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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2026 SGS 2025/DO/63

6 mars 2026·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·9,419 mots·~47 min·1

Texte intégral

1

SSG 2025/DO/63 - SSI v. A.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung

Einzelschiedsrichterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Stephanie Ruf, Rechtsanwältin, nigon Rechtsanwäte

- Angeschuldigte Person und

Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri bei Bern vertreten durch Dominique Schaub, Leiter Rechtsdienst

- zuständiger nationaler Sportverband -

2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 2005, ist Mitglied und lizenzierter Spieler des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) und spielt beim FC B.________ in der 4. Liga.

3. Der Schweizerischer Fussballverband (SFV) ist der zuständige nationale Sportverband. SFV hat nicht auf seine Parteistellung verzichtet und ist somit Partei im vorliegenden Verfahren.

4. SSI, die angeschuldigte Person und der SFV werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic.

6. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Fund und Benachrichtigung durch die Schweizer Zollbehörden 7. Am 6. Dezember 2024 ging bei SSI eine Meldung der Zollstelle Zoll Nordost ein, es sei eine an die angeschuldigte Person adressierte Sendung mit 1 Dose (60 Kapseln) des Produkts "Ibutamoren MK-677 Biaxol, MK 677 10mg" (nachfolgend "der Fund") zurückbehalten worden.

8. Mit E-Mail vom 16. Januar 2025 und 11. Juli 2025 erläuterte der SFV auf Anfrage der SSI, dass die angeschuldigte Person Mitglied und lizenzierter Spieler des SFV ist und beim FC B.________ in der 4. Liga spielt. Sein letztes Spiel habe er am 16. Juni 2025 gespielt. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 9. Mit Vorbescheid vom 26. März 2025 informierte SSI die angeschuldigte Person über die geplante Einziehung und Vernichtung des Funds und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. April 2025.

10. Mit E-Mail vom 15. April 2025 nahm die angeschuldigte Person Stellung. Dabei erklärte sie, dass sie das Produkt lediglich bestellt habe, da es ihr auf der Social-Media-Plattform TikTok

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 vorgeschlagen wurde und dort als ein Mittel zur Unterstützung des Muskelaufbaus beworben worden sei. Ferner erklärte die angeschuldigte Person, das "Supplement" inzwischen nicht mehr einzunehmen und dass sie erschrocken sei, als sie erfuhr, dass das Produkt unter Doping falle. Weiter erklärte sie sich mit der Entsorgung des Pakets einverstanden und teilte mit, dass sie die ihr vorliegende Menge bereits entsorgt habe.

11. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verfügte SSI die Einziehung und Vernichtung der fraglichen Substanz unter Kostenfolge, wobei diese Verfügung unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gebühr wurde durch die angeschuldigte Person am 26. Mai 2025 beglichen.

12. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte SSI der angeschuldigten Person mit, dass sie der Auffassung sei, dass ein Verstoss gegen Art. 2.2 (Anwendung) und 2.6 (Besitz) Doping-Statut 2022 vorliege. Ihr wurde die Möglichkeit eröffnet, sich bis zum 28. Juli 2025 sowohl zum Sachverhalt als auch zum Vorwurf des möglichen Verstosses gegen Anti-Doping- Bestimmung zu äussern. Das per Einschreiben versandte Schreiben vom 16. Juli 2025 wurde von der angeschuldigten Person nicht abgeholt, weshalb es ihr per A-Post-Plus am 31. Juli 2025 mit Fristerstreckung nochmals zugestellt wurde.

