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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43

27 février 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·6,043 mots·~30 min·2

Texte intégral

1

SSG 2024/DO/43 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Einzelrichter: Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- SSI und

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, Kanzlei KMUFORUM, Emmenbrücke,

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("Angeschuldigte Person") (geb. 1988) war unter anderem aktiv im Radsport und Triathlon. Er verfügte von 2015 bis 2018 über eine gültige Lizenz von Swiss Cycling und war Mitglied im RRC B.________. Swiss Cycling ist Mitglied von Swiss Olympic. Im Jahre 2018 verfügte er ebenso über eine gültige Lizenz von Swiss Triathlon. Auch Swiss Triathlon ist Mitglied von Swiss Olympic.

3. Swiss Cycling ist der Schweizer Verband des Radsports, Swiss Triathlon ist der Schweizer Verband des Triathlons. Swiss Cycling und Swiss Triathlon haben auf die Parteistellung in diesem Verfahren verzichtet.

4. SSI und der Angeschuldigte werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut Swiss Olympic vom 1. Januar 2015 ("Doping-Statut 2015") sowie gegen das Doping-Statut Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 ("Doping-Statut 2022").

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Vorläufige Sperre und Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020 7. Gemäss einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2019 gestand die angeschuldigte Person, von ca. 1. Juli bis ca. 30. November 2016 in unregelmässigen Abständen jeweils einmal wöchentlich die nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG verbotenen Dopingmittel Amphetamin und Kokain konsumiert zu haben. Darüber hinaus sagte die angeschuldigte Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2019 sinngemäss aus, Ephedrin für Rennen konsumiert zu haben.

8. Aufgrund der demgemäss erstellten Fakten wurde die angeschuldigte Person mit Verfügung der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (DK) vom 3. Juli 2019 vorläufig gesperrt.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 9. Im Rahmen des Verfahrens vor der DK bestätigte die angeschuldigte Person sowohl in seinen Stellungnahmen vom 15. Juli 2019 und vom 17. Juli 2019 wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung die Einnahme von EPO.

10. Am 31. Januar 2020 erging der definitive Entscheid der DK, worin die angeschuldigte Person unter anderem zu einer Sperre von 4 Jahren, beginnend am 4. Juli 2019 unter Anrechnung der provisorischen Sperre verurteilt wurde.

11. Die angeschuldigte Person war somit vom 4. Juli 2019 bis 3. Juli 2023 gesperrt. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung 12. Am 29. November 2022 wurde SSI von einer Drittperson darüber informiert, dass die angeschuldigte Person am Triathlon DATEV Challenge Roth in Deutschland teilgenommen habe. Nachforschungen von SSI ergaben, dass die angeschuldigte Person bei den genannten Wettkämpfen vom 7. Juli 2019 und vom 3. Juli 2022 auf den Ranglisten erschien und für ihn eine Teilnahmeurkunde ausgestellt wurde. 2. Untersuchungsverfahren 13. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 informierte SSI die angeschuldigte Person, aufgrund seiner Teilnahme an den erwähnten Wettkämpfen werde ein Verstoss gegen Art. 10.14.3 des Doping-Statuts (Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre) vermutet, und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 4. August 2023. Das Schreiben vom 25. Juli 2023 wurde von der angeschuldigten Person nicht abgeholt, weshalb es ihm per A-Post-Plus und E-Mail am 9. August 2023 mit Fristerstreckung nochmals zugestellt wurde.

14. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2023 anerkannte die angeschuldigte Person die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot während seiner Sperre zu verstossen, teilgenommen zu haben. C. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 15. Am 22. Dezember 2023 beantragte SSI bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

(1) Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. (2) Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. (3) Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies nach dem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übrigen Parteien. (4) Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports festzustellen, dass A.________ gegen seine vorläufige Sperre gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 sowie gegen seine Sperre gemäss Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen hat. (5) Gegen A.________ sei eine Verwarnung auszusprechen

4 (6) Es sei die Veröffentlichung durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut anzuordnen. (7) Es sei die während der Dauer der Sperre durch A.________ erzielte Ergebnisse anlässlich der Ausführungen 2019 und 2022 der DATEV Challenge Roth powered by hep zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen. (8) Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports eine Busse in der Höhe von mindestens CHF 250.00 gegen A.________ auszusprechen. (9) Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (10) Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. (11) Es sei A.________ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss Sport Integrity zu replizieren. 16. Mit Verfügung vom 27. Januar 2024 eröffnete die DK ein Verfahren in der vorliegenden Sache und setzte der angeschuldigten Person Frist bis zum 29. Februar 2024 an zur Stellungnahme und um mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden sei.

17. Am 5. März 2024 bestätigte die angeschuldigte Person sein Einverständnis mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 18. Am 30. Juni 2024 stellte die DK ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic ein. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht (Schweizer Sportgericht) über.

19. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 teilte das Schweizer Sportgericht den Parteien mit, das Verfahren zwischen SSI und der angeschuldigten Person im Sinne der Verfügung des Präsidenten der DK vom 27. Januar 2024, der Stellungnahme von Swiss Triathlon vom 29. Januar 2024, der Stellungnahme von SSI vom 30. Januar 2024, der Stellungnahme von Swiss Cycling vom 30. Januar 2024 und den Stellungnahmen des Angeschuldigten vom 6. Februar 2024, vom 29. Februar 2024 und vom 5. März 2024, werde mit sofortiger Wirkung vom Schweizer Sportgericht übernommen.

20. Weiter wurde den Parteien Frist bis zum 24. Januar 2025 angesetzt, um schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Parteien wurden überdies auf die Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

21. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025.

5 22. Innert der antragsgemäss erstreckten Frist erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person mit Schreiben datiert vom 27. Januar 2025, eingegangen am 30. Januar 2025, auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Anträgen zu verzichten und verwies mit Bezug auf den Sachverhalt auf die Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 24. August 2023 sowie auf die nicht bestrittene Sachverhaltsdarstellung von SSI vom 22. Dezember 2023. Darauf beruhend beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person, es sei im Rahmen der Anträge von SSI zu entscheiden und nebst Kostenfolge eine Verwarnung und maximal eine Busse in der Höhe von CHF 250 aufzuerlegen. Schliesslich erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person den Verzicht auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens.

23. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 setzte der Einzelrichter den Parteien eine Frist von fünf Arbeitstagen, d.h. bis zum 14. Februar 2025, um Anträge zur Sanktionsfrage zu stellen.

24. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwies SSI mit Bezug auf die Anträge zur Sanktionsfrage vollumfänglich auf die Rechtsbegehren im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 22. Dezember 2023 und bestätigte die betreffenden Begehren zur Sanktionsfrage.

25. Die angeschuldigten Person unterbreitete innert der Frist bis zum 14. Februar 2025 keine Anträge zur Sanktionsfrage. IV. Positionen der Parteien 26. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Stellungnahmen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat der Einzelrichter alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 27. Die Vorbringen der Antragstellerin können basierend auf ihren schriftlichen Eingaben wie folgt zusammenfasst werden: 1. Zu den Fakten 28. Die angeschuldigte Person wurde von der DK am 3. Juli 2019 mit sofortiger Wirkung vorsorglich gesperrt. Am 31. Januar 2020 wurde er von der DK unter anderem zu einer Sperre von vier Jahren, beginnend am 4. Juli 2019 verurteilt. Somit war die angeschuldigte Person vom 4. Juli 2019 bis 3. Juli 2023 gesperrt.

29. SSI wirft der angeschuldigten Person vor, er habe trotz seiner laufenden Sperre am 7. Juli 2019 und am 3. Juli 2022 an der DATEV Challenge Roth teilgenommen. Gemäss Nachforschungen von SSI sei die angeschuldigte Person auf den Ranglisten der genannten Wettkämpfe erschienen und es sei für ihn eine Teilnahmeurkunde ausgestellt worden.

