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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2

20 décembre 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,851 mots·~1h 4min·1

Texte intégral

1

SSG 2024/DO/2 - SSI v. A._____ & Swiss Cycling

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zürich Richterin: Sophie Bühler, Rechtsanwältin, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Hanjo Schnydrig und Jessica Brühlmann, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____,

- Angeschuldigter -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ (der "Angeschuldigte") (geb. 1990) war unter anderem aktiv im Radsport.

3. Swiss Cycling ist der Schweizer Verband des Radsports. Swiss Cycling hat auf die Teilnahme an diesem Verfahren verzichtet.

4. SSI und der Angeschuldigte werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut Swiss Olympic vom 1. Januar 2015 ("Doping-Statut 2015").

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 25. November 2024 ("Verhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020 7. Mit Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020 wurde der Angeschuldigte unter anderem zu einer Sperre von 4 Jahren, beginnend am 6. Mai 2019 unter Anrechnung der freiwillig akzeptierten provisorischen Sperre rechtskräftig verurteilt. Somit war er vom 6. Mai 2019 bis 5. Mai 2023 definitiv gesperrt.

8. Der Grund für die Verurteilung war eine positive A-Probe aus einer Urinkontrolle, welche beim Angeschuldigten am 10. Januar 2019 anlässlich eines Trainingslagers in Mallorca ausserhalb eines Wettkampfes ("Out-of-Competition") entnommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeschuldigte als aktiver Radsportler im Besitz einer gültigen Lizenz von Swiss Cycling. Die Analyse der A-Probe aus dieser Urinkontrolle ergab daraufhin die Präsenz von Metenolon und zweier Metaboliten sowie von Stanozolol und dreier Metaboliten. Mittels GC/CllRMs-Methode konnte zudem die Präsenz von exogenem Testosteron nachgewiesen werden.

9. Gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 darf ein Athlet oder eine andere Person (einschliesslich Athletenbetreuer), gegen den oder die eine Sperre verhängt wurde, während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 (ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden (sog. Teilnahmeverbot).

10. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob der Angeschuldigte gegen dieses Teilnahmeverbot verstossen hat. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Anonyme Meldung 11. Am 26. April 2023 wurde die Ermittlungsabteilung von SSI von einer anonymen Person kontaktiert, die angab, der Angeschuldigte sei am 7. März 2020 am Haselrennen in Rüfenach (AG) gesehen worden, wie er als Fahrer des Teamwagens und als sportlicher Leiter des X._____-Radteams teilgenommen habe. Die meldende Person gab an, es seien Fotos auf der Facebook-Seite des X._____-Teams verfügbar. Das Team fahre mittlerweile unter dem Namen Y._____ Cycling Team. 2. Untersuchungsverfahren 12. Am 12. Juli 2023 informierte SSI den Angeschuldigten über den möglichen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, genauer über das Teilnahmeverbot während einer Sperre nach Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015.

13. Am 13. Juli 2023 kontaktierte der Vater des Angeschuldigten, B._____ , langjähriger Teamleiter und seit 2023 Teamrepräsentant, SSI und gab an, der Angeschuldigte habe ein privates Auto gefahren, um das Rennen des Teams zu schauen, er habe aber keinen Einsatz oder ähnliches an dem Rennen gehabt. Begleitautos seien bei solchen Trainingsrennen ohnehin verboten. Das Auto habe ihm privat zur Verfügung gestanden und auch der Angeschuldigte habe das Recht, dieses Auto privat zu nutzen.

14. Gleichentags meldete sich der Angeschuldigte selbst schriftlich bei SSI und gab an, er sei an diesem Rennen lediglich als Zuschauer, mit dem Team-Auto seines Vaters, vor Ort gewesen. Es seien an diesem Rennen keine Begleitfahrzeuge zugelassen, dementsprechend sei auch kein Ersatzmaterial im Auto mitgeführt worden. Am 14. Juli 2023 meldete sich der Vater des Angeschuldigten erneut und gab an, er werde unterschriebene Erklärungen einsenden, gemäss denen der Angeschuldigte am Haselrennen in Rüfenach (AG) zu keinem Zeitpunkt für das Team in irgendeiner Funktion tätig gewesen sei. Am 16. Juli 2023 reichte er elektronisch mehrere in diesem Sinne unterschriebene Erklärungen mit identischem Inhalt ein.

15. In allen diesen Erklärungen war inhaltlich derselbe Text mit dem folgenden Wortlaut abgedruckt: "Anschuldigung A._____ (Verstoss gegen das Wettkampfverbot) Betrifft: A._____ Einsatz als sportlicher Leiter Team X._____-CKT 2020 Fahrer 2020: Vorname, Name Ich bestätige, das [sic] A._____ zu keinem Zeitpunkt ein offizielles Amt im Team als sportlicher Leiter oder ähnliches im Wettkampf hatte."

4 16. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 verlangte SSI unter anderem das Original aller unterschriebenen Erklärungen sowie die ID-Kopien der betreffenden Personen von A._____.

17. Mit E-Mail vom 26. Juli 2023 gab einer der vom Angeschuldigten angerufenen Zeugen, C._____, seinen Verzicht auf die Abgabe des Originaldokuments, das SSI von den Zeugen verlangt hatte, bekannt. Er begründete diesen Entscheid wie folgt: "Grund: Es wurde nun das Haselrennen erwähnt. Bei diesem Rennen kann ich nicht mit 100% Sicherheit sagen, ob er keine Funktion inne hatte. lch wusste ebenfalls nicht wie ein Trainingsrennen in dieser Angelegenheit bewertet wird. Daher mein Entscheid.".

18. Am 31. Juli 2023 und am 24. August 2023 erhielt SSI von B._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ die unterschriebenen vorbereiteten Erklärungen im Original sowie die ID-Kopien der Personen.

19. Um die Situation und insbesondere die vom Angeschuldigten erstellten Bestätigungen zu klären, schrieb SSI die Personen an, die die Bestätigungen unterzeichnet hatten, um herauszufinden, in welcher Beziehung sie zu diesem standen. Sechs Personen antworteten darauf. F._____ und E._____ gaben an, die Cousins des Angeschuldigten zu sein. D._____ gab sich als seine Mutter zu erkennen. G._____ teilte mit, der Angeschuldigte sei der Cousin ihres Mannes. J._____ und H._____ gaben an, keine familiäre Beziehung zum Angeschuldigten zu haben, ihn aber als Teil des X._____-Teams kennengelernt zu haben.

20. Teilweise machten die angeschriebenen Personen neben ihrem Beziehungsstatus zum Angeschuldigten noch weitere Ausführungen. So führte J._____ aus: "A._____ war früher im Team ein Teamkollege, seit seiner Sperre hatte ich mit ihm keinen Kontakt mehr (schriftlich wie persönlich). Mit A._____ bin ich auch nicht verwandt.".

21. H._____ hielt zusätzlich fest: "Ich kenne A._____ nur als Sohn von B._____, welcher zu der Zeit als ich ins Team X._____ CKT kam, der Sportchef war. In den ganzen zwei Jahren welche ich als Fahrer des X._____-Teams tätig war, sah ich A._____ beim Team 2-3 mal. Bei diesen 2-3 mal ging es aber um Fotoshootings oder Videoaufnahmen für die Präsentation des Teams. Er fuhr dabei den Teamwagen, da B._____ meistens keine Zeit hatte, da er ein eigenes Radgeschäft betreibt. Ansonsten sah ich A._____ nur sporadisch, wenn ich in der Teamzentrale in Z._____ war für Service, Reparaturen oder teaminterne Gespräche mit B._____. Ich habe also nicht wirklich einen Bezug zu A._____.".

22. F._____ hielt fest: "A._____ ist mein Cousin. Damals war ich in der Sportgruppe als Fahrer tätig. An diesem Trainingsrennen vom 7. März fuhr A._____ im Mannschaftswagen hinterher. Wie schon mal erwähnt hatte A._____ keine offizielle Funktion. Wieso er jedoch überhaupt da war, kann ich auch nicht sagen, so eng sind wir jetzt auch nicht. Ausserdem habe ich mit dem Rennradsport längst abgeschlossen und was einzelne Fahrer im Amateursport praktizieren, ist nicht mein Problem. Ich weiss nur, der Amateursport ist ganz sicher nicht sauber. Es gibt auch kaum bis keine Kontrollen.".

23. D._____ führte ergänzend aus: "A._____ ist mein Sohn. Ich kann aber unter Eid aussagen, dass er zu keiner Zeit nach seiner Sperre durch Anti Doping für das X._____ Team in irgendeiner Funktion tätig war. Er hat mit Radsport schon lange abgeschlossen.".

24. lm April 2024 nahm SSI Kontakt mit drei ehemaligen Teammitgliedern auf, die mündlich und später schriftlich bestätigten, dass der Angeschuldigte beim besagten Haselrennen nicht nur anwesend gewesen sei, sondern auch ein Treffen zu Strategie und Zielen abgehalten habe

5 und dem Team während des Rennens im Teamwagen zur Unterstützung gefolgt sei. Dieser unterschriebenen Erklärung lag ein Foto bei, welches einen schwarz gekleideten Mann mit Mütze in der Mitte, umgeben von Velofahrern des X._____-Teams zeigt.

25. Die schriftliche Bestätigung führte Folgendes aus: "lm Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen A._____, wegen eines möglichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen, hat Swiss Sport lntegrity Kontakt mit drei ehemaligen Mitgliedern des Team X._____-CKT aufgenommen, um lnformationen über A._____ zum Haselrennens vom 7. März 2020 in Rüfenach/AG zu erhalten. Sie wurden gebeten, die Wahrheit zu sagen und nur das zu beurteilen, woran sie sich erinnern konnten. Die drei Mitglieder bestätigten Folgendes: • A._____ war am Haselrennens in Rüfenach am 7. März 2020 anwesend. • Bei der Person (schwarze Kleidung und Wollmütze, Hände in der Jackentasche) in der Bildmitte (vgl. Bild auf der Rückseite) handelt es sich um A._____ am Haselrennen in Rüfenach vom 7. März 2020. • Vor oder nach dem Rennen hielt A._____ ein Treffen mit dem Team ab (Szene/Situation auf dem Bild), bei dem er uns die Rennstrategie/Renntaktik und Ziele erklärte • Während des Rennens folgte A._____ dem Team/Fahrerfeld im Team-Auto zur Unterstützung." Unterschrieben wurde diese Erklärung von K._____, L._____ und M._____. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 26. Am 12. Juni 2024 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") ein Untersuchungsbericht von SSI in der vorliegenden Sache betreffend Verstoss gegen das Doping-Statut 2015 mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports festzustellen, dass A._____ seine Sperre gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut von Swiss Olympic 2015 (Doping-Statut) nicht eingehalten hat und damit gegen Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 verstossen hat. 4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei A._____ für zwei Jahre zu sperren. 5. Es sei eine Busse von mindestens CHF 250.00 gegen A._____ zu verhängen. 6. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2015 sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 7. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen.