13. Mit E-Mail vom 11. August 2025 nahm die angeschuldigte Person Stellung und verwies auf Art. 10.2.4 des Doping-Statut, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion der "Standardsperre" vorsieht. Sie erklärte, dass die Bestellung der fraglichen Substanz in einer persönlich schwierigen Phase erfolgte, in der sie sich in ihrem Körper nicht wohlfühlte. Ziel sei es gewesen, Muskelwachstum zu fördern, da sie mit ihrem körperlichen Zustand unzufrieden war. Die Entscheidung sei impulsiv getroffen worden und habe auf Empfehlungen beruht, die ihr über Social Media (TikTok) angezeigt wurde, ohne dass sie dabei erkannt hätte, dass es sich um eine verbotene Substanz handelt. Ferner hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Situation sich während der offiziellen Winterpause ihres Vereins, die von November 2024 bis Januar 2025 dauerte, ereignete. Sie erklärte, dass zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestand, sich einen Vorteil im sportlichen Wettbewerb zu verschaffen. Ferner blieb auch jegliche leistungsbezogene Wirkung aus. Schliesslich erklärte sie, dass sie sich klar von Substanzen dieser Art distanziere und erklärte uneingeschränkte Bereitschaft zur Kooperation.

14. Mit E-Mail vom 12. August 2025 forderte SSI die angeschuldigte Person mit Frist bis 20. August 2025 auf Antworten sowie allfällige Beweismittel zu folgenden Fragen einzureichen: " • Über welche Plattform oder von welchem Anbieter haben Sie die verbotene Substanz bestellt? • Haben Sie vor der Bestellung die Substanz überprüft oder dazu recherchiert? • Aus welchem Grund haben Sie genau die Substanz bestellt? • Haben Sie die Person oder den Kanal auf TikTok, der die Empfehlung ausgesprochen hat gespeichert? Falls ja, können Sie uns diese mitteilen? • Können Sie konkretisieren, was Sie mit “persönlich schwierige Phase” meinen? • Wurden Sie über die Anti-Doping-Bestimmungen informiert oder aufgeklärt?"

Ferner erklärte SSI der angeschuldigten Person, dass Art. 10.2.4 Doping-Statut 2022 in diesem Fall nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine Missbrauchssubstanz handelt. Sie erklärte, dass als Missbrauchssubstanzen ausschliesslich Kokain, Diamorphin (Heroin), Methylendioxymethampthetamin (MDMA/Ectasy) und Tetrahydrocannabinol (THC) gelten. Sie machte die angeschuldigte Person darauf aufmerksam, dass Art. 10.2 und gegebenenfalls Art. 10.6 Doping-Statut 2022 anwendbar ist.

4 15. Mit E-Mail vom 21. August 2025 gab die angeschuldigte Person an, die Substanz sei auf TikTok beworben und sie habe sie über die Seite Biaxol.com bestellt. Vor der Bestellung habe sie sich informiert, welche Wirkungen die Substanz auf den Körper habe und welche Vorund Nachteile sie mit sich bringt. Ihr Ziel war es, ihren Körper zu stärken und Muskeln aufzubauen, da sie schon lange untergewichtig war. Weiter erklärte die angeschuldigte Person, dass sie das Video auf das sie gestossen war, nicht mehr finden könne. Ferner erklärte sie, dass sie mit "persönlich schwierige Phase" meinte, dass sie schon lange sehr dünn war und gezielt an ihrer körperlichen Fitness arbeiten wollte. Schliesslich stellte sie klar, dass es ihr nicht bewusst war, dass es Anti-Doping-Bestimmungen gebe, und sie diesbezüglich nie informiert oder aufgeklärt worden war. Sie hatte nie die Absicht, Regeln zu umgehen oder etwas Illegales zu tun, sondern wollte lediglich ihre Fitnessziele erreichen.

16. Mit Anklageschrift vom 26. September 2025 machte SSI der angeschuldigten Person den Vorwurf der Anwendung der verbotenen Substanz Ibutamoren (MK-677) gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 sowie des Besitzes der verbotenen Substanz Ibutamoren (MK-677) gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 und informierte sie auch über die Konsequenzen sowie die Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen.

17. Am 13. Oktober 2025 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie das Verfahren vor das Sportgericht ziehen möchte und dass sie eine persönliche Anhördung beantrage, um ihre "Sicht der Dinge darzulegen". Ferner übermittelte sie das ausgefüllte Formular für die Überweisung, welches SSI mitschickte.