30. SSI führt in diesem Zusammenhang aus, die angeschuldigte Person habe an diesen Wettkämpfen teilgenommen, obwohl er gemäss eigener schriftlicher Aussage wusste, damit das Teilnahmeverbot während seiner Sperre zu verletzen, weshalb er diesbezüglich mit Absicht gehandelt habe.

6 2. Zum Rechtlichen 31. SSI führt aus, dass ein Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 während dieser Sperre in keiner Eigenschaft an Wettkämpfen teilnehmen darf, die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden (sog. Teilnahmeverbot).

32. SSI wirft der angeschuldigten Person vor, er habe gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen, indem er am 7. Juli 2019 und am 3. Juli 2022 trotz einer laufenden Sperre an der DATEV Challenge Roth teilgenommen habe.

33. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die DATEV Challenge Roth unterliege dem Doping-Statut. Veranstalterin der DATEV Challenge Roth sei die Teamchallenge GmbH in Roth. Art. 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der DATEV Challenge Roth 2019 sowie 2022 (AGB 2019/AGB 2022) sehe vor, dass die Wettkampfregeln der Deutschen Triathlon Union, wozu auch der Anti-Doping-Code gehört, von den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen eingehalten werden müssen. Art. 6 Abs. 1 der AGB 2019 und 2022 sehe ausserdem vor, dass die Teilnehmer am Wettkampf den Anti-Doping-Code der DTU, den Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie den Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) als verbindlich anerkennen. lm selben Absatz werde zudem auch festgehalten, dass der Athlet versichert, keine Verstösse gegen Anti-Doping Bestimmungen begangen zu haben. Folglich sei die Veranstalterin als internationale Veranstalterin im Sinne von Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 zu qualifizieren. 3. Zu den Sanktionen 34. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die während einer Sperre oder einer vorläufigen Sperre erzielten Ergebnisse müssten gemäss Art. 10.14.3 des Doping-Statuts 2022 annulliert werden. Art. 10.12.3 des Doping-Statut 2015 sehe die gleiche Regelung vor, erwähne aber keine vorläufigen Sperren. Gemäss dem Entscheid CAS 2018/A/6025 komme die Annullierung von Ergebnissen mutatis mutandis aber auch unter dem Doping-Statut 2015 auch bei vorläufigen Sperren zur Anwendung. Die angeschuldigte Person habe trotz seiner – zunächst vorläufigen und später definitiven – Sperre an der DATEV Challenge Roth vom 7. Juli 2019 und vom 3. Juli 2022 teilgenommen. Der Organisator des Wettkampfs, die Teamchallenge GmbH in Roth, sei deshalb darüber zu informieren, dass die Ergebnisse der angeschuldigten Person annulliert werden müssen.

35. Weiter stellt sich SSI auf den Standpunkt, gemäss Art. 10.14.3 Doping-Statut 2022 könne als zusätzliche Sanktion eine Verwarnung ohne Sperre oder eine erneute Sperre gegen den Athleten verhängt werden, die am Ende der ursprünglichen Sperre angehängt werde und genauso lang sein könne wie die ursprüngliche Sperre. Zudem könne die Verwarnung ohne Sperre bzw. neue Sperre entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten angepasst werden.

36. Mit Bezug zur Teilnahme am Wettkampf vom 7. Juli 2019 argumentiert SSI, die vorläufige Sperre gegen die angeschuldigte Person vom 3. Juli 2019 hätte grundsätzlich und gemäss

7 Art. 10.11.3.1 des Doping-Statuts 2015 nicht an die endgültige, am 31. Januar 2020 ausgesprochenen Sperre angerechnet werden dürfen. Der Verstoss gegen die provisorische Sperre sei jedoch weder SSI noch der DK zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 31. Januar 2020 bekannt gewesen, weshalb die provisorische Sperre an die definitive Sperre angerechnet worden sei. Der Verstoss gegen die provisorische Sperre könne in diesem Zusammenhang nicht zu weiteren Sanktionen führen. SSI verweist in diesem Sinne auf den Entscheid CAS 2018/A/6025, wonach die Nichteinhaltung einer vorläufigen Sperre per se keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, der zu einer zusätzlichen Sanktion führen könne. Daher könne wegen der Teilnahme am Wettkampf am 7. Juli 2019 keine Sperre verhängt werden.