6 9. Es sei A._____ eine Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für Swiss Sport Integrity zu replizieren." 27. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über (nachfolgend "Gericht" oder "Schweizer Sportgericht" oder "SSG").

28. Am 26. Juni 2024 stellte der Präsident der DK den Untersuchungsbericht der SSI vom 12. Juni 2024 dem SSG zu. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 informierte das SSG die Parteien darüber, dass die DK ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt hat und sämtliche Kompetenzen der bisherigen DK an das SSG übergehen.

29. Weiter informierte das SSG die Parteien, dass der Direktor folgende Zusammensetzung des Gerichts ernannt hat: • Roy Levy, vorsitzender Richter und Referent; • Anita Züllig, Richterin; • Sophie Bühler, Richterin.

Alle ernannten Richterinnen und Richter haben schriftlich ihre Unabhängigkeit in diesem Verfahren bestätigt.

30. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, bis am 2. August 2024 schriftlich oder mündlich zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Die Parteien wurden überdies auf die Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

31. Der Angeschuldigte nahm mit E-Mail vom 26. Juli 2024 wie folgt Stellung: "(…) Ich verstehe nach wie vor die Anschuldigung nicht. Habe mit Radsport nichts mehr zu tun und möchte das auch nicht. Da jedoch mein Vater ein Förderer und (dies auch finanziell eines Teams) ist, ist es manchmal schwer nichts mitzubekommen, zumal ich im gleichen Haus wohne. Hier noch eine Zusammenfassung: Mein Vater hat mich gebeten am besagten Haselrennen das Auto (von uns zu Hause und auch der Familie zugänglich im täglichen Gebrauch) nach Rüfenach zu fahren für Fototermine des Teams ohne jegliche Teaminterne Aufgaben, was mir mein Vater auch untersagt hat. Daran hab ich mich gehalten und hatte kein offizielles Amt. Das ich mit den Fahrern redete ist eine automatische Folgerung, da ich diese gut kannte aus der Vergangenheit als Radrennfahrer. Das Haselrennen ist kein "Rennen" sondern dient als kleines Training. Es gibt weder Ranglisten, Begleitfahrzeuge, sportliche Leiter, Mechaniker oder ähnliches im Gegensatz zu jeden kleinen dörflichen Clubrennen. Es ist, nach meinem Wissensstand auch nicht im Swiss Cycling Kalender oder ähnlichem vorhanden. Ein Rennen ist für mich ein Anlass wo es auch offizielle Ranglisten gibt. Dazu möchte ich anmerken, das ich sonst nie ein Rennen besucht habe als Zuschauer seit meiner Sperre. Nach wie vor sehe ich mich als völlig unschuldig und das mich einige ehemalige Fahrer wie ein K._____(Zweimal wegen Doping gesperrt, ist mit Bestimmtheit der anonyme Melder der schön gewartet hat mit der "Anzeige" bis meine Sperre abgelaufen ist) schädigen wollen nachdem sie mein Vater aus dem Team entlassen hat liegt auf der Hand.".

7 32. SSI nahm am 25. Juli 2024 schriftlich Stellung und verwies vollumfänglich auf den Eröffnungsantrag vom 12. Juni 2024.

33. Mit Schreiben vom 19. September 2024 informierte das SSG die Parteien, dass ein ergänzendes Prüfverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts durchgeführt werde.

34. Mit Schreiben vom 26. September 2024 informierte das SSG die Parteien, dass das Gericht das ergänzende Prüfverfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Erhebung der für die Beurteilung notwendigen Beweise abgeschlossen habe. Dabei habe das Gericht betreffend die Frage, ob das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht, öffentlich zur Verfügung stehende Informationen, insbesondere die Statuten vom Radfahrerverbund Brugg und Swiss Cycling, eingesehen. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen.

35. Der Angeschuldigte reagierte innert dieser Frist nicht und SSI hatte keine Ergänzungsbegehren.

36. Am 23. Oktober 2024 schickte das SSG den Parteien eine Verfahrensverfügung, gemäss welcher die Parteien unter anderem ihr Einverständnis geben, den vorliegenden Fall der Stiftung Schweizer Sportgericht zu unterbreiten und die Zuständigkeit der Stiftung Schweizer Sportgericht nicht zu bestreiten. Die Parteien wurden aufgefordert, diese Verfahrensverfügung mittels «Skribble» zu unterschreiben. Im Anschluss daran wurde die Verfahrensverfügung von SSI unterzeichnet, der Angeschuldigte reagierte nicht.

37. Mit Schreiben vom 6. November 2024 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung am Montag, 25. November 2024, in den Räumlichkeiten von EY, Maagplatz 1, 8005 Zürich, eingeladen. Zudem wurden die Parteien darüber informiert, dass das SSG entschieden habe, folgende Zeugen anzuhören: • J._____; • H._____; • I._____; • K._____; • L._____; • M._____.

38. Weiter informierte das SSG darüber, dass es entschieden habe, folgende Zeugen aufgrund derer Verwandtschaft mit dem Angeschuldigten nicht anzuhören: • B._____ (Vater); • E._____ (Cousin); • D._____ (Mutter); • F._____ (Cousin); • G._____ (Frau eines Cousins des Angeschuldigten).

39. Die Parteien wurden schliesslich aufgefordert, dem SSG bis 13. November 2024 die Kontaktinformationen (Adresse und E-Mail-Adresse) der von ihnen genannten Zeugen bekanntzugeben. 40. Mit Schreiben vom 13. November 2024 schickte SSI die vollständigen Kontaktdaten der von ihr angerufenen Zeugen L._____, K._____ und M._____.

41. Am 18. November 2024 verschickte das SSG die Einladungen zur Zeugeneinvernahme an die von der SSI genannten Zeugen K._____, L._____ und M._____.

8

42. Mit Schreiben vom 18. November 2024 schickte der Angeschuldigte dem SSG folgende Stellungnahme:

"Leider muss ich Ihnen mitteilen, das ich der Gerichtsverhandlung am 25. November fern bleibe. Ich fühle mich nicht in der Lage teilzunehmen, da es mir nicht wirklich gesundheitlich gut geht und dazu jegliche Kraft fehlt. Daher möchte ich hier noch einmal schriftlich zum Fall Stellung nehmen. - Das ich beim Haselrennen vor Ort war, habe ich nie bestritten. Ein offizielles Amt vom Team hatte ich zu keiner Zeit vor Ort. Das haben auch die Mehrheit der Zeugen schriftlich bestätigt, dies liegt dem Gericht mit Bestimmtheit vor. Das Haselrennen ist ein Trainingsanlass ohne Rangliste und ist nicht im Kalender von Swiss Cycling oder Swiss Cycling Aargau zu finden. Ausserdem sind die öffentlichen Strassen während dem "Rennen" für jeden Verkehrsteilnehmer offen, gegenüber richtigen Rennen. Ausserdem kann jeder problemlos mitfahren mit und ohne Startnummer. Wenn dieser Anlass unter das Dopinggesetz fallen würde, müssten auch Radtourikstik Veranstaltungen unter dieses Gesetz fallen, die von Swiss Cycling Vereinen organisiert werden. Dies ist nach meinem Wissensstand nicht der Fall. Das ganze hätte klarer geprüft werden müssen von unabhängiger Seite. - Die einzigen drei Gegenzeugen die Swiss Sports Integrity vorweist haben persönliche und geschäftliche Motive gegen mich auszusagen und sind beste Freunde: Der Ex-Profi K._____ ist der einzige Schweizer Sportler der in diesem Jahrhundert zweimal wegen positiven Dopingproben gesperrt war und bis heute keine Aussage über Hintermänner gemacht hat und verfolgt einzig eine Rufschädigung des aktuellen Teams und meiner Familie nach seiner fristlosen Entlassung aus dem Radteam. M._____ ist ein sehr enger verbündeter von K._____ und hat auch ein geschäftliches Interesse an einer Verurteilung. Er plant (bereits im Handelsregister eingetragen) ein eigenes Velogeschäft (W._____AG) im benachbarten V._____ und möchte so unseren Familien Velo Laden U._____ in Z._____ dadurch einen Imageschaden beifügen. Auch L._____ ist ein sehr guter Freund von K._____. Nach dem die drei Fahrer nach dem Dopingfall aus dem damaligen Team entfernt wurden (aus gutem Grund!), hat er mit den beiden anderen L._____/M._____ ein eigenes Team gegründet. Was den fast familiären Zusammenhalt und Absprache dieser drei Zeugen klar und deutlich wiederspiegelt. - Die damalige Teamführung wurde zu keinem Zeitpunkt kontaktiert von Swiss Sports Integrity um festzustellen ob ich ein Amt hatte. Das wäre der erste Ansprechpartner gewesen bei dieser Anschuldigung. - Die Fotos zeigen mich im Auto auf einer öffentlichen Strasse, das ich am Steuer sass habe ich nie bestritten. Ein weiteres Fotos zeigt mich beim Small Talk mit den Fahrern des Teams. Viele dieser Fahrer waren Teamkollegen und ich ging davon aus das ein Gespräch nicht verboten ist. Sie können mir Glauben, das ich die letzten Jahre sehr gelitten habe nach dem positiven Dopingbefund und die vielen Medienberichte haben viel dazu beigetragen. Es war nicht einfach als kleiner Hobbyamateursportler plötzlich durch die schweizerisch sowie internationale Presse zu gehen von Zeitungen, Internet bis hin zum Radio. Das ganze wurde mit meinem vollständigen Namen, Wohnort und teilweise Foto veröffentlicht. Diese Mitteilungen an die Medien wurden vermutlich auch durch K._____ und seinen Rachegefühlen verstärkt. Auch der jetzige Fall scheint gesteuert und gezielt vorbereitet gewesen zu sein durch die drei eng befreundeten Zeugen. Genau einige Tage vor Ablauf meiner 4-jährigen Sperre ging die Meldung bei Swiss Sports Integrity ein, obwohl der vorliegende Fall schon Jahre zurückliegt. Mit Radsport habe ich persönlich nichts mehr zu tun und interessiert mich auch nicht mehr wirklich. Aber ganz entziehen kann ich mich der Situation nicht, da ich zu Hause bei den Eltern wohne mit Radsportgeschäft und Team. Ausserdem macht sich mein Vater grosse Vorwürfe, da er mich damals gebeten hat das Teamauto (auch zum privaten Familiengebrauch