18. SSI hat den Fall einige Tage später dem Schweizer Sportgericht überwiesen. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 19. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 stellte die angeschuldigte Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Stiftung Schweizer Sportgericht und beantragte darin die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Bestand durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus der Liste von Pro-Bono-Anwälten und Pro-Bono-Anwältinnen.

20. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts hat am 13. Oktober 2025 die angeschuldigte Person gebeten, das Formular im Anhang zu den Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege des Schweizer Sportgerichts vom 4. Juni 2025 auszufüllen.

21. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 reichte die SSI das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ein. Gleichentags informierte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die angeschuldigte Person darüber, dass ihr Gesuch nach Eingang des Verfahrensantrags von SSI geprüft werde, welcher schliesslich am 23. Oktober 2025 einging.

22. Mit Entscheid vom 6. November 2025 hat die Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht entschieden, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wird und die angeschuldigte Person von den Verfahrenskosten im Verfahren SSG 2025/DO/63 befreit ist. Der angeschuldigten Person würde ein Beistand durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus der Liste der Pro-Bono-Anwälten und Pro-Bono- Anwältinnen gewährt.

23. Mit Eröffnungsschreiben vom 6. November 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:

5 Einzelschiedsrichterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich

Die Einzelschiedsrichterin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie bestätigt, dass sie das Amt des Schiedsrichters annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.

24. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Klageantwort, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs. Zudem wurde der betroffenen nationalen Sportorganisation, dem Schweizerischen Fussballverband ("SFV"), gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.

25. Mit Mandatsanzeige vom 20. November 2025 hat die Rechtsanwältin der angeschuldigten Person angezeigt, dass sie die Interessen der angeschuldigten Person vertritt. In demselben Schreiben wurde um Aktenzugang und um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung der Klageantwort ersucht.

26. Mit Verfügung vom 21. November 2025 des Direktors, entschied die Einzelschiedsrichterin, den Aktenzugang zu gewähren und die Frist der angeschuldigten Person zur Einreichung der Klageantwort um 10 Tage zu erstrecken. Ferner wird anerkannt, dass der SFV das Eröffnungsschreiben unterschrieben hat.

27. Mit Schreiben vom 21. November 2025 erklärte der SFV, dass er an seiner Parteistellung festhält und über weitere Schritte informiert werden möchte, dass er sich allerdings grundsätzlich jeweils den Anträgen von SSI anschliesst. Sollte dies nicht der Fall sein, würde er eine entsprechende Stellungnahme einreichen.

28. Mit Datum vom 28. November 2025 reichte die angeschuldigte Person durch ihre Rechtsvertreterin eine Klageantwort ein.

29. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurden die Parteien angefragt, ob sie die Durchführung einer Verhandlung wünschen.

30. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 hat SSI ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. SFV und die angeschuldigte Person haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb der Verzicht angenommen wird.

31. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wird durch die Einzelschiedsrichterin entschieden, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

32. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 fordert die Einzelschiedsrichterin sodann aufgrund von Art. 14 Abs.1 i.V.m. Art. 25 Abs. 6 SO die angeschuldigte Person auf, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels Urkunden offenzulegen. Der angeschuldigten Person wird hierfür eine Frist von 7 Tagen gewährt.

33. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 hat die angeschuldigte Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt.

6 IV. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 34. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden von der Einzelschiedsrichterin bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht. A. Swiss Sport Integrity 35. Die Vorbringen von SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Unterstellung unter das Doping-Statut 36. Mit Bezug auf die Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut verweist SSI auf den Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut 2022, wonach die Bestimmungen Doping-Statut für Athleten anwendbar sind, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist ein Athlet eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt.

