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SSG 2024/E/20 - A.________ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzende Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich
In der Sache
zwischen
A.________ vertreten durch Dr. Cornel Borbély, Rechtsanwalt
- Beschwerdeführer / Gesuchsteller / Einsprecher / angeschuldigte Person und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst
- Beschwerde-, Gesuchs- bzw. Einsprachegegnerin / Antragstellerin -
2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. A.________ ist unter anderem Trainer des Sportvereins X.________.
3. Die SSI und A.________ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. Der Einheitlichkeit halber ist in den nachfolgenden Ausführungen stets die Rede von A.________ (anstatt Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller bzw. Einsprecher bzw. angeschuldigte Person) und von SSI (anstatt Beschwerde-, Gesuchs- bzw. Einsprachegegnerin bzw. Antragstellerin). II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren umfasst mehrere Streitigkeiten zwischen den Parteien, wie unter anderem die Verteilung der Verfahrenskosten in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren sowie ein Verfahren betreffend ein Ausstandsgesuch gegen Mitarbeitende von SSI im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines potenziellen Verstosses gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut")3.
5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 21. Juni 2023 leitete SSI eine Untersuchung gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut ein.
7. Mit Schreiben vom 6. September 2023 verfügte SSI die vorläufige Suspendierung von sämtlichen sportbezogenen Funktionen gegenüber A.________ und ersuchte letzteren, im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VerfRegl SSI4 innert 14 Tagen zu den im Schreiben vom 6. September 2023 geschilderten Vorwürfen Stellung zu nehmen.
8. Am 11. September 2023 informierte Rechtsanwältin Manuela B. Vock SSI über die Mandatierung von A.________ und beantragte Akteneinsicht.
9. SSI lehnte den Antrag auf Akteneinsicht mit E-Mail vom 12. September 2023 ab.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut). 4 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).
3 10. Mit Schreiben vom 20. September 2023 reichte A.________ bzw. seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Manuela B. Vock, eine Stellungnahme ein und beantragte, dass B.________ in den Ausstand trete.
11. Mit Schreiben vom 28. September 2023 verfügte SSI unter anderem, dass die am 6. September 2023 angeordneten vorläufigen Massnahmen aufrechterhalten würden und A.________ während der Dauer des Verfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert sei. Dabei wies SSI darauf hin, dass der Entscheid bezüglich einer vorläufigen Massnahme gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut sowie Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") begründet angefochten werden könne und die Frist dazu 14 Tage betrage. Mit gleichem Schreiben vom 28. September 2023 verfügte SSI ausserdem, dass B.________ nicht in den Ausstand trete. Dabei wies SSI darauf hin, dass Verfahrensbeteiligte innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI vor der DK stellen könnten.
12. Mit Schreiben vom 7. November 2023 betreffend "Nichteinhaltung der vorläufigen Massnahmen" teilte SSI der damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Manuela B. Vock, unter anderem mit, dass SSI darüber informiert worden sei, dass A.________ als Wertungsrichter vom 16.-17. September 2023 im Einsatz gewesen sei und freitags Turnerinnen (teilweise auch minderjährige Turnerinnen) des Sportvereins X.________ trainieren würde. Dabei wies SSI darauf hin, dass diese Handlungen gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen verstossen würden, sofern A.________ eine ihm untersagte Tätigkeit ausübe und dass die Handlungen seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des laufenden Verfahrens gemäss Art. 4.4 Ethik-Statut verletzen würden. Mit gleichem Schreiben forderte SSI A.________ schliesslich auf, "jegliche mit Sport verbundenen und ihm untersagten Funktionen per sofort einzustellen" und wies darauf hin, dass eine Sanktionierung gemäss Art. 5.12 (Verweigerung der Zusammenarbeit) i.V.m. Art. 6 Ethik- Statut erfolgen werde, falls A.________ weiterhin gegen die vorläufigen Massnahmen verstosse.
13. Am 9. Januar 2024 sistierte SSI das Untersuchungsverfahren und hielt die Sistierung am 20. Februar 2024 aufrecht.
14. Mit Schreiben vom 28. März 2024 (unterzeichnet von C.________ und D.________) informierte SSI die (neue) Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, über die "Nichteinhaltung der vorläufigen Massnahmen". Mit gleichem Schreiben vom 28. März 2024 forderte SSI A.________ unter anderem auf, "jegliche mit Sport verbundenen und ihm untersagten Funktionen und Tätigkeiten per sofort einzustellen".
15. Mit Schreiben vom 12. April 2024 betreffend "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI / Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens Verfahren-Nr. 117/2022 betr. A.________" reichte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, eine "Verdachtsmeldung gegen B.________" bei SSI ein und ersuchte unter anderem um die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________.
16. Am 6. August 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély die SSI unter Hinweis auf die Eingabe von SSI vom 26. April 2024 an die DK um Mitteilung, wer für das "Verfahren SSI 117/2022" zuständig sei.
4 17. Mit E-Mail vom 7. August 2024 antwortete SSI auf das Schreiben vom 6. August 2024 von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, dass SSI mit Schreiben vom 26. April 2024 im Rahmen des vor der DK hängigen Verfahrens zur sog. "Aufsichtsbeschwerde" gegen B.________ sowie zum Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________ Stellung genommen und Anträge gestellt habe; seither habe auch SSI nichts mehr von der DK gehört und damit bleibe das Verfahren aufseiten von SSI konsequenterweise sistiert, bis die DK über die Anträge entschieden habe. Ausserdem wies SSI darauf hin, dass sie das Schreiben vom 6. August 2024 an die DK weiterleite.
18. Mit Schreiben vom 9. August 2024 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély erneut an SSI und ersuchte um umgehende Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der ausgesprochenen Sofortmassnahmen. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass SSI gesamthaft in den Ausstand getreten sei und damit jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren habe. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 19. Am 13. Oktober 2023 (Eingang am 21. Oktober 2023) reichte die damalige Rechtsvertreterin von A.________, Rechtsanwältin Manuela B. Vock, bei der DK eine "Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, SSI" ein.
20. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 nahm und gab die DK Kenntnis der "Aufsichtsbeschwerde" und forderte SSI unter anderem auf, der DK bis zum 10. November 2023 mitzuteilen, wann aus ihrer Sicht im Verfahren 117/2022 die Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI zu laufen begonnen habe.
21. Am 10. November 2023 reichte SSI eine "Stellungnahme zur Verfügung vom 27. Oktober 2023" ein.
22. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 nahm und gab die DK Kenntnis vom fristgerechten Eingang der Stellungnahme von SSI vom 10. November 2023 und forderte A.________ unter anderem auf, bis am 20. Dezember 2023 zu der von SSI gemachten Eingabe Stellung zu nehmen.
23. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 setzte die (neue) Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, die DK über die Mandatierung in Kenntnis und zog die Beschwerde zurück.
24. Mit Schreiben vom 4. April 2024 reichte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, ein Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________ betreffend das "Verfahren der Swiss Sport Integrity, Nr. 117/2022" mit folgenden Anträgen ein:
"1. C.________, Leiter Ethikverstösse SSI, und D.________, stv. Leiter Ethikverstösse SSI, haben im Verfahren der SSI, Nr. 117/2022, infolge Befangenheit umgehend in den Ausstand zu treten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des SSI." 25. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm und gab die DK unter anderem Kenntnis vom Schreiben vom 19. Dezember 2023 von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély und dem Rückzug der Beschwerde und schrieb gestützt darauf die "entsprechende Angelegenheit hiermit ab". Mit gleicher Verfügung nahm und gab die DK ausserdem Kenntnis vom Gesuch von A.________ vom 4. April 2024 um Ausstand gegen C.________ und D.________ und setzte
5 SSI eine Frist bis zum 30. April 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Schliesslich wies die DK mit gleicher Verfügung darauf hin, dass die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 250 "später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung des Ausstandsgesuches verteilt" werden würden.
