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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39

1 juillet 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,965 mots·~1h 5min·1

Texte intégral

1

SSG 2024/DO/39 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten Richterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich Richter: Stefano Fornara, Rechtsanwalt und Notar, Lugano

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person") ist 1966 geboren, verfügt als Reiterin über eine regionale Springlizenz (Personen-ID: [...]) und nimmt an Turnieren teil. Im Weiteren ist sie Mitglied beim B.________, einem Reitverein, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport, dem Regionalverband C.________, angeschlossen ist.

3. SSI und A.________ werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potentiellen Dopingverstoss gemäss Doping-Statut.

5. Nachfolgend ist vorab die Prozessgeschichte aufgezeichnet, gefolgt von einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 20. März 2025 ("Hauptverhandlung") sowie basierend auf den von SSI überwiesenen Akten. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. Sodann werden im Rahmen der Erwägungen des Schweizer Sportgerichts die Argumente der Parteien rechtlich gewürdigt. Abschliessend wird der Entscheid des Schweizer Sportgerichts wiedergegeben. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 28. Oktober 2022 meldete die Zollstelle Zürich-Flughafen gestützt auf die Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sowie Art. 73 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung (SpoFöV, SR 415.01), dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an die angeschuldigte Person adressierte Briefpostsendung mit 250 Tabletten DHEA 25 mg zurückbehalten wurde.

7. Mit verwaltungsrechtlichem Vorbescheid vom 19. Dezember 2020 wurde seitens SSI die angeschuldigte Person über die voraussichtliche Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Produkts unter Kostenfolge informiert. Ihr wurde Frist bis am 9. Januar 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.

8. Mit Email vom 28. Dezember nahm die angeschuldigte Person Stellung. Dabei erklärte sie, dass sie das Verbot der Produkte nicht kenne und kein ärztliches Rezept habe.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 9. Am 9. März 2023 verfügte SSI über die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Produkte, wobei diese Verfügung unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist.

10. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte SSI der angeschuldigten Person mit, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 (Versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) Doping-Statut vermutet werde. Ihr wurde die Möglichkeit eröffnet, sich bis zum 12. Juni 2023 sowohl zum Sachverhalt als auch zum Vorwurf des möglichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmung zu äussern.

11. Am 2. Juni 2023 rief die angeschuldigte Person SSI an. Dabei wurden diverse Punkte besprochen.

12. Auf Anfrage von SSI teilte der Schweizerischer Verband für Pferdesport mit Email vom 7. Juni 2023 das Folgende mit: "Es gibt internationale Turniere auf jedem Niveau, in allen Schwierigkeitsgraden. Die Kategorien, in welchen A.________ sowohl in der Schweiz als auch im Ausland startet, sind klar dem Amateur-Bereich zuzuordnen. Sie verfügt auch "nur" über eine regionale Lizenz, welche die Teilnahme an Prüfungen höheren Niveaus gar nicht zulässt. Die Prüfungen, die sie geritten hat, stehen (fast) jedermann offen. Im Springsport kann man bei Prüfungen ab Stufe 140/150cm von "Sport auf höchstem Niveau" sprechen. Auch die Teilnahme an Turnieren mit "nur" zwei bis drei eigenen Pferden und während längere Zeit mit den gleichen Pferden lässt auf "Freizeitsport" schliessen."

13. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahm Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller im Namen der angeschuldigten Person Stellung. Sie erörterte, weshalb die angeschuldigte Person als Freizeitsportlerin zu qualifizieren sei. Im Weiteren führte sie aus, dass die angeschuldigte Person auf Empfehlung einer Kollegin DHEA bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden wirken würden. Sie habe nie den Vorsatz gehabt, durch die Einnahme ihre Leistung als Amateurspringreiterin zu steigern. Die Dosierung von 25 mg DHEA pro Kapsel sei zudem nicht zur Steigerung der Leistung einer Reiterin geeignet. Für die Verstösse gegen das Doping-Statut fehle der Vorsatz. SSI wurde ersucht, vollumfänglich von allen Sanktionen abzusehen. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 14. Mit Datum vom 5. Juli 2023 unterbreitete SSI der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahren mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen.

2. Das [Verfahren] sei in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren in deutscher Sprache zu führen.

3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic (Doping-Statut) festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.

4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.

4 5. A.________ sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2018 bis 2023 dokumentiert offenzulegen.

6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ auszusprechen.

7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.

8. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren.

9. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen.

11. Es sei A.________ Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit Möglichkeit für Swiss Sport Integrity zu replizieren.

15. Mit Datum vom 12. Juli 2023 unterbreitete SSI der DK ein Addendum zum Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 und reichte gleichzeitig das Email der Fédération Equestre Internationale vom 12. Juli 2023 ein. Darin wird mitgeteilt, dass A.________ zwischen dem 28. Oktober 2017 und dem 31. Dezember 2020 als International- Level-Athletin zu qualifizieren sei. SSI passte die Ausführungen in den Rz. 34 und 35 des Antrages auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 insofern an, als A.________ im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Verstoss eine International-Level-Athletin war, weshalb sie nicht als Freizeitsportlerin durch SSI qualifiziert werden kann.

16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 nahm und gab die DK vom Antrag von SSI vom 5. Juli 2023 und vom Addendum vom 12. Juli 2023 Kenntnis, eröffnete gegen A.________ ein Verfahren wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic in der Fassung vom 26. November 2021, in Kraft per 1. Januar 2022 (Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode resp. Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode [250 Tabletten DHEA 25 mg]), begangen am 28. Oktober 2022 anlässlich Postkontrolle durch die Zollstelle Zürich-Flughafen. Mit gleicher Verfügung setzte die DK

5 Rechtsanwalt und Notar Benvenuto Savoldelli, Vizepräsident der Disziplinarkammer, als Vorsitzenden ein und teilte mit, dass die weitere Zusammensetzung der Disziplinarkammer zu einem späteren Zeitpunkt verfügt werde. A.________ wurde im Weiteren gemäss Art. 4 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports eine Frist gesetzt bis am 22. Januar 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen, insbesondere zur Sanktionsfrage, zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse für die Jahre 2018 bis 2023, beispielsweise unter Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen und Bankauszüge und zur Geltendmachung eines allfälligen Ablehnungs- resp. Ausstandsgrundes gegen den Vorsitzenden. Schliesslich gab die DK dem Schweizerischen Verband für Pferdesport durch Zustellung einer Kopie der Verfügung Kenntnis von der Verfahrenseröffnung und machte u. a. weitere Ausführungen zur Parteistellung. Auch SSI wurde Frist zur Geltendmachung eines allfälligen Ablehnungsresp. Ausstandsgrundes gegen den Vorsitzenden gesetzt.