37. Im vorliegenden Fall stellt sich SSI auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe zum Zeitpunkt der Bestellung des fraglichen Dopingmittels über eine Lizenz beim SFV. Zudem sei sie Mitglied des FC B.________. Somit sei sie im Zeitpunkt der Bestellung den Anti-Doping- Bestimmungen unterstellt gewesen, weshalb das Doping-Statut 2022 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet. Dass die Bestellung während der offiziellen Winterpause ihres Vereins erfolgte, ändere nichts an ihrer Unterstellung. 2. Substanz 38. "MK-677" ist gemäss SSI auf der Dopingliste 2024 aufgeführt. Gemäss SSI handelt es sich um eine nicht-spezifische Substanz der Kategorie S2 (Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika), genauer um eine der Kategorie, S.2.2.4 (Wachstumshormon-Relasingfaktoren). MK-677 sei jederzeit im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. Damit handelt es sich gemäss SSI um eine schwere Dopingsubstanz. 3. Anwendung und weitere versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2. Doping-Statut 39. In rechtlicher Hinsicht führt SSI aus, dass die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz durch einen Athleten einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 darstellt. Die Anwendung wird gemäss Anhang Doping-Statut 2022 definiert als die Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen einer verbotenen Substanz oder Methode auf jede Art und Weise, wobei nicht relevant ist, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz eine Wirkung hatte oder nicht.

40. SSI erklärt, dass die Definition des Versuchs im Dopingrecht "autonom" auszulegen ist. Der "Versuch" werde dabei definiert als ein vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-

7 Doping-Bestimmungen abzielt. Der Nachweis der "versuchten Anwendung" einer verbotenen Substanz erfordert gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2.2 Doping-Statut 2022 insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Es ist zudem nicht relevant, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liege vor, sobald die verbotene Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde. Weiter erklärt SSI, dass gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2. Doping-Statut 2022 die Anwendung bzw. der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz durch andere zuverlässige Mittel nachgewiesen werden könne. Als solche “anderen zuverlässige Mittel” gelten beispielsweise ein Geständnis durch einen Athleten, sowie Beleg, wie bspw. eine verwaltungsrechtliche Verfügung.

41. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall führt SSI aus, dass sich primär aus der Meldung der Zollstelle ergebe, dass die angeschuldigte Person die verbotene Substanz MK-677 bestellt habe. Ferner habe die angeschuldigte Person im Rahmen des Verwaltungsverfahren als auch im Resultatmanagementverfahren vor SSI explizit zugegeben, die verbotene Substanz zum Zwecke des Muskelaufbaus online bestellt und auch eingenommen zu haben. Die angeschuldigte Person habe erklärt, dass sie damit ihr Muskelwachstum fördern wolle, da sie mit ihrem körperlichen Zustand nicht zufrieden war. Ferner sei die angeschuldigte Person erschrocken gewesen, da sie erfahren habe, dass die Substanz unter Doping falle und habe deshalb das Supplement nicht mehr eingenommen und habe ihr die noch vorhandene Menge entsorgt. SSI geht deshalb davon aus, dass die angeschuldigte Person die verbotene Substanz bei ihr bereits angewendet habe. Ferner stelle sich in jedem Fall heraus, dass die angeschuldigte Peron durch die vom Zoll abgefangene Bestellung versuchte, diese Substanz anzuwenden. Dadurch habe die angeschuldigte Person die Anwendung einer verbotenen Substanz sowie die weitere versuchte Anwendung zugegeben, weshalb gemäss Art. 2.2. Doping-Statut 2022 ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliege. 4. Besitz 42. SSI führt aus, dass der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch einen Athleten während und ausserhalb von Wettkämpfen gemäss Art. 2.6 Doping- Statut einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstellt.

43. Gemäss der Definition von Besitz im Anhang zum Doping-Statut 2022 gilt bereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Weg) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Im dazugehörigen Kommentar wird präzisiert, dass schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz darstellt, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird.

44. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person bereits eingeräumt, die Substanz bestellt zu haben und zudem habe sie bestätigt, dass sie die sich in ihrem Besitz befindliche Substanz nach Erhalt der Benachrichtigung entsorgt habe. Damit habe sie den mittelbaren und den tatsächlichen Besitz der verbotenen Substanz ausdrücklich zugegeben. Ferner sei die Tatsache, dass sie MK-677 bestellte, ebenfalls aufgrund der Meldung des Zolls erstellt.