37. Im Unterschied zum Wettkampf vom 7. Juli 2019 habe die Teilnahme am Wettkampf vom 3. Juli 2022 nicht während der vorsorglichen, sondern der definitiven Sperre stattgefunden. SSI stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Angeschuldigte habe als gesperrter Athlet wissen müssen, dass er für jegliche Sportarten gesperrt ist und folglich nicht an der DATEV Challenge Roth teilnehmen durfte, zumal in den AGB der DATEV Challenge Roth unter Art. 6 festgehalten werde, dass der Teilnehmer am Wettkampf den Anti Doping Code (ADC) der DTU, den Nationalen Anti Doping Code der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) sowie den Code der World Anti Doping Agency (WADA) als für ihn verbindlich anerkennt. Gemäss den Aussagen des Organisators habe sich die angeschuldigte Person für die DATEV Challenge Roth 2022 zwar nicht eigenständig angemeldet, weshalb er den Regularien (Ausschreibung 2022, AGB, Wettkampfbestimmungen, sonstige Ordnung und Bestimmungen der DTU) nicht explizit zugestimmt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person diese Bestimmungen kannte, da er sie bereits für frühere Austragungen erhalten und akzeptiert hatte. Des Weiteren seien diese Unterlagen auf der Homepage des Veranstalters jederzeit einsehbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 habe die angeschuldigte Person zudem bestätigt, er habe gespürt, dass SSI von seiner Teilnahme erfahren werde. Dies sei zumindest ein Indiz, dass er sich bewusst war, dass er nicht an diesem Wettkampf hätte teilnehmen dürfen. Er habe somit gewusst, dass er für den Wettkampf nicht startberechtigt war, und habe folglich vorsätzlich gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre verstossen. Sein primäres Ziel sei jedoch nicht gewesen, am Wettkampf teilzunehmen, sondern einen ehrenamtlichen Helfereinsatz zu leisten. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, am Wettkampf teilzunehmen. Er habe nicht einmal die richtige Ausrüstung dabeigehabt, um an einem solchen Sportanlass teilzunehmen. Er habe den Wettkampf mit Badehose und mit einem Mountainbike bestritten und es sei für ihn nicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt gegangen. Aufgrund dessen sei die Schwere des Verschuldens als gering zu qualifizieren, weshalb eine Verwarnung ohne erneute Sperre eine angemessene Sanktion sei.

38. SSI beantragt sodann beruhend auf Art. 10.12 Doping-Statuts 2022 eine Busse gegen die angeschuldigte Person. Gemäss der zitierten Bestimmung könne für Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen des Angeschuldigten angemessene Geldbusse verhängt werden. Die angeschuldigte Person habe zwar mit geringem Verschulden, aber dennoch bewusst gegen das Teilnahmeverbot verstossen. Die Höhe der Busse sei von der DK festzulegen, solle aber mindestens CHF 250 betragen.