26. Mit Schreiben vom 26. April 2024 reichte SSI bei der DK ein Schreiben betreffend "Verfahren SSI, Nr. 117/2022, damit zusammenhängend 'Aufsichtsbeschwerde' gegen B.________ sowie Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________" mit folgenden Anträgen ein:
"Es wird erstens beantragt, dass die mit der Beschwerde gegen B.________ einhergehenden Kosten in der Höhe von CHF 250 zum gegebenen Zeitpunkt unabhängig vom Ausgang der Angelegenheit A.________ aufzuerlegen seien. […] Es wird zweitens beantragt, dass die Disziplinarkammer in analoger Anwendung des SSI- VerfReg selbst oder unter Delegation an Dritte die Meldung gegen B.________ vom 12. April 2024 an die Hand nehme, im Rahmen der Triage bei Bedarf die entsprechenden Akten von Swiss Sport lntegrity einfordere und die Triage vornehme, sowie dass sie im Anschluss an die Triage einen Nichteintretensentscheid fälle oder ein Untersuchungsverfahren eröffne. […] Es wird drittens beantragt, dass die Disziplinarkammer die Gesamtheit der Angelegenheit 117/2022 selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren bei sich vereinige, bei Bedarf die entsprechenden Akten von Swiss Sport lntegrity einfordere, das Untersuchungsverfahren wieder aufnehme und dieses zum Abschluss bringe. Es wird drittens eventualiter beantragt, dass die Disziplinarkammer im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage im angezeigten Detaillierungsgrad darüber entscheide, wie Swiss Sport lntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen habe." 27. Am 4. September 2024 adressierte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély ein Schreiben an die DK mit folgenden Anträgen (wobei das Schreiben zufolge Postumleitung am 9. September 2024 beim Schweizer Sportgericht einging):
"1. Das Verfahren der SSI, Nr. 117/2022, sei umgehend einzustellen. 2. Die von der SSI im Verfahren Nr. 117Z/2022 gegenüber meinem Mandanten ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien umgehend aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der SSI." III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 28. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
6 29. Mit Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren Nr. 117/2022 zwischen A.________ und SSI, insbesondere die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ und der Ablehnungsantrag gegen C.________ und D.________ im Sinne der Verfügung der DK 16. April 2024, der Stellungnahme von SSI vom 26. April 2024 und der Schreiben des Vertreters von A.________ vom 6. und 9. August 2024 sowie vom 4. September 2024, mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Mit gleichem Schreiben informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie bis zum 27. September 2024 das Recht haben würden, Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen und dass das Urteil gemäss dem VerfRegl5 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werden würde. Schliesslich wurden die Parteien unter Hinweis auf Art. 20 VerfRegl und die Möglichkeit eines Zirkularentscheids eingeladen, ihre Zustimmung zu einem entsprechenden Verfahren bis zum 27. September 2024 an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu richten.
30. Mit E-Mail vom 17. September 2024 reichte der Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, eine Stellungnahme ein, worin er unter Hinweis auf frühere Eingaben mitteilte, dass aus Sicht von A.________ "die Ersuchen um umgehende Verfahrenseinstellung und Aufhebung der Sofortmassnahmen gemäss Eingabe vom 4. September 2024 sowie das Ersuchen um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________ pendent" seien. Mit gleicher E-Mail vom 17. September 2024 informierte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély ausserdem darüber, dass A.________ mit einem Zirkularentscheid einverstanden sei.
31. Am 27. September 2024 reichte SSI eine Eingabe betreffend "Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________ vom 4. April 2024 sowie Meldung gegen B.________ vom 12. April 2024" mit folgenden Begehren ein:
"Materiell
1. Die Anträge des Antragsstellers seien abzuweisen. Eventualiter: Das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen den Antragssteller sei vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen, und das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie zum Abschluss zu bringen. Subeventualiter: Im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage sei vom Schweizer Sportgericht darüber zu entscheiden, wie Swiss Sport Integrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen habe. 2. Das Ausstandsgesuch des Antragsstellers gegen C.________, Leiter Ethikverstösse bei Swiss Sport Integrity, und , stellvertretender Leiter Ethikverstösse bei Swiss Sport Integrity, sei abzuweisen.
5 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).
7 3. Die Verfahrenskosten der vorliegenden Angelegenheit seien dem Antragssteller aufzuerlegen. 4. Die Verfahrenskosten der abgehandelten Angelegenheit ‘Aufsichtsbeschwerde’ gegen B.________ vom 13. Oktober 2023 seien unabhängig vom Ausgang der vorliegenden Angelegenheit dem Antragssteller aufzuerlegen. 5. Swiss Sport Integrity sei eine Entschädigung ihrer Parteikosten zulasten des Antragsstellers in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Prozessual
1. Die Seiten 1 bis 16 der Verfahrensakten, die die abgehandelte Angelegenheit ‘Aufsichtsbeschwerde’ gegen B.________ vom 13. Oktober 2023 betreffen, seien aus den Verfahrensakten zu weisen. 2. Auf die Meldung des Antragsstellers vom 12. April 2024 gegen B.________ sei nichteinzutreten." 32. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien unter anderem darüber, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme. Mit gleicher Verfügung erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 23. Oktober 2024 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde der Erhalt der Stellungnahmen der Parteien vom 17. bzw. 27. September 2024 bestätigt sowie erneut auf die Möglichkeit eines Zirkularentscheids im Sinne von Art. 20 VerfRegl hingewiesen, wobei SSI Frist gesetzt wurde, bis zum 23. Oktober 2024 dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren ordnete das Gericht gegenüber SSI die Edition der Verfügungen vom 6. und 28. September 2023 betreffend die vorläufigen Massnahmen an und setzte SSI hierzu Frist bis am 16. Oktober 2024. Mit gleicher Verfügung setzte das Gericht A.________ Frist bis zum 16. Oktober 2024, um zu den genannten vorläufigen Massnahmen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Anfechtungsmöglichkeit innert 14 Tagen mittels begründeter Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht - vorbehaltlich der vorgenannten Verfügungen - die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein ergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl).
33. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, um eine Fristerstreckung von 10 Tagen bis zum 26. Oktober 2024.
34. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass das Gericht nach Prüfung des Fristerstreckungsgesuchs entschieden habe, dass die auf den 16. Oktober 2024 festgelegte Frist für beide Parteien einmalig bis zum 22. Oktober 2024 und die auf den 23. Oktober 2024 festgelegte Frist für beide Parteien einmalig bis zum 6. November 2024 verlängert werde.
35. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély eine Stellungnahme ein.
36. Am 22. Oktober 2024 reichte SSI die Akten betreffend die vorläufigen Massnahmen ein.
8 37. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2024 erklärte SSI ihr Einverständnis zur Durchführung eines Zirkularverfahrens. Gleichentags, am 23. Oktober 2023, unterzeichnete SSI die mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 zugestellte Verfahrensverfügung elektronisch.
38. Am 4. November 2024 reichte SSI eine "Eingabe betreffend Ergänzungsbegehren" ein.
39. Mit E-Mail vom 6. November 2024 erklärte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden.
40. Am 6. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Eingaben bzw. E-Mails der Parteien vom 4. bzw. 6 November 2024.
41. Mit E-Mail vom 8. November 2024 bestätigte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély den Erhalt der Verfahrensverfügung vom 9. Oktober 2024.
42. Mit Schreiben vom 8. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mails der Parteien vom 4., 6. und 8. November 2024. Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde.
43. Mit E-Mail vom 15. November 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély eine weitere Eingabe ein.
44. Am 16. November 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail und der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély vom 15. November 2024. IV. Zuständigkeit 45. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
46. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) entscheidet die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik- Statut von Swiss Olympic […], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
47. Wie mit Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 mitgeteilt wurde, wurde das Verfahren Nr. 117/2022 zwischen A.________ und SSI, insbesondere die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ und der Ablehnungsantrag gegen C.________ und
9 D.________ im Sinne der Verfügung der DK vom 16. April 2024, der Stellungnahme von SSI vom 26. April 2024 und der Schreiben des Vertreters von A.________ vom 6. und 9. August 2024 sowie vom 4. September 2024, von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen. Im Folgenden wird die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts daher betreffend die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ sowie die Frage der vorläufigen Massnahmen und diejenige betreffend das Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens und betreffend das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik- Statut separat geprüft. A. Aufsichtsbeschwerde gegen B.________: Verteilung der Verfahrenskosten 48. Die DK hat mit Verfügung vom 16. April 2024 die "Angelegenheit" betreffend die Aufsichtsbeschwerde aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 250 später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs verteilt werden würden.
49. Wie unter Rz. 28 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Da die DK über die Verteilung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden hat, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz seit dem 1. Juli 2024 dafür zuständig. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Verteilung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens ist daher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten. B. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ 50. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit stellen.
51. Wie unter Rz. 28 und 46 festgehalten, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Indem Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI auf die DK verweist, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz der DK daher seit dem 1. Juli 2024 für Ausstandsstandsgesuche bzw. "Ablehnungsanträge wegen Befangenheit" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI zuständig. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen C.________ und D.________ ist daher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten. C. Vorläufige Massnahmen 52. Zwischen den Parteien ist basierend auf ihren Eingaben umstritten, ob die vorläufigen Massnahmen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht bilden:
10 1. Positionen der Parteien 53. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:
• SSI habe am 6. September 2023 vorläufige Massnahmen ergriffen und A.________ bis auf Widerruf von sämtlichen sportbezogenen Funktionen vorläufig suspendiert. Mit Verfügung vom 28. September 2023 habe SSI die am 6. September 2023 angeordnete vorläufige Massnahme bestätigt und A.________ während der Dauer des Untersuchungsverfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert. Diese Verfügung, und damit die vorläufigen Massnahmen, seien nicht angefochten worden.
• Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand.
54. In den Eingaben vom 17. September 2024 und vom 21. Oktober 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an SSI bzw. an die DK) erklärte A.________ zusammengefasst Folgendes:
• Das Ersuchen um umgehende Verfahrenseinstellung und Aufhebung der Sofortmassnahmen gemäss Eingabe vom 4. September 2024 sei pendent und es werde auf die dortige Eingabe mit Begründung verwiesen. In besagter Eingabe vom 4. September 2024 (an die DK) führte A.________ unter anderem aus, dass sich die Zuständigkeit der DK zur Behandlung des vorliegenden Anliegens aus der bestehenden Rechtshängigkeit der Angelegenheit bei der angerufenen Kammer (Kompetenzattraktion) und aus der analogen Anwendung des "Verfahrensreglements der SSI", wonach die DK final zur Beurteilung der Verfahrensabschlüsse der SSI zuständig sei, ergeben würde.
• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI ("Ziff. 5.4 Ethikreglement"), mithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse (Art. 5 VerfRegl SSI). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar, externe Unterstützung und/oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst (Art. 3 VerfRegl SSI). Auch die DK (bzw. das Sportgericht) habe im Bereich der Untersuchungsführung keine Zuständigkeit, sondern agiere als urteilende Instanz (Art. 5.6 Ethik-Statut).
• SSI habe infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren; die Verfahrensführung könne auch nicht durch Dritte oder gar die DK (bzw. das Sportgericht) ersetzt werden. Das Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Deshalb sei das Verfahren umgehend einzustellen und die ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien als Folge der Verfahrenseinstellung umgehend aufzuheben.
• Vor diesem Hintergrund sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen ergebe sich als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI und "mangels irgendeines Organs", welches die Untersuchung der SSI weiterführen können würde. Dementsprechend sei die Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Ausserdem könnten andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde.
11 • Die Frage der vorläufigen Massnahmen seien Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren: Es gehe nicht um die Frage der damaligen Anfechtung der Massnahmen, sondern darum, dass mangels fortbestehender Untersuchungskompetenz der SSI das Verfahren einzustellen sei und "damit die vorläufigen Massnahmen aufzuheben" seien. Der Ansicht von SSI könne nicht gefolgt werden, wonach vorläufige Massnahmen – mangels ursprünglicher Anfechtung – für einen unbegrenzten Zeitraum Geltung erlangen würden. 2. Anwendbare Rechtsgrundlagen 55. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI sieht vor, dass die "Verfügung vorläufiger Massnahmen […] durch die Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer mittels begründeter Einsprache angefochten werden" kann. Gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut kann gegen eine vorläufige Massnahme "Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. […]".
56. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Wie unter Rz. 28 und 46 festgehalten, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Indem Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut auf die DK verweisen, ist das Schweizer Sportgericht als Nachfolgeinstanz der DK daher seit dem 1. Juli 2024 für Einsprachen gegen die Verfügung vorläufiger Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut zuständig. 3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend die Frage der vorläufigen Massnahmen 57. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorbringen von A.________ in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen (bzw. zur Beurteilung der sinngemässen Einsprache) zu bejahen. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts von keiner Partei bestritten, zumal auch SSI sich in diesem Zusammenhang nicht explizit zur Zuständigkeit äusserte, sondern nur vorbrachte, dass die vorläufigen Massnahmen nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden würden.
58. Schliesslich ist in Bezug auf das Vorbringen von SSI, dass die vorläufigen Massnahmen mangels fristgerechter Anfechtung im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand seien, festzuhalten, dass die Frage der fristgerechten Anfechtung nicht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts betrifft, sondern die Frage der Zulässigkeit (siehe dazu unten, Rz. 94 ff.). Ob die Vorbringen von A.________ in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen (bzw. eine allenfalls sinngemässe Einsprache dagegen) innert Frist erhoben worden sind, wird daher unter "V. Zulässigkeit" geprüft. D. Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens gegen B.________ 59. Basierend auf den schriftlichen Eingaben der Parteien vertreten sie im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Durchführen eines Ethikverfahrens gegen B.________ unterschiedliche Ansichten, wobei sich keine der Parteien ausdrücklich zur Frage der Zuständigkeit äusserte (der Vollständigkeit halber werden im Folgenden auch Vorbringen wiedergegeben, bei welchen es aufgrund der Struktur der Eingaben der Parteien und teilweise unspezifischen Ausführungen möglicherweise zu Wiederholungen gekommen sein kann):
12 1. Positionen der Parteien 60. In ihrer Eingabe vom 27. September 2024 beantragte SSI, dass auf die Meldung von A.________ vom 12. April 2024 gegen B.________ nichteinzutreten sei und führte dazu (inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an die DK) im Wesentlichen Folgendes aus:
• In Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sei festgehalten, dass wenn im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht eines Ethikverstosses Mitarbeitende oder die Organisation von SSI betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden könnte, die Meldung zur Untersuchung an die DK resp. das Schweizer Sportgericht "weitergeleitet werden [soll]."
• A.________ habe SSI mit Schreiben vom 12. April 2024 einen möglichen Ethikverstoss der fallführenden Mitarbeiterin von SSI, B.________, gemeldet. SSI habe diese Meldung mit Schreiben vom 26. April 2024 der DK weitergeleitet und es werde "integral auf die Ausführungen in Ziff. 3 des vorgenannten Schreibens verwiesen." In besagter Eingabe vom 26. April 2024 an die DK beantragte SSI unter anderem, dass die DK "[…] in analoger Anwendung des SSI-VerfReg selbst oder unter Delegation an Dritte die Meldung gegen B.________ vom 12. April 2024 an die Hand nehme, im Rahmen der Triage bei Bedarf die entsprechenden Akten von Swiss Sport lntegrity einfordere und die Triage vornehme, sowie dass sie im Anschluss an die Triage einen Nichteintretensentscheid fälle oder ein Untersuchungsverfahren eröffne."
• SSI halte daran fest, "dass das Schweizer Sportgericht im Anschluss an die Triage einen Nichteintretensentscheid fälle."
61. A.________ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf Eingaben an SSI bzw. die DK) zusammengefasst Folgendes aus (allfällige Ausführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2024 sind im Folgenden insoweit berücksichtigt, als sie im Rahmen der Stellungnahme auf die vorsorglichen Massnahmen erfolgten und gleichzeitig in einem Zusammenhang mit dem Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens stehen):
• Das Ersuchen um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________ sei pendent und es sei "auf die dortige Eingabe mit Begründung zu verweisen".
• In der Eingabe vom 12. April 2024 betreffend "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI / Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens Verfahren-Nr. 117/2022 betr. A.________" an SSI führte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély aus, dass B.________ am 10. April 2024 anlässlich eines Gesprächs jemandem mitgeteilt habe, dass gegen A.________ ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen laufen würde. Da die Untersuchungsführung gemäss Art. 4 Abs. 3 VerfRegl SSI vertraulich erfolge und die Mitarbeitenden von SSI zur Vertraulichkeit verpflichtet seien, und keine Ausnahme gemäss besagter Bestimmung gegeben sei – insbesondere keine Einwilligung von A.________ in eine solche Kommunikation – bestehe die ernsthafte Verdachtslage, dass B.________ die vorgeschriebene Pflicht zur Vertraulichkeit gebrochen habe. Bei einem solchen Verhalten würde der Verdacht auf Verletzung der psychischen Integrität und unsportliches Verhalten gemäss Ethik-Statut bestehen. Ausserdem würden Mitarbeitende von SSI unter den Geltungsbereich des Ethik-Statuts fallen. SSI werde damit "um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen B.________ ersucht."