9 zugelassen) zum „Rennen“ zu bringen, da ein Fotograf vor Ort war und Fotos davon machen wollte. Wie Sie erkennen, war der ganze Vorfall auch eine Situation aus diversen Verkettungen. Ich fühle mich jedenfalls von jeder Schuld befreit und habe mir nichts vorzuwerfen Ich hoffe das Sie dies auch so sehen und in diesem Gericht im „Zweifel für den Angeklagten“ urteilen. Wenn nicht, muss ich damit umgehen können und in die Zukunft schauen. Bitte Sie aber das es dann Anonym und ohne Namen in der Medienlandschaft ausgeht. Mein rechtlicher Berater, Anwalt Dr. jur. Benno Studer, hat mich darauf hingewiesen das mein fernbleiben vor Gericht keine gute Lösung ist. Doch fehlt mir die Kraft daran teilzunehmen. (…)".

43. Mit E-Mail vom 19. November 2024 schickte der Angeschuldigte dem SSG die Wohnadressen der von ihm angerufenen Zeugen J._____, I._____ und H._____. Gleichentags forderte ihn das SSG auf, die E-Mail-Adressen dieser Personen mitzuteilen, damit diese auf elektronischem Weg kontaktiert werden könnten und ihnen ein Link für eine Online-Beteiligung zugestellt werden könne. Ihm wurde dafür eine Nachfrist bis am 20. November 2024 gesetzt. Darauf erklärte der Angeschuldigte per E-Mail, er habe nur die Telefonnummern der Zeugen aber keine E-Mail-Adressen.

44. Am 20. November 2024 schickte das SSG den Parteien eine Verfahrensverfügung, in der es darüber informierte, dass aufgrund der Information des Angeschuldigten, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, entschieden worden sei, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, per Teams an der Verhandlung teilzunehmen. Dasselbe gelte auch für die Zeugen. In der Folge wurden alle sechs von den Parteien genannten Zeugen kontaktiert und ihnen die Möglichkeit gegeben, an der Verhandlung physisch oder per Teams teilzunehmen.

45. Daraufhin teilte SSI mit, sie werde anlässlich der Verhandlung von Herrn Hanjo Schnydrig und Frau Jessica Brühlmann vertreten, und diese seien in Zürich anwesend.

46. Der Angeschuldigte liess sich auf den Hinweis zur Möglichkeit der Teilnahme per Teams nicht vernehmen.

47. Von den eingeladenen Zeugen teilten J._____ und I._____ mit, sie könnten an der Befragung nicht teilnehmen, auch nicht per Teams.

48. Am 25. November 2024 fand die mündliche Verhandlung von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Zürich statt. Der Angeschuldigte erschien weder persönlich noch nahm er per Teams an der Verhandlung teil. Für SSI nahmen Herr Hanjo Schnydrig und Frau Jessica Brühlmann persönlich teil.

49. Nach dem Eröffnungsplädoyer von SSI wurden die Zeugen M._____, K._____, H._____ und L._____ per Teams durch das Gericht befragt. SSI hatte die Möglichkeit, Anschlussfragen zu stellen. A. Zeugenbefragungen (Zusammenfassung) 1. Zeuge M._____ 50. Nach der Vorstellung der anwesenden Personen ermahnte der Vorsitzende den Zeugen zur Wahrheitspflicht, prüfte die Identität und vergewisserte sich, dass sich keine Drittpersonen im selben Raum befinden.

51. Zusammengefasst sagte M._____ Folgendes aus:

10 52. Er sei von 2019 für ca. zwei bis drei Jahre zusammen mit dem Angeschuldigten im gleichen Radteam gefahren. Sie seien so lange Teamkollegen gewesen, bis der Vorfall geschehen sei, als der Angeschuldigte gesperrt wurde. Das sei im X._____ Team gewesen. Der Zeuge bestätigte, am Haselrennen in Rüfenach am 7. März 2020 anwesend gewesen zu sein, da er am Rennen teilgenommen habe. Es seien an diesem Tag viele Teamfahrer anwesend gewesen, da ein Fotograf dabei gewesen sei, der Fotos für Sponsoren und die Webseite gemacht habe. Der Angeschuldigte sei auch da gewesen, allerdings nicht als Fahrer. Es sei schwierig zu sagen, welche Funktion er dabei innegehabt habe. In einem solch kleinen Radteam habe man oft mehrere Funktionen gleichzeitig inne. Der Angeschuldigte sei im Teamwagen gefahren, er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob als Fahrer oder als Beifahrer. Er – der Zeuge – habe dieses Rennen gewonnen. Sie seien zu zweit an der Spitze gewesen, und er könne sich noch erinnern, wie der Angeschuldigte aus dem Auto heraus geschrien und beim Zielsprint motiviert habe. Er habe dem Team geholfen und sie motiviert. In welcher Funktion das gewesen sei, sei für ihn nicht ganz klar gewesen, vielleicht als Betreuer oder sportlicher Leiter. Er habe die Fahrer vor und nach dem Rennen betreut und sie motiviert. Da es sich um ein Trainingsrennen handelte, seien die Rollen nicht so klar verteilt wie bei grossen Rennen.

53. Auf Vorhalt von Beilage 3 (Nahaufnahme des Fahrers des Teamautos) bestätigte der Zeuge, dass es sich beim Fahrer des Teamautos um den Angeschuldigten handle. Auf Vorhalt von Beilage 20 (Foto zeigt die Fahrer im Kreis um eine schwarz gekleidete Person stehen) führte er aus, er sei einer dieser Fahrer, der Vierte von links, und der schwarz gekleidete Mann in der Mitte sei der Angeschuldigte. Auf die Frage, was dieser auf diesem Foto tue, sagte der Zeuge aus, er könne sich konkret nicht mehr erinnern, es sei aber vermutlich eine Ansprache vor dem Rennen gewesen, bei der die Taktik für das Rennen definiert und allen Fahrern erklärt worden sei, wie sie zu fahren hätten.

54. Auf die Frage, ob der Angeschuldigte ein Fan, ein Zuschauer oder ein Teammitglied/Teamsupporter gewesen sei, antwortete der Zeuge, der Angeschuldigte sei ein Teamsupporter gewesen. Das sei klar. Er sei nicht bloss ein Fan gewesen, der am Streckenrand gestanden habe, sondern er sei mit dem Team verbunden gewesen, er sei näher gewesen als ein Zuschauer und auch näher als ein Team-Fan. Ein Fan fahre kein Teamauto. Am ehesten sei er ein sportlicher Leiter gewesen, aber es sei schwierig zu sagen, ob er als sportlicher Leiter, Teamsupporter oder Soigneur anwesend gewesen sei.

55. Am Ende seiner Befragung führte der Zeuge aus, er habe keine persönliche Motivation, dass der Angeschuldigte gesperrt werde, er habe keinen Kontakt mehr zu ihm, weil viele Dinge passiert seien. Der Schaden sei ohnehin schon eingetreten, er habe einfach sein Feedback zum Fall geben wollen. 2. Zeuge K._____ 56. Nach der Vorstellung der anwesenden Personen ermahnte der Vorsitzende den Zeugen zur Wahrheitspflicht, prüfte die Identität und vergewisserte sich, dass sich keine Drittpersonen im selben Raum befinden.

57. Zusammengefasst sagte der Zeuge Folgendes aus:

58. Er sei von 2018 bis Anfang 2020 im Rennradteam der Familie A/B/C._____resp. B._____[Vater der Angeschuldigten Person] in diversen Rennen in der Schweiz und im Ausland gefahren. Im März/April 2020 sei er aus dem Team ausgetreten. Der Austritt hatte auch mit der Sperre des Angeschuldigten zu tun. Die Kommunikation dessen positiven Befundes sei am

11 Schluss der finale Auslöser gewesen. Ein Austritt habe sich aber bereits ein paar Monate davor abgezeichnet.

59. Am Haselrennen vom 7. März 2020 sei der Zeuge im Team X._____ mitgefahren. Der Angeschuldigte sei von Anfang bis Schluss ebenfalls dabei gewesen. Er habe die Rolle eines sportlichen Leiters des Teams ausgeübt. Er habe die Rennvorbesprechung durchgeführt. Die Vorbesprechung sei ziemlich hart gewesen: Obwohl es nur ein Trainingsrennen ohne Rangliste gewesen sei, habe der Angeschuldigte die Devise gegeben "Gewinnen um jeden Preis!". Diese Ansage vor dem Rennen habe der Philosophie des Zeugen widersprochen, deshalb könne er sich ziemlich gut daran erinnern. Das sei sein letzter Renneinsatz für das Team gewesen. Wenige Tage oder Wochen danach habe er das ganze Material zurückgebracht. An die Ansprache über die Koordination vor dem Rennen könne er sich sehr gut erinnern.

60. Auf die Frage, was ein sportlicher Leiter genau sei, führte der Zeuge aus, dafür gebe es keine genaue Definition. Es gehe darum, den Fahrern des Teams zu sagen, wie sie zu fahren hätten. Das habe der Angeschuldigte an diesem Rennen getan. Daran, ob dieser auch im Teamauto gesessen habe, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Das Teamauto sei an diesem Tag zum ersten Mal dabei gewesen, weil ein Fotograf anwesend gewesen sei, der alles dokumentiert und Fotos gemacht habe. Das Ziel sei gewesen, möglichst viele Fotos des Teams zu machen, die man dann während des ganzen Jahres für Marketing habe verwenden können. Deshalb sei das Teamauto da gewesen und deshalb sei auch das ganze Team in der richtigen Bekleidung da gewesen, um sich zu präsentieren.

