Skip to content

Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33

13 février 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·1,799 mots·~9 min·3

Texte intégral

1

SSG 2024/E/33 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Dr. Mirjam Koller, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig und Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragsstellerin und

A._____ - Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person") war zum Zeitpunkt der Vorfälle als Leiter im X._____ tätig, welches von Swiss Ski organisiert wurde. Aufgrund seiner leitenden Funktion im X._____ untersteht die angeschuldigte Person gemäss Art. 1.1 Abs. 3 als natürliche Person dem Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic ("Ethik-Statut").

3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 9. Januar 2023 reichte Gary Furrer (damals Chef Breitensport von Swiss Ski und Hauptlagerleiter des X._____, "Melder") eine Meldung bei SSI ein, wonach es während des X._____ zu verschiedenen Fällen von sexuellen Belästigungen (insbesondere Bedrängen und Betatschen) durch die angeschuldigte Person gekommen sei.

7. Am 18. Januar 2023 telefonierte SSI mit dem Melder, der mitteilte, dass angeblich drei J&S- Leiterinnen (B._____, C._____ und D._____) von der angeschuldigten Person belästigt wurden.

8. Mit E-Mails vom 19. und 20. Januar 2023 übermittelte der Melder SSI die Kontaktdaten der drei Frauen und der angeschuldigten Person.

9. Am 27. Januar 2023 telefonierte SSI sowohl mit B._____ als auch mit C._____ und D._____.

10. Mit E-Mail vom 6. Februar 2023 teilte D._____ SSI mit, dass E._____ ebenfalls Angaben zu den Vorfällen machen könnte.

11. Am 27. Februar 2023 telefonierte SSI mit E._____.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 12. Mit Schreiben vom 12. und 21. März 2023 informierte SSI die Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens.

13. Am 25. April 2023 führte SSI eine Befragung mit D._____ und B._____ durch.

14. Am 26. Mai 2023 befragte SSI die angeschuldigte Person. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 15. Am 17. August 2023 reichte SSI den Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein durch A._____ begangener Verstoss gegen den Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu verwarnen. 5. A._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer qualifizierten Fachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 6 Coaching- Stunden à 45 Min. im Bereich «Respekt der sexuellen Integrität» zu absolvieren. 6. A._____ sei zu verurteilen, bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen. 7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 1'000.00 sei A._____ zu überbürden. 8. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Es sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen." 16. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 eröffnete der Präsident der ehemaligen DK ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statutes. Der angeschuldigten Person wurde eine Frist bis 29. Februar 2024 zur Stellungnahme gegeben.

17. Am 6. Februar 2024 informierte die angeschuldigte Person die DK, dass sie mit einem Zirkularentscheid einverstanden sei. Ausserdem machte die angeschuldigte Person deutlich, dass ihr die Geschehnisse leidtun und sie sich für die Vorfälle schämen würde. Des Weiteren versicherte die angeschuldigte Person, dass sie sich bereits in einer Therapie befinde und zurzeit Partys in jeglicher Form meide.

4 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 18. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

19. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. November 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien, dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung vom Schweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien eine Frist bis am 10. Dezember 2024 gesetzt, um nochmals Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.

20. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 wiederholte die angeschuldigte Person ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid.

21. Am gleichen Tag teilte SSI mit, dass sie ebenfalls mit einem Zirkularentscheid einverstanden ist.

22. Am 20. Dezember 2024 forderte das Gericht die Parteien auf, der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte es den Parteien eine Frist bis am 9. Januar 2025, um Ergänzungsbegehren zu stellen. Des Weiteren informierte das Gericht die Parteien, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden wird.

23. Am gleichen Tag sendete die angeschuldigte Person das unterzeichnete Formular zurück, indem sie sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Des Weiteren betonte sie, dass sie die Ereignisse zurzeit in einer Therapie aufarbeite.

24. Am 14. Januar 2025 sendete SSI das unterzeichnete Formular zurück, indem sie sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Am gleichen Tag beantragte SSI eine Sistierung des Verfahrens bis und mit 11. Februar 2025, um Einigungsverhandlungen mit der angeschuldigten Person durchzuführen.

25. Nach Prüfung des Antrags entschied das Schweizer Sportgericht am 23. Januar 2025, eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum 11. Februar 2025 zu gewähren.

26. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 übermittelte SSI dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine von den Parteien am 6. bzw. 10. bzw. 11. Februar 2025 unterzeichnete "Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung".

27. Gleichzeitig reichte SSI ihren Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein und wies darauf hin, dass sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und Folgendes beantrage:

"1. Das Disziplinarverfahren gegen A._____ sei einzustellen; 2. Die Verfahrenskosten seien gemäss der einvernehmlichen Lösung A._____ aufzuerlegen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 28. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens und teilte mit, dass das Schweizer Sportgericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.

5 29. Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI vom 11. Februar 2025, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei, sowie angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 6. bzw. 10. bzw. 11. Februar 2025, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/33) als durch Rückzug des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 30. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

31. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts sowie der Sistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 32. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

33. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 11. Februar 2025 hat SSI beantragt, die Verfahrenskosten seien "gemäss der einvernehmlichen Lösung A._____ aufzuerlegen". Ziffer 8 des definierten Massnahmenkatalogs der Vereinbarung vom 6. bzw. 10. bzw. 11. Februar 2025 lautet wie folgt: " A._____ verpflichtet sich, die gesamten Verfahrenskosten des Schweizer Sportgerichts zu bezahlen. Swiss Sport lntegrity muss keine Verfahrenskosten bezahlen. Sollte das Schweizer Sportgericht Swiss Sport lntegrity (einen Teil der) Verfahrenskosten auferlegen, sind diese vollumfänglich durch A._____ zu ersetzen."

34. Dieser Parteivereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 35. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl SSG kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

6 Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl SSG).

36. Im Antrag auf Einstellung des Verfahrens vom 11. Februar 2025 verlangt SSI nicht, dass das Schweizer Sportgericht A._____ die Parteienkosten von SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht verweist die Parteien somit auf die Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung.

7

Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2024/E/33 - SSI v. A._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.

3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen.

Bern, Schweiz Datum: 14. Februar 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Mirjam Koller Vorsitzende Richterin

SSG 2024/E/33 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33 — Swissrulings