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SSG 2024/E/35 - A._____ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzender Richter: Arthur Brunner, Rechtsanwalt, St. Gallen Richterin: Charlotte Frey, Rechtsanwältin, Lausanne Richter: Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, Zürich
In der Sache zwischen
A._____
-Beschwerdeführer und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicola Schaller, Rechtsdienst
- Beschwerdegegnerin -
2 I. Die Parteien 1. Mehrere Kinder von A._____ ("Beschwerdeführer"), insbesondere dessen Söhne C._____ und D._____, betätig(t)en sich im Skeletonsport, und figurierten in den (Junioren- )Nationalmannschaften von Swiss Sliding. Über die Führung dieser (Junioren- )Nationalmannschaften durch den Verband kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen Vertretern von Swiss Sliding zu Differenzen.
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
3. Die SSI und der Beschwerdeführer werden im Weiteren gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft die - durch SSI verfügte - Nichteröffnung bzw. Einstellung einer Untersuchung, die auf eine Meldung des Beschwerdeführers zurückgeht und - nach dem Willen des Beschwerdeführers - mutmassliche Ethikverstösse verschiedener Vertreter von Swiss Sliding (B._____, E._____, F._____, G._____) zum Gegenstand haben sollte.
5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. A. Meldung 6. Am 23. Februar 2022 reichte A._____ bei SSI brieflich eine Meldung ein mit dem Betreff "Meldung betreffend Ethikverstösse". Darin führte er - unter Hinweis auf die miteingereichten Beilagen - aus, was folgt:
"Seit längerer Zeit beschäftigt mich der Fachverband (FV) Swiss Sliding, da meine Söhne und Töchter für diesen Verband als Sportler auch international auftreten (Skeleton). Leider ist mir aufgefallen, dass gewisse Vorkommnisse im FV nicht sorgfältig untersucht werden. Konkret will ich aufzeigen, dass die Verbandsspitze über die Geschäftsleitung bis runter zu den Trainern sich gegenseitig den Rücken freihalten, dies auf Kosten der Athleten/innen, dies seit 2015/2016. Im Frühjahr 2020 wurden die Athleten von den Sparten Bub und Skeleton angehalten, die Trainer zu bewerten. Dies geschah dann und diese Meldungen wurden intern ausgewertet. Leider hatte dies keine Konsequenzen, der FV hätte auf Grund dieser Meldung bereits handeln müssen. Der Bobclub Z._____ in der Person des Sportchefs H._____ meldete im Herbst 2020 beim Chef Leistungssport und beim Sportchef Skeleton Bedenken an. Danach geschah nichts. Eine Saison später 2020/2021 das gleiche Bild. Es wird befragt und gemeldet. Das Resultat hat I._____ mündlich an B._____ Sportchefin
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 Swiss Sliding mitgeteilt. Die Athletinnen wurden nicht namentlich erwähnt, da diesen bei der Umfrage zugesichert wurde, dass die Namen anonym bleiben werden. Auch hier wurde der Sportchefin B._____ mitgeteilt, dass das so nicht weitergehen kann. Wiederum geschah nichts. Im Trainingslager vom 17.10.2021 bis 24.10.2021 in Y._____ wurden dann wieder massive Vorwürfe von den Athleten/Innen gemacht. Auf Grund dieser Vorkommnisse haben C._____ und meine Person, J._____ und deren Vater K._____ sowie L._____ und deren Vater N._____ ein Einschreiben an den Verbandsvorstand von Swiss Sliding eingereicht. Am 21.10.2021 wurde durch Swiss Sliding ein Verfahren eröffnet, dies viel zu spät und erst auf Druck des eingeschriebenen Briefes. Der FV sowie die Geschäftsleitung von Swiss Sliding wussten seit 2015/2016, dass schwerwiegende Anschuldigungen gegen einen Trainer im Raum stehen. Wieder geschah nichts. Der Verband hätte viel früher, Jahre früher reagieren müssen. Doch wurde dieser Trainer immer gedeckt. Der Zusammenhang zwischen besagtem Trainer und Herr E._____ ist der Folgende: M._____ ist der Ziehsohn von E._____, diese leben praktisch Tür an Tür. Aus diesem Grund wurde im Verband nie richtig hingeschaut, obwohl alle wussten, was läuft. F._____ (Vizepräsident Swiss Sliding), der ja aussagt, im Turnverband mit solchen Vorkommnissen aufgeräumt zu haben, hat sich auch nicht vorbildlich benommen, obwohl er wusste, was in der Vergangenheit geschehen ist, hat er keine Verfahren eingeleitet. Dies geschah erst am 20.10.2021 auf Grund der Vorkommnisse in Y._____ und erst nachdem ein eingeschriebener Brief an den Verband unterwegs war, da wurde gehandelt. Im Jahre 2014/2015 wurde einer Frau auf den Hintern gefasst, dann gab es noch viele andere Vorkommnisse, welche aufgedeckt werden müssen. Die Beilagen in schriftlicher Form und die obigen Sachverhaltsausführungen zeigen auf, dass folgende Ethikverstösse und Missstände seit Jahren vorliegen und dies von der Verbandsspitze bis hinunter zu den Trainern gedeckt wurde: Diskriminierung und Ungleichbehandlung, Verletzung der psychischen Integrität, Verletzung der physischen Integrität, Verletzung der sexuellen Integrität, Verletzung von Mitwirkungspflichten (Information und Prävention), Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Untersuchung von Verstössen gegen das Statut. Ich bitte Sie, gegen alle involvieren Personen zu ermitteln und herauszufinden, wie es sein konnte, dass so viele Jahre und mit besagtem Wissen der Beteiligten E._____, M._____, F._____, B._____, G._____ und eventuell Präsident O._____ die internen Mechanismen betreffend Code of Conduct versagt haben. Dieses offensichtliche Fehlverhalten der Verbandsspitze, der Geschäftsleitung inklusive Sportchef und Sportchefin und der Trainer muss Konsequenzen haben."