61. Auf Vorhalt von Beilage 3 hielt der Zeuge fest, der Angeschuldigte sitze hinter dem Steuer des Teamautos. Er müsse aber anfügen, dass er unter einer Prosopagnosie leide, das sei eine Gesichtsblindheit, welche es ihm erschwere, Menschen anhand des Gesichts zu erkennen. Er erkenne sie besser anhand ihres Gangs, Kleider oder Frisuren. Aufgrund der Konturen und der Kappe, welche der Angeschuldigte immer getragen habe, würde er jedoch ihm das Foto zuordnen.

62. Auf Vorhalt von Beilage 20 bestätigte der Zeuge, dass es sich hier um die Ansprache vor dem Rennen gehandelt habe, bei der der Angeschuldigte in der Mitte zu den Fahrern gesprochen habe. Das Foto sei klar in Rüfenach vor dem Schulhaus aufgenommen worden. Er selber sei bei dieser Ansprache dabei gewesen. Bei dieser Ansprache sei es darum gegangen, den Fahrern aufzutragen, wie sie zu fahren hätten. Er könne sich noch explizit daran erinnern, dass der Angeschuldigte gesagt habe, sie sollten aggressiv fahren und müssten unbedingt gewinnen. Es sei nicht darum gegangen, gut zu fahren, sondern nur um das Resultat. Er habe ihnen auch gesagt, dass sie, wenn sie in der Spitzengruppe in der Unterzahl seien, nicht führen sollten. Dies sei für so ein Trainingsrennen nicht nur unüblich, sondern sportlich sehr fragwürdig. Es sei bloss darum gegangen, möglichst gut dazustehen und zu gewinnen. Bei dieser Ansprache sei es also inhaltlich um taktische Anweisungen gegangen. 3. Zeuge H._____ 63. Nach der Vorstellung der anwesenden Personen ermahnte der Vorsitzende den Zeugen zur Wahrheitspflicht, prüfte die Identität und vergewisserte sich, dass sich keine Drittpersonen im selben Raum befinden.

64. Zusammengefasst sagte der Zeuge Folgendes aus:

65. Er sei von 2020 bis 2021 ein Fahrer des Teams von B._____ gewesen. Am Haselrennen vom 7. März 2020 sei er als Fahrer mitgefahren. Der Angeschuldigte sei an diesem Rennen auch

12 anwesend gewesen. Er sei im Teamauto gefahren, um Fotos zu machen. Die Idee sei gewesen, dass das ganze Team an diesem Rennen anwesend sein solle, um während des Rennens und danach mit dem ganzen Team Fotos und Videos zu machen, die später für die Sponsoren verwenden werden könnten. Deshalb sei auch ein Fotograf dabei gewesen.

66. Der Angeschuldigte sei an diesem Rennen das Teamauto gefahren für die Fotos. Er sei zwei Runden dem Feld nachgefahren, um Fotos zu machen und nach dem Rennen, um Gruppenfotos zu machen. Er habe mit den Fahrern des Teams ganz normale kollegiale Gespräche geführt, sei aber nicht der sportliche Leiter gewesen und habe auch keine taktischen Anweisungen gegeben. Das hätten E._____ und F._____ sowie K._____ getan.

67. Auf Vorhalt von Beilage 3 bestätigte der Zeuge, der Mann hinter dem Steuer des Teamautos sei der Angeschuldigte.

68. Auf Vorhalt von Beilage 20 führte der Zeuge aus, beim schwarz gekleideten Mann in der Mitte handle es sich um den Angeschuldigten. Er selber sei auf dem Foto der Fahrer mit den orangen Schuhen. Auf die Frage, was der Angeschuldigte auf diesem Foto getan habe, antwortete der Zeuge, dieser habe keine Besprechung geführt. Es sei wahrscheinlich vor dem Rennen gewesen, aber es habe sich nicht um eine Besprechung gehandelt. Soweit er sich erinnern könne - aber es sei ja auch schon ein paar Jahre her - seien sie vor dem Rennen einfach dagestanden, und der Angeschuldigte sei einfach auch da gestanden. Er sei ja früher auch ein Teil des Teams gewesen und alle hätten ihn gekannt. Aber Taktikanweisungen habe er nicht gegeben. Er könne sich aber auch nicht mehr erinnern, was der Angeschuldigte zum Team gesagt habe. Er habe einfach kollegial mit den anderen im Team gesprochen. Aber Taktikanweisungen, was ein sportlicher Leiter oder sonst jemand in einer solchen Funktion machen würde, habe er nicht erteilt. Was genau die Taktik an diesem Rennen war, könne er nicht mehr sagen. Die Taktik sei meistens immer dieselbe. Einer bis zwei Fahrer versuchten anzugreifen, und der Rest des Teams versuche, das Feld abzubremsen. Und wenn jemand einen Konter fahren wolle, müsse man diesen Konter unterbinden. Aber genau wisse er nicht mehr, was die Taktik gewesen sei.

69. An den Rennen hätten, je nachdem, wer anwesend gewesen sei, die Brüder E._____ und F._____ sowie K._____ die Taktikbesprechungen gemacht, wie die Fahrer am Rennen fahren sollten oder dürften. Am Rennen vom 7. März 2020 hätten sie das auch getan. Die Fahrer stünden dann im Kreis und sie sprächen dann zu den Fahrern. Das sehe so aus wie auf dem Foto von Beilage 20. Die Fahrer stünden im Halbkreis oder im Ganzkreis und es werde besprochen, wer welche Aufgabe habe. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, wer am Rennen vom 7. März 2020 diese Ansprache hielt.

70. Auf Ergänzungsfrage der SSI führte der Zeuge aus, das Dokument, das er am 16. Juli 2023 unterschrieben habe, habe er vom Vater des Angeschuldigten, B._____, bekommen. Er habe ihn angerufen und ihm erklärt, worum es gehe. Er habe aber keinen Druck auf ihn ausgeübt. Er selber finde das Ganze einfach "lustig" und verstehe nicht, dass die Anschuldigung erst zwei Jahre nach dem Rennen komme.

71. In Beantwortung einer weiteren Ergänzungsfrage der SSI hielt der Zeuge fest, ein sportlicher Leiter habe für ihn die Funktion der Tages- und Saisonplanung des ganzen Kaders und Betreuungsstabes. Während des Wettkampfs sei er verantwortlich für die Taktik. Taktikbesprechung vor dem Rennen, Besprechung nach dem Rennen, was gut und was schlecht gewesen sei. Das könne auch ein Fahrer des Teams sein.

13 72. Schliesslich führte der Zeuge aus, er habe ein gutes Verhältnis zur Familie A/B/C._____. Er gehe regelmässig für Reparaturen am Velo zu B._____, der einen Veloladen habe. 4. Zeuge L._____ 73. Nach der Vorstellung der anwesenden Personen ermahnte der Vorsitzende den Zeugen zur Wahrheitspflicht, prüfte die Identität und vergewisserte sich, dass sich keine Drittpersonen im selben Raum befinden.

74. Zusammengefasst sagte der Zeuge Folgendes aus:

75. Er sei von 2018 bis 2020 im Radsportteam des Vaters des Angeschuldigten gefahren, also im X._____-Team. Beim Rennen in Rüfenach vom 7. März 2020 sei er ebenfalls mitgefahren. Der Angeschuldigte sei auch da gewesen, er habe das Teamauto gefahren und die Funktion eines sportlichen Leiters ausgeübt. Vor dem Rennen habe er die Ansprache ans Team gemacht und erklärt, wie die Taktik sein solle. Ein sportlicher Leiter sei mit der Organisation betraut, er sei am Anfang dort, er gebe die Treffpunkte bekannt, er nehme das Team zusammen und bespreche die Taktik, wie das Team zu fahren habe.

76. Er könne sich erinnern, dass an diesem Tag ein Fotograf mit dabei gewesen sei, um Fotos des Teams zu machen. Deshalb sei das ganze Team anwesend gewesen. Das sei für die Sponsoren und fürs Marketing gewesen.

77. Auf Vorhalt von Beilage 3 bestätigte der Zeuge, beim Fahrer des Teamautos handle es sich um den Angeschuldigten. Der Zweck des Teamautos sei bei einem grossen Rennen das Depannieren. Wenn jemand eine Panne habe, könne man anhalten und ein Rad wechseln oder ein neues Rennrad herunterreichen. Das Rennen in Rüfenach sei aber nur ein Trainingsrennen gewesen und keine Weltmeisterschaft. An diesem Tag sei es mehr um die Präsentation gegangen, um zu zeigen: "Wir sind da, wir sind ein grosses Team, wir haben ein Fahrzeug, wir sind gut aufgestellt und bereit für die Saison". An diesem Rennen sei es darum gegangen, Fotos mit dem Teamauto zu machen, denn an diesem Tag sei ein Fotograf anwesend gewesen.