13 2. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle 62. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
63. Anstatt dem Schweizer Sportgericht (bzw. der ehemaligen DK) einen Fall zur Beurteilung zu überwiesen, hat SSI die "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI" bzw. das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens" im Kontext eines anderen Verfahrens in eine Stellungnahme miteinbezogen. So hat SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 an die DK darauf hingewiesen, dass "einleitend darüber informiert [wird], dass A.________ am 12. April 2024 bei Swiss Sport Integrity inkl. Antrags auf Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens eine Meldung gegen B.________ wegen Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut […] sowie Art. 2.3 Ethik-Statut […]" eingereicht habe. Unter Berufung auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut führte SSI in gleicher Eingabe weiter aus, dass die Meldung zur Untersuchung an die DK weiterzuleiten sei, wenn im Rahmen der Eingangsprüfung festgestellt werde, dass der gemeldete Verdacht Mitarbeitende oder die Organisation von SSI betreffe und die Gefahr bestehe, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte beeinträchtigt werden könnte. Diese beiden kumulativen Bedingungen seien erfüllt – so SSI –, letztere nicht zuletzt wegen des Ausstandsgesuchs gegen C.________ und D.________ vom 4. April 2024, bei denen es sich um den Leiter des Bereichs Ethikverstösse und seinen Stellvertreter handle, mitunter um die direkten Vorgesetzten sämtlicher Mitarbeitenden des Bereichs. Des Weiteren führte SSI Folgendes aus:
"Stellt sich eine Meldung im Rahmen der Triage als offensichtlich untauglich oder ausserhalb des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts heraus, wird sie durch die Verfahrensleitung (in casu die Disziplinarkammer) aufgrund von Art. 10 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport lntegrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (SSI-VerfReg) per Nichteintretensentscheid abgeschrieben und an die allenfalls zuständigen Institutionen weitergeleitet. Wird auf eine Meldung eingetreten, wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 3 SSI-VerfReg (in casu durch die Disziplinarkammer) ein Untersuchungsverfahren eröffnet. Sämtliche dieser Handlungen können nach Art. 3 SSI-VerfReg auch an Dritte delegiert werden." 64. Die besagte Eingabe vom 26. April 2024 hat SSI als Stellungnahme aufgrund der Verfügung der DK vom 16. April 2024 eingereicht. Die Verfügung der DK vom 16. April 2024 bezog sich auf das "Verfahren SSI, Nr. 117/2022, damit zusammenhängend: I. 'Aufsichtsbeschwerde' gegen B.________, Swiss Sport Integrity" und "II. Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________". Eine neue Meldung eines potenziellen Verstosses gegen das Ethik-Statut kann nicht im Kontext eines anderen Verfahrens (wie einem Verfahren betreffend ein Ausstandsgesuch) im Rahmen einer Stellungnahme an eine rechtsprechende Instanz eingebracht werden. Abgesehen davon ist das Schweizer Sportgericht als unabhängiges Gericht nicht für die Entgegennahme von Meldungen oder deren Untersuchung zuständig – auch nicht im Falle einer (informellen) Weiterleitung einer solchen Meldung im Rahmen einer Stellungnahme. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV beurteilt das Schweizer Sportgericht die von der Meldestelle überwiesenen Fälle und kann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen.
65. Während das Schweizer Sportgericht diese Funktion seit der Gründung per 1. Juli 2024 innehat, ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und
14 Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig. Zu den Anforderungen als nationale Meldestelle gehört unter anderem, dass SSI die gemeldeten Sachverhalte abklärt sowie – sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht – einen Untersuchungsbericht verfasst und diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle überweist (Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV).
66. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle daher voneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV unterstreicht die strikte Trennung der Aufgaben der beiden Stellen, in dem die Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g SpoFöV auch insbesondere von der Meldestelle unabhängig sein soll.
67. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den gesetzlichen Grundlagen in Art. 72f und Art. 72g SpoFöV, sondern auch aus den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic: Unter anderem sieht Art. 1.2 Abs. 9 der Statuten vor, dass "[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen […] Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]". In Bezug auf die Aufgaben des Schweizer Sportgerichts beziehen sich die Statuten demgegenüber auf die "Beurteilung von Fällen" sowie auf die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut" (Art. 1.2 Abs. 10 Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Schliesslich ist in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der aktuell geltenden Statuten von Swiss Olympic die Rede davon, dass das Schweizer Sportgericht über Streitigkeiten "entscheidet". Die Statuten von Swiss Olympic weisen jedoch an keiner Stelle Untersuchungsfunktionen – wie die Abklärung von Sachverhalten und die Erstellung von Untersuchungsberichten – dem Schweizer Sportgericht zu.
68. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer Sportgericht folglich keine Untersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI nicht übernehmen kann, ist es für die Untersuchung der "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI" bzw. das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens" nicht zuständig. Daran ändert auch eine informelle Weiterleitung einer solchen "Meldung" im Rahmen einer Stellungnahme betreffend ein anderes Verfahren nichts.
69. Wie unter Rz. 60 festgehalten, scheint SSI die Grundlage für ihre Entscheidung, die "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI" bzw. das
6 Vgl. dazu auch die Unterscheidung in Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV, in welchem von der "Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle" und der "Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle" die Rede ist.
15 "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens" an die DK bzw. das Schweizer Sportgericht zu überweisen, in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut zu sehen. Das Schweizer Sportgericht kann dieser Ansicht nicht folgen, zumal auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen vermag:
70. Das Ethik-Statut ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde am 21. September 2022 und am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) angepasst (siehe dazu Art. 9 Ethik-Statut). Die besagte Bestimmung in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich auf die Rechtslage vor der Gründung der Stiftung Schweizer Sportgericht und vor dem Inkrafttreten von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den oben zitierten Art. 1.2 Abs. 9 und Abs. 10 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).
71. Selbst wenn Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts im Verhältnis zur ehemaligen DK anwendbar gewesen wäre – was vorliegend offengelassen werden kann – kann das Schweizer Sportgericht basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die Funktion von SSI als Untersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht hat zwar die Aufgaben der DK als rechtsprechende Instanz übernommen, es unterscheidet sich jedoch in seiner Funktion und Organisation von der ehemaligen DK grundlegend. Im Gegensatz zur DK, welche ein Organ von Swiss Olympic (vgl. unter anderem Art. 3.1 lit. d der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022) und als Vereinsgericht konzipiert war, ist das Schweizer Sportgericht kein Organ von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig betriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss den gesetzlichen Grundlagen SSI als Untersuchungs- und Meldestelle zugewiesen sind. Sollte aufgrund dieses Verständnisses ein Widerspruch zwischen den neu in Kraft getretenen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den Regelungen in den Statuten von Swiss Olympic seit dem 1. Juli 2024) und Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts gesehen werden, so gehen die Regelungen der SpoFöV und der Statuten von Swiss Olympic im Übrigen auch bereits aufgrund des allgemeinen Grundsatzes Lex posterior derogat legi priori (lat.: "Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf") vor. Im Übrigen ist auch aus Gründen der Normenhierarchie den einschlägigen Bestimmungen der SpoFöV sowie den Statuten von Swiss Olympic gegenüber dem aus diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Ethik-Statut Vorrang zu geben.8
7 Siehe dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 17-19, insbesondere S. 18: "Durch die formelle Zugehörigkeit der Disziplinarkammer zu Swiss Olympic kann deren Unabhängigkeit insbesondere in Fällen in Frage gestellt werden, die die Interessen von Swiss Olympic betreffen. Um die Glaubwürdigkeit und Legitimation von entsprechenden Entscheiden zu erhöhen, soll die Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen durch eine möglichst unabhängige Stelle erfolgen. Diese Unabhängigkeit soll in erster Linie im Verhältnis zur Meldestelle sowie zu den von einem Sachverhalt betroffenen Verbänden, aus erwähnten Gründen aber auch bestmöglich gegenüber Swiss Olympic, gewährleistet sein. Der Dachverband soll daher die Übertragung der Aufgaben auf eine eigenständige Organisation prüfen". 8 Vgl. auch Entwurf des revidierten Ethik-Statuts vom 15. Oktober 2024 (mit geplantem Inkrafttreten per 1. Januar 2025), in welchem Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut gestrichen ist, abrufbar unter https://sportparlament.event.swissolympic.ch/de/#top (zuletzt besucht am 14. November 2024).
16 3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend das Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens 72. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf die "Meldung einer Verdachtslage gegen B.________, Mitarbeiterin Ethik-Verstösse SSI" bzw. das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens" nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten, mithin weder die von SSI beantragte "Triage" vornehmen, noch "im Anschluss an die Triage einen Nichteintretensentscheid fälle[n] oder ein Untersuchungsverfahren eröffne[n]".
73. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und Untersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI möglichen Optionen vorgegangen ist. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, "[w]enn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen". Falls aus Sicht von SSI trotz Ausstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht auszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw. Vertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen. Nach besagter Regelung kann sich SSI "von der Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen Entscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen". Wäre schliesslich bereits in der Selektion einer externen Unterstützungs- bzw. Vertretungsstelle ein potenzielles Risiko eines Interessenskonfliktes gesehen worden, so hätte der Direktor und/oder die Geschäftsstelle die Organisation einer angemessenen Untersuchung (z.B. für die Wahl bzw. das Auswahlverfahren und die Beauftragung einer externen Stelle) an den für die Bestellung und Überwachung des Direktors und der Geschäftsstelle zuständigen Stiftungsrat von SSI als übergeordnetes Organ abgeben können. E. Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut 74. Basierend auf den schriftlichen Eingaben der Parteien vertreten sie in Bezug auf das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik- Statut unterschiedliche Ansichten, wobei sich keine der Parteien ausdrücklich zur Frage der Zuständigkeit äusserte (der Vollständigkeit halber werden im Folgenden auch Vorbringen wiedergegeben, bei welchen es aufgrund der Struktur der Eingaben der Parteien und teilweise unspezifischen Ausführungen möglicherweise zu Wiederholungen gekommen sein kann): 1. Positionen der Parteien 75. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. September 2024 (inkl. allfälliger Verweise auf die Eingabe vom 26. April 2024 an die DK) führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:
• SSI sehe sich "unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs" sowie "in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage", in "rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand" trete. Das Untersuchungsverfahren sei bereits am 9. Januar 2024 durch SSI sistiert worden und die Sistierung am 20. Februar 2024 aufrechterhalten worden.