17. Mit Email vom 22. Januar 2024 teilte der Schweizerischer Verband für Pferdesport mit, dass keine Beteilung verlangt werde. Im Weitern wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die angeschuldigte Person als Freizeitsportlerin einzustufen sei.

18. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. deren Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis zum 21. Februar 2024.

19. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch bewilligt.

20. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. deren Rechtsvertretung um erneute Fristerstreckung bis zum 5. März 2024.

21. Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch bewilligt.

22. Mit Eingabe vom 5. März 2024 nahm Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller im Namen der angeschuldigten Person Stellung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Das vorliegende Verfahren gegen die Angeschuldigte sei einzustellen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die Angeschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Anti- Doping-Bestimmungen (Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statut 2021 von Swiss Olympic) freizusprechen und von einer Bestrafung abzusehen.

3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Stiftung Swiss Sport Integrity zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid im Resultatmanagement erlassen kann.

4. Subeventualiter sei

4.1 von einer Sperre abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen oder die Sperre angemessen zu reduzieren;

4.2 von einer einkommensabhängigen Busse gegen die Angeschuldigte abzusehen oder zu reduzieren;

6 4.3 von einer Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 abs. 3 des Bundegesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport abzusehen oder die Veröffentlichung ohne Namen der Angeschuldigten vorzunehmen;

4.4 von einer Annullation allfälliger Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) der Angeschuldigten mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen sei abzusehen.

5. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI).

23. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 gab die DK SSI von der Stellungnahme der angeschuldigten Person Kenntnis. Es wurde im Weiteren mitgeteilt, dass die Voruntersuchung als vollständig erachtet und geschlossen werde. Den Parteien wurde Frist bis am 28. Juni 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren resp. zur Einreichung einer Replik gesetzt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist die DK entweder zur mündlichen Verhandlung laden und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgeben oder das vorliegende Verfahren zur weiteren Beurteilung an das neue Schweizer Sportgericht überwiesen werde, das per 1. Juli 2024 seine Tätigkeit aufnehmen wird.

24. Mit Datum vom 27. Juni 2024 unterbreitete SSI der DK eine Replik mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.

2. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.

3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF 150.- gegen A.________ auszusprechen.

4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 abs. 3 des Bundegesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.

5. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren.

6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.

7 Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 25. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

26. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 19. Dezember 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports habe ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der bisherigen Disziplinarkammer an die Stiftung Schweizer Sportgericht über (Art. 29 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 [im Folgenden: "VerfRegl"]).

27. Der Direktor Stiftung Schweizer Sportgericht teilte den Parteien in der Eröffnungsverfügung vom 19. Dezember 2024 ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mit. Darüber hinaus wurden den Parteien die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und die unentgeltliche Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem Schweizerischen Verband für Pferdesport als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. Januar 2025 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Die Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl ebenfalls bis zum 16. Januar 2025 abzugeben. Den Parteien wurde weiter mitgeteilt, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde (Art. 23 Abs. 3 VerfRegl).

28. Mit Datum vom 16. Januar 2025 unterbreitete SSI dem Schweizer Sportgericht eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic (Doping-Statut) festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.

2. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.

8 3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF 150.- gegen A.________ auszusprechen.

4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.

5. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren.

6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen.

Weiter erklärte sich SSI mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden.

29. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 16. Januar 2025. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis zum 11. Februar 2025, zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren angesetzt. Den Parteien wurde nochmals mitgeteilt, dass das Gericht gemäss Art. 20 VerfRegl einen Zirkularentscheid fällen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, sofern sich die Parteien bei klaren Verhältnissen damit einverstanden erklären. SSI habe in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2025 ihre Zustimmung erteilt. Die angeschuldigte Person wurde eingeladen, ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren bis zum 4. Februar 2025 an das Schweizer Sportgericht zu erteilen. Dem Gericht stehe es auch bei Einverständnis beider Parteien frei, dennoch eine Hauptverhandlung anzusetzen und durchzuführen. Dem vorsitzenden Richter wurde die Leitung des Verfahrens übertragen. Da die nationale Sportorganisation innert der Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis am 8. Januar 2025, sich nicht hat vernehmen lassen und damit auf die Parteistellung verzichtet hat, wurde ihr der Zugang zu den Akten per sofort verwehrt.

30. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 5. Februar 2025 sowie von SSI vom 11. Februar 2025 und teilte den Parteien mit, dass das Gericht entscheiden habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Einzelheiten würden in einer separaten Verfahrensverfügung erlassen. Den Parteien wurden zwei Daten vorgeschlagen und aufgefordert, bis zum 20. Februar 2025 ihre Verfügbarkeit mitzuteilen.

9 31. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2025 sowie von SSI vom 14. Februar 2025. Des Weiteren wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 20. März 2025 um 09.00 Uhr in Form einer Videokonferenz vorgeladen. Ausserdem wurden die Parteien unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.

32. Am 20. März 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Managerin am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung SSI, vertreten durch Laura van Tiel, und die angeschuldigte Person teil.

33. Beide Parteien hatten die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten. SSI verwies auf die bisherigen Eingaben und stellte folgende finale Rechtsbegehren:

1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.

2. A.________ sei für zwei Jahre zu sperren.

3. Es sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF 150.00 gegen A.________ auszusprechen.

4. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren.

5. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen.

SSI reichte zudem die beiden Parteivorträge zu den Akten.

Die angeschuldigte Person verwies insbesondere auf die Stellungnahme vom 5. März 2024 und bestätigte sinngemäss die darin gestellten Rechtsbegehren.

34. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 genehmigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Antrag des vorsitzenden Richters um Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um einen Monat bis zum 19. Mai 2025. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2025, auf Antrag des vorsitzenden Richters, nochmals um einen Monat verlängert.

10 III. Positionen der Parteien 35. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht explizit erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 36. Die Vorbringen der Antragstellerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen.

37. Am 28. Oktober 2022 meldete die Zollstelle Zürich-Flughafen, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an die angeschuldigte Person adressierte Briefpostsendung mit 250 Tabletten DHEA 25 mg zurückbehalten wurde.

38. Aus dem persönlichen Geltungsbereich und Art. 5.2.1 Doping-Statut gehe hervor, dass die Bestimmungen des Doping-Statuts für Athleten gelten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden.

39. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person eine regionale Springlizenz beim Schweizerischen Verband für Pferdesport und nehme an Turnieren teil. Sie sei zudem Mitglied beim B.________, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport angeschlossen sei. Folglich falle die angeschuldigte Person aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter den Geltungsbereich des Doping-Statuts.