7. Soweit relevant enthalten die Beilagen zur Meldung den folgenden Inhalt:
8. Bei Anhang 0 handelt es sich um eine E-Mail von H._____ vom 11. Oktober 2020 an E._____ (inkl. E-Mail-Kopie an G._____), in welcher H._____ u.a. nachfolgende Bedenken bezüglich der Personalie M._____ äussert:
"Schliesslich haben wir gewisse Bedenken, was die Person von M._____ betrifft. Aufgrund von Umständen, die Swiss Sliding bekannt sind, fehlt die Vertrauensgrundlage im Zusammenhang mit M._____. Wir haben in diesem Punkt eine Verantwortung unserer Athletin gegenüber […]."
9. Bei Anhang 1 handelt es sich um einen eingeschriebenen Brief vom 21. Oktober 2021 von K._____, N._____ und dem Beschwerdeführer, adressiert an den Vorstand von Swiss Sliding. Darin geht es um Vorkommnisse in einem Lager in Y._____ ab dem 17. Oktober 2021 unter der Betreuung von M._____. Beigefügt sind drei handschriftlich festgehaltene
4 Vorkommnisse bezüglich M._____ Benehmen, datiert und unterschrieben. Enthalten ist namentlich die folgende Passage:
"In Anbetracht der Berichte, die wir von den Athleten (n.b. unseren Kindern) erhalten haben, und der Untätigkeit des Verbandes in Sachen M._____ sehen wir uns gezwungen, uns erneut an Sie zu wenden. Da im letzten Jahr keine Massnahmen zum Schutz der Athleten getroffen wurden, ersuchen wir: 1. die Suspendierung vom Jugendtrainer M._____ per sofort; 2. die Einleitung einer internen Untersuchung wegen der Ihnen bekannten Vorfälle (wiederholten sexuellen Anspielungen gegenüber Athletinnen und Athleten); 3. die Suche und die Anstellung eines geeigneten Jugendtrainers."
Im Schreiben werden zudem strafrechtliche Schritte gegen M._____ vorbehalten.
10. Bei Anhang 2 handelt es sich um eine - nachstehend in ihren relevanten Passagen wiedergegebene E-Mail von F._____ vom 21. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer, in welcher er als Vorstandsverantwortlicher für Recht & Ethik von Swiss Sliding ausführt, was folgt:
"Sie werfen dem Vorstand in der Sache Untätigkeit vor. Das ist unzutreffend. Wie Ihren Mitunterzeichnern K._____ und N._____ bekannt ist, haben wir kürzlich die Meldungen für Vorfälle in der Saison 19/20 und 20/21 sehr ernst genommen und umgehend die Schritte gemäss Code of Conduct von Swiss Olympic in die Wege geleitet. Wie den Familien J._____/K._____ und N._____ mitgeteilt, wurde ihre Meldung an die unabhängige Ethik-Meldestelle unseres Verbands zur Untersuchung weitergeleitet. Das ist das korrekte Vorgehen (es ist Ihnen möglicherweise bekannt, dass ich vor meiner Wahl in den Vorstand selber Ethik-Meldestelle von Swiss Sliding war und heute Präsident der Ethikkommission des Schweizerischen Turnverbandes bin, das Verfahren ist mir darum sehr gut vertraut). Die Ethik-Meldestelle dürfte für die Sachverhaltsabklärungen und Befragungen zeitnah auf die Beteiligten zugehen, die Verfahrensleitung ist aber alleinige Sache der Ethik-Meldestelle, in die sich der Verbandsvorstand nicht einzumischen hat. Als Unternehmer werden Sie sicher Verständnis dafür haben, dass Swiss Sliding als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern, darunter unsere Trainer, eine Fürsorgepflicht hat. Wir werden darum keine Vorverurteilung vornehmen, ehe die Vorwürfe nicht unabhängig untersucht worden sind […]."
11. Anhang 3 besteht aus der nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegebenen E-Mail des Beschwerdeführers an F._____ vom 21. Oktober 2021:
"Allzu lange haben wir zugeschaut und vom Verband dann gelesen, dass besagter Trainer kontaktiert wurde und man ihm noch eine Change gibt. In diesem Fall werde ich eine Anzeige erstatten, denn ich bin nicht mehr bereit, alles auf die lange Bank zu schieben."
12. F._____s, nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegebene, Antwort auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2021 erfolgte gleichentags, ebenfalls per E-Mail. Sie bildet Anhang 4 der Meldung:
"Der guten Vollständigkeit halber teile ich Ihnen mit, dass erstmals Ende September 2021 eine Meldung in der Sache an den Verbandsvorstand herangetragen wurde. Eine Reaktion erfolgte umgehend. Früher gingen weder beim Vorstand noch bei der
5 Ethik-Meldestelle, welche dafür zuständig ist, Informationen ein. Es ist Ihnen selbstverständlich unbenommen, Strafanzeige zu erstatten. Was damit in sportlicher Hinsicht gewonnen wird, erschliesst sich mir jedoch nicht. Zudem seht es im Widerspruch zur Untersuchung, die Sie und Ihre Mitunterzeichner verlangen und welche bereits in die Wege geleitet wurde. Wenn ich im Rahmen eines konstruktiven Gesprächs zur Versachlichung und Klärung beitragen kann, bin ich dazu gerne bereit. Die Untersuchung der Ethik-Meldestelle bleibt davon jedoch wie dargelegt unberührt."
