZULÄSSIGKEIT 79. Nach Art. 14 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 1. Januar 2022 (nachfolgend "VR-SSI") kann ein Entscheid von SSI innert 14 Tagen ab Zustellung angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 4. März 2023 der Schweizerischen Post. Somit erfolgte die Anfechtung der Einstellungsverfügung innert der Frist von 14 Tagen, weshalb das Schweizer Sportgericht die Beschwerde als fristgerecht eingegangen erachtet.
80. Die Frage der Zulässigkeit betrifft die Voraussetzung der formgerechten Antragstellung. SSI rügt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt habe. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Einsprache vom 2. März 2023 als auch für die Stellungnahme vom 4. Dezember 2024. Auch aus der Begründung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Daher sei nach Ansicht der SSI auf die Beschwerde nicht einzutreten.
81. Nach Art. 14 Abs. 2 VR-SSI kann eine Einstellung des Verfahrens mit einer begründeten Beschwerde innert 14 Tagen angefochten werden. Das VR-SSI enthält keine ausdrücklichen Formvorschriften hinsichtlich der Anforderungen an die Beschwerde. Allerdings gelten auch vor dem Schweizer Sportgericht die allgemeinen Anforderungen an Rechtsschriften: Diese müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (vgl. sinngemäss Art. 106 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz).
82. Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass an Eingaben von Privatpersonen, insbesondere solchen ohne rechtskundigen Beistand, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Eingabe hinreichend klar hervorgeht, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (BGE 134 II 244, E. 2.3; BGE 134 II 244, E. 2.1). Dabei ist namentlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (nachfolgend "BV")) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten.
83. Vorliegend ergibt sich aus der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 sowie aus seinen weiteren Stellungnahmen mit hinreichender Klarheit, dass er sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Betroffene Person wendet. Er verlangt sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine materielle Beurteilung der erhobenen Vorwürfe gegen die Betroffene Person. Der Beschwerdeführer legt umfangreich dar, weshalb er die Einstellungsverfügung für sachlich verfehlt und verfahrensrechtlich ungenügend hält. Die Kritik betrifft insbesondere eine mangelhafte Beweiswürdigung, unzureichende Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie das Unterlassen zentraler Befragungen.
84. Auch wenn der Beschwerdeführer kein ausdrückliches Rechtsbegehren im juristischtechnischen Sinn formuliert hat, ist sein Begehren aus der Begründung ausreichend erkennbar. Unter Berücksichtigung des Laienprivilegs, des Vertrauensgrundsatzes sowie der inhaltlichen Klarheit der Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten. Entgegen der Auffassung von SSI stellt das Fehlen von formalisierten Rechtsbegehren unter diesen Umständen keinen Nichteintretensgrund dar.
13 85. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Beschwerde somit als formell zulässig. Auf sie ist einzutreten. VIII. ANWENDBARES RECHT 86. Anwendbar zur Beurteilung des Sachverhalts ist das Ethik-Statut des Schweizer Sports, in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 (nachfolgend "Ethik-Statut 2022"). IX. MATERIELLES 87. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit (1) der Vorwurf der Diskriminierung und Ungleichbehandlung und (2) der Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität.
1. Vorwurf der Diskriminierung und Ungleichbehandlung
88. Im Verfahren wurde mehrfach geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der Betroffenen Person gegenüber anderen Athletinnen und Athleten der X._____ benachteiligt worden. Insbesondere sei seine Einteilung in die "Trainingsgruppe Elite 2" sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Entsprechend habe die Betroffene Person gegen Art. 2.1.1 Ethik- Statut 2022 verstossen.
89. Unter den Tatbestand der Diskriminierung gemäss Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 fallen sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen einer Person aufgrund ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen. Eine Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn vergleichbare Personen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt werden.
90. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aufgrund welchen Merkmals und inwiefern die Betroffene Person ihn anders als andere Athletinnen und Athleten der X._____ behandelt habe. Nach Würdigung der Akten und der Parteivorbringen erachtet das Schweizer Sportgericht eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des Ethik-Statuts 2022 als nicht hinreichend erwiesen.