78. Auf Vorhalt von Beilage 20 bestätigte der Zeuge, der schwarz gekleidete Mann in der Mitte sei der Angeschuldigte. Er selber sei der dritte Fahrer von rechts. Er könne sich an diese Szene gut erinnern, weil man ja gewusst habe, dass der Angeschuldigte wegen Dopings gesperrt gewesen sei, und es sei deshalb eine ziemlich seltsame Situation gewesen. Der Angeschuldigte habe dort in der Mitte gestanden und das Team zusammengenommen. Er habe eine Art Teamansprache und eine Art Moralpredigt gehalten. Er habe gewollt, dass die Fahrer vorne und unbedingt auf Sieg fahren und gewinnen sollten. Das sei ihm geblieben, weil er das ziemlich schräg gefunden habe. In diesem Moment habe er gedacht: "Was willst du uns da erzählen mit deiner Geschichte". Das habe für ihn nicht gepasst, denn der Angeschuldigte sei ein halbes Jahr vorher wegen Dopings überführt worden. Und dann stehe er plötzlich hier und erzähle ihnen, wie wichtig es sei, dieses Rennen zu gewinnen. Konkret habe er zu den Fahrern gesagt, "wir müssen heute unbedingt gewinnen, das ist wichtig für uns. Wir sind heute vollzählig und wir sind stark aufgestellt, wir haben gut trainiert und wir müssen heute gewinnen. Immer Vollgas". Daran, ob der Angeschuldigte sonstige taktische Anweisungen gegeben habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Das sei aber gut möglich, denn bei solchen Ansprachen vor dem Rennen gehe es auch um taktische Anweisungen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Brüder E._____ und F._____ sowie K._____ eine tragende Rolle gehabt hätten und die Taktik angewiesen hätten. Als die beiden Brüder E._____ und F._____ mit dem Zeugen zusammen im Team X._____ gefahren seien, hätten sie keine

14 solche Rolle innegehabt. K._____ sei ein erfahrener Fahrer gewesen, so eine Art "Capitain de route", er habe immer gute taktische Ideen gehabt aber an diesem Tag sei er als Fahrer mitgefahren. Ob er auch taktische Anweisungen gegeben habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

79. Der sportliche Leiter im Radsport sei wie beim Fussball der Trainer. Er habe keine aktive Rolle auf dem Feld, aber er organisiere das Rennen, fahre das Teamauto, treffe die Absprachen, hole die Startnummern vor dem Rennen und sorge für die Verpflegung etc.

80. Nach seinem Austritt aus dem X._____-Team habe er mit K._____ ein neues Radteam gegründet, sei aber 2022 dort ausgetreten. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu K._____. Er habe ihn vor ca. drei Wochen auf der Strasse getroffen und da hätten sie sich kurz über dieses Verfahren unterhalten. Sie hätten aber keine Absprachen getroffen, was sie hier aussagen wollten. Er sage lediglich das aus, was er erlebt habe. Wenn er etwas nicht mehr wisse, dann sage er es auch so. B. Befragung SSI (Zusammenfassung) 81. Zusammengefasst sagten die Vertretenden von SSI Folgendes aus:

82. Es habe viele Personen gegeben, die sie hätte befragen können. Sie hätten aber nicht 12 Befragungen durchführen wollen. Es sei ihnen sofort anhand der Familiennamen aufgefallen, dass Verwandte der Angeschuldigten unter den Fahrern gewesen seien. Für SSI sei es klar gewesen, dass sie Familienangehörigen als Zeugen nicht gleich vertrauen könnten. In Dopingverfahren sei es zudem unüblich, Befragungen durchzuführen. Die Befragungen seien deshalb auch nicht protokolliert worden. Die befragten Personen hätten aber das Gleiche ausgesagt wie an der Verhandlung.

83. Auf die Frage, was SSI unter dem Begriff von Art. 10.12.1 des Doping-Statuts "in keiner Eigenschaft" verstehe, antworteten die Vertretenden von SSI, dass "in keiner Eigenschaft" natürlich ein Fan sei. Ein Zuschauer sei vom Doping-Statut auch nicht erfasst. Allerdings sei eine Person, welche Betreuer, Präsident oder Helfer sei, dem Doping-Statut als "andere Person" unterstellt. Darunter falle auch eine Person, die aktiv der Mannschaft helfe. Im Doping- Statut 2015 sei das Training noch nicht explizit erwähnt gewesen, sondern nur die Wettkämpfe oder Aktivitäten. Das Training sei unter den Begriff der Aktivität gefallen. Das habe man mit dem WADA-Code 2021 korrigiert, indem das Training explizit aufgenommen worden sei. Wenn jetzt eine solche Person als Trainer oder Coach tätig sei, verstosse jeder Athlet, der sich diese Person als Trainer nehme, auch gegen das Doping-Statut.

84. Gemäss SSI sei auch eine Person, die nur für Fotos anwesend sei, von der Bestimmung erfasst, denn solche Aktivitäten unterstützten auch das Team. Jede Aktivität während des Wettkampfs stelle einen Verstoss gegen das Doping-Statut dar, denn das Marketing komme ja auch dem Team zugute. Nur die Teilnahme als Zuschauer sei keine Aktivität im Sinne des Doping-Statuts. Die WADA habe den Begriff absichtlich sehr weit gefasst, da man gesperrte Personen nicht mehr im Sport haben wolle, unabhängig von deren Funktion. Das Fahren des Teamautos während eines Rennens falle auch unter den Begriff der Aktivität gemäss Doping- Statut.

85. Am Ende der Verhandlung bestätigte die anwesende Partei SSI, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt wurde.

15 IV. Positionen der Parteien 86. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Stellungnahmen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 87. Die Vorbringen der Antragstellerin können basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung wie folgt zusammenfasst werden: 1. Zum Faktischen 88. Der Angeschuldigte habe trotz einer laufenden Sperre am 7. März 2020 am Haselrennen in Rüfenach teilgenommen. SSI habe nachweisen können, dass er als sportlicher Leiter an diesem Rennen teilgenommen habe, was er bestreite. Die Beweismittel seien stark: Es gebe die Meldung des Verstosses gegen das Teilnahmeverbot durch den Angeschuldigten, was SSI zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Meldung sei zwar anonym erfolgt, sei jedoch durch Fotos unterstützt. Auf den Fotos sei der Angeschuldigte zu sehen, wie er das Teamfahrzeug des Teams X._____ steuere. Auf einem anderen Foto sehe man ihn inmitten eines Kreises, den das Team um ihn gebildet habe. Offensichtlich sei er dabei gewesen, ihnen Informationen zu übermitteln. Dies sei anlässlich des Haselrennens geschehen. Aufgrund der Personen und Orte, welche auf den Fotos zu sehen seien, könne nicht in Frage gestellt werden, dass die Fotos am Haselrennen aufgenommen worden seien. Dies werde vom Angeschuldigten auch nicht bestritten. Im Gegenteil habe er bestätigt, dass am fraglichen Tag ein Fotograf anwesend gewesen sei. Bei der Betrachtung des Fotos falle auf, dass sämtliche Fahrer den Ausführungen des Angeschuldigten aufmerksam gefolgt hätten. Die Radfahrer seien in den Rennkleidern und mit ihren Rennrädern zu sehen. Es könne daher festgestellt werden, dass diese gerade dabei gewesen seien, das Rennen zu beginnen oder dieses gerade beendet hätten. Es sei offensichtlich, dass der Angeschuldigte in jener Situation nicht von seinem Wochenende erzählt habe, sondern Informationen zum Rennen oder Training mitgeteilt habe. Zusätzlich habe SSI Aussagen von drei Radfahrern erhalten, die auf dem Foto zu sehen seien und die Situation erlebt hätten. Diese drei Fahrer hätten schriftlich als auch an der Verhandlung mündlich bestätigt, dass der Angeschuldigte beim Haselrennen anwesend gewesen sei und Anweisungen und Ratschläge gegeben habe. M._____ habe von einem Teamsupporter gesprochen, der helfe und motiviere. K._____ habe eindeutig erklärt, dass der Angeschuldigte das Rennen koordiniert habe und eine strenge Rennvorbesprechung gehalten habe. Er habe gesagt, dass um jeden Preis gewonnen werden müsse. L._____ habe mitgeteilt, dass der Angeschuldigte eine Teamansprache vor dem Rennen gehalten und die Tätigkeit erklärt habe. Er habe angeordnet, wer in der Fluchtgruppe sein und wer Energie sparen solle. Damit hätten die Zeugen bestätigt, dass der Angeschuldigte während des Haselrennens die Rolle des sportlichen Leiters gehabt habe, dass er das Team zusammengerufen habe, um über die Strategie und Ziele zu sprechen, und er mit dem Teamauto das Feld während des Rennens verfolgt habe. Der Angeschuldigte behaupte, dass diese drei Zeugen private Gründe hätten, um gegen ihn auszusagen. Dieser irre sich. Es sei SSI gewesen, die aktiv den Kontakt mit diesen Personen aufgenommen habe. Sie seien nie aktiv geworden und hätten nur die ihnen gestellten Fragen beantwortet. Der Angeschuldigte habe SSI weiter vorgeworfen, nicht mit der Leitung des Teams Kontakt aufgenommen zu haben, um die Rolle

16 während des fraglichen Rennens zu klären. Der Verein werde von seinem Vater geleitet, sodass dies nur wenig Sinn gemacht hätte. Um seine Rolle während des Rennens zu bestreiten, habe der Angeschuldigte Erklärungen dem X._____-Team vorgelegt, in welchen gestanden habe: "Ich bestätige hiermit, dass A._____ zu keinem Zeitpunkt ein offizielles Amt im Team als sportlicher Leiter oder ähnliches im Team hatte". Alle Bestätigungen seien identisch. Mehr als die Hälfte der Personen, welche unterschrieben hätten, seien enge Mitglieder der Familie. Die schriftlichen Aussagen der anderen Personen seien ebenfalls nicht glaubwürdig, da diese Mitglieder des Teams des Vaters der Angeschuldigten gewesen seien. Sie hätten ihre eigenen Interessen durch die Unterzeichnung der Erklärung schützen müssen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es für sie und ihre sportliche Laufbahn einfacher gewesen sei, eine vorbereitete Erklärung zugunsten des Angeschuldigten zu unterzeichnen, als sich zu weigern. Wenn von einer offiziellen Funktion gesprochen werde, sei es einfach, eine solche Erklärung zu unterzeichnen, da er eine solche ohnehin nicht gehabt habe. SSI werfe dem Angeschuldigten vor, die Funktion des sportlichen Leiters anlässlich des Haselrennens de facto ausgeführt zu haben. Auch wenn es während der Trainingsrennen keine offiziellen sportlichen Leiter gebe, so habe er dennoch eine Rolle einer Betreuungsperson im Sinne des Doping-Statuts innegehabt, indem er sein Team aktiv gecoacht habe.