39. SSI beruft sich schliesslich auf Art. 10.15 des Doping-Statuts, wonach jede Sanktionierung mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 einhergehe. Die Veröffentlichung bestehe gemäss Art. 14.3.4 zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf der Webseite von SSI auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren (Name des Athleten, Art des Verstosses sowie Dauer der Sperre) und sie dort für die Dauer der verhängten Sperre zu belassen. Diese Verpflichtung ergebe sich zudem aus der bundesrechtlichen Bestimmung

8 von Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG, SR 415.1). 4. Zur Kostenfolge 40. Zum Anspruch auf Parteientschädigung unterbreitet SSI, es sei in Art. 25 Abs. 4 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (VerfRegl) explizit festgehalten, dass SSI einen Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zustehe. Dass SSI anwaltlich vertreten sein müsse, um Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu haben, sei explizit nicht aufgeführt und damit keine Voraussetzung dafür. Die von SSI im vorliegenden Verfahren beantragte Parteientschädigung in der pauschalen Höhe von CHF 750 entspreche denn auch der langjährigen, konstanten Praxis und Rechtsprechung der ehemaligen DK, welche auch bereits vom Schweizer Sportgericht übernommen worden sei.

41. SSI verweist diesbezüglich auf den Entscheid der DK vom 9. Dezember 2022 i.S. A.O., in welchem die angeschuldigte Person zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe von CHF 750 verurteilt worden sei, sowie auf den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 11. Januar 2024 i.S. L.S., J.R. und H.R., in welchem die angeschuldigten Personen solidarisch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe von CHF 2'000 verurteilt worden seien. In beiden Fällen sei SSI nicht anwaltlich vertreten gewesen.

42. Schliesslich beantragt SSI, die Verfahrenskosten seien der angeschuldigten Person aufzuerlegen, zumindest aber nicht SSI. B. Die Position der angeschuldigten Person 43. Die angeschuldigte Person anerkannte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2023 die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot zu verstossen, teilgenommen zu haben. V. Zuständigkeit 44. Als Dachverband der Schweizer Sportverbände ist Swiss Olympic gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. a. SpoFöV dazu verpflichtet, eine unabhängige Disziplinarstelle zu schaffen, die die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen beurteilt und die in den Reglementen von Swiss Olympic vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen ausspricht.

45. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV hat Swiss Olympic per 1. Juli 2024 die Stiftung Schweizer Sportgericht gegründet. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version vom 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic sieht schliesslich vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem

9 Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist".

46. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b. SpoFöV erlässt die Stiftung Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen. In diesem Sinne hat die Stiftung Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 das VerfRegl erlassen. Dieses ersetzt das bisherige Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022 und findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Das Schweizer Sportgericht ist für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.

47. Vorliegend geht es um potenzielle Verstösse der angeschuldigten Person aus dem Jahr 2019 gegen das Doping-Statut 2015 und aus dem Jahr 2022 gegen das Doping-Statut 2022, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic. Das Verfahren wurde von SSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 22. Dezember 2023 an die damalige DK eingeleitet. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht somit zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zuständig.

48. Im Übrigen haben die Parteien zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell Stellung genommen und keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben. VI. Anwendbares Recht 49. Vorliegend steht die Beurteilung der Verletzung eines Teilnahmeverbots in den Jahren 2019 und 2022 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich gemäss Art. 23.1 des Doping-Statuts 2015 und gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts 2022 gegeben ist.

50. Während der von der DK am 31. Januar 2020 angeordneten vierjährigen Sperre galt für die angeschuldigte Person ein Teilnahmeverbot.

51. Gemäss Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 darf eine Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen (ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden.

52. Gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 darf eine Person, gegen die eine Sperre oder provisorische Sperre verhängt wurde, während dieser Sperre oder provisorischen Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten teilnehmen (ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Ausbildungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Signatar des Code, einer Mitgliedsorganisation

10 des Signatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Ausrichter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden.

53. Demzufolge ist während der Sperre bzw. dem laufenden Teilnahmeverbot, welches im vorliegenden Fall vom 4. Juli 2019 bis 3. Juli 2023 gedauert hat, auch der persönliche Geltungsbereich der Doping-Statuten 2015 und 2022 gegeben. VII. Materielles 54. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten: a. Gelten die DATEV Challenge Roth vom 7. Juli 2019 und vom 3. Juli 2022 als Wettkämpfe im Sinne des Doping-Statuts 2015 bzw. 2022, bei dem ein gesperrter Athlet nicht teilnehmen darf? b. Falls ja, hat die angeschuldigte Person an der DATEV Challenge Roth vom 7. Juli 2019 bzw. 3. Juli 2022 in einer vom Doping-Statut 2022 verbotenen Eigenschaft teilgenommen? c. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen? A. Qualifikation der DATEV Challenge Roth 55. Gemäss Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 darf eine Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, während dieser Sperre in keiner Eigenschaft an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen, die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden.

56. Gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 darf eine Person, gegen die eine Sperre oder provisorische Sperre verhängt wurde, während dieser Sperre oder provisorischen Sperre in keiner Eigenschaft an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten teilnehmen, die von einem Signatar des Code, einer Mitgliedsorganisation des Signatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurden.

57. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die DATEV Challenge Roth unterliegen gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der DATEV Challenge Roth 2019 sowie 2022 dem Doping-Statut.

58. Gemäss Art. 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der DATEV Challenge Roth 2019 sowie 2022 (AGB 2019 und 2022) müssen die Wettkampfregeln der Deutschen Triathlon Union, wozu auch der Anti-Doping-Code gehört, von den Teilnehmern eingehalten werden. Art. 6 Abs. 1 der AGB 2019 und 2022 sieht ausserdem vor, dass die Teilnehmer den Anti-Doping-Code der DTU, den Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie den Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) als verbindlich anerkennen, und dass der Athlet versichert, keine Verstösse gegen Anti-Doping Bestimmungen begangen zu haben.

59. Folglich ist die Veranstalterin als internationale Veranstalterin im Sinne von Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 und Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 zu qualifizieren.

11 60. Aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen ist erstellt, dass die DATEV Challenge Roth-Wettbewerbe Wettkämpfe im Sinne von Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 bzw. Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 sind, für welche ein Teilnahmeverbot gilt. Dies bedeutet, dass die angeschuldigte Person "in keiner Eigenschaft" an diesen Wettkämpfen teilnehmen durfte. B. Hat die angeschuldigte Person gegen das Teilnahmeverbot verstossen? 61. SSI wirft der angeschuldigten Person vor, er habe gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen, indem er am 7. Juli 2019 und am 3. Juli 2022 trotz einer laufenden Sperre an der DATEV Challenge Roth, einem Triathlon, teilgenommen habe.

62. Die angeschuldigte Person anerkennt die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellt sich auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot zu verstossen, teilgenommen zu haben.

63. Gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 darf ein gesperrter Athlet während seiner Sperre „in keiner Eigenschaft“ an Wettkämpfen teilnehmen. Die zitierten Bestimmungen differenzieren nicht, ob ein Athlet sportliche Ambitionen hat oder nicht.

64. Die angeschuldigte Person kann im vorliegenden Fall auch nicht vorbringen, er sei sich nicht bewusst gewesen, mit der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen gegen sein Teilnahmeverbot zu verstossen, da er gemäss seinen eigenen Angaben wusste, dass er mit der Teilnahme gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot verstösst.

65. Im Ergebnis ist erstellt, dass die angeschuldigte Person gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen hat. C. Konsequenzen und Sanktionen 1. Sperre oder Verwarnung 66. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.11.3.1 des Doping-Statuts 2015 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 7. Juli 2019 argumentiert SSI, die Nichteinhaltung einer vorläufigen Sperre stelle per se keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar, der zu einer Sanktion führen könne. Daher könne wegen der Teilnahme am Wettkampf am 7. Juli 2019 keine Sperre verhängt werden.

67. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 3. Juli 2022 beantragt SSI keine Verlängerung der Sperre gegen den Angeschuldigten, sondern nur eine Verwarnung (Rechtsbegehren Ziff. 5). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.

68. Verstösst ein gesperrter Athlet gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.1 des Doping- Statuts 2022, wird am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt, die genauso lang sein kann wie die ursprüngliche Sperre. Alternativ kann gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 auch nur eine Verwarnung ohne Sperre angeordnet werden.