91. Die Zuteilung zur "Trainingsgruppe Elite 2" wurde – wie aus den Aussagen mehrerer befragter Personen hervorgeht – im Rahmen einer kollegialen Entscheidung des Trainerstabs getroffen und beruhte auf verschiedenen Kriterien, darunter objektive Leistungsdaten sowie subjektive Einschätzungen zu Motivation, Disziplin und Trainingsbeteiligung. Auch wenn einzelne Elemente dieser Einschätzungen kritisch hinterfragt werden dürfen – etwa die unklare Kommunikation über die Teilnahme an Trainingslagern oder die fehlende Einbeziehung medizinischer Hintergründe – rechtfertigen diese Gesichtspunkte für sich allein nicht den Schluss auf eine gezielte, unsachliche Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber vergleichbaren Athleten und Athletinnen.
92. Weitere Untersuchungen scheinen nicht angezeigt, da es keinen Anhaltspunkt für einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022 gibt. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
14 2. Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität
93. Der Beschwerdeführer kritisiert die Art und Weise der Untersuchung durch SSI u.a. im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung der psychischen Integrität. Die Untersuchung habe aus seiner Sicht zentrale Aspekte des Sachverhalts unzureichend berücksichtigt. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
94. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet Verwaltungs- wie Disziplinarbehörden dazu, die Vorbringen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht angemessen zu prüfen, sie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Überlegungen im Rahmen der Begründung nachvollziehbar offenzulegen. Dieser Anspruch dient nicht nur der individuellen Mitwirkung am Verfahren, sondern auch der Wahrung des Vertrauens in eine objektive und transparente Entscheidfindung (BGE 145 I 167, E. 4.1; BGE 142 II 49, E. 9.2; BGE 141 V 557, E. 3.2.1). Auch gemäss der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sports (vgl. CAS 2010/A/2275, Rz. 29 f.; CAS 2021/A/7723, Rz. 131) ist das rechtliche Gehör ein fundamentales Verfahrensrecht, welches gerade auch im sportethischen Kontext beachtet werden muss.
95. Unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022 fallen Belästigungen durch Worte, Handlungen oder Verhaltensweisen, mit denen eine andere Person emotional verletzt, bedroht, eingeschüchtert oder unter ungerechtfertigten Druck gesetzt wird. Dies umfasst insbesondere: (a) Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt, eingeschränkt, verängstigt oder in ihrer Würde verletzt wird; (b) das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen; (c) die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen; (d) ungeeignete Trainingsmethoden oder ungerechtfertigte Anforderungen an die körperlichen Voraussetzungen; und (e) systematische Verweigerung von Aufmerksamkeit oder Unterstützung von anvertrauten minderjährigen Personen.
96. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch wiederholte abwertende Aussagen seitens der Betroffenen Person – insbesondere in russischer Sprache – sowie durch seine faktische Ausgrenzung aus dem leistungsorientierten Training sei seine psychische Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt worden. Er stützt sich dabei auf zwei ärztliche Atteste sowie auf die Zeugenaussage eines anerkannten Trainers, welcher die Trainingsumstände unter der Betroffenen Person kenne.
97. Nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwei Aspekte sind hierfür entscheidend:
a. Aus den Akten ergibt sich, dass SSI eine vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Dokumentation vorlag, die unter anderem den psychischen Zustand des Beschwerdeführers thematisierte. Weiter ergibt sich, dass SSI eine zusätzliche, neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete, welche auch tatsächlich durchgeführt wurde und eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderte. Gleichwohl findet sich in der Begründung der Einstellungsverfügung von SSI keine nachvollziehbare Würdigung dieser medizinischen Informationen; es wird lediglich festgehalten, dass die ärztlichen Berichte die Kausalität zwischen den psychosomatischen Folgen und den vermeintlichen Handlungen der Betroffenen Person "nicht restlos darlegen" konnten. Weder wird auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten, medizinischen Atteste noch auf die von SSI
15 angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers eingegangen. Es wird in der Einstellungsverfügung denn auch nicht erklärt, weshalb diese Unterlagen bzw. Fakten als nicht relevant betrachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen und Beweismittel in die Entscheidung einbezogen und gewürdigt werden (BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 124 I 49, E. 3a; BGE 124 I 241, E. 2).
b. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass es im Rahmen des Trainings zu herabwürdigenden verbalen Äusserungen in russischer Sprache gekommen sei. SSI hat diesen Vorwurf zwar erwähnt, jedoch ohne eigene Abklärungen zur sprachlichen oder inhaltlichen Einordnung der Aussagen zu treffen. Die Einholung einer Zeugenaussage des russischsprachigen Mitathleten oder des anwesenden, internationalen Trainers wurde unterlassen. Auch findet sich keine Darlegung, weshalb auf solche Erhebungen verzichtet wurde oder warum sie als nicht notwendig erachtet wurden. Insofern bleibt die Einstellungsverfügung nicht nur unvollständig begründet, sondern ist auch im Tatsächlichen unzureichend abgeklärt – was nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (vgl. BGE 135 I 187, E. 2.2; BGer 4D_4/2018 vom 19. März 2018, E. 3.2).