45. Demnach sei zu schliessen, die angeschuldigte Person habe das Paket mit MK-677 bei sich und hatte es auch erneut erfolgreich bestellt und gekauft. Die angeschuldigte Person räumte somit den Besitz von MK-677 gemäss Doping-Statuts 2022 ein. Gemäss Art. 2.6 Doping- Statut 2022 liegt daher ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.

8 5. Sperre 46. SSI führt aus, dass die Dauer der Sperre für Verstösse gegen Art. 2.2 und/oder 2.6 Doping- Statut 2022 in Art. 10.2 Doping-Statut 2022 festgehalten ist. Nach Art. 10.2.1.2 Doping- Statut 2022 ist für spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vorgesehen, wenn SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut 2022 beträgt die Sperre zwei Jahre, wenn die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 Doping-Statut 2022 nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 handeln Athleten vorsätzlich, die ein Verhalten an den Tag legen, von dem sie wissen, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen bzw. zu einem solchen Verstoss führen könnte, und sie dieses Risiko bewusst eingehen. Vorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person das Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping- Bestimmungen offensichtlich ignoriert hat und es zusätzliche Hinweise darauf gibt, dass ihr Verhalten über (grobe) Fahrlässigkeit hinausgeht.

47. Gemäss Rechtsprechung des TAS kann der Vorsatz direkt oder indirekt sein. Indirekter Vorsatz im Sportrecht ist, ähnlich zum Eventualvorsatz, gegeben, wenn das Verhalten des Athleten in erster Linie auf ein Ergebnis ausgerichtet ist, der allfällige Eintritt eines Nebenergebnisses vom Athleten aber ebenfalls akzeptiert wird. Für den Begriff des indirekten Vorsatzes müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Athlet muss gewusst haben, dass sein Verhalten ein erhebliches Risiko birgt, und er muss dieses Risiko offenkundig ausser Acht gelassen haben. Eine dünne Linie trenne vergessliches Verhalten, welches grobfahrlässig zu qualifizieren ist, und rücksichtloses Verhalten, welches vorsätzlich einzustufen ist. Ein Athlet handelt ohne Vorsatz, wenn er nicht wusste, dass sein Verhalten mit einem erheblichen Risiko verbunden war, oder wenn er ein solches Risiko nicht offensichtlich ausser Acht gelassen hat.

48. Ferner erklärt SSI, dass die Disziplinarkammer in ihrer langjährigen, konstanten Rechtsprechung mehrere Grundsätze festhielt, die bei der Anwendung der Anti-Doping- Bestimmungen zu befolgen seien und dass die Grundsätze durch die neuere Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts übernommen werde. So könne ein Athlet nicht davon ausgehen, dass auf einem Webshop lediglich zugelassene Produkte angezeigt werden. Ein solch naives Verhalten berge ein beträchtliches, bewusst eingegangenes Risiko, dass "zu einem Verstoss gegen Antidoping-Bestimmungen […] führen könnte" und sei damit im Sinne von Art. 10.2.

49. SSI erklärt, dass gemäss Definition im Anhang des Doping-Statuts 2022 "Kein Verschulden" bestehe, wenn der Athlet den Nachweis erbringt, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-Doping- Bestimmung verstossen hat. Der vom Doping-Statut 2022 geforderte Standard ist die Anwendung äusserster Sorgfalt ("unter Anwendung äusserster Sorgfalt").