12 69. Der angeschuldigten Person ging es bei der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen nicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt und er hatte keine sportlichen Ambitionen. Zudem fällt ins Gewicht, dass die angeschuldigte Person im vorliegenden Verfahren stets kooperierte und die Verletzung des Teilnahmeverbots anerkannte.

70. Unter diesen Umständen erachtet es der Einzelrichter als angemessen, gegen die angeschuldigte Person für die Verletzung des Teilnahmeverbots bloss eine Verwarnung ohne Sperre auszusprechen. 2. Veröffentlichung der Sanktion 71. SSI beantragt, es sei die Veröffentlichung der Sanktion durch SSI gemäss Art. 14.3 Doping- Statut 2015 anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 6). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.

72. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.

73. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.

74. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer Sportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).

75. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.

76. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit der angeschuldigten Person. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass A.________ minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.

13 77. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG3. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.

78. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 3. Annulation von Ergebnissen 79. SSI beantragt, es seien die während der Dauer der Sperre durch A.________ erzielte Ergebnisse anlässlich der Ausführungen 2019 und 2022 der DATEV Challenge Roth mit allen daraus entstehenden Konsequenzen zu annullieren (Rechtsbegehren Ziff. 7). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.

80. Gemäss Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 und Art. 10.14.3 des Doping-Statuts 2022 werden die Ergebnisse einer Teilnahme annulliert, wenn ein gesperrter Athlet oder eine andere gesperrte Person gegen ein Teilnahmeverbot während der Sperre verstösst.

81. Da die angeschuldigte Person mit der Teilnahme an den Ausführungen 2019 und 2022 der DATEV Challenge Roth unbestritten gegen ein Teilnahmeverbot verstossen hat, sind seine Ergebnisse in diesen Wettkämpfen zu annullieren.

82. Der Organisator des Wettkampfs, die Teamchallenge GmbH in Roth, soll deshalb darüber informiert werden, dass die Ergebnisse des Angeschuldigten annulliert werden müssen. Insbesondere sind die auf der Webseite der DATEV Challenge Roth ersichtlichen Platzierungen des Angeschuldigten an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 zu löschen. 4. Busse 83. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250 gegen die angeschuldigte Person zu verhängen (Rechtsbegehren Ziff. 8). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.

84. Gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2015 kann die DK Geldbussen aussprechen. Einen Rahmen, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, sieht das Doping-Statut 2015 nicht vor. Das Doping-Statut 2022 hält in Art. 10.12 demgegenüber fest, dass eine Geldbusse dem Einkommen angemessen sein soll und bis CHF 200'000.00 betragen kann.

85. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeschuldigte Person keine Anträge zum Antrag von SSI auf eine Busse von CHF 250 unterbreitete, betrachtet der Einzelrichter eine Busse von CHF 250.00 als angemessen.

3 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1 (IBSG).

14 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 86. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.

87. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 88. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

89. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 90. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

91. SSI beantragte einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00.

92. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 19 Abs. 2 SpoFöG und Art. 73 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.

93. Der Antrag von SSI wird dementsprechend abgewiesen.

*****

4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

15 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Es wird festgestellt, dass A.________ mit den Teilnahmen an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 gegen das Teilnahmeverbot gemäss dem Entscheid der DK vom 31. Januar 2020 verstossen hat.

2. Gegen A.________ wird eine Verwarnung ausgesprochen.

3. Die Wettkampfergebnisse, die A.________ an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 erzielt hat, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert. Die Teamchallenge GmbH in Roth soll von Swiss Sport Integrity benachrichtigt werden, dass die Ergebnisse der angeschuldigten Person an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 annulliert und insbesondere die auf der Webseite der DATEV Challenge Roth ersichtlichen Platzierungen des Angeschuldigten gelöscht werden sollen.

4. A.________ wird zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.

5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

6. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 27. Februar 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Einzelrichter Vitus Derungs

SSG 2024/DO/43 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43 — Swissrulings