89. SSI machte weiter darauf aufmerksam, dass C._____ seine Unterschrift zurückgezogen habe. In einer E-Mail vom 26. Juli 2023 habe dieser erklärt, er ziehe seine Erklärung zurück, da er sich nicht sicher sei, dass der Angeschuldigte während des Haselrennens keine Funktion gehabt habe. Hierzu gelte es festzuhalten, dass C._____ für ein anderes Team fahre, weshalb ein Rückzug nicht überrasche. 2. Zum Rechtlichen 90. In rechtlicher Hinsicht dürfe ein Athlet während einer Sperre nicht in irgendeiner Form an einem Wettkampf, einem Training oder einer Aktivität teilnehmen, die von Swiss Cycling oder einem Mitgliedverband oder -verein genehmigt oder organisiert worden sei. Dieses Teilnahmeverbot während einer Sperre sei in Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 festgehalten und gelte während der gesamten Dauer der Sperre. Beim Haselrennen handle es sich um ein Trainingsrennen, welches vom Radfahrverband Brugg in Zusammenarbeit mit jeweils anderen Radsportvereinen aus der Region organisiert würden. Der Radfahrverband Brugg sei Mitglied von Swiss Cycling Aargau, welches selbst Mitglied von Swiss Cycling und als solches dem Doping-Statut unterstellt sei. Die Tatsache, dass es sich um ein Trainingsrennen und nicht um ein offizielles Rennen gehandelt habe, spiele keine Rolle, da eine gesperrte Person an keinem Wettkampf und auch an keinem Training bzw. an keiner Aktivität teilnehmen dürfe. Coaching an einem Trainingsrennen falle zweifellos darunter, zumal der Begriff Aktivität im Kommentar zu Art. 10.12.1 dahingehend definiert werde, dass damit auch die Tätigkeiten als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter oder Freiwilliger eines Verbands, Vereins oder Organisation, die den Anti-Doping-Regeln unterstellt sei, umfasst werde. Selbst wenn der Angeschuldigte nur für die Teamfotos gefahren haben sollte, gelte dies bereits als Aktivität im Sinne des Doping-Statuts. Jede freiwillige Mithilfe für das Team sei ein Verstoss gegen das Teilnahmeverbot. Es brauche dafür keine offizielle Funktion. Aufgrund der vorgebrachten Beweise und der Zeugenaussagen sei erstellt, dass der Angeschuldigte eine aktive Rolle am Haselrennen gehabt, seine Mannschaft aktiv gecoacht und de facto als sportlicher Leiter fungiert habe. Damit sei er seinem Status als gesperrte Person nicht nachgekommen und habe gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 verstossen. 3. Zur Sanktion 91. Ein Verstoss gegen das Teilnahmeverbot werde gemäss Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 mit einer erneuten Sperre sanktioniert, die an das Ende der ursprünglichen Sperre angehängt

17 werde und genauso lange sein könne wie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre könne je nach der Schwere des Verschuldens und der sonstigen Umstände des Falles angepasst werden. Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021 könne ebenfalls in Anwendung der lex mitior in Betracht kommen, womit ein Verstoss auch mit einer Verwarnung geahndet werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Angeschuldigten gering gewesen wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Verstoss im März 2020 stattgefunden habe und er ihm erstmals am 12. Juli 2023 mitgeteilt worden sei, sodass aufgrund der langen Verfahrensdauer die Sperre halbiert werden solle. Die Sperre sollte demnach von vier Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werden. B. Die Position des Angeschuldigten 92. Die schriftlichen Ausführungen des Angeschuldigten lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (an der mündlichen Verhandlung nahm er nicht teil):

93. Der Angeschuldigte führte aus, er habe keine offizielle Funktion am Haselrennen in Rüfenach am 7. März 2020 gehabt. Er sei als Privatperson anwesend gewesen. Sein Vater habe ihn gebeten, das Teamauto, welches zu Hause auch der Familie zugänglich sei, zu holen und ans Rennen zu bringen für Fototermine. Er habe keine teaminternen Aufgaben übernommen und habe kein offizielles Amt ausgeübt. Da er die Fahrer gut gekannt habe, habe er mit ihnen Small-Talk geführt. Er sei auch nicht sicher, ob das Haselrennen überhaupt ein offizielles Rennen sei, denn es sei bloss ein Trainingsrennen ohne Rangliste. Es gebe weder Mechaniker noch Begleitfahrzeuge noch sportliche Leiter oder ähnliches. Es sei auch nicht im Swiss Cycling Kalender erwähnt. V. Zuständigkeit 94. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle, d.h. von SSI, überwiesenen Fälle von mutmasslichen Dopingvergehen.

95. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das Verfahrensreglement (VerfRegl) trat per 1. Juli 2024 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht".

96. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem

18 Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

97. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2020 gegen das Doping-Statut 2015, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Das Verfahren wurde von SSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 12. Juni 2024 an die damalige Disziplinarkammer eingeleitet. SSI hat die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfahrensverfügung anerkannt und hat diese während des gesamten Verfahrens die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht infrage gestellt.

98. A._____ hat die Verfahrensverfügung nicht unterzeichnet, jedoch ebenfalls während des gesamten Verfahrens keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell Stellung genommen. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen. VI. Anwendbares Recht 99. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 erfasst ist.

100. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2020 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist.

101. Der Angeschuldigte unterstand gemäss dem Vorentscheid dem Doping-Statut, als er im Jahr 2019 im Trainingslager in Mallorca des Dopings überführt wurde. Der Angeschuldigte habe aktenkundig bereits am 12. September 2018 seinen Beitrag für die Mitgliedschaft 2019 bei Swiss Cycling bezahlt, womit er am Tag der Dopingkontrolle (10. Januar 2019) Swiss Cycling im Sinne von Art. 5.2.1. Doping Statut bereits "angehört" habe (vgl. Urteil der DK vom 31. Januar 2020, Rz. 1.2 ff.). Während der darauffolgenden Sperre unterstand er ebenfalls dem Doping-Statut. Insbesondere stimmte A._____ durch seine Teilnahme am Haselrennen konkludent der Unterstellung unter das Doping-Statut zu. Ob A._____ zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied von Swiss Cycling war, kann daher offengelassen werden. Somit ist auch der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.

102. In Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 steht: "Ein Athlet oder eine andere Person (einschliesslich Athletenbetreuer), gegen den oder die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen (ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden."

19 103. Im Kommentar zu Art. 10.12.1 heisst es: "Der Begriff „Aktivität“ umfasst beispielsweise auch Verwaltungstätigkeiten wie die Tätigkeit als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter oder Freiwilliger der in diesem Artikel beschriebenen Organisation. Eine in einer Sportart verhängte Sperre wird auch von anderen Sportarten anerkannt."

104. Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 hält fest: "Wenn ein gesperrter Athlet oder eine andere gesperrte Person gegen das in Artikel 10.12.1 beschriebene Teilnahmeverbot während der Sperre verstösst, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und es wird am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt, die genauso lang sein kann wie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden. Den Entscheid darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstossen hat und eine Anpassung angebracht ist, trifft auf Antrag die Disziplinarkammer oder diejenige Instanz, deren Entscheid zur Verhängung der ursprünglichen Sperre führte. Dieser Entscheid kann gemäss Artikel 13 angefochten werden."

105. Im Doping-Statut 2021 gibt es zudem die Möglichkeit, eine Verwarnung ohne Sperre auszusprechen. So heisst es in Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021: "Die neue Sperre, einschliesslich einer Verwarnung ohne Sperre, kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden." Trotz der vorstehend dargelegten Geltung des Doping-Statuts 2015 kann diese Bestimmung aufgrund des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior) Anwendung finden.

106. Art. 10.12.13 des Doping-Statuts 2015 hält fest, dass jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Artikel 14 einhergeht. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 des Doping- Statuts von 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn der Athlet ein Freizeitsportler ist. In so einem Fall kann die Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls erfolgen, ohne den Namen der betroffenen Person zu nennen.

107. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport hält fest, dass die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern veröffentlicht, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses. VII. Materielles 108. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten: a. Gilt das Haselrennen vom 7. März 2020 als ein Wettkampf im Sinne des Doping-Statuts 2015, bei dem ein gesperrter Athlet nicht teilnehmen darf? b. Falls ja, hat der Angeschuldigte am Haselrennen in einer vom Doping-Statut 2015 verbotenen Eigenschaft teilgenommen? c. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen? A. Qualifikation des Haselrennens 109. Das Schweizer Sportgericht hat im Rahmen eines ergänzenden Prüfverfahrens die Qualifikation des Haselrennens geprüft und ist aus nachfolgenden Gründen zum Schluss gekommen, dass das Haselrennen ein dem Doping-Statut 2015 unterstelltes Rennen ist.

20 110. Gemäss Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 darf eine Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, "während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen […], die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden."

111. Swiss Cycling gilt als Unterzeichner/Signatar, da gemäss Art. 59 Abs. 1 Statuten Swiss Cycling Swiss Cycling und seine Mitglieder dem Doping-Statut von Swiss Olympic unterstehen.

112. Swiss Cycling hat Vereine, Kantonal- und Regionalverbände als Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Statuten Swiss Cycling). Gemäss Homepage von Swiss Cycling ist Swiss Cycling Aargau ein Regionalverband (https://www.swiss-cycling.ch/de/verband/organisation/kantonal-und-regionalverbaende/). Somit kann davon ausgegangen werden, dass Swiss Cycling Aargau als Mitgliedsorganisation des Unterzeichners gilt.

113. Der Radfahrerverbund Brugg, der gemäss seiner Homepage das Haselrennen zusammen mit weiteren Aargauer-Radvereinen organisiert, ist gemäss seinen Statuten Mitglied von Swiss Cycling und Swiss Cycling Aargau (vgl. Art. 4 Statuten Radfahrer-Bund Brugg). Daher ist der Radfahrerverbund Brugg ein Verein der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners.

114. Aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen wird klar, dass das Haselrennen ein Wettkampf oder eine Aktivität im Sinne von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 ist, für welches ein Teilnahmeverbot gilt. Dass es sich nur um ein Trainingsrennen ohne Rangliste handelte, wie dies der Angeschuldigte mehrfach vorbrachte, ist diesbezüglich unbeachtlich, da ein solches als Aktivität im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist.