50. Weiter äussert SSI sich dahingehend, dass auch ein nicht-auf-Dopingthemen-sensibilisierter Athlet, der eine Substanz bewusst bestellt und damit eine Verbesserung seiner körperlichen Situation anstrebt, ohne dabei primär eine Leistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, mithin dennoch eine generelle Leistungssteigerung in Kauf nimmt. Dass dies nicht primär im Hinblick auf die sportliche Tätigkeit, sondern aus optischen oder gesundheitlichen Gründen passierte, ist dabei unerheblich, weil durch das Verhalten auch eine sportliche Leistungssteigerung zumindest in Kauf genommen und damit

9 (eventual)vorsätzlich ein Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2022 begangen werde. Indirekter Vorsatz im Sinne des Sportrechts sei gegeben, wenn ein Athlet wissen sollte, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen Antidopingbestimmungen darstellt bzw. das Risko eines Verstosses bewusst eingeht.

51. SSI führt aus, dass in diesen Fällen von vorsätzlichen Bestellungen von verbotenen Substanzen im Internet durch die DK konstant eine vierjährige Sperre verhängt werde. SSI erläuterte zudem, dass bei wiederholter Bestellung eines Dopingmittels im Internet, das Schweizer Sportgericht im Dezember 2024 eine achtjährige Sperre gegen einen Athleten aussprach.

52. SSI ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall unbestritten sei, dass die angeschuldigte Person die Substanz MK-677 im Internet bestellt habe. Zudem habe sie auch selbst ausgeführt, dass sie die Substanz bestellt und eingenommen habe, weil sie als Mittel zur Förderung des Muskelwachstums beworben wurde. Ferner habe die angeschuldigte Person auch zugegeben über die Wirkung der Substanz recherchiert zu haben. Sie handelte somit in voller Kenntnis der beabsichtigten Wirkung, nämlich, wie SSI ausführt, einer Steigerung des Muskelwachstums. Gemäss SSI sei es allgemein bekannt, dass eine erhöhte Muskelmasse unmittelbar zu einer Leistungssteigerung im Sport führe. Deshalb habe die angeschuldigte Person vorsätzlich eine Leistungssteigerung beabsichtigt.

53. Bezüglich dem Vorsatz bei der Bestellung, führt SSI aus, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der fraglichen Bestellung nicht abklärte, ob es sich bei MK-677 um eine gemäss der Dopingliste verbotene Substanz handelt. Die angeschuldigte Person habe sich lediglich über deren Wirkungen informiert. Auch wenn die angeschuldigte Person keine Doping- Schulung absolvierte, hätte sie sich die naheliegende Frage stellen müssen, ob die Substanz im Sport zugelassen sei. Eine Suche auf der Website von SSI hätte sofort ergeben, dass MK- 677 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten sei. Ferner hätte auch die Eingabe des Begriffs "Ibutamoren" bei Google ergeben, dass es sich um eine verbotene (Doping-)-Substanz handelt. SSI ist deshalb der Ansicht, dass die angeschuldigte Person in Anwendung der grundsätzlichen Sorgfalt "wissen oder vermuten [hätte] können", dass sie mit ihrer Bestellung von MK-677 ein Dopingmittel im Internet erwirbt. Der angeschuldigten Person musste es mindestens bewusst sein, dass sie durch die Annahme einer verbotenen, auf der Dopingliste sich befindenden Substanz eine leistungssteigende Wirkung erzielen könnte. Das Verhalten der angeschuldigten Person kann nach Würdigung der gesamten Umstände nur dahin verstanden werden, dass sie mit der Bestellung der verbotenen Substanz MK-677 einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zumindest in Kauf genommen hat. Ihr Handeln ist daher als eventualvorsätzlich zu qualifizieren.

54. Die Einzelschiedsrichterin gelangt folglich zum Schluss, dass die angeschuldigte Person vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2 des Doping-Statuts 2022 gehandelt hat. Weitere Möglichkeiten einer Reduktion der Sperrdauer fallen damit ausser Betracht. Entsprechend ist gegen die angeschuldigte Person eine Sperre von vier Jahren auszusprechen. 6. Weitere Konsequenzen und Sanktionen 55. SSI führt weiter aus, dass gemäss Art. 10.12 Doping-Statut 2022 zusätzlich zur Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse ausgesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall beantragt SSI eine symbolische Busse von CHF 100.