17 • "In analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg und weil die Disziplinarkammer bereits mehrere Aspekte der Angelegenheit zu behandeln hatte, resp. hat (so die Meldung gegen B.________), erachtet Swiss Sport lntegrity es in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ausführungen als angezeigt, dass die Disziplinarkammer im Sinne der Einheit der Materie sowie aus prozessökonomischen Gründen in Übereinstimmung mit Ziff. 6 der Verfügung die Gesamtheit der Angelegenheit in einem einzigen Verfahren bei sich vereinigt, das Untersuchungsverfahren wieder aufnimmt und ggf. an dieselben Dritten wie unter Ziff. 3 Abs. 4 delegiert."
• "Sollte die Disziplinarkammer das vorstehend dargelegte Vorgehen als nicht angezeigt erachten , hat sie eventualiter, erneut in Übereinstimmung mit Ziff. 6 der Verfügung und namentlich in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ihres Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK-VerfRegl), im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage konsequenterweise zu entscheiden (bspw. im Sinne von [aufgrund des nicht selbständig anfechtbaren Charakters eines solchen Entscheids] genügend offen formulierten Terms of Reference), wie (unabhängig von der Annahme oder der Ablehnung des Ausstandsgesuchs vom 4. April 2024) Swiss Sport lntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen hat. Es wird präzisiert, dass der Rechtsdienst von Swiss Sport lntegrity aufgrund seiner bereits im vorliegenden Stadium der Angelegenheit erfolgten lnvolvierung in die Angelegenheit hierfür nicht in Frage kommen kann, und dass die weiteren Bereiche (so Kontrollen & Ermittlungen) dazu fachlich nicht in der Lage sind."
• Soweit aus der Eingabe von SSI vom 26. April 2024 ersichtlich ist, stellte SSI diesbezüglich im Verfahren vor der DK folgende Anträge:
"[…] Es wird drittens beantragt, dass die Disziplinarkammer die Gesamtheit der Angelegenheit 117/2022 selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren bei sich vereinige, bei Bedarf die entsprechenden Akten von Swiss Sport lntegrity einfordere, das Untersuchungsverfahren wieder aufnehme und dieses zum Abschluss bringe. Es wird drittens eventualiter beantragt, dass die Disziplinarkammer im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage im angezeigten Detaillierungsgrad darüber entscheide, wie Swiss Sport lntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen habe." • Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stellte SSI dazu folgende Anträge:
"1. Die Anträge des Antragsstellers seien abzuweisen. Eventualiter: Das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen den Antragssteller sei vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen, und das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie zum Abschluss zu bringen. Subeventualiter: Im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage sei vom Schweizer Sportgericht darüber zu entscheiden, wie Swiss Sport Integrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen habe." 76. A.________ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 (inkl. des darin enthaltenen Verweises auf Eingaben an die DK) zusammengefasst Folgendes aus (allfällige Ausführungen in der Eingabe vom 21. Oktober 2024 sind im Folgenden insoweit berücksichtigt, als sie im Rahmen der Stellungnahme auf die vorsorglichen Massnahmen
18 erfolgten und gleichzeitig in einem Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren gegen A.________ stehen):
• Mit Eingabe vom 26. April 2024 habe SSI mitgeteilt, dass SSI sich nicht in der Lage sehe, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation (sprich umfassend und gesamthaft) in den Ausstand getreten sei.
• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI ("Ziff. 5.4. Ethikreglement"), mithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse ("Art. 5 Verfahrensreglement"). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar, externe Unterstützung und / oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst ("Art. 3 Verfahrensreglement"). Auch die DK habe im Bereich der Untersuchungsführung keine Zuständigkeit, sondern agiere als beurteilende Instanz (Art. 5.6. Ethik-Statut).
• Da die SSI gesamthaft in Ausstand getreten sei, habe sie jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen könne diese Verfahrensführung auch nicht durch Dritte oder gar die DK ersetzt werden.
• Das vorliegende Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren umgehend einzustellen. 2. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle 77. Wie unter Rz. 45 ausgeführt, ist das Schweizer Sportgericht eine Stiftung, die den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
78. Anstatt dem Schweizer Sportgericht (bzw. der ehemaligen DK) einen Fall zur Beurteilung zu überweisen, hat SSI im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 bei der DK unter anderem beantragt, dass die DK "die Gesamtheit der Angelegenheit 117/2022 selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren bei sich vereinige", bei Bedarf die entsprechenden Akten von SSI einfordere, "das Untersuchungsverfahren wieder aufnehme und dieses zum Abschluss bringe." Basierend auf den Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 ist davon auszugehen, dass SSI die rechtliche Grundlage dafür in "Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut" sowie Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI sieht.
79. Auch im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht hat SSI (eventualiter) beantragt, dass das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 "vom Schweizer Sportgericht selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren zu vereinigen [sei], und das Untersuchungsverfahren sei wiederaufzunehmen sowie zum Abschluss zu bringen." Eine eigentliche Begründung für dieses Begehren kann der Eingabe vom 27. September 2024 jedoch nicht entnommen werden.
80. Wie bereits unter Rz. 64 hingewiesen, ist das Schweizer Sportgericht als unabhängiges Gericht nicht für die Entgegennahme von Meldungen oder deren Untersuchung zuständig – auch nicht im Falle einer (informellen) Weiterleitung im Rahmen einer Stellungnahme. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV beurteilt das
19 Schweizer Sportgericht die von der Meldestelle (und damit SSI) überwiesenen Fälle und kann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen. Wie unter Rz. 65 ff. festgehalten, sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle basierend auf den gesetzlichen Grundlagen voneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig (siehe dazu ausführlich oben unter Rz. 65 ff., insbesondere auch in Bezug auf Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).
81. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit auch an vorliegender Stelle festzuhalten, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer Sportgericht folglich keine Untersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI nicht übernehmen kann, ist es für das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht zuständig. Auch in diesem Zusammenhang ändert die (informelle) Weiterleitung bzw. Stellung der entsprechenden Anträge im Rahmen einer Stellungnahme betreffend ein anderes Verfahren nichts an der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.
82. Wie unter Rz. 75 festgehalten, scheint SSI zumindest gemäss ihrer Eingabe vom 26. April 2024 eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag in "Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut" sowie Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI zu sehen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es keinen "Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut" gibt. Sollte SSI damit Art. 5.6 Ethik- Statut angesprochen haben, kann auch basierend darauf keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts abgeleitet werden: Art. 5.6 Ethik-Statut regelt unter anderem, dass die DK den Untersuchungsbericht prüft und im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme ausspricht (Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut) sowie dass die DK nicht an die Anträge von SSI gebunden ist (Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut). Auch der von SSI genannte Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI bildet keine Grundlage für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Anträge von SSI in Bezug auf das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022; Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI hält lediglich fest, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. In Bezug auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut ist schliesslich auf die obigen Ausführungen unter Rz. 69 ff. zu verweisen; wie unter Rz. 69 ff. festgehalten vermag auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen, weshalb das Schweizer Sportgericht das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen A.________ entgegen dem Antrag von SSI weder "selbst oder unter Delegation an Dritte in einem einzigen Verfahren" vereinigen noch das Untersuchungsverfahren "wiederaufnehmen" und "zum Abschluss bringen" kann.
83. Basierend auf den obigen Ausführungen sowie der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut kann das Schweizer Sportgericht schliesslich
20 entgegen dem Antrag von A.________ das Verfahren bzw. das vor SSI sistierte Untersuchungsverfahren auch nicht einstellen. 3. Fazit zur Zuständigkeit betreffend das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut 84. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten.
85. Im Übrigen ist auch in Bezug auf das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht ersichtlich, weshalb SSI – falls sie von einer möglichen Befangenheit oder eines Interessenskonfliktes ausgegangen wäre – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI möglichen Optionen vorgegangen ist (siehe dazu ausführlich oben unter Rz. 73). V. Zulässigkeit 86. Da das Schweizer Sportgericht aufgrund der fehlenden Zuständigkeit betreffend das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens gegen B.________" und das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten kann, werden im Folgenden nur die Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Verteilung der Verfahrenskosten der Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ und die vorläufigen Massnahmen auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. A. Aufsichtsbeschwerde gegen B.________: Verteilung der Verfahrenskosten 87. Die DK hat mit Verfügung vom 16. April 2024 die "Angelegenheit" betreffend die Aufsichtsbeschwerde aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 250 später zusammen mit den Kosten für das Verfahren zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs verteilt werden würden.
88. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und Informationen ist der Entscheid über die Verteilung der Kosten der Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden. Vielmehr hat die DK die Verteilung der Kosten in den Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ verlegt. Da im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/20 - A.________ v. SSI) auch über letzteres entschieden wird und der Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten der Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist, gelten die Anträge der Parteien betreffend die Kostenverteilung damit als fristgerecht gestellt. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit der Anträge betreffend die Kostenverteilung sprechen würden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der Parteien bestritten. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Anträge betreffend die Kostenverteilung des Verfahrens in Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen B.________ zulässig sind.
21 B. Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ 1. Positionen der Parteien 89. Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély führte im Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________ betreffend das "Verfahren der Swiss Sport Integrity, Nr. 117/2022" vom 4. April 2024 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI aus, dass die "Frist von sieben Tagen ab Kenntnis" eingehalten sei und dass das Schreiben der SSI "dem Unterzeichneten am 2. April 2024 übermittelt" worden sei. Basierend auf den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély ist davon auszugehen, dass es sich bei dem erwähnten "Schreiben der SSI" um dasjenige vom 28. März 2024 betreffend "Fall Nr. 117/2022 - Nichteinhaltung der vorläufigen Massnahmen" handelt.
90. Nachdem die DK mit Verfügung vom 16. April 2024 der SSI Frist zur Stellungnahme bis zum 30. April 2024 angesetzt hat, hat SSI am 26. April 2024 Stellung genommen. Der Eingabe von SSI vom 26. April 2024 sind keine Ausführungen zur Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI oder andere Anhaltspunkte betreffend die Zulässigkeit zu entnehmen. Gleiches gilt für die Eingabe von SSI vom 27. September 2024 an das Schweizer Sportgericht; diese enthält keine Vorbringen zur Fristwahrung des Ausstandsgesuchs von A.________. 2. Anwendbare Rechtsgrundlagen 91. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI können Verfahrensbeteiligte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung vor der DK einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI innert 14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit stellen.
92. Ob sich die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély im Gesuch vom 4. April 2024 auf das VerfRegl SSI vom 1. Januar 2022 bezogen haben – zumal dieses in Art. 8 Abs. 3 eine Frist von sieben Tagen vorsah – kann vorliegend offengelassen werden. Entscheidend ist, dass das VerfRegl SSI revidiert wurde und in der seit dem 15. Februar 2023 geltenden Fassung in Art. 8 Abs. 3 eine Frist von "14 Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit" vorsieht. 3. Fazit zur Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs 93. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass A.________ bzw. sein Rechtsvertreter Dr. Cornel Borbély ab dem 2. April 2024 "Kenntnis der möglichen Befangenheit" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI erlangten. Das Ausstandsgesuch vom 4. April 2024 erfolgte somit innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs sprechen würden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der Parteien bestritten. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Anträge in Bezug auf das Gesuch um Ausstand gegen C.________ und D.________ betreffend das "Verfahren der Swiss Sport Integrity, Nr. 117/2022" zulässig sind. C. Vorläufige Massnahmen 94. Basierend auf den Eingaben der Parteien ist die Zulässigkeit der Vorbringen und Anträge in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen umstritten (der Vollständigkeit halber werden im Folgenden auch Vorbringen wiedergegeben, bei welchen es aufgrund der Struktur der
22 Eingaben der Parteien und teilweise unspezifischen Ausführungen möglicherweise zu Wiederholungen gekommen sein kann): 1. Positionen der Parteien 95. In ihrer Eingabe vom 27. September 2024 führte SSI zusammengefasst Folgendes aus:
• SSI habe am 6. September 2023 vorläufige Massnahmen ergriffen und A.________ bis auf Widerruf von sämtlichen sportbezogenen Funktionen vorläufig suspendiert. Mit Verfügung vom 28. September 2023 habe SSI die am 6. September 2023 angeordnete vorläufige Massnahme bestätigt und A.________ während der Dauer des Untersuchungsverfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert. Diese Verfügung, und damit die vorläufigen Massnahmen, seien nicht angefochten worden.
• Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand.
96. In den Eingaben vom 17. September 2024 und vom 21. Oktober 2024 (inkl. der darin enthaltenen Verweise auf Eingaben an SSI bzw. an die DK) erklärte A.________ zusammengefasst Folgendes:
• SSI habe infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren; die Verfahrensführung könne auch nicht durch Dritte oder gar die DK (bzw. das Sportgericht) ersetzt werden. Das Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Deshalb sei das Verfahren umgehend einzustellen und die ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien als Folge der Verfahrenseinstellung umgehend aufzuheben.
• Vor diesem Hintergrund sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen ergebe sich als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI und "mangels irgendeines Organs", welches die Untersuchung der SSI weiterführen können würde. Dementsprechend sei die Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI nicht einschlägig. Ausserdem könnten andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde.
• Es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage der damaligen Anfechtung der Massnahmen, sondern darum, dass mangels fortbestehender Untersuchungskompetenz der SSI das Verfahren einzustellen sei und "damit die vorläufigen Massnahmen aufzuheben" seien. Der Ansicht von SSI könne nicht gefolgt werden, wonach vorläufige Massnahmen – mangels ursprünglicher Anfechtung – für einen unbegrenzten Zeitraum Geltung erlangen würden. 2. Anwendbare Rechtsgrundlagen 97. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI sieht vor, dass die "Verfügung vorläufiger Massnahmen […] durch die Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer mittels begründeter Einsprache angefochten werden" kann. Gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut kann gegen eine vorläufige Massnahme "Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. […]". Das VerfRegl regelt grundsätzlich nur die vorsorglichen Massnahmen, welche durch das Schweizer Sportgericht erlassen werden (Art. 9 VerfRegl). Nach Art. 26 VerfRegl gilt
23 sinngemäss die ZPO9, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält. Art. 17 Abs. 1 SSI VerfRegl sieht schliesslich Folgendes vor: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar." 3. Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI 98. Basierend auf den Eingaben der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen hat A.________ die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht innert Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten. Als Anordnung über vorläufige Massnahmen, welche nicht (mehr) mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten werden kann, gilt die Verfügung von SSI vom 28. September 2023 daher als formell rechtskräftig.
99. Nach Ansicht von A.________ sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI indes nicht einschlägig. Vielmehr ergebe sich die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI und "mangels irgendeines Organs", welches die Untersuchung der SSI weiterführen können würde. Gemäss den Ausführungen von A.________ könnten ausserdem andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde. Zu diesen und den weiteren (zumindest sinngemässen) Vorbringen von A.________ ist Folgendes festzuhalten: 4. Vorbringen betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens und Handlungsfähigkeit 100. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut vom Schweizer Sportgericht in casu nicht eingestellt werden kann und nicht eingestellt wurde (siehe dazu oben unter Rz. 83 f.). Die von SSI "ausgesprochenen Sofortmassnahmen" können daher entgegen dem Vorbringen von A.________ nicht "als Folge der Verfahrenseinstellung" umgehend aufgehoben werden. Ausserdem hat SSI unter Berücksichtigung der Ausführungen unter "VI. Prozessuales" (Rz. 118 ff.) entgegen der Ansicht von A.________ nicht "infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren". Entsprechend kann dieser Grund auch nicht als Basis zur Aufhebung der vorläufigen Massnahmen herangezogen werden. 5. Änderung und Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen 101. Vorsorgliche Massnahmen sind materielle Anordnungen, mit denen einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird (vgl. dazu unter anderem SPRECHER, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, N 1 vor Art. 261-269 ZPO, vgl. dazu auch SPRECHER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, N 1 vor Art. 261-269 ZPO). Sie haben die Funktion, dem Rechtsschutz in der Hauptsache zu dienen. Daher gelten vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sprich bis zum Vorliegen eines endgültigen Rechtsschutzes in der Hauptsache (vgl. dazu EHRENZELLER, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 268 ZPO). Da vorläufige Massnahmen indessen nur eine vorläufige Ordnung bringen und sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ändern können, können vorläufige Massnahmen grundsätzlich von der zuständigen Instanz den veränderten Verhältnissen angepasst bzw. je nach Entwicklung der Sachlage geändert oder aufgehoben werden (vgl. dazu unter anderem SPRECHER, a.a.O., N 1 zu Art. 268 ZPO). Entsprechend sieht Art. 268 Abs. 1 ZPO vor, dass vorsorgliche Massnahmen geändert oder aufgehoben werden
9 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
24 können, wenn sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen.
102. Basierend auf den Vorbringen von A.________ ist nicht davon auszugehen, dass sich die Umstände in diesem Sinne geändert hätten, dass sich eine Aufhebung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigt. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte vorhanden bzw. wurde von A.________ nicht begründet, weshalb sich die vorläufigen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen sollten. Den von A.________ vorgebrachten Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ sind zumindest keine substantiierten Vorbringen zu entnehmen, welche eine Änderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würden.