115. Das bedeutet, dass der Angeschuldigte "in keiner Eigenschaft" am Haselrennen teilnehmen durfte. B. Hat der Angeschuldigte gegen das Teilnahmeverbot verstossen? 116. Da feststeht, dass das Haselrennen als Rennen gilt, welches vom Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 betroffen ist, ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob der Angeschuldigte gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 verstossen hat. Nachfolgend wird aufgezeigt, warum das Gericht zum Schluss gelangt, dass er gegen das Teilnahmeverbot verstossen hat.

117. Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am Haselrennen vom 7. März 2020 anwesend war. Unbestritten ist weiter, dass er das Teamauto fuhr und dass er mit den Fahrern sprach. Der Angeschuldigte bestreitet jedoch die Verletzung des Teilnahmeverbotes, da er als Privatperson anwesend gewesen sei, ohne in irgendeiner Form am Rennen mitzuwirken oder dem Team zu helfen.

118. Der Angeschuldigte durfte, um dem Teilnahmeverbot gerecht zu werden, an diesem Rennen tatsächlich höchstens als Zuschauer anwesend sein. Er durfte jedoch weder organisatorische Handlungen vornehmen noch die Fahrer betreuen, noch mit ihnen die Taktik besprechen, noch Fototermine wahrnehmen.

119. Das Gericht erachtet es als nicht entscheidend zu definieren, in welcher Funktion der Angeschuldigte am Haselrennen teilnahm, sondern fokussiert sich auf die von ihm ausgeführten Handlungen und darauf, ob diese einer Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 gleichkommen. Die entscheidenden Beweismittel, die im Recht liegen, sind zum einen die https://www.swiss-cycling.ch/de/verband/organisation/kantonal-und-regionalverbaende/ https://www.swiss-cycling.ch/de/verband/organisation/kantonal-und-regionalverbaende/

21 Fotos, welche am Haselrennen gemacht wurden, namentlich SSI Beilagen 3 und 20, welche den Angeschuldigten zeigen, wie er das Teamauto fährt und wie er in der Mitte der Gruppe von Fahrern des X._____-Teams steht, die ihn ansehen und zuhören. Zudem liegen diverse schriftliche Aussagen im Recht, die ihn teilweise belasten (Aussagen von M._____, K._____ und L._____; SSI Beilage 20) sowie schriftliche Aussagen, die ihn entlasten (Aussagen von E._____, D._____, H._____, B._____, J._____, G._____, F._____,I._____; SSI Beilagen 12-14). Von den letztgenannten Personen sind D._____, B._____, G._____, E._____ und F._____ mit dem Angeschuldigten verwandt, weshalb den Aussagen dieser Personen keine hohe Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. C._____ zog sein schriftliches Statement zurück, da er nicht mit Sicherheit bestätigen konnte, dass der Angeschuldigte keine offizielle Funktion ausübte. Von den Personen, die eine schriftliche Aussage machten, sagten an der Verhandlung vom 25. November 2024 alle drei Zeugen aus, die den Angeschuldigten belasteten sowie L._____, der ihn entlastete.

120. Es ist die Aufgabe des Gerichts, alle im Recht liegenden Beweismittel frei zu würdigen. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 sind die Anforderungen an das Beweismass in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. 1. Das Fahren des Teamautos 121. Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte das Teamauto des X._____-Teams am Haselrennen fuhr. Insbesondere haben sämtliche Zeugen bestätigt, dass es sich beim Fahrer in den folgenden Fotos in SSI Beilage 3, S. 4, welche am Tag des Haselrennens aufgenommen wurden, um A._____ handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass am Haselrennen ein Fotograf anwesend war, der Fotos des Teams machte, welche später für Sponsoren und für Marketing verwendet werden sollten. Zudem ist unbestritten, dass das Teamauto an diesem Anlass zum ersten Mal zum Einsatz kam, damit es vom Fotografen fotografiert werden konnte. Für das Gericht ist es deshalb erwiesen, dass der Angeschuldigte zumindest im Rahmen der Marketingaktivitäten des Teams aktiv beteiligt war, indem er das Teamauto fuhr, welches am Haselrennen für Marketingzwecke fotografiert werden konnte. Das sagte auch der Entlastungszeuge H._____ aus. Das Gericht ist sich weiter einig, dass eine solche Unterstützung des Teams, auch wenn sie nur Marketingzwecken und nicht sportlichen Leistungen galt, bereits eine Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bedeutet. Der Angeschuldigte durfte während seiner Sperre "in keiner Eigenschaft" an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen. Diese Bestimmung ist weit gefasst, um jegliche Form der Teilnahme zu unterbinden. Es soll einem gesperrten Athleten nicht möglich sein, als Funktionär oder in einer anderen Rolle an einem Wettbewerb oder einer Aktivität teilzunehmen, an der er als Athlet auch nicht teilnehmen dürfte, dies in der Absicht, gesperrte Personen gänzlich vom Sport fernzuhalten. Unter den Begriff der "Eigenschaft" fällt jede aktive Unterstützung des X._____-Teams, nicht nur in sportlicher Hinsicht, sondern auch administrativ, organisatorisch oder eben für Marketingzwecke. Das Gericht erachtet deshalb bereits das Fahren des Teamautos für Marketingzwecke als Verstoss gegen das Teilnahmeverbot im Sinne von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015. 2. Die Ansprache ans Team 122. Das Foto in SSI Beilage 20, S. 2 zeigt den Angeschuldigten, wie er in der Mitte eines Kreises von rund elf Fahrern (die meisten mit Rennrad) steht. Alle Fahrer schauen zu ihm. Der Fotograf in der orangen Jacke steht rechts hinter dem Kreis und macht Fotos dieser Szene. Bei einigen Fahrern sieht man die Startnummer. Es ist unbestritten, dass dieses Foto anlässlich des Haselrennens gemacht wurde. Was genau der Angeschuldigte auf diesem Bild zu den

22 Fahrern sagte, ist bestritten. Die Zeugen K._____ und L._____ führten beide aus, der Angeschuldigte habe vor dem Haselrennen eine Ansprache ans ganze Team gehalten (Beilage 20), dabei die Renntaktik erklärt und den einzelnen Fahrern Anweisungen gegeben, wie sie zu fahren hätten. Sie konnten sich beide fast wörtlich daran erinnern, dass der Angeschuldigte gesagt habe, dass man unbedingt auf Sieg fahren solle und dass das Team das Rennen gewinnen müsse. Beide Zeugen konnten sich gut an diese Worte erinnern, weil beide diese Anweisungen seltsam fanden; zum einen, weil es bloss ein Trainingsrennen ohne Rangliste war und zum anderen, weil der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Dopingvergehens gesperrt war. Sie gaben beide zu Protokoll, dass diese Ansprache vor dem Rennen erfolgt sei und der Angeschuldigte dabei die Taktik für das Rennen vorgegeben habe.

123. Der dritte Zeuge, H._____, der als Entlastungszeuge vorgeladen wurde, gab an, der Angeschuldigte habe hier keine Besprechung durchgeführt, sondern einfach kollegial mit den Fahrern gesprochen. Konkret sagte er Folgendes aus: "Eine Besprechung hat er da nicht geführt. Das war glaublich vor dem Rennen. Aber wie gesagt hat er keine Besprechung gemacht. So weit mag ich mich erinnern. Das ist ja auch schon ein paar Jahre her. Aber wir waren vor dem Rennen da und er stand einfach auch da. Er war ja schlussendlich früher auch ein Teil des Teams und alle kannten ihn. Aber ich kann meine Hand ins Feuer legen, Taktikanweisungen hat er da niemals gemacht."

124. Der vierte Zeuge, M._____, konnte sich nicht mehr genau erinnern, was der Angeschuldigte bei dieser Gelegenheit genau gesagt hatte. Konkret sagte er zu diesem Foto: "Dann einfach allgemeine Motivation oder Taktik für das Rennen. Ich würde sagen, dass dies eher vor dem Rennen war. Also eine Ansprache, wie man das Rennen fährt oder wie die Taktik ist. Konkret kann ich mich nicht mehr erinnern, was da besprochen wurde."

125. Der Angeschuldigte selber schrieb in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 Folgendes: "Ein weiteres Fotos zeigt mich beim Small Talk mit den Fahrern des Teams. Viele dieser Fahrer waren Teamkollegen und ich ging davon aus das ein Gespräch nicht verboten ist."

126. Von den vier Zeugeneinvernahmen, die anlässlich der Verhandlung stattfanden, erachtet das Gericht namentlich diejenigen von K._____ und L._____ als sehr glaubhaft und stimmig. Beide Zeugen machten unabhängig voneinander fast identische Aussagen zur Rolle des Angeschuldigten und zur Ansprache, die er vor dem Rennen gehalten hatte. Beide konnten sich an Details erinnern, die übereinstimmten, während die anderen Zeugen zum Punkt der Ansprache eher vage blieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese beiden Zeugen abgesprochen hätten. Ihre Aussagen wirkten äusserst glaubhaft. Daran vermag auch die Aussage des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 (02a._SSG 2024.DO.2 – Stellungnahme_A._____ _20241118.pdf) nichts ändern, K._____ sei zweimal wegen Dopings gesperrt worden und wolle ihm und seiner Familie schaden. Ob diese Anschuldigung zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben.

127. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel und nach sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Elemente ist das Gericht überzeugt, dass der Angeschuldigte auf dem Foto Beilage 20, S. 2 eine Ansprache an das X._____-Team hielt und ihnen Anweisungen für das bevorstehende Rennen gab. Es ist weder glaubhaft, dass er - wie H._____ ausführte - einfach auch da stand zusammen mit den anderen Fahrern, noch ist glaubhaft, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen nur Small Talk mit den Fahrern geführt habe. Auf dem Foto ist im Gegenteil sehr gut erkennbar, dass alle Fahrer in Rennkleidung und die meisten mit ihrem Velo in einem Kreis um ihn herumstehen und ihn konzentriert ansehen und ihm zuhören. Das sieht nicht nach einem lockeren Small Talk unter Kollegen aus, sondern vielmehr nach einer offiziellen Ansprache mit Bezug zum anstehenden Rennen. Dazu passt auch, dass

23 der Fotograf im Hintergrund Fotos dieser Szene machte. Es ist davon auszugehen, dass der Fotograf, der beauftragt wurde, Fotos für Sponsoren und Marketingzwecke zu machen, ein Interesse daran hatte, offizielle Szenen im Zusammenhang mit dem Rennen einzufangen, und keine privaten Gespräche dokumentieren wollte. 3. Zwischenfazit 128. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass der Angeschuldigte in mehrfacher Hinsicht gegen das Teilnahmeverbot im Sinne von Art. 10.12.1 Doping- Statut 2015 verstossen hat. C. Konsequenzen und Sanktionen 1. Die Sperre 129. Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 hält fest, dass, wenn ein gesperrter Athlet oder eine andere gesperrte Person gegen das in Art. 10.12.1 beschriebene Teilnahmeverbot während der Sperre verstösst, die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert werden und am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt werde, die genauso lang sein kann wie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden.