13. In Anhang 5 finden sich eine E-Mail des Beschwerdeführers an F._____ und die dazugehörige Antwort, beide verfasst am 22. Oktober 2021 und nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegeben:
E-Mail Beschwerdeführer: "Besten Dank für Ihre Ausführungen, welche so nicht stimmen. Seit den Zeiten von P._____ als aktive Sportlerin war die Personalie M._____ immer wegen der gleichen Vorwürfe im Verband Gesprächsthema. Dann sollten Sie natürlich Ihre Angestellten schützen, doch sind Sie auch den Athleten/Innen verpflichtet und nicht zuletzt auch dem Verband. Im Moment gilt die Unschuldsvermutung und seit wenigen Tagen wurde Swiss Sliding über den Ethikrat aktiv. Nach den neuerlichen und schriftlich vorliegenden Aussagen Ihres Angestellten, sollten Sie zum Schutz des Angestellten, der Athleten/Innen aber unseren Vorschlag annehmen. Es stehen dann noch ganz andere Themen zur Sprache, wie Erpressung und Nötigung. "Wenn du X nicht machst, dann startest du nicht bei der Olympiade." Dies nur ein Beispiel. Der Verband wurde mehrmals durch mindestens zwei Parteien und über die Athletenbefragung informiert, dies seit über zwei Jahren. E._____ weiss davon, wo sind diese Athletenbefragungsbögen hingekommen. Eine weitere Aussage eines Mitglieds: Nach diversen Sprüchen von M._____ im Trainingslager X._____ wurde der Sportchef des Z._____BC H._____ informiert, welcher daraufhin mit Swiss Sliding Kontakt aufnahm. Beim Rückmeldungsformular der Saison 2020/2021 im April bei der Frage 6 wurde klar mitgeteilt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit M._____ nicht mehr gewünscht sei. Da er keine zeigemässe Trainingsmethoden hat, sexistische Sprüche fallen lässt. Das Formular wurde an den Athletenvertreter gesandt. Wo ist diese Formular denn geblieben, wenn nicht beim Verband, bei E._____, bei M._____ oder ist es einfach verschwunden? Dann liegen Aussagen im Raum von unserem Präsidenten. "Es gibt da finanzielle Interessen die mit dieser Personalie M._____ und E._____ nicht zu trennen sind, da geht es um Beiträge von Swiss Olympic." Sie sehen, je mehr man die Büchse aufmacht, je interessanter wird es mit den Verbindungen im Verband. F._____ tun Sie das Richtige, suspendieren Sie wie von uns gewünscht Ihren Angestellten, zu seinem Schutz, zum Schutz der Athleten/Innen und zum Wohlwollen des Verbandes, dem Sie auch verpflichtet sind. Alle unsere Aussagen können mit Zeugen belegt werden. Unten aufgeführt noch ein Stellungnahme. Dazu kommen die Neuerlichen, der Verband wusste seit längerer Zeit davon. Diese Umfrage wurde am 5. April beantwortet. "Die Kurzumfrage steht in Zusammenhang mit den "Ethik- Missständen" im Schweizer Sport, die 2020 publik wurden. Wir wollen herausfinden, ob weitere Missstände im Schweizer Sport vorkommen und welche Bereiche davon betroffen sind. Mit deinen Antworten leistest du einen wertvollen Beitrag, damit wir Mass nahmen umsetzen können, die den Schutz der Athlet*innen weiter verbessern. Die Befragung ist freiwillig und anonym. Sie dauert nur etwa 10 Minuten. Deine Antworten sind absolut vertraulich. Sie werden von einem externen Partner ausgewertet und es sind keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Athleten*innen oder Teams möglich." Diese Aussagen wurden vertraulich behandelt und das Feedback
6 blieb anonym. Auch die dort abgegebenen Aussagen sind irgendwo versickert. Also F._____ ziehen Sie Ihre Schlüsse daraus, die neuesten Sprüche haben Sie ja gestern erhalten. Ich behalte mir vor, auch bei Swiss Olympic diese Missstände anzuzeigen."
E-Mail F._____: "Hiermit möchte ich Ihnen nochmals versichern, dass wir die Sache sehr ernst nehmen. Aktuell laufen noch einige Gespräche, weshalb ich einstweilen darauf verzichte, zu sämtlichen Punkten Stellung zu nehmen. So habe ich heute in der Sache bereits mit N._____ und O._____ gesprochen, habe jetzt dann einen Telefontermin mit B._____ und auch K._____ hat mich zuletzt zu erreichen versucht. Sollten wir in der Vergangenheit Fehler oder Versäumnisse passiert sein, so sind wir in der Pflicht, dies in der Gegenwart und Zukunft besser zu machen. Wir sind uns einig, dass wir eine für den Sport und die Athletinnen und Athleten gute Lösung finden wollen und die Ethik-Charta von Swiss Olympic bei unserem Handeln einhalten. Unabhängig davon, wie es ausgeht, würde ich mich freuen, Sie bald einmal persönlich kennenzulernen Die reine E-Mail Kommunikation hat bekanntlich auch Nachteile."