56. Schliesslich führt SSI aus, dass jede Sanktionierung gemäss Art. 10.15 Doping-Statut 2022 mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 Doping-Statut 2022 einhergeht und

10 SSI gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut 2022 über Sanktionen im Anti-Doping-Bereich öffentlich berichten muss. Da die angeschuldigte Person Freizeitsportler ist, sei die Veröffentlichung der Sanktion ohne Nennung ihres Namens zu erfolgen. 7. Kosten 57. SSI führt aus, dass im Falle einer Verurteilung die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss SO. Bei einem Freispruch seien die Verfahrenskosten der SSI aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht könne sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Es seien deshalb bei Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Anti-Doping- Bestimmungen, die Kosten der angeschuldigten Person aufzuerlegen. 8. Rechtsbegehren 58. SSI stellte folgende Rechtsbegehren: Formell: "1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei dem Schweizerischen Fussballverband die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen. 4. Es sei A.________ anzuordnen, seine Einkommensverhältnisse und Vermögen für die Jahre 2024 und 2025 offenzulegen. Materiell: 5. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 festzustellen, begangen durch A.________ am 6. Dezember 2024 durch seine Bestellung im Internet der verbotenen Substanz Ibutamoren MK-677. 6. Es sei eine vierjährige Sperre ab Urteilsverkündung gegen A.________ auszusprechen. 7 Es sei eine einkommensverhältnismässige Busse von CHF 100.00 gegen A.________ auszusprechen. 8 Die Verfahrenskosten seinen A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen." B. Schweizerische Fussballverband (SFV) 59. Mit Schreiben vom 21. November 2025 erklärte der SFV, dass er an seiner Parteistellung festhält und über weitere Schritte informiert werden möchte, dass er sich allerdings grundsätzlich jeweils den Anträgen von SSI anschliesst. Sollte dies nicht der Fall sein, würde er eine entsprechende Stellungnahme einreichen.

11 60. Der SFV hat keine Stellungnahme eingereicht. C. Angeschuldigte Person 61. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Freizeitsportler 62. Die angeschuldigte Person führt aus, dass sie seit dem 8. August 2024 als Freizeitsportler in der 4. Liga des B.________ lizenziert sei. Unmittelbar davor war sie in keinem Fussballverein.

63. Sie führt aus, dass sie während ihrer aktiven Zeit in einem Fussballverein nie sportliche Ambitionen verfolgte, sondern es ging ihr um die Bewegung, Spass am Spiel und um den Teamgeist.

64. Die angeschuldigte Person erklärt, dass sie nie über Anti-Doping-Bestimmungen informiert oder aufgeklärt worden sei und es ihr bisher nicht bewusst gewesen sei, dass es solche gebe. 2. Bestellung der Substanz 65. Sie erklärt, dass die körperliche Fitness und der Muskelaufbau einen wichtigen Bestandteil für die Selbstdefinition für viele junge Männer darstelle und auch einen grossen Einfluss auf die mentale Gesundheit habe. Es erstaunt daher nicht, dass auf Plattformen wie TikTok sowohl zulässige Nahrungsergänzungsmittel, etwa Protein, Kreatin oder Kollagen, die den Muskelaufbau, die körperliche Gesundheit und die Fitness fördern, als auch unzulässige Substanzen intensiv beworben werden. Sie habe das Produkt, nachdem sie die Werbung auf TikTok gesehen hatte, bestellt, ohne zu erkennen, dass es sich um eine verbotene Substanz gehandelt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich im sportlichen Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. Dies zeige auch der Umstand, dass sie die Bestellung während der offiziellen Winterpause des Vereins, welche von November 2024 bis Januar 2025 dauerte, vorgenommen habe.