130. Gestützt auf diese Bestimmung wäre es somit möglich, eine weitere Sperre von vier Jahren an die bereits verhängte Sperre anzuhängen. SSI beantragte jedoch aufgrund der langen Dauer, die seit dem Verstoss vergangen war, bloss eine Sperre von zwei Jahren, obschon die Tat nur kurze Zeit nach der ersten Sperre begangen wurde.

131. Das Gericht erachtet diese Argumentation als überzeugend. Auf der einen Seite kommt erschwerend dazu, dass der Angeschuldigte weniger als ein Jahr nach der vorläufigen Sperre (6. Mai 2023) und nur gerade etwas mehr als einen Monat nach der definitiven Sperre (31. Januar 2020) bereits gegen das Teilnahmeverbot verstiess. Das lässt auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Anti-Doping-Regelungen schliessen. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass an diesem Tag ein Fotograf das Team begleitete, um Fotos für Sponsoren und Marketingzwecke zu machen. Der Angeschuldigte, der um seine Sperre wusste, hätte gerade bei einem so speziellen Anlass besonders darauf achten müssen, dass er nicht gegen die Sperre verstösst. Auf der anderen Seite kommt sanktionsmindernd hinzu, dass die anonyme Anzeige gegen ihn erst am 26. April 2023 und damit mehr als drei Jahre nach dem Haselrennen bei SSI eingegangen war. Der Grund für diese lange Dauer ist nicht bekannt.

132. Das Verhalten des Angeschuldigten in diesem Verfahren ist ebenfalls zu berücksichtigen. Er hat sich während der ganzen Dauer des Verfahrens uneinsichtig gezeigt, sämtliche Vorwürfe stets mit Schutzbehauptungen bestritten und sich gegen Ende ganz aus dem Verfahren zurückgezogen und gar nicht mehr mitgewirkt. So hat er die Verfahrensverfügung vom 23. Oktober 2023 nicht unterzeichnet, sich nicht rechtzeitig um die E-Mail Adressen seiner Zeugen gekümmert und sich mit der Begründung, ihm fehle die Kraft, von der Verhandlung abgemeldet, ohne jedoch ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Ignoranz gegenüber den Anti-Doping-Institutionen und dem hier vorliegenden Verfahren, was erschwerend zu werten ist.

133. Wie oben dargelegt wurde, findet das Doping-Statut 2015 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass das Doping-Statut 2021 festhält, dass die neue Sperre, einschliesslich einer Verwarnung ohne Sperre entsprechend der Schwere des Verschuldens

24 des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden kann (Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021). SSI hat abgewogen, ob gestützt auf das Prinzip von lex mitior diese mildere Bestimmung vorgehen sollte, hat dies jedoch verneint. Das Gericht ist ebenfalls der Meinung, dass vorliegend eine Verwarnung ohne Sperre zu milde und somit keine angemessene Sanktion wäre.

134. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht eine Sperre von zwei Jahren als angemessen, zumal unter den gegebenen Umständen auch eine längere Sperre möglich gewesen wäre. 2. Beginn der Sperre 135. Es stellt sich die Frage, wann die zweijährige Sperre zu laufen beginnt. Gemäss Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 wird am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt. Hingegen hält Art. 10.11 Doping-Statut 2015 fest, dass eine Sperre, ausser in den aufgeführten Fällen mit dem Tag des Entscheides der DK beginnt, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine Anhörung stattfindet, am Tag der Annahme der Sperre oder ihrer Verhängung. Art. 10.11.1 Doping-Statut 2015 hält fest: "Bei erheblichen Verzögerungen während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat, kann die Disziplinarkammer den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum, das bis zum Tag der Probenahme oder des letzten weiteren Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen zurückreichen kann, vorverlegen."

136. Im Sinne einer lex specialis geht Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 den allgemeinen Regeln des Beginns der Sperre von Art. 10.11 Doping-Statut 2015 vor. Somit beginnt die neue Sperre direkt im Anschluss an die alte Sperre, d.h. sie beginnt am 6. Mai 2023 und dauert bis zum 5. Mai 2025 (23:59 Uhr).

137. Da die Sperre rückwirkend ab dem 6. Mai 2023 zu laufen begann, werden analog Art. 10.11.1 Doping Statut 2015 allfällige Wettkampfergebnisse, die der Angeschuldigte ab dem 6. Mai 2023 erzielt hat, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert (Wettkampfwertung, Preisgelder etc.). 3. Die Busse 138. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250.00 gegen den Angeschuldigten zu verhängen (Rechtsbegehren Ziff. 5).

139. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: "Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer Sperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut anwendbare Sanktionen herabzusetzen."

140. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, somit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021 sieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse, in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 vor.

141. Das SSG ist bei Dopingverfahren an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV wird SSI und das SSG zu fairen Verfahren und insbesondere dazu angehalten, dass die angeschuldigten Personen umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse informiert werden. Daraus ist abzuleiten, dass wenn das Gericht beabsichtigt, eine andere oder höhere Sanktion auszusprechend, die Parteien darüber vorgängig angehört

25 werden müssen. Vorliegend wurden die Parteien und insb. der Angeschuldigte nicht über einen Vorbehalt einer allfälligen höher auszusprechenden Busse informiert. Aus diesen Gründen ist das SSG hinsichtlich der Höhe der Busse an den Antrag von SSI gebunden.

142. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gericht eine Busse von CHF 250.00 als angemessen betrachtet. 4. Die Veröffentlichung der Sperre 143. SSI beantragte in Rechtsbegehren Ziff. 6 die Veröffentlichung der Sperre gestützt auf Art. 14.3 Doping-Statut 2015 sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.

144. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut 2015 geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einher. Gemäss Art. 14.3.4 Doping-Statut 2015 besteht die Veröffentlichung zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf der Webseite von Antidoping Schweiz bzw. SSI zu publizieren und sie dort für einen Monat oder die Dauer einer verhängten Sperre, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, zu belassen.

145. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 ist ausnahmsweise eine Veröffentlichung nicht erforderlich, wenn der Athlet minderjährig war.

146. Vorliegend ist der Angeschuldigte nicht mehr minderjährig. Auch ansonsten sind keine Gründe für eine Nichtveröffentlichung ersichtlich. Im Gegenteil ist nach Ansicht des Gerichts eine Veröffentlichung richtig, da sie dazu beiträgt, andere Personen über die Sperre zu informieren und vor einer Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten zu schützen. Denn eine Person, die eine gesperrte Person beim Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre unterstützt, kann ebenfalls sanktioniert werden (Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 und Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021).

147. Aus diesen Gründen ist die Sperre gegen den Angeschuldigten durch die SSI während deren Dauer zu veröffentlichen. Das SSG hat jedoch keine Kompetenz, die SSI zur Veröffentlichung zu verpflichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 148. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

149. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und die Hauptverhandlung physisch unter Befragung von vier Zeugen stattgefunden hat, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00 festgelegt.

26 2. Verteilung der Verfahrenskosten 150. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

151. Da SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen ist, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Angeschuldigten aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 152. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

153. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht beantragte SSI einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00. Dieser Ansatz scheint im Vergleich zu den oben erwähnten Verfahrenskosten und aufgrund des im Vergleich zu anderen Dopingverfahren eher kleinen Aufwandes (der Antrag auf Eröffnung umfasste ohne Rubrum und Unterschriftenseite gerade mal 7 Seiten) hoch angesetzt zu sein. Unter den gegebenen Umständen erachtet das Gericht eine Parteikostenentschädigung von CHF 500.00 als angemessen.

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

27 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A._____ wird eines Verstosses gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 für schuldig erklärt. 2. A._____ wird im Sinne von Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 für zwei Jahre gesperrt. Die Sperre wird an die erste Sperre angehängt. Sie beginnt somit am 6. Mai 2023 und endet am 5. Mai 2025 (bis 23:59 Uhr).

3. Allfällige Wettkampfergebnisse, die A._____ ab dem 6. Mai 2023 erzielt hat, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen annulliert. 4. A._____ wird im Sinne von Art. 10.10 Doping-Statut 2015 zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. 5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. 6. A._____ wird verurteilt, Swiss Sport Integrity die Parteikosten in der Höhe von CHF 500.00 zu erstatten. 7. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 20. Dezember 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Roy Levy Vorsitzender Richter

Anita Züllig Richterin

Sophie Bühler Richterin

SSG 2024/DO/2 - SSI v. A._____ & Swiss Cycling I. Die Parteien II. Sachverhalt und Prozessgeschichte A. Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020 B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Anonyme Meldung 2. Untersuchungsverfahren

III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht A. Zeugenbefragungen (Zusammenfassung) 1. Zeuge M._____ 2. Zeuge K._____ 3. Zeuge H._____ 4. Zeuge L._____ B. Befragung SSI (Zusammenfassung) IV. Positionen der Parteien A. Die Position der Antragstellerin 1. Zum Faktischen 2. Zum Rechtlichen 3. Zur Sanktion B. Die Position des Angeschuldigten V. Zuständigkeit VI. Anwendbares Recht VII. Materielles A. Qualifikation des Haselrennens B. Hat der Angeschuldigte gegen das Teilnahmeverbot verstossen? 1. Das Fahren des Teamautos 2. Die Ansprache ans Team 3. Zwischenfazit C. Konsequenzen und Sanktionen 1. Die Sperre 2. Beginn der Sperre 3. Die Busse 4. Die Veröffentlichung der Sperre

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 2. Verteilung der Verfahrenskosten B. Parteikostenersatz

SSG 2024/DO/2 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2 — Swissrulings