14. Anhang 6 besteht aus der nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegebenen, am 25. Oktober 2021 per E-Mail versandten, Antwort F._____s auf eine Sprachnachricht und eine SMS des Beschwerdeführers, deren Inhalte aus den Anhängen zur Meldung nicht ersichtlich sind.
"Hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer Sprachnachricht und Ihrer SMS von gestern Sonntag Abend ca. 22 Uhr. Die Sprachnachricht war zum grössten Teil akustisch nicht verständlich. Sie lassen den (auch) im Sport geforderten Respekt und die Sachlichkeit vermissen und scheinen verschiedene Sachen durcheinander zu bringen. Sie dürfen davon ausgehen, dass wir Ihr Benehmen nicht allzu lange weiter hinnehmen werden. Nachdem Sie sich nun offenbar entschieden haben, gegen verschiedene Verbandsvertreter und -mitarbeiter - darunter offenbar auch gegen mich und die Ethik-Meldestelle - Strafanzeige zu erstatten, teile ich Ihnen mit, dass ich mit Ihnen keine weitere Korrespondenz mehr führen werde, bis sie anstelle von Androhungen zu einem konstruktiven Verhalten im Sinne des Sports bereit sind. Ansonsten verweise ich auf die Art. 303 f. StGB. Man solle nicht mit Steinen werfen, wenn man im Glashaus sitzt."
15. Die Anhänge 7 und 7a bestehen aus einer E-Mail der Meldestelle Ethik von Swiss Sliding an den Beschwerdeführer (7) und einer entsprechenden Antwort (7a), beide versandt am 25. Oktober 2021 und nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegeben.
E-Mail Meldestelle Ethik von Swiss Sliding: "Der Vorstand von Swiss Sliding hat mir im Verlaufe der vergangenen Woche mitgeteilt, dass verschiedene Meldungen eingegangen seien, die möglicherweise Verstösse gegen den Code of Conduct von Swiss Sliding zum Inhalt hätten. Die entsprechenden Meldungen wurden mir vom Vorstand ebenfalls weitergeleitet. Da ich letzte Woche ferienhalber abwesend [war], konnte ich erst heute auf die entsprechenden Meldungen reagieren. Als unabhängige Ethik-Meldestelle werde ich ein Verfahren eröffnen und zunächst den Sachverhalt abklären. Dazu werde ich in erster Linie mit den involvierten Personen Gespräche führen."
7 E-Mail Beschwerdeführer: "Ich bin froh dafür, dass Sie sich endlich darum kümmern müssen, denn Swiss Sliding kennt diese Vorwürfe seit längerer Zeit, seit mehreren Jahren."
16. Eine Mitteilung von Swiss Sliding in der Sparte Skeleton, die dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 durch G._____ per E-Mail übermittelt wurde, betrifft die Suspendierung eines Skeleton-Nachwuchstrainers. In den Anhängen 8 und 9 sind nebst dieser Mitteilung die E-Mails an den und vom Beschwerdeführer aufgeführt, alle gleichentags oder am Folgetag verfasst sowie nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen chronologisch wiedergegeben.
E-Mail an den Beschwerdeführer: "Im Namen des Vorstandes und der Geschäftsleitung von Swiss Sliding sende ich eine aktuelle Mitteilung der Sparte Selektion."
Mitteilung Swiss Sliding: "Suspendierung Skeleton-Nachwuchstrainer Ende September 2021 wurden Vorwürfe ethischen Fehlverhaltens seitens eines Skeleton Nachwuchs-Trainers an die sportliche Leitung von Swiss Sliding und von dieser an den Verbandsvorstand herangetragen. Die Vorwürfe betreffen angebliche Ereignisse in den Saisons 19/20 und 20/21. Es gilt die Unschuldsvermutung. Die sportliche Leitung und der Verbandsvorstand nehmen die Vorwürfe ernst und haben sie nach Rücksprache mit den meldenden Personen an die unabhängige Ethik- Meldestelle des Verbandes zur Untersuchung weitergeleitet. Gleichzeitig sah man aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse damals noch keinen Anlass, hinsichtlich der geplanten Betreuung der Nachwuchs-Athletinnen und -Athleten für die Saison 21/22 Änderungen vorzunehmen. Am 21. Oktober 2021 wurden neue Vorwürfe gegen denselben Trainer erhoben, welche sich am 19. Oktober 2019 ereignet haben sollen. Diese Meldung wird als Ergänzung der früheren Meldung an die Ethik-Meldestelle zur Untersuchung weitergeleitet. Es gilt auch dafür die Unschuldsvermutung. Die Ereignisse haben im Skeleton Nachwuchs erhebliche Unruhe und Unsicherheiten ausgelöst. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Nachwuchs-Trainer und einigen Athletinnen und Athleten sowie deren Eltern ist stark angeschlagen. Damit für den unmittelbar bevorstehenden Saisonstart auf die sportliche Leistung fokussiert werden kann, und damit angesichts der bestehenden Spannungen sowohl die Athletinnen und Athleten wie auch der Trainer geschützt werden können, hat der Vorstand von Swiss Sliding zusammen mit der sportlichen Leitung entschieden, den Skeleton-Nachwuchs-Trainer mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss der Untersuchung durch die Ethik-Meldestelle von seinen Tätigkeiten zu suspendieren. Sportchefin B._____ wird separat über die neue Organisation der Betreuung im Nachwuchs der Sparte Skeleton informieren."