103. Schliesslich kann auch dem Vorbringen von A.________, wonach vorläufige Massnahmen mangels ursprünglicher Anfechtung für einen unbegrenzten Zeitraum Geltung erlangen würden, nicht gefolgt werden: Als vorsorgliche Massnahmen gelten diese grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens – und nicht für einen unbegrenzten Zeitraum. 6. Bedeutung des Ausstandsgesuchs gegen C.________ und D.________ 104. Selbst wenn von einem Ausstandgrund in Bezug auf C.________ und D.________ auszugehen wäre (siehe dazu ausführlich unten unter Rz. 138 ff.), gelten Amtshandlungen, die in Missachtung von Ausstandsvorschriften ergangen sind, nicht als nichtig, sondern als anfechtbar (siehe dazu KIENER, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 51 ZPO). Ausserdem sind nur Amtshandlungen aufzuheben, bei deren Vornahme der Ausstandsgrund bereits bestanden hat, nicht aber vor dessen Eintritt vorgenommene Handlungen (WULLSCHLEGER, in: Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 51 ZPO m.H. auf BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3.2). Werden Ausstandsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten nach Art. 51 Abs. 3 ZPO die Bestimmungen über die Revision. Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem der Revision zugänglichen Entscheid fehlt, wenn dieser zwar formell rechtskräftig, aber nicht materiell rechtskräftig und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert werden kann, was unter anderem bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich zutrifft (BGE 138 III 382 E. 3.2.1 m.w.H.).
105. Ferner gilt zu beachten, dass Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Entscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 m.w.H.). Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde A.________ über die Möglichkeit der Anfechtung der Verfügung betreffend die vorläufigen Massnahmen vom 28. September 2023 informiert und war darüber hinaus bereits in dem betreffenden Zeitpunkt anwaltlich vertreten. Im Lichte der obigen Ausführungen kann die formell rechtskräftige Verfügung vom 28. September 2023 nicht mithilfe eines Ausstandsgesuchs in diesem Sinne "nachträglich angefochten" werden; hätte A.________ die Verfügung anfechten wollen, wäre ihm dafür die Möglichkeit der Einsprache bei der DK innert Frist zur Verfügung gestanden. 7. Fazit zur Zulässigkeit der Vorbringen betreffend die Frage der vorläufigen Massnahmen 106. A.________ hat die von SSI am 28. September 2023 aufrechterhaltenen bzw. verfügten vorläufigen Massnahmen nicht innert Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten. Die Verfügung von SSI vom 28. September 2023 gilt damit als formell rechtskräftig. Unter
25 Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen sowie der Eingaben der Parteien sind die vorläufigen Massnahmen entgegen dem Vorbringen von A.________ auch nicht aus anderen Gründen aufzuheben. Entsprechend stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die Anträge in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen als nicht fristgerecht erfolgt und auch aus anderen Gründen nicht als zulässig erachtet werden können, weshalb auf diese nichteinzutreten ist. VI. Prozessuales A. Grundsätzliches 107. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.
108. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO. B. Zirkularentscheid 109. Erklären sich bei klaren Verhältnissen sämtliche Parteien damit einverstanden, kann das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 20 VerfRegl insbesondere aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid fällen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.
110. Wie unter Rz. 30 und Rz. 37 festgehalten, haben sich A.________ (am 17. September 2024) und SSI (am 23. Oktober 2024) mit einem Zirkularentscheid einverstanden erklärt. Basierend auf den von den Parteien eingereichten Akten und ihren Vorbringen ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts in casu von klaren Verhältnissen im Sinne von Art. 20 VerfRegl auszugehen. Entsprechend wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der vorliegende Entscheid ergeht als Zirkularentscheid. C. Verspätete Eingaben und Stellungnahmen der Parteien 111. Nachdem das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Schreiben vom 8. November 2024 die Parteien unter anderem darüber informiert hat, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde, hat A.________ bzw. seine Rechtsvertretung am 15. November 2024 eine Eingabe betreffend vorliegendes Verfahren eingereicht. Im Zusammenhang mit dieser Eingabe ist Folgendes zu berücksichtigen:
112. In casu wurden die Parteien mit Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 darüber informiert, dass sie bis zum 27. September 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Mit E-Mail vom 17. September 2024 reichte die Rechtsvertretung von A.________, Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, eine Stellungnahme ein. Des Weiteren wurde A.________ mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 Frist bis zum 16. Oktober 2024 gesetzt, um zu den Punkten betreffend die vorläufigen Massnahmen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Anfechtungsmöglichkeit innert 14 Tagen mittels begründeter Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI. Mit gleicher Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das
26 Gericht – vorbehaltlich der Punkte betreffend die vorläufigen Massnahmen – die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein ergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl). Abgesehen von den Fragen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen war die Untersuchung in casu damit bereits am 9. Oktober 2024 als vollständig zu betrachten.
113. In der Folge ersuchte A.________ am 15. Oktober 2024 um eine Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde die Frist bis zum 22. Oktober 2024 (sowie die ursprünglich auf den 23. Oktober 2024 festgelegte Frist bis zum 6. November 2024) verlängert, woraufhin A.________ am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme einreichte. Schliesslich teilte A.________ bzw. seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 4. November 2024 mit, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden. Damit hatte A.________ bereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von Ergänzungsbegehren.
114. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid in vorliegendem Verfahren als Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl ergeht (siehe dazu oben Rz. 110). Wie aus Art. 20 VerfRegl hervorgeht, kann ein Zirkularentscheid nur bei Einverständnis sämtlicher Parteien erfolgen und beinhaltet ein Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit eines Zirkularentscheids dient insbesondere prozessökonomischen Gründen (siehe dazu Art. 20 VerfRegl) und ist auf einen raschen Entscheid ausgerichtet. Der damit einhergehende Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bedeutet gleichzeitig, dass das Gericht gestützt auf die Akten entscheidet und die Spruchreife daher in aller Regel bereits nach einem Schriftenwechsel erreicht wird (vgl. dazu in Bezug auf das Summarverfahren: REUT CHRISTOPH, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2017, N 308). Wie unter Rz. 32 und Rz. 112 hingewiesen, erachtete das Gericht die Untersuchung in casu abgesehen von den Punkten betreffend die vorläufigen Massnahmen bereits am 9. Oktober 2024 für vollständig; die Spruchreife der (gesamten) Angelegenheit wurde den Parteien schliesslich mit Schreiben vom 8. November 2024 mitgeteilt (siehe dazu oben Rz. 42).
115. Die Mitteilung des Schweizer Sportgerichts vom 8. November 2024 an die Parteien gilt als förmliche Mitteilung, dass das Verfahren als spruchreif gilt und das Gericht zur Urteilsberatung übergeht (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf das Berufungsverfahren sowie ENGLER, in: OFK Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N 12a zu Art. 229 ZPO m.w.H. betreffend erstinstanzliche ordentliche Verfahren). Eingaben der Parteien, welche nach dem Eintritt der Spruchreife, sprich nach dem 8. November 2024, eingereicht wurden, können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund der förmlichen Mitteilung des Gerichts vom 8. November 2024 kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien – insbesondere, wenn sie von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt vertreten werden – Kenntnis davon hatten, dass der Prozess aufgrund der Spruchreife bereits am 8. November 2024 in die Phase der Entscheidberatung übergegangen ist. In dieser muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Angelegenheit gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Entscheid fällen kann, weshalb es in der Phase der Entscheidberatung nicht möglich ist, mit weiteren Eingaben ein Unterbruch der Beratung zu erzwingen (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf das
27 Berufungsverfahren). Dies gilt umso mehr angesichts des in den Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht geltenden Beschleunigungsgebots10.
116. Zusammenfassend und basierend auf den obigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere auch den zeitlichen Rahmenbedingungen und der förmlichen Mitteilung vom 8. November 2024 in Bezug auf die Spruchreife ist festzuhalten, dass die Eingabe von A.________ vom 15. November 2024 in casu nicht berücksichtigt werden kann. D. Handlungsfähigkeit von SSI 117. A.________ hat in seiner Stellungnahme betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 21. Oktober 2024 unter anderem vorgebracht, dass sich SSI mit Eingabe vom 26. April 2024 in ihrer Gesamtheit als befangen erklärt und infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren habe sowie dass sich die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI ergeben würde. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 1. Kontext der Eingabe von SSI vom 26. April 2024 118. Zunächst gilt zu beachten, dass die von A.________ angesprochene Eingabe von SSI vom 26. April 2024 als Stellungnahme auf die Verfügung der DK vom 16. April 2024 eingereicht worden ist. In der Verfügung vom 16. April 2024 hat die DK der SSI unter anderem Frist bis zum 30. April 2024 gesetzt, um zum Ausstandsgesuch von A.________ gegen C.________ und D.________ Stellung zu nehmen.