40. Im Schlussvortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 führte die Antragstellerin aus, dass die Unterstellung der angeschuldigten Person zu den Anti-Doping Bestimmungen nicht bestritten sei.

41. Die auf Basis von Art. 4 Doping-Statut erlassenen Dopingliste 2022 führe Prasteron (DHEA) in der Substanzklasse der Anabolika in der Kategorie der anabol androgenen Steroide auf (siehe S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2022). Damit sei diese Substanz in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten, d.h. sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. lm Übrigen sei Prasteron (DHEA) eine nicht-spezifische Substanz (Art. 4.2.2 Doping-Statut).

42. Gemäss Art. 2.2 Doping-Statut stelle der Gebrauch bzw. die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode seitens eines Athleten einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es sei ausreichend, dass die verbotene Substanz oder die verbotene Methode angewendet oder ihre Anwendung versucht würde, um einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen. Die Anwendung werde als die Verwendung, Aufnahme, lnjektion, Einnahme oder das Auftragen auf etwelche Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode definiert (Anhang Doping-Statut, Definitionen). Der Versuch werde als vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstelle, die auf einen

11 Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt, definiert (Anhang Doping-Statut, Definitionen). Dies vorausgesetzt, stelle der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absehe, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren würden.

43. Gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut könne die Anwendung, bzw. der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz durch andere zuverlässige Mittel nachgewiesen werden. Als solche «andere zuverlässige Mittel» gelten beispielsweise ein Geständnis durch einen Athleten sowie Belege wie eine verwaltungsrechtliche Verfügung.

44. Dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt habe, sei verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies im vorliegenden Verfahren mehrmals bestätigt. Sie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu lindern. Damit habe die angeschuldigte Person die Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben und in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen vor.

45. Gemäss Art. 2.6 Doping-Statut stelle der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch einen Athleten während eines Wettkampfes beziehungsweise ausserhalb von Wettkämpfen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Jedoch könne der Athlet den Besitz durch eine Ausnahmebewilligung (nachfolgend: ATZ) oder durch eine andere annehmbare Erklärung begründen.

46. Die Definition des Begriffes Besitz in Anhang zum Doping-Statut stelle fest, dass der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person gelte, die den Kauf tätige. lm dazugehörigen Kommentar werde präzisiert, dass schon allein der Kauf eines verbotenen Stoffes Besitz darstelle, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankomme, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde.

47. Wie bereits dargelegt, habe die angeschuldigte Person den Kauf von Prasteron (DHEA) und damit sinngemäss auch den Besitz zugegeben. ln Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping- Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

48. Gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut betreffe der Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping- Statut keine spezifische Substanz (wie vorliegend), müsse der Athlet nachweisen können, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen worden sei, so dass eine Sperre von zwei Jahren in Betracht kommen könne.

49. Nach der Definition vom Doping-Statut sei Verschulden eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasse Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Faktoren wie die Erfahrung des Athleten oder das Risiko, das ein Athlet erkennen hätte müssen, müssten bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens berücksichtigt werden. Die Definition gebe insbesondere an, dass die Tatsache, dass ein Athlet nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich habe, keinen relevanten Faktor bilde, die bei der Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.1 oder 10.6.2 zu berücksichtigen sei.

50. Gemäss den Angaben von Rechtsanwältin Engelberger-Koller sei nach Ansicht von SSI glaubhaft dargestellt worden, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.

12 51. Allerdings nehme die angeschuldigte Person seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmittel bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei.

52. SSI stelle damit fest, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich.

53. Deshalb handle es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.

54. Eine mögliche Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens ist in den Art. 10.6.1. und 10.6.2 Doping-Statut vorgesehen. Alle Reduktionen gemäss Art. 10.6.1 Doping-Statut würden sich gegenseitig ausschliessen und seien alternativ. Vorliegend könnte Art. 10.6.1.3 Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begehe ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betreffe, und könne der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliege, bestehe die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.

55. Gemäss der Definition von Doping-Statut werde ein Athlet von SSI im Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert. Ausgenommen davon seien jedoch Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen (i) ILA oder NLA waren, (ii) ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder (iii) einem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen.

56. Die angeschuldigte Person sei per Definition keine Freizeitsportlerin. Bei ihr greife das im Anhang des Doping-Statuts bei der Definition des Begriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene Ausschlusskriterium der International-Level-Athletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei nicht als schutzbedürftige Person zu qualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der Sperre nach Art.10.6.1.3 des Doping-Statuts profitieren. Zudem könne Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts nur zur Anwendung kommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was vorliegend nicht der Fall sei.

57. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie ohne grobes Verschulden bei der Bestellung bzw. der versuchten Anwendung vorgegangen sei und es gebe keine entlastenden subjektiven Faktoren, die eingreifen würden, um die Sperre auf 21 Monate oder maximal auf 18 Monate zu reduzieren. Daher sei die angeschuldigte Person für 24 Monate zu sperren.

58. Das Verfahren vor der Disziplinarkammer respektive dem Schweizer Sportgericht sei über ein Jahr lang hängig und deshalb sei es aus Sicht von SSI vertretbar, den Beginn der Sperre fairerweise - in Anwendung von Art. 10.13.1 des Doping-Statuts rückwirkend auf das Datum der Benachrichtigung zu setzen bzw. ab dem 1. Juli 2023.

13 59. Gemäss dokumentierter Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse und in Übereinstimmung mit Art. 10.12 des Doping-Statuts sei eine einkommensangemessene Busse von mindestens CHF 150.00 gegen die angeschuldigte Person auszusprechen.

60. Nach Art. 10.10 des Doping-Statuts seien allfällige Wettkampfergebnisse der angeschuldigten Person seit dem Datum der Meldung der Zollstelle an SSI zu annullieren. Der Schweizerischer Verband für Pferdesport (neu Swiss Equestrian) sei dafür zuständig und deshalb anzuweisen, dies durchzuführen.