E-Mail Beschwerdeführer: "Besten Dank für die Mitteilung. Leider hat auch hier der Verband zu spät reagiert. Natürlich gilt die Unschuldsvermutung, doch liegen schriftliche Unterlagen vor. Diese Situation hat sich jetzt auch auf die sportliche Ebene verlegt, mit nicht akzeptablen Folgen. Haben Sie einen Vorschlag, wie wir uns treffen können?"
8 E-Mail G._____: "Den Vorwurf, wir hätten zu spät reagiert, weisen wir zurück. Wir erhielten am 21 . Oktober 2021 Kenntnis von neuen Vorwürfen und reagierten sehr schnell. Leider hat es nach dem vereinbarten resp. abgesagten Gesprächstermin aus verschiedenen Gründen nicht geklappt und eine neue Terminvereinbarung zog sich insbesondere auch wegen meinem krankheitsbedingten Teilausfall (Lungenentzündung) in die Länge. Meine Rolle bei Swiss Sliding ist ganz klar und ich stelle mich hier voll und ganz hinter Vorstand und Mitarbeiter*innen. Sodann haben die Ethik-Vorwürfe mit dem Verlauf der Selektion nichts zu tun, sie bringen das allenfalls durcheinander. Wie das letzte Wochenende zeigte, sind sowohl unsere Angestellten wie auch die Athletinnen und Athleten in der Lage, sich professionell und respektvoll zu verhalten. Gemäss gestriger Mitteilung werden Sie verschiedene Personen von Swiss Sliding bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Solange dies der Fall ist und solange allfällige Verfahren in diesem Zusammenhang laufen sollten, sehen wir keinen Anlass, uns mit Ihnen zu treffen."
17. Anhang 10 besteht aus einer E-Mail vom 2. November 2021 des Beschwerdeführers an I._____, einen ehemaligen Athletensprecher von Swiss Sliding, sowie dessen Antwort vom Folgetag, beide nachstehend in ihren vorliegend relevanten Passagen wiedergegeben.
Email Beschwerdeführer: "Besten Dank für das letzte Woche geführte Telefongespräch bezüglich den Vorkommnissen im Trainingslager zum wiederholten Mal durch M._____. Ich will Sie nicht drängen, wäre aber froh, wenn Sie mir die Abläufe auch von früheren Zeiten übermitteln könnten."
Email I._____: "Entschuldigen Sie die späte Antwort, anbei mein Statement zur Angelegenheit:
Feedback Athleten 2020 • M._____ erhält von den jungen Athleten neutrales bis positives Feedback • Ich habe auch anderweitig nichts gehört, dass auf grundlegende Probleme mit M._____ hindeuten würde
Feedback Athleten 2021 • M._____ erhält von den männlichen Athleten, die er betreut hat neutrales bis positives Feedback. Die Frauen erteilen ihm ein negatives bis sehr negatives Feedback (charakterliche als auch Coaching-Schwächen bis hin zu psychologischem Druck und sexistische Sprüche). Das Feedback habe ich im Frühling mündlich an B._____ soweit möglich anonym weiter geleitet. Ich habe ihr bei diesem Gespräch abgeraten weiter mit M._____ weiterzuarbeiten, da ich die Chance, dass wir bei einer Weiterführung der Anstellung die jüngeren Athletinnen aufhören, als sehr hoch betrachte.
Statement bezüglich M._____ Ich kann nicht wirklich als Zeuge aussagen, da ich das meiste nur aus zweiter Hand weiss. Am Besten würden Athleten aus dem YOG 2016 Projekt (Q._____, S._____) als auch dem YOG 2020 Projekt befragt. Seit ich mich 2018 als aktiver Athlet zurückgezogen habe, war ich sehr selten an der Bahn und hatte keinen direkten Kontakt zu M._____. Aus der Feme beurteilt gab es für mich bis zu den Feedbacks diesen Frühling keinen Handlungsbedarf. Trainingslager W._____ - 2014/15?
9 • Meine Freundin, jetzige Frau (TU._____, jetzt TI._____) klopft an meiner Zimmertüre im Lagerhaus und wird von M._____ am Gesäss berührt. Auf ihre Frage, was das soll, antwortet M._____, er dachte, dass es jemand anderes sei. M._____ war zu diesem Zeitpunkt in diesem Trainingslager für die YOG zuständig.
Skeleton Komission Sitzung 2018 • Als Athletenvertreter bin ich regelmässig an der Skeletonkomissions Sitzung präsent. In der Sitzung vom 11. Juli 2018 (???) in V._____ mache ich darauf aufmerksam, dass ich M._____ als nicht geeignete Besetzung für die YOG 2020 halte, da "gewisse Gerüchte" sich hartnäckig halten, dass er sich gegenüber Minderjährigen Athletinnen nicht legal verhalten habe. Wie gesagt, ich kann dies nur aus zweiter Hand erzählen und zu den konkreten Gerüchten möchte ich lieber auf die betroffenen Athleten verweisen. M._____ war in dieser Sitzung anwesend. E._____ wie auch M._____ sind auf die Vorwürfe nicht eingegangen, E._____ versicherte mir, dass das sicher nicht mehr vorkommen werde. • Da ich keinen Rückhalt von der Kommission erhielt, machte ich klar, dass M._____ mit Konsequenzen rechnen muss, sofern ich zukünftig über ahndbare Handlungen informiert werden sollte. • M._____ hat sich nicht direkt zu den Vorwürfen geäussert und hat mich nach der Sitzung zu einem Bier eingeladen und mir erzählt, wie sehr er für den Skeletonsport lebe. Im Hintergrund zu den vorher geäusserten Vorwürfen meinerseits empfand ich diese Reaktion als sehr speziell.