98. Eine abschliessende Feststellung in Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität kann aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch SSI nicht getroffen werden. Indessen ist festzuhalten, dass wesentliche rüge- und beweisrelevante Gesichtspunkte durch SSI unbeachtet geblieben sind. Entsprechend erscheint es im Zusammenhang mit der Verletzung der psychischen Integrität durch die Betroffene Person gegenüber dem Beschwerdeführer notwendig, weitere Abklärungen vorzunehmen.
99. Zusammengefasst stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Sowohl das Fehlen einer nachvollziehbaren Würdigung der medizinischen Unterlagen als auch das Unterlassen naheliegender Abklärungen zu den russischsprachigen Äusserungen stellen eigenständige Gehörsverletzungen dar. Diese führen zur formellen Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung und rechtfertigen ihre teilweise Aufhebung und Rückweisung zur Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten. X. ERFORDERLICHE ERGÄNZUNGEN 100. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zurückzuweisen.
101. Im Rahmen der neuen Verfügung ist SSI verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren. Insbesondere hat SSI nach Ablauf der gesetzten Fristen zur Stellungnahme und unter Einbezug der Parteivorbringen die in den bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie in der Hauptverhandlung aufgeworfenen Rügen nachvollziehbar zu prüfen und in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Begründung zu behandeln. Dabei sind die folgenden Themenkomplexe zu würdigen:
a. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine gesundheitliche Situation und die Gründe, welche dazu führten, im Verfahren nicht angemessen berücksichtigt wurden, ist nachvollziehbar zu prüfen. Dabei sind die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Atteste sowie die Stellungnahmen von seitens SSI beigezogenen neutralen Fachpersonen zu berücksichtigen.
16 b. Die Rüge betreffend beleidigende oder erniedrigende Äusserungen der Betroffenen Person in russischer Sprache gegenüber dem Beschwerdeführer, die von Dritten (z. B. russischsprachigen Mitathleten) hätten bezeugt werden können, sind zu prüfen. Insbesondere ist auszuführen, ob entsprechende Abklärungen unterblieben sind und aus welchen Gründen gegebenenfalls auf eine Befragung potenzieller Auskunftspersonen verzichtet wurde.
102. Die neue Verfügung hat sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen und die relevanten Argumente erkennbar zu würdigen. Eine pauschale Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO sowie Art. 14 Abs. 1 VR-SSI jedenfalls nicht. Nur eine transparente und nachvollziehbare Begründung erlaubt es den Parteien, die Verfügung sachgerecht zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten. XI. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten
103. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
104. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1’500 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist.
2. Verteilung der Verfahrenskosten
105. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
106. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beurteilt das Schweizer Sportgericht nicht, ob die geltend gemachten potenziellen Ethikverstösse sich erhärtet haben und die Betroffene Person zu verurteilen ist, sondern ob SSI zu Recht – im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsverfahrens – keinen Ethikverstoss festgestellt und das Verfahren zurecht eingestellt hat. In Anbetracht dessen kann das Schweizer Sportgericht von seiner Befugnis Gebrauch machen und die Kosten nach eigenem Ermessen verteilen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
107. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers erscheint eine Kostenverteilung im Verhältnis 1/3 zu Lasten von SSI und 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers als sachgerecht. B. Parteikostenersatz 108. Mit mündlicher Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 beantragte SSI, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500 zuzusprechen. Ein Beleg zum Antrag oder eine Bezifferung der Parteientschädigung blieb aus.
17 109. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.
110. SSI war während des gesamten vorliegenden Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Überdies hat SSI auch sonst nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll.
111. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.
18 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 wird hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der psychischen Integrität aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung von SSI vom 16. Februar 2023 bestätigt.
4. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an SSI zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden im Umfang von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 500 SSI auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Bern, Schweiz Datum: 14. Mai 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Dr. Vassilios Koutsogiannakis Vorsitzender Richter
Pascale Gola Richterin Joël Pahud Richter