61. Jede Sanktionierung gehe gemäss Art. 10.15 des Doping-Statuts mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 des Doping-Statuts einher. Die Veröffentlichung bestehe aus zwei Teilen. Einerseits werde der Name der angeschuldigten Person auf der Liste der gesperrten Personen aufgeführt und andererseits werde über den Fall öffentlich berichtet. B. Die Position der angeschuldigten Person 62. Zusammengefasst macht die angeschuldigte Person im Wesentlichen das Nachfolgende geltend:

63. Seit 45 Jahren habe sie Pferde. Sie wohne auf einem kleinen Hobbyhof auf dem Land nur mit den eigenen Tieren. In ihrer Freizeit miste, pflege und reite sie ihre Pferde. Sie hätte keine Reithalle und deshalb würde sie fast nur im Gelände reiten. Sie hätte ein kleines Reitviereck, dieses könne man aber nur im Sommer benutzen. Ab und zu besuche sie ein Training des regionalen Reitvereines. Sie habe weder einen spezifischen Trainer noch einen Coach, der sie auf Turniere begleite. Sie habe nie einem Kader oder etwas Ähnlichem angehört. Mit ihren Pferden gehe sie so ca. 12 bis 15 Halbtage im Jahr an ein Turnier mit Schwierigkeitsgrad L (ganz selten seien es früher M Springen gewesen). Mit den gewonnenen Preisgeldern (oft seien es auch Gutscheine) könne sie vielleicht die Hälfte der Nenngelder bezahlen. Sie reite weder fremde Pferde, noch betreue sie eingestellte Pferde und gebe auch keinen Reitunterricht. Deshalb dürfe sie überhaupt an internationalen Amateurprüfungen teilnehmen. Das würde sie maximal einmal im Jahr machen. Swiss Equestrian habe sie ganz klar als Freizeitsportlerin deklariert. Evelyn Niklaus [Chef Leistungssport und Verantwortliche Antidoping von Schweizerischer Verband für Pferdesport resp. Swiss Equestrian] habe dies SSI mehrfach und auch schriftlich bestätigt.

64. Vor ca. 5 Jahren seien starke Wechseljahrsbeschwerden eingetreten. Sie hätte mehrmals täglich und auch nachts starke Hitze- und Kälteattacken und Schlafschwierigkeiten gehabt. Anfangs Oktober 2022 habe sie an einem Frauenweekend Nähe Donaueschingen teilgenommen. Es seien 8 Frauen anwesend gewesen und 5 davon hätten damit auch Probleme. Sie hätten lange über dieses Thema gesprochen. Es seien viele Tipps ausgetauscht worden. Zuhause habe sie dann in der darauffolgenden Woche verschiedene von den Kolleginnen empfohlene Nahrungsergänzungsmittel bestellt, welche diese Beschwerden lindern könnten. Alle diese diversen Produkte habe sie unter Angabe ihres Namens einfach online bestellen können. Darunter seien auch die am Zoll abgefangenen Anti Aging Kapseln DHEA. Von diesem Produkt hätte sie vorher noch nie gehört. Es war ihr völlig unbekannt. Ende November 2023 seien dann mehrere Statements von Swissmedic und auch SSI online gestellt worden, welche vor diesem Produkt und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen warnten. Diese Warnungen kamen leider für sie aber mehr als ein Jahr zu spät.

65. In den darauffolgenden 2 Wochen hätte sie dann 3 der empfohlenen Mittel erhalten. Eines hätte ihr bei den Schlafproblemen und ein anderes gegen die Hitzewallungen geholfen.

14 Deshalb habe sie nicht einmal bemerkt, dass noch eines der bestellten Mittel fehlen würde. Da sie mit der Betreuung der Tiere (4 Pferde, 4 Hunde und 2 Ponys) auf dem Hof zeitlich sehr stark engagiert sei, bestelle sie seit 15 Jahren praktisch alles, was sie so benötige im Internet. Jede Woche kämen viele Pakete mit Hundefutter, Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetiksachen, Zusatzfuttermitteln, Kauartikeln, Pferdeutensilien etc. Pro Woche mindestens 3 oder 4. Einige Bestellungen kämen schnell und andere brauchten Wochen. Die Post könne das alles sicher bestätigen. Vor Weihnachten 2022 hätte sie dann ein Schreiben des Zollamtes erhalten, sie hätte ein unerlaubtes Mittel aus dem Ausland im Internet bestellt und müsste dafür CHF 400.00 für die Vernichtung des Produktes bezahlen. Sie sei aus allen Wolken gefallen. Erstens habe sie zu diesem Zeitpunkt weder genau gewusst, welche Produkte sie bestellt habe, noch dass ein bestelltes Produkt fehlen würde und zweitens habe sie ihrer Ansicht nach nur auf Schweizer Onlineportals Sachen bestellt. Zuerst habe sie den Betrag nicht bezahlen wollen, denn sie hätte das sehr unfair gefunden. Deshalb habe sie dem Zollamt geschrieben und ihre Situation genau erklärt. Sie liessen sich nicht erweichen. Dem Frieden zuliebe habe sie diesen Betrag dann im März 2023 bezahlt.

66. Anfang Juni 2023 habe sie dann ein Schreiben von SSI mit der Androhung einer Sperre im Springreiten erhalten, da sie scheinbar gegen Dopingregeln verstossen hätte. Für sie habe ein Albtraum begonnen.

67. Dass sie mit der Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels, welches ihrer Freundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im Kanton D.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein Dopingvergehen begehe, wäre ihr nie in den Sinn gekommen. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als Hobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse. Da Humandoping eigentlich im Pferdesport eine sehr untergeordnete Rolle spiele, befasse sich eigentlich niemand genau mit diesem Thema. Man werde ganz schlecht informiert und niemand kenne sich darin richtig aus. Dass es sogar Produkte gebe, die man nicht einmal in einer turnierfreien Zeit konsumieren dürfe, höre sie das erste Mal in ihrem Leben. Sie habe nie einem Kader angehört und habe auch nie irgendetwas unterzeichnen müssen, indem sie sich verpflichtet hätte, jegliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel etc. genauestens zu prüfen. Als sie vor 40 Jahren mit dem Hobby Springreiten angefangen habe, hätte niemand jemals an so etwas gedacht.

68. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel ihre Leistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre in diesem Sport, falls überhaupt möglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden hauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen durchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die Pferde, die den grössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden.

69. Da das DHEA am Zoll abgefangen und vernichtet worden sei, habe sie gar nie die Möglichkeit gehabt, es überhaupt einzunehmen. Nachdem ihr aber die anderen schon erhaltenen Mittel recht gut geholfen hätten, hätte sie es sowieso nicht mehr eingenommen. Was sie aber absolut nicht verstehe ist, dass sie nach dieser Anschuldigung weder zuhause noch auf einem Turnier je getestet worden sei. Sie habe eigentlich immer damit gerechnet, denn das wäre ja nicht mehr als konsequent gewesen. So wie der Sachverhalt sich zeige, liege nur ein Versuch einer Bestellung eines dopingrelevanten Produktes vor. Dieser sei aber nur strafbar, wenn er mit Vorsatz begangen worden sei. Dieser sei hier, wie sie in den Punkte 2, 3 und 6 ihres Plädoyers ausgeführt habe, hundertprozentig zu verneinen. Sie habe nie im Geringsten

15 die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel, welches ihr gegen Wechseljahrprobleme empfohlen wurde, ihre Leistungen im Pferdesport zu beeinflussen oder zu verbessern. Was ja, wie schon öfters erklärt, in diesem Sport gar nicht möglich sei. Schon deshalb sei Vorsatz in diesem konkreten Fall niemals möglich.

70. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde ausgeführt, dass durch das Abfangen der Packung DHEA am Zoll, die angeschuldigte Person die Schwelle zum Versuch nicht überschritten habe. Das Bestellen sei nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg der Tatbestandsverwirklichung gewesen. Die Angeschuldigte hätte sich vielmehr auch nach der Einnahme der bereits erhaltenen Produkte dafür entscheiden müssen, das DHEA auch noch einnehmen zu wollen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil kein Bedarf mehr bestanden hätte.

71. Sollte die beurteilende Instanz wider Erwarten der Ansicht sein, dass die Schwelle zum Versuch überschritten worden sei, sei festzuhalten, dass es sich höchstens um eine versuchte Anwendung gehandelt habe und nicht, wie SSI zu Unrecht behaupte, um eine Anwendung der Substanz. Die versuchte Anwendung erfordere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Doping-Statut Kommentar zu 2.2.2). Dieser sei vorliegend nicht bewiesen und somit auch klar zu verneinen.

72. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde weiter ausgeführt, dass sie nicht bestreiten würde, das Produkt bestellt zu haben. Da die anderen Produkte ihr geholfen hätten, habe sie sich - lange vor Kenntnis des Abfangens des DHEA von der Zollbehörde - gegen die Einnahme des DHEA entschieden. Es fehle somit an der der beabsichtigten Verfügungsgewalt diese auszuüben, weshalb der Besitz zu verneinen sei. Demnach liege kein Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut vor. Sollte wider Erwarten angenommen werden, dass der Besitz zu bejahen sei, sei festzuhalten, dass eine ATZ gemäss ABATZ ausgestellt werden könne.

73. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei sie höchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren.

74. Sollte wider Erwarten eine Sanktion ausgesprochen werden, halte Art. 14.3.6 Doping-Statut ausdrücklich fest, dass eine Veröffentlichung nicht erforderlich sei, wenn der Athlet oder eine andere Person, der oder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen habe, namentlich Freizeitsportler sei. IV. Zuständigkeit 75. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

76. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer

16 Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden […]". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

77. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2022 gegen das Doping-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping- Statuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.

78. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt. V. Anwendbares Recht 79. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Dopingverstössen bildet das Doping-Statut von Swiss Olympic und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sowie die Dopingliste. Das revidierte Doping-Statut von Swiss Olympic trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts gelten die Bestimmungen des Doping-Statuts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie finden vorbehaltlich der in Art. 25.2 ff. des Doping-Statuts erwähnten Ausnahmen keine rückwirkende Anwendung.

80. Das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 26. November 2021 trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Doping-Statut). Die Bestimmungen des Doping-Statuts gelten ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. Art. 25.1 Doping-Statut). In casu geht es um die Beurteilung eines Vorfalls aus dem Jahr 2022 (somit nach Inkrafttreten des Doping- Statuts vom 26. November 2021 und vor Inkrafttreten des Doping-Statuts vom 22. November 2024), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts gültig ab 1. Januar 2022 im vorliegenden Verfahren gegeben ist.

81. In einem weiteren Schritt ist der Geltungsbereich des Doping-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Doping-Statut gilt für alle Mitgliedsverbände von Swiss Olympic, deren Verbände, Vereine sowie für die in Art. 5.2. des Doping-Statuts genannten Athleten, Betreuungs- oder andere Personen, die eine der in Art. 5.2 des Doping-Statuts aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.

17 82. Die angeschuldigte Person verfügte am 22. Oktober 2022 unbestritten und aktenkundig über eine gültige regionale Springlizenz (Personen-ID: [...]) beim Schweizerischen Verband für Pferdesport und nahm an Turnieren teil. Sie ist zudem Mitglied beim B.________, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport, dem Regionalverband C.________, angeschlossen ist.

83. Abschliessend gilt es noch, den sachlichen und den räumlichen Geltungsbereich des Doping- Statuts zu prüfen.

84. Das Doping-Statut ist auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, das gemäss Art. 2.1. bis 2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, anwendbar. Gemäss Art. 5.1.1 Doping-Statut dürfen Dopingkontrollen und Ermittlungen für jegliche Zwecke der Dopingbekämpfung durchgeführt werden. Gemäss Art. 5.2 kann ein Athlet von SSI oder einer anderen Anti-Doping-Organisation, die zur Durchführung von Dopingkontrollen bei diesem Athleten befugt ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Abgabe einer Dopingprobe aufgefordert werden.

85. Der angeschuldigten Person wird vorliegend ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen. Die angeschuldigte Person war zurzeit des angeblichen Verstosses bei einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic lizenziert und bestellte die Produkte an ihrem Wohnsitz in der Schweiz. Der sachliche und der räumliche Geltungsbereich des Doping-Statuts sind somit vorliegend ebenfalls gegeben. VI. Materielles A. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen 86. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und damit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend aufgeführten Tatbestände. 1. Versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz Art. 2.2 Doping Statut 87. Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die "Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten". Dabei ist nach Art. 2.2.2 "nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der Anwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde".

88. In seinem Anhang präzisiert das Doping-Statut, was unter "Anwendung" und "Versuch der Anwendung" verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu verstehen ist: - Die "Anwendung" einer verbotenen Substanz ist definiert als "Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz […]". - «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein "vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren".

18 89. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 erfordert der Nachweis der "versuchten Anwendung" einer verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping- Statut "durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden", wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: "ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen […]".

90. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.

91. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten Anwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen.

92. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt habe, sei verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies mehrfach zugegeben. Sie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu lindern. Damit habe die Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben und in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

93. Weiter führt sie aus, dass es beim Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut darum gehe festzustellen, ob die angeschuldigte Person DHEA online bestellt habe, um diese Substanz anzuwenden. Als die angeschuldigte Person DHEA bestellt habe, habe sie eindeutig die Absicht gehabt, die Substanz einzunehmen. Sie sei somit vorsätzlich vorgegangen und der Versuch der Anwendung sei somit vollendet. Dass sie später ihre Meinung zur Einnahme von DHEA geändert hätte - was eine reine (Schutz-) Behauptung sei - ändere nichts daran, dass der Versuch der Anwendung vollendet sei, insbesondere weil vom Versuch nicht abgesehen wurde, bevor Dritte davon erfahren hätten.