Die folgenden Feedbacks sind schriftlich beim mir verfügbar, sofern nötig, Grundsätzlich möchte ich das nicht machen, da den Athleten versprochen wurde, dass die Feedbacks anonym behandelt werden.
Feedback Athleten 2019 • M._____ erhält ein durchwegs gutes Feedback. Deswegen ging/gehe ich davon aus, dass sich M._____ gebessert hat. • Ich habe auch anderweitig nichts gehört, dass auf grundlegende Probleme mit M._____ hindeuten würde."
18. Anhang 11 schliesslich besteht aus einer E-Mail des Beschwerdeführers an die Ethik- Meldestelle von Swiss Sliding vom 21. Februar 2022 sowie der gleichentags versandten Antwort-E-Mail, beide nachstehend in ihren relevanten Passagen wiedergegeben:
E-Mail Beschwerdeführer: "Können Sie mir bitte mitteilen, wann (Datum) Sie vom Verband das erste Mal angeschrieben wurden und dann das Verfahren in Bezug auf die Verletzung des Code of Conduct von Swiss Sliding eingeleitet haben. Dann hätte ich gerne Akteneinsicht erhalten. Sollten die Akten bereits bei Die Akten können Sie mir an die folgende Adresse zusenden."
E-Mail Ethik-Meldestelle Swiss Sliding: "Meine Untersuchung in dieser Angelegenheit ist abgeschlossen. Meinen Bericht inkl. sämtlicher Akten habe ich am 22. Dezember 2021 an den Vorsitzenden des Entscheidrats von Swiss Sliding, RA R._____ […], gesandt. Seither liegt die Verfahrensleitung und damit auch die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche beim Vorsitzenden des Entscheidrats bzw. beim Entscheidrat und ich ersuche Sie höflich,
10 Ihr Gesuch an ihn zu richten. Die ersten Informationen zu den beim Vorstand eingegangenen Meldungen erhielt ich am 20. Oktober 2021, wobei ich zufolge einer Ferienabwesenheit meine Tätigkeit in dieser Angelegenheit am 25. Oktober 2021 aufgenommen habe." B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Erster Rechtsgang 19. Per E-Mail vom 18. März 2022 ersuchte SSI den Beschwerdeführer um Präzisierung der Meldung, weil diese gemäss der Aktenlage offenbar durch Swiss Sliding zumindest teilweise bereits abgehandelt worden war und somit vorbehältlich zusätzlicher Elemente diesbezüglich abzuschreiben sei. Gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer sowohl telefonisch als auch per E-Mail, um Präzisierungen vorzunehmen und Dokumente nachzuliefern.
20. Mit Schreiben des Leiters Ethikverstösse vom 12. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abschreibung der Meldung mitgeteilt. Begründet wurde diese Abschreibung im Wesentlichen damit, der Inhalt der Meldung vom 23. Februar 2022 sei von Swiss Sliding bereits behandelt worden, weshalb SSI in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut offensichtlich nicht zuständig sei.
21. Der Beschwerdeführer erhob am 19. April 2022 Einspruch gegen die Abschreibung vom 12. April 2022. Der Ethik-Ausschuss der Stiftung Swiss Sport Integrity hiess diesen Einspruch mit Entscheid vom 30. September 2022 gut und wies die Meldestelle an, zu untersuchen, ob der gemeldete Sachverhalt (unter Ausschluss der Personalie M._____) Verstösse gegen Ethik- Bestimmungen darstelle. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, das von Swiss Sliding angestrengte Verfahren habe nur M._____ betroffen. In der Meldung vom 23. Februar 2022 würden jedoch auch Vorwürfe gegen weitere Personen im Umfeld von Swiss Sliding erhoben. Diese Vorwürfe seien bisher in keinem Verfahren behandelt worden bzw. seien aktuell nicht Gegenstand eines Verfahrens. Da die Meldung bei SSI nach dem 1. Januar 2022 eingegangen sei, finde Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut keine Anwendung und die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity sei zu bejahen, zumal die Meldung weder offensichtlich untauglich sei noch ausserhalb des (temporalen) Geltungsbereichs des Ethik- Statuts liege. 2. Zweiter Rechtsgang 22. In der Folge teilte SSI dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 mit, es würden Vorabklärungen in Aussicht genommen. Die Eröffnung einer Vorabklärung gemäss Art. 12 Abs. 1 VerfRegl-SSI bedeute indes nicht, dass sich ein Ethik-Verstoss auch tatsächlich ereignet habe. Im Rahmen der Vorabklärungen werde lediglich geprüft, ob sich eine Verletzung des Ethik-Statuts von Swiss Olympic erhärten lasse. Sei dies der Fall, würden die Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung einer Untersuchung informiert. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine Frist bis 9. Dezember 2022 angesetzt, um seine Meldung zu präzisieren und aufzuzeigen, inwiefern seines Erachtens aufgrund der von ihm vorgebrachten Sachverhalte die anwendbaren Ethik-Bestimmungen verletzt worden sein sollten.