119. SSI hat in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 unter anderem ausgeführt, dass sie die DK "darüber" informiere, dass SSI "sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vorstehenden Ausführungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand tritt." Eine eigentliche Stellungnahme auf das Ausstandsgesuch – welches ausschliesslich C.________ und D.________ betraf – ist der Eingabe vom 26. April 2024 jedoch nicht zu entnehmen. Die Ausführungen von SSI zum Ausstand als Organisation entsprechen daher nicht dem eigentlichen Rahmen, welche die DK in ihrer Verfügung vom 16. April 2024 vorgegeben hat. 2. Bedeutung der Ausführung von SSI in der Eingabe vom 26. April 2024 betreffend Ausstand 120. Wie oben unter Rz. 119 ausgeführt, hat SSI hat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 festgehalten, dass SSI "sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der vorstehenden Ausführungen sowie in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, […], weshalb sie als Organisation in den Ausstand tritt." Im Kontext der Ausführungen der Eingabe vom 26. April 2024 ist davon
10 Das VerfRegl sieht im Hinblick auf die Entscheideröffnung an verschiedenen Stellen Fristen vor. Unter anderem wird der begründete Entscheid nach Art. 19 Abs. 3 VerfRegl den Parteien innerhalb von 4 Monaten nach Bestellung des Gerichts mitgeteilt. In beschleunigten Verfahren erlässt das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 14 Abs. 4 VerfRegl nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme oder der mündlichen Verhandlung "unverzüglich" einen begründeten schriftlichen Entscheid, "spätestens aber innert 5 Arbeitstagen". Die Regelungen in Art. 14 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 3 VerfRegl widerspiegeln das in Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht geltende Beschleunigungsgebot.
28 auszugehen, dass SSI mit dem Hinweis auf den "bisherigen Verfahrensverlauf" und auf die "vorstehenden Ausführungen" die Meldung von A.________ gegen B.________ vom 12. April 2024 sowie das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ vom 4. April 2024 ansprechen wollte. Ausserdem scheint sich SSI auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sowie Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI stützen zu wollen. Wie unter Rz. 62 ff. ausgeführt, ist das Schweizer Sportgericht keine Untersuchungsinstanz und kann auch nicht basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut die Untersuchungsfunktion von SSI als zuständige Melde- und Untersuchungsbehörde übernehmen. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich und wurden auch von keiner Partei vorgebracht, weshalb Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut eine Grundlage für einen Ausstand von SSI als Organisation darstellen sollte. Abgesehen davon ist ein Ausstand als Organisation in casu auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI oder aufgrund des von SSI im Schreiben vom 26. April 2024 angesprochenen "bisherigen Verfahrensverlaufs" bzw. den "vorstehenden Ausführungen" möglich:
121. Der Zweck von Ablehnungsverfahren besteht darin, eine objektive Untersuchung und Beurteilung durch unabhängige Personen zu gewährleisten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1.). In funktionaler Hinsicht verfolgen Ausstandsregeln ausserdem zwei verschiedene Zielsetzungen: Aus Sicht der Parteien sollen sie ein korrektes und faires Verfahren garantieren; aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft festigen die Ausstandsvorschriften unter anderem das Vertrauen in die betreffenden Verfahren (vgl. dazu ausführlich KIENER, a.a.O., N 1 zu Art. 47 ZPO sowie BGE 137 I 227 E. 2.6.1). Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts gilt dies auch für die Ausstandsregelung in Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI. Entsprechend kann diese nicht dazu dienen, dass sich Personen vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, um sich missliebiger Verfahren zu entledigen und sich auf diese Weise ihren Aufgaben zu entziehen (vgl. unter anderem BOOG, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 59 StPO sowie REICH, in: BSK BV, 1. Aufl. 2015, N 33 zu Art. 30 BV und BGE 105 Ia 157 E. 6a, wonach sich ein:e Richter:in nicht ihm bzw. ihr "unbequemer Prozesse entschlagen" dürfe).
122. Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben und darf nicht vorschnell und ohne sachliche Gründe erklärt werden (vgl. dazu auch Rz. 147). Dies gilt umso mehr, wenn – wie in casu – im Resultat eine ganze Organisation ihrer gesetzmässigen Aufgabe (siehe dazu oben unter Rz. 65 ff. sowie Art. 72f und 72h SpoFöV) enthoben werden soll und keine andere ordentliche Instanz ihre Funktion übernehmen kann. In Bezug auf die Frage des Ausstands einer Organisation bzw. einer ganzen Behörde gilt daher zu beachten, dass der Ausstand umso mehr die Ausnahme sein muss, zumal die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden soll (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b).
123. SSI ist als nationale Meldestelle für Verstösse gegen das Ethik-Statut gemäss Art. 72f Abs. 1 lit. b SpoFöV unter anderem zuständig für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und in diesem Sinne elementarer Bestandteil der regelhaften Verfahrensordnung in Bezug auf Ethikverstösse11. Als Gesamtbehörde hat SSI nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts deshalb und basierend auf den obigen Ausführungen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände in den Ausstand zu treten (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b), da ansonsten die Gefahr einer Aushöhlung der für Ethikverstösse massgeblichen regelhaften Verfahrensordnung bestehen würde. SSI muss als Untersuchungsinstanz ihre gesetzlichen Aufgaben im Interesse des Schweizer Sports wahrnehmen können, wobei keine andere Behörde zur Abklärung der gemeldeten Sachverhalte zuständig ist. Entsprechend hoch ist die Schwelle anzusetzen, ab welcher SSI als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten hat. Basierend auf den dem
11 Siehe dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 15 ff.
29 Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde diese Schwelle in casu nicht annähernd erreicht bzw. lagen keine ausserordentlichen Umstände vor und wurden im Übrigen auch weder von A.________ noch von SSI vorgebracht.
124. Vielmehr sind die Ausführungen von SSI in der Eingabe vom 26. April 2024 in Bezug auf den "Ausstand als Organisation" unsubstantiiert und lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass sachliche Gründe für einen Ausstand als Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen hätten bzw. vorliegen.
125. Es kann nicht angehen, dass aufgrund eines Ausstandsgesuchs gegen zwei Mitarbeitende von SSI und einer "Verdachtsmeldung" gegen eine weitere Mitarbeiterin die ganze Organisation ohne weiteres in den Ausstand tritt. Sachliche Gründe für einen solchen Ausstand sind der Eingabe vom 26. April 2024 zumindest nicht zu entnehmen bzw. wurden von SSI nicht in genügender Weise substantiiert, dass das Schweizer Sportgericht den Ausführungen folgen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erklärung des Ausstands als Organisation in der Eingabe vom 26. April 2024 vorschnell und ohne weitere Abklärungen als Reaktion auf das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ sowie der "Verdachtsmeldung" gegen B.________ folgte. Beide Gesuche bzw. Meldungen wurden von A.________ eingereicht. Mangels sachlicher Gründe führt eine solch vorschnelle und unfundierte Erklärung des Ausstands – wie diejenige von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 – im Ergebnis damit dazu, dass es im Ermessen einer meldenden bzw. angeschuldigten Person liegt, die Verfahrensordnung in Bezug auf potenzielle Ethikverstösse zu bestimmen. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts handelt es sich bei den Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den "Ausstand als Organisation" daher um eine unzulässige und offensichtlich unbegründete Erklärung des Ausstands. Als solche ist sie unbeachtlich und kann auch nicht zur Handlungsunfähigkeit von SSI führen.
126. Anzumerken bleibt, dass sich sowohl Art. 8 Abs. 2 wie auch Abs. 3 VerfRegl SSI auf "Personen" von SSI beziehen und nicht auf SSI als ganze Organisation. Allfällige Ausstandsgründe wären daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen gewesen – dies gilt auch, wenn die Gründe von Seiten von SSI vorgebracht werden. Auf Begehren, welche auf den Ausstand von SSI als ganze Organisation bzw. sämtliche Mitarbeitenden von SSI in pauschaler und unsubstantiierter Weise gerichtet sind, ist ohnehin nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4 sowie BGer 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4). 3. Fazit zur Handlungsfähigkeit von SSI 127. Basierend auf den obigen Ausführungen und der von vornherein unbeachtlichen Erklärung von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den Ausstand als Organisation kann entgegen den Vorbringen A.________ in casu nicht von einer Handlungsunfähigkeit von SSI als Organisation ausgegangen werden. Vielmehr gilt SSI in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b VerfRegl in casu als "Partei und damit zur Prozessführung und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte und Prozesshandlungen legitimiert". Ausserdem gelten als Partei in vorgenanntem Sinne auch "Personen, die das Schweizer Sportgericht zur Partei erklärt" (Art. 4 Abs. 1 lit. c VerfRegl). Gemäss dem Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 gilt SSI als Partei in vorliegendem Ver