94. Die angeschuldigte Person führte aus, dass sie auf Empfehlung einer Kollegin DHEA online bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden wirken würde. Sie habe nie den Vorsatz gehabt, durch die Einnahme ihre Leistung als Amateurspringreiterin zu steigern. Die Dosierung von 25 mg DHEA pro Kapsel sei zudem nicht zur Steigerung der Leistung einer Reiterin geeignet. Für die Verstösse gegen das Doping-Statut fehle der Vorsatz.

95. Aufgrund des Geständnisses der angeschuldigten Person, DHEA-Kapseln bestellt zu haben, wenn auch gegen ihre Wechseljahrbeschwerden, ist der Antragstellerin der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person im Sinne des Doping-Statuts die Anwendung von DHEA versucht hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.

96. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder

19 Leistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu "bescheissen" nicht genügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen.

97. Der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz erfordert insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Kommentar zu Art. 2.2.2 des Doping-Statuts). Dieser Nachweis beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz anzuwenden. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von DHEA den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmasses nach Art. 10.2 des Doping-Statuts und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 des Doping-Statuts erfüllt ist. Diese Frage wird deshalb entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer für Dopingfälle erst später bei der Setzung der Dauer der Sperre angesehen. 2. Besitz einer verbotenen Substanz Art. 2.6 Doping-Statut 98. Es gilt weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person gegen Art. 2.6 Doping-Statut verstossen hat.

99. Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert den "Besitz einer verbotenen Substanz […]". Verboten ist demnach u.a. "der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten", sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ), vorlegen kann.

100. Im Anhang des Doping-Statuts wird der Besitz wie folgt definiert: "Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, inne hat oder beabsichtigt, Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass wenn die Person nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotenen Substanz oder Methode oder die Räumlichkeiten besitzt, in der eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen Substanz oder Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. […] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt."

101. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, "schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird".

102. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass die angeschuldigte Person einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

103. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person den Kauf von Prasteron (DHEA) und damit sinngemäss auch den Besitz zugegeben habe. ln Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

20 104. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde rechtskräftig erstellt, dass die angeschuldigte Person die verbotene Substanz DHEA im Internet bestellt hat und diese an sie adressiert versandt wurde. Überdies gestand die angeschuldigte Person, dass sie auf Empfehlung einer Kollegin DHEA online bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden wirken würde.

105. Indem die angeschuldigte Person den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.

106. Die angeschuldigte Person brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotenen Substanzen zu besitzen.

107. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Sperre 108. Für den Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 werden die unter Art. 10.2 aufgeführten Sperren verhängt, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 und 10.7 sind erfüllt.

109. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.

110. Mit anderen Worten hat der Athlet nachzuweisen, dass er sich nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.1 Doping-Statut resp. Art. 10.2.3 Doping-Statut verhalten hat.

111. Art. 3.1 Doping Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das Beweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzlichen Verhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung auch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich "für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten" explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht (vgl. Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Erw. 7.5).

112. Gemäss Art. 10.2.3 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff "vorsätzlich" für Athleten und andere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.

21 113. Im Gegensatz zu einem vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Vorgehen charakterisiert sich die fahrlässige Begehung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Täter bedenkt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht oder nimmt keine Rücksicht auf diese. Weiter lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit unterteilen.

114. Weiter ist nach Definition des Doping-Statuts das für die Reduktionsgründe gemäss Art. 10.5 und Art. 10.6 relevante "Verschulden" eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens eines Athleten oder einer anderen Person gilt es beispielsweise zu berücksichtigen, die Erfahrung des Athleten oder einer anderen Person; ob der Athlet oder eine andere Person eine schutzbedürftige Person ist; das Risiko, das ein Athlet hätte erkennen müssen; und die Sorgfalt und Prüfung durch einen Athleten in Bezug auf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen.

115. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Prasteron (DHEA) um keine Missbrauchssubstanz, sondern um eine nicht-spezifische Substanz handelt (Art. 4.2.2 Doping-Statut).

116. Die Antragstellerin vertritt im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. Allerdings nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei. Die Antragstellerin führte weiter aus, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich. Deshalb handle es sich um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.

117. Die angeschuldigte Person bringt vor, es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, dass sie mit der Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels, welches ihrer Freundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im Kanton D.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein Dopingvergehen begehe würde. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als Hobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse. Da Humandoping im Pferdesport eine sehr untergeordnete Rolle spiele, befasse sich eigentlich niemand genau mit diesem Thema. Man werde ganz schlecht informiert und niemand kenne sich darin richtig aus. Dass es sogar Produkte gebe, die man nicht einmal in einer turnierfreien Zeit konsumieren dürfe, höre sie das erste Mal in ihrem Leben. Sie habe nie einem Kader angehört und habe auch nie irgendetwas unterzeichnen müssen, womit sie sich verpflichtet hätte, jegliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel etc. genauestens zu prüfen. Als sie vor 40 Jahren mit dem Hobby Springreiten angefangen habe, hätte niemand jemals an so etwas gedacht. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel ihre Leistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre in diesem Sport, falls überhaupt möglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden hauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen durchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die

22 Pferde, die den grössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden. Da das DHEA am Zoll abgefangen und vernichtet worden sei, habe sie gar nie die Möglichkeit gehabt, es überhaupt einzunehmen. Nachdem ihr aber die anderen schon erhaltenen Mittel recht gut geholfen hätten, hätte sie es sowieso nicht mehr eingenommen.

118. Es erscheint für das Schweizer Sportgericht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. Allerdings ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass sie als erfahrene Reiterin, zumal sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teilnehme, das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln hätte erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich.

119. Die angeschuldigte Person vermag mit anderen Worten glaubhaft aufzuzeigen, dass sie kein Verhalten an den Tag gelegt hat, von dem sie wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und dieses Risiko bewusst einging.

120. Deshalb handelt es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren angezeigt ist.

121. Eine mögliche Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens ist in den Art. 10.6.1. und 10.6.2 Doping-Statut vorgesehen.

122. Alle Reduktionen gemäss Art. 10.6.1 Doping-Statut schliessen sich gegenseitig aus und sind alternativ. Vorliegend könnte Art. 10.6.1.3 Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.