23. Am 14. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer, nachdem SSI ihm die angesetzte Frist erstreckt hatte, eine Stellungnahme ein. Er verwies dabei auf die Sachverhaltsausführungen, die er im bisherigen Verfahren bereits getätigt hatte. Rechtlich stellte er sich auf den Standpunkt, dass Verstösse gegen den Code of Conduct von Swiss
11 Sliding bzw. die dort in Bezug genommenen Codices 1 und 2. Ferner brachte er vor, im Codex 2 werde statuiert, dass die Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic zu achten seien, wobei vorliegend die Prinzipien 4 (Respektvolle Förderung statt Überforderung), 5 (Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung) und 6 (Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe) einschlägig seien.
24. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 verfügte SSI die Einstellung des Verfahrens bzw. verzichtete auf die Eröffnung einer Untersuchung. Sie begründete dies zusammengefasst damit, seit der ersten Meldung im Oktober 2021 sei bei Swiss Sliding schnell und konsequent gehandelt worden; bis dahin seien bei der zuständigen Meldestelle für Ethik- Fragen von Swiss Sliding zu dieser Thematik keine Meldungen eingegangen. Aufgrund der erhaltenen Unterlagen und Informationen sei die zu sanktionierende Eingriffsschwelle bei keinem der in Frage kommenden Tatbestände erreicht. Insbesondere habe sich aufgrund der Vorabklärungen eine Duldung einer Diskriminierung oder Belästigung durch die angeschuldigten Personen nicht erhärten lassen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der Beschwerdeführer den angeschuldigten Personen "ganz offensichtlich gravierende Ethik- Verstösse" vorwerfe, zugleich die entsprechenden Sachverhalte lange Zeit aber nicht der zuständigen Meldestelle für Ethik-Fragen gemeldet habe. C. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 25. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 focht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2023 bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") an. Er stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Meldestelle von Swiss Sport Integrity betreffend Verfahrenseinstellung bzw. Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuchung im Fall PP/TTTT sei aufzuheben. 2. Es sei ein Verfahren gegen diverse Mitarbeiter bzw. Funktionäre von Swiss Sliding im Sinne des Ethik-Statuts und des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände durchzuführen. Insbesondere sei eine Untersuchung gegen folgende Personen, welche diverse Funktionen bei Swiss Sliding ausüben, zu eröffnen: − E._____, Spartenchef Skeleton − B._____, Sportchefin Bob, Skeleton, Rodeln − G._____, Geschäftsführer und Chef Leistungssport − F._____, Vizepräsident. 3. Die beschuldigten Personen seien angemessen zu sanktionieren."
26. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 nahm die DK vom Eingang des Rechtsmittels Kenntnis und eröffnete ein Verfahren. SSI wurde eine Frist bis am 6. März 2023 gesetzt, um der Disziplinarkammer sämtliche bei ihr liegenden Verfahrensakten in dieser Angelegenheit zukommen zu lassen und eine Stellungnahme samt Anträgen einzureichen.
27. Am 3. März 2023 übermittelte SSI der DK die Akten und reichte eine Stellungnahme ein. Dabei stellte sie folgende Anträge:
"1. Die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Allfällige Kosten seien dem Einsprecher aufzuerlegen."
28. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der DK eine weitere Stellungnahme ein.
12 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 29. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
30. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.
31. Mit Schreiben vom 14. November 2024 setzte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und SSI mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2 VerfRegl) mitgeteilt. E._____, B._____, G._____ und F._____ (als Personen, welche potenziell angeschuldigt sein könnten [Art. 4 Abs. 3 lit. b VerfRegl) sowie Swiss Sliding (als nationaler Sportverband [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 5. Dezember 2024 in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen könnten, und dass für das Gericht - mit dem Einverständnis aller Parteien - gegebenenfalls die Möglichkeit bestehe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und einen Zirkularentscheid zu fällen (Art. 20 VerfRegl).
32. F._____ und B._____ beantragten mit E-Mails vom 18. November 2024 bzw. vom 27. November 2024 Parteistellung. Swiss Sliding teilte mit Schreiben vom 27. November 2024 mit, auf die Parteistellung zu verzichten. G._____ und E._____ liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen und verzichteten damit konkludent auf Parteistellung.
33. SSI beantragte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 eine Stellungnahme, wobei inhaltlich im Wesentlichen auf die der Disziplinarkammer am 3. März 2023 eingereichte Stellungnahme verwiesen wurde. F._____ reichte am 5. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein, die mit verschiedenen Beilagen versehen war (Unterlagen zu den Rechtsmittelverfahren Selektion Skeleton Olympische Winterspiele 2022). Er stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde. B._____ verzichtete mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 auf eine solche Stellungnahme, gab jedoch zu Protokoll, sie stehe jederzeit für eine mündliche Stellungnahme zur Verfügung.
34. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 teilte das Schweizer Sportgericht den Beteiligten mit, es erachte die Untersuchung als vollständig und gewährte ihnen eine Frist bis 10. Januar 2025 zur Einreichung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde.
35. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien auf den 5. Februar 2025, 16.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer Videokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht genommenen Ablauf der Hauptverhandlung und teilte den Beteiligten mit, dass F._____ (E- Mail vom 20. Januar 2025) und B._____ (E-Mail vom 29. Januar 2025) auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichteten.
13 36. Am 5. Februar 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer und SSI an den bereits gestellten Anträgen festhielten.
37. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 5. April 2025 verlängert. IV. Zuständigkeit 38. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.
39. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung der ihm von SSI überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.
40. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut zuständig ist. Insbesondere ist die Stiftung Schweizer Sportgericht nach dieser Bestimmung zuständig für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden.
41. Das Ethik-Statut sieht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts freilich noch in anderen Konstellationen vor, und zwar sowohl in seiner ab 1. Februar 2022 gültigen Fassung (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut 2022"), als auch in seiner am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen (neuen) Fassung (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut 2025"):
• Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 sah in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (in Kraft getreten am 1. Januar 2022; nachfolgend zit. als VerfRegl- SSI 2022) vor, dass SSI die Nichteröffnung des Verfahrens bzw. dessen Einstellung verfügen, wenn sich im Rahmen ihrer Vorabklärungen bzw. Untersuchung der Verdacht eines Verstosses gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten resp. belegen liess. Die Nichteröffnung bzw. Einstellung konnte von den Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen bei der DK angefochten werden (Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut 2022; Art. 14 Abs. 2 VerfRegl-SSI 2022).
• Gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 erlässt SSI eine Einstellungsverfügung, wenn sie im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen das Ethik-Statut feststellt (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 1 VerfRegl-SSI 2025). Diese Verfügung kann nach Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 von den Parteien, dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und Swiss Olympic innert 21 Tagen ab Zustellung beim Schweizer Sportgericht angefochten werden (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 2 VerfRegl-SSI 2025).
42. In den vorstehend beschriebenen Konstellationen wird das Schweizer Sportgericht nicht durch SSI (mittels Überweisung des Untersuchungsberichts) mit dem Fall befasst, sondern
14 durch jene Personen bzw. Organisationen, die ein Interesse an der weiteren Aufarbeitung eines gemeldeten Ethik-Verstosses geltend machen (siehe dazu auch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VerfRegl).
43. Ausserdem ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Die laufenden Verfahren vor der DK werden vom Schweizer Sportgericht übernommen und von diesem fortgesetzt (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).
44. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Überprüfung der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für sämtliche Fälle, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind). V. Würdigung 45. SSI prüfte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Sachverhalte, die sich gemäss der Meldung des Beschwerdeführers zwischen 2014 und 2021 und damit vor dem 1. Januar 2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts 2022 - zugetragen haben sollen. In der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ging SSI mit Hinweis auf Art. 8.2 Abs. 1 und 3 implizit davon aus, dass das Schweizer Sportgericht für die Aufarbeitung solcher Sachverhalte zuständig ist, sofern nicht eine Ethik-Stelle eines nationalen Sportverbands bereits über die Sache befunden habe (wie dies etwa bezüglich der Ethik-Verstösse des früheren Trainers M._____ der Fall war, vgl. Rz. 21 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 vertrat SSI dementsprechend die Auffassung, der vorliegende Fall sei im Lichte der "während des sachverhaltlichen Zeitraums anwendbaren Ethik-Bestimmungen, so namentlich d[er]jenigen von Swiss Sliding" zu führen und zu beurteilen (a.a.O., Rz. 12). Dieser Standpunkt ist nach Auffassung des Schweizer Sportgerichts nicht zutreffend:
46. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat in seiner ersten Fassung am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut), nachdem es vom Sportparlament anlässlich seiner 25. Versammlung vom 26. November 2021 (inkl. entsprechender Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022) genehmigt worden war.
47. Wie das Schweizer Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV entschieden hat, fällt - unbesehen allfällig anderslautender Vorschriften des Ethik-Statuts allein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut in seine Zuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erfasst sind demgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der Mitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31.12.2021 anwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.). SSI hat mithin zurecht keine Untersuchung eröffnet, die es dem Schweizer Sportgericht in Form eines Untersuchungsberichts zur Beurteilung hätte unterbreiten können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
15 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 48. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.
49. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls - es handelt sich hier im Vergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands und der Anzahl der Dokumente) um einen Fall geringer Komplexität - werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 50. Art. 25 Abs. 2 VerfRegl sieht zur Verteilung der Verfahrenskosten die folgende Regelung vor: Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
51. Diese Bestimmung ist offenkundig nicht auf die Anfechtung einer Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung zugeschnitten, wie es im vorliegenden Verfahren zur Debatte steht. Es drängt sich daher auf, die Verfahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen.
52. Diesbezüglich ist vorliegend zu konstatieren, dass SSI (vgl. Rz. 27 und 33 hiervor) und F._____ (vgl. Rz. 33 hiervor) mit ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde obsiegen. Es kommt daher nicht in Betracht, ihnen Kostenaufzuerlegen. B._____ hat keine eigenen Anträge gestellt.
53. Der Beschwerdeführer hingegen unterliegt mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung (vgl. Rz. 25 hiervor). Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht sind daher ihm aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 54. Der Beschwerdeführer und SSI haben keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt. F._____ hat einen solchen Antrag gestellt und mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde obsiegt (vgl. Rz. 54 hiervor). Er hat seine Interessen im vorliegenden Verfahren jedoch selber wahrgenommen; da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ihm entschädigungsfähiger Aufwand angefallen wäre, ist ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen.
55. Im vorliegenden Verfahren sind folglich keine Parteikosten zu sprechen.
16 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 4. April 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Arthur Brunner Vorsitzender Richter
Charlotte Frey Richterin
Leonid Shmatenko Richter