123. Somit stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person als Freizeitsportlerin zu qualifizieren ist.

124. Die Antragstellerin führte aus, dass die angeschuldigte Person per Definition keine Freizeitsportlerin sei. Bei ihr greife das im Anhang des Doping-Statuts bei der Definition des Begriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene Ausschlusskriterium der International-Level- Athletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei nicht als schutzbedürftige Person zu qualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der Sperre nach Art.10.6.1.3 des Doping- Statuts profitieren. Zudem könne Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts nur zur Anwendung kommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was vorliegend nicht der Fall sei.

125. Die Antragstellerin führte im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 aus, dass die angeschuldigte Person angegeben habe, dass sie Amateurspringreiterin sei. Mit ihrer regionalen Springlizenz nehme sie an internationalen Turnieren teil und

23 springe Prüfungen in Höhe von 110/120 cm. Gemäss dem Schweizerischen Verband für Pferdesport gelten Prüfungen ab Stufe 145/150 cm als Sport auf höchstem Niveau. Des Weiteren stehe die angeschuldigte Person jeden Morgen um 5 Uhr auf, um ihre Pferde auf die Weide zu führen, die Stallungen zu misten und die Pferde zu füttern. Der Hof verfüge über keine Reithalle, weshalb sie mit ihren Pferden zu 90% im Gelände reite. Der Pferdesport sei ihr leidenschaftliches Hobby und decke mit den gewonnen Preisgeldern kaum die Hälfte der Nenngelder ab. SSI hielt weiter fest, dass A.________ viel Zeit und Geld in ihren Sport investiere. Auch wenn sie auf Amateurniveau an Wettkämpfen teilnehme und ihren Sport als Hobby wahrnehme, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Sport zu reinen Freizeitzwecken ausübe.

126. Die angeschuldigte Person machte geltend, dass der Schweizerischer Verband für Pferdesport (neu Swiss Equestrian) sie ganz klar als Freizeitsportlerin deklariert habe. Evelyn Niklaus [Chef Leistungssport und Verantwortliche Antidoping von Schweizerischer Verband für Pferdesport resp. Swiss Equestrian] habe dies SSI mehrfach und auch schriftlich bestätigt.

127. Der Anhang des Doping-Statuts definiert den «Freizeitsportler» wie folgt: «Ein Athlet, der von Swiss Sport Integrity in Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert wird. Ausgenommen davon sind jedoch Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International-Level- oder National-Level-Athleten waren, ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem Kontrollpool eines Internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping- Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen».

128. Das Doping-Statut scheint also SSI grundsätzlich die Kompetenz zu geben, über die Qualifizierung eines Athleten als Freizeitsportler zu befinden, sofern nicht ein Anwendungsfall der in der Definition erwähnten Ausnahmen («[...]. Ausgenommen davon [...]) gegeben ist. Da in casu die angeschuldigte Person faktisch bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin war, kommt bei ihr aufgrund dieser Bestimmung im Doping- Statut eine Qualifikation als Freizeitsportlerin nicht in Frage.

129. Der Umstand, dass sich die Kriterien seither geändert haben und die angeschuldigte Person ab dem 1. Januar 2021 (und bis zum 28. Oktober 2022) keine International-Level-Athletin mehr ist, macht sie nicht automatisch zu einer Freizeitsportlerin. Das Doping-Statut von Swiss Olympic ist eigenständig auszulegen (Art. 24.1). Dies gilt auch für den Begriff des Freizeitsportlers, was in der Rechtsprechung des TAS anerkannt wird (vgl. TAS 2022/A/8925 und TAS 2022/A/9155, Abs. 217 ff).

130. Weiter ist eine Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.2 Doping-Statut zu prüfen. Dabei hat die angeschuldigte Person nachzuweisen, dass sie kein grobes Verschulden trifft.

131. Gemäss Anhang zum Doping-Statut ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für "kein Verschulden" in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war. "Kein Verschulden" heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine

24 verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.

132. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe durch ihr Verhalten nicht einmal grobfahrlässig gehandelt. Es gilt daher zu prüfen, ob der angeschuldigten Person der Nachweis gelingt, dass ihr kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, dass sie mit anderen Worten nicht grobfahrlässig handelte.

133. Die Antragstellerin vertritt im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe. Allerdings nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei. Die Antragstellerin führte weiter aus, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich. Deshalb handle es sich um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.

134. Die Antragstellerin führt in der Replik vom 27. Juni 2024 aus, das Verhalten der angeschuldigten Person sei äusserst sorgfaltslos gewesen. Sie könne nicht nachweisen, dass sie kein grobes Verschulden treffe und sie nicht grobfahrlässig DHEA online bestellt habe. Die Angabe nach Ziffer 31 der Stellungnahme vom 5. März 2024, wonach sie die verbotene Substanz von ihrer Komplementärmedizinerin von Herbalife erhalten hätte, sei nicht nachgewiesen. Zudem könnte eine Komplementärmedizinerin auch kein DHEA verschreiben. Des Weiteren würde die Empfehlung einer sog. Herbalife-Beraterin nicht ausreichen, um die grobe Fahrlässigkeit des Vorgehens von der angeschuldigten Person zu entschuldigen. Sie hätte sich nicht auf die Empfehlung einer Freundin während eines Frauenweekends stützen dürfen, um Anabolika online zu bestellen, selbst wenn ihre Absicht nicht primär auf eine Leistungssteigerung im Sport abzielte.

135. Das Schweizer Sportgericht hält fest, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Verschulden widersprüchlich sind.

136. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass es ihr nie in den Sinn gekommen wäre, dass sie mit der Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels, welches ihrer Freundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im Kanton D.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein Dopingvergehen begehe. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als Hobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse. Da Humandoping im Pferdesport eine sehr untergeordnete Rolle spiele, befasse sich eigentlich niemand genau mit diesem Thema. Man werde ganz schlecht informiert und niemand kenne sich darin richtig aus. Dass es sogar Produkte gebe, die man nicht einmal in einer turnierfreien Zeit konsumieren dürfe, höre sie das erste Mal in ihrem Leben. Sie habe nie einem Kader angehört und habe auch nie irgendetwas unterzeichnen müssen, indem sie sich verpflichtet hätte, jegliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel etc. genauestens zu prüfen. Als sie vor 40 Jahren mit dem Hobby Springreiten angefangen habe, hätte niemand jemals an so etwas gedacht.

25 137. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel ihre Leistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre in diesem Sport, falls überhaupt möglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden hauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen durchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die Pferde, die den grössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden.

138. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten des Fehlbaren damit "schlechterdings unverständlich" erscheint. Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen gebietet (vgl. BSK OR I, Kessler, N 49 zu Art. 41 OR). Für die Beurteilung eines Sorgfaltsmangels, ist daher ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verhalten der angeschuldigten Person und dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation der angeschuldigten Person aufzustellen.

139. Zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands und damit auch bezüglich des Verschuldens ist grundsätzlich einzig darauf abzustellen, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw. hätte wissen müssen und es unbeachtlich ist, dass die verbotene Substanz nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Sportart, gekauft wurde (vgl. CAS 2023/A/9451, CAS 2023/A/9455, CAS 2023/A/9456 Erw. 350, Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli 2019, Erw. 8.4: Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August 2021, Erw. 12.5). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich um eine Missbrauchssubstanz handeln würde. Diesfalls könnte die Sperre reduziert werden, wenn der Athlet nachweist, dass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung konsumiert hat (vgl. Ziff. 10.2.4.1 Doping-Statut). Die fehlende Absicht einer sportlichen Leistungssteigerung stellt nach der Rechtsprechung des CAS eine Bedingung für eine Reduktion einer Sperre dar, rechtfertigt für sich alleine jedoch keine Reduktion. Um eine Reduktion der Sperre zu rechtfertigen, gilt es die Gesamtumstände zu berücksichtigen (vgl. CAS 2012/A/2959, Erw. 8.23 f.).

140. Es ist der angeschuldigten Person vorzuhalten, dass sie ein Produkt bestellte, ohne genau zu wissen, um was für ein Produkt und mit welchen Inhaltsstoffen es sich handelt. Wie die Antragstellerin richtigerweise festhielt, nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Dennoch vertritt die Antragstellerin im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.

141. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht jedes Sportlers ist, sich über die geltenden Dopingbestimmungen zu informieren.

142. Vorliegend gelingt es jedoch der angeschuldigten Person glaubhaft darzulegen, dass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.

26 Glaubhaft erscheint auch, dass die angeschuldigte Person mit der bestellten Substanz keine Absicht hatte, eine Leistungssteigerung im Springreiten zu erzielen. Wie sie zutreffend festhält, wäre dies in diesem Sport, falls überhaupt, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport werden hauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb werden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen durchgeführt.

143. Das Schweizer Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte Person bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach hätte prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht elementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihr zu erwartende Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. Es erscheint nicht ganz und gar unverständlich, dass die angeschuldigte Person aufgrund des fehlenden Bewusstseins, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln, auch wenn sie auf einer schweizerischen Website online bestellt werden, um eine unzulässige Substanz handeln kann, keine näheren Abklärungen zum Produkt vorgenommen hat.

144. Gemäss Art. 10.6.2 Doping-Statut kann die Dauer der Sperre entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten reduziert werden; allerdings darf die reduzierte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten geltenden Sperre betragen.

145. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person bisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Wie bereits dargelegt hätte die angeschuldigte Person bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der Schwere des Verschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als angemessene Sanktion.

146. Abschliessend ist der Beginn der Sperre zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens kam es zu erheblichen Verzögerungen, die die Athletin nicht zu vertreten hat. Der Beginn der Sperre wird deshalb gestützt auf Art. 10.13.1 Doping-Statut auf den 28. Oktober 2022 festgelegt. Das Schweizer Sportgericht erachtet dieses frühe Datum im Hinblick auf die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer als angemessen.

147. Gemäss Art. 10.14.1 Doping-Statut ist es der angeschuldigten Person untersagt während der Sperre in keiner Eigenschaft - Weder an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten teilzunehmen, die von einem Signatar des Codes, einer Mitgliederorganisation des Signatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurde, - Noch an Wettkämpfen teilnehmen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Ausrichter genehmigt oder organisiert wurden, - Noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten teilnehmen, die staatlich gefördert werden. 2. Busse 148. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass das Schweizer Sportgericht zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf

27 grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.

149. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.

150. Der Antrag der Antragstellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von CHF 150.00 zu verurteilen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Annullierung von Wettkampfergebnissen 151. Art. 10.10 Doping-Statut statuiert, dass zusätzlich zu der automatischen Annullierung der bei einem Wettkampf erzielten Ergebnisse gemäss Artikel 9 auch alle übrigen annulliert werden. Somit werden alle Wettkampfergebnisse der angeschuldigten Person seit dem 28. Oktober 2022 für die Dauer der Sperre aberkannt und annulliert. Weiter hat die angeschuldigte Person alle in dieser Zeit allfällig erhaltenen Preise, Medaillen und Punkte zurückzugeben. 4. Öffentliche Berichterstattung 152. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping- Statut beantragt.

153. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.

154. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.

155. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Entscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer Sportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).

156. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht.

157. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie beispielsweise die Tatsache, dass es

28 sich bei der angeschuldigten Person um einen Amateursportler handelt. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt und dass die angeschuldigte Person keine Freizeitsportlerin im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.

158. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.

159. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Verfahrenskosten 160. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

161. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und der relativ langen Verfahrensdauer, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 162. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

163. Da es vorliegend zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person kommt, sind dieser gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 164. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

29 165. Die Antragstellerin beantragt einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. Die angeschuldigte Person beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2024 den Ersatz sämtlicher Parteikosten.

166. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, inwiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.

167. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht vollumfänglich entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen der Antragstellerin sanktioniert wird, unterliegt sie dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.

30 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird eines Verstosses gegen Art. 2.2. und 2.6 des Doping-Statuts für schuldig erklärt. 2. A.________ wird im Sinne von Art. 10.2 i.V.m. Art. 10.6.2 und Art. 10.13.1 Doping-Statut zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab 28. Oktober 2022, verurteilt. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 19. Juni 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Benvenuto Savoldelli Vorsitzender Richter

Pascale Gola Richterin

Stefano Fornara Richter

31 Berichtigung des Dispositivs:

Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird eines Verstosses gegen Art. 2.2. und 2.6 des Doping-Statuts für schuldig erklärt. 2. A.________ wird im Sinne von Art. 10.2 i.V.m. Art. 10.6.2 und Art. 10.13.1 Doping-Statut zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab 28. Oktober 2022, verurteilt. 3. Alle Wettkampfergebnisse von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 werden für die Dauer der Sperre von einem Jahr mit allen daraus entstehenden Konsequenzen aberkannt und annulliert.

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum des Entscheids: 19. Juni 2025 Datum der Berichtigung (Änderungen in kursiver Schrift): 1. Juli 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Benvenuto Savoldelli Vorsitzender Richter

Pascale Gola Richterin

Stefano Fornara Richter

SSG 2024/DO/39 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39 — Swissrulings