66. Ferner erklärt sie, dass Magnesium und Proteine im Sport schon lange als unterstützende und den Muskelaufbau fördernde Nahrungsergänzungsmittel bekannt seien. Gemäss der angeschuldigten Person habe dies auch SSI erkannt, da sie auf in einer auf ihrer Website publizierten Warnung davon spricht, dass das Internet mit Produkten, welche zum perfekten Körper führen sollen, überschwemmt werde und in den sozialen Medien trenden. Die Produkte würden von Influencern auf Instagram, TikTok aber auch auf YouTube als Sportlerprodukte angepriesen. Es würden sich darunter immer wieder Supplemente mit gefährlichen Inhaltsstoffen finden. Gemäss der angeschuldigten Person sei die Irreführung der Konsumente und fehlende oder falsche Information geradezu eine Verkaufsmasche der Anbieter.

67. Der angeschuldigten Person, eine Freizeitsportlerin, war nicht bekannt, dass sie dem Doping-Statut unterstellt sei. Die Produktbestellung erfolge bei Freizeitsportler meist auch nicht im Zusammenhang mit dem sportlichen Hobby. Es gehe nicht darum eine Leistungssteigerung bei der Ausübung des Hobbys zu erzielen. Sie führt aus, dass ein Freizeitsportler bei der Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet oder über Social Media Plattformen nicht im Entferntesten an eine unzulässige Leistungssteigerung oder dass es sich um eine verbotene Substanz handeln könnte, denke. Zudem sei einem Laien nicht bekannt, dass sich Dopingsubstanzen einfach über das Internet bestellen lassen. Umso weniger, wenn es sich beim Hersteller des Produkts um eine Firma in der EU handle.

12 68. Die angeschuldigte Person habe die Substanz über TikTok beworben und habe die Substanz dann über die Website Biaxol.com bestellt. Sie habe sich vor der Bestellung informiert, welche Wirkungen die Substanz auf den Körper haben könne und welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringt. Sie habe nicht die Absicht gehabt, Regeln zu umgehen oder etwas Illegales zu tun, sondern wollte lediglich auf sichere Wiese ihre Fitnessziele erreichen. 3. Doping-Statut 69. Die angeschuldigte Person führt aus, dass das Doping-Statut 2021 (gültig ab 1. Januar 2022) zur Anwendung gelangt.

70. Der vorliegende Verstoss sei am 6. Dezember 2024 begangen worden und damit vor Inkrafttreten des neuen Doping Statuts per 1. Januar 2025. Ferner führt sie aus, dass die Unterstellung unter das Doping-Statut nicht bestritten werde. 4. Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 71. In Bezug auf den Vorwurf der Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2022 bringt die angeschuldigte Person vor, SSI werfe ihr vor, eine unzulässige Substanz angewendet zu haben, und stütze diesen Vorwurf darauf, dass sie davon ausgehe, die angeschuldigte Person habe MK-677 besessen und bereits angewendet. Nach Auffassung der angeschuldigten Person lägen, abgesehen vom behaupteten Geständnis, keine Beweise vor, welche eine Anwendung im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts 2022 belegen würden. Sie führt aus, das Produkt nach Erhalt angewendet zu haben; dieses habe sie jedoch nach Zustellung des Vorbescheids vom 26. März 2025 entsorgt, da sie aufgrund des Vorbescheids erschrocken gewesen sei, dass entsprechende Supplemente unter die Dopingbestimmungen fallen könnten. Zugleich erklärt sie, ihre Aussagen hätten sich nicht spezifisch auf MK-677 bezogen. Es sei daher nicht erstellt, dass die angeschuldigte Person MK-677 tatsächlich angewendet habe.

72. Zur versuchten Anwendung führt die angeschuldigte Person aus, dass eine versuchte Anwendung im Sinne von Art.2.2 Doping-Statut 2022 ein vorsätzliches Verhalten voraussetze, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstelle, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abziele. Die angeschuldigte Person erklärt, dass sie weder wissentlich noch willentlich eine verbotene Substanz bestellt habe. Sie wusste im Zeitpunkt der Bestellung nicht und konnte auch nicht wissen, dass es sich um eine unzulässige Substanz handelt. Sie nahm dadurch das Risiko eines Verstosses gegen Anti- Doping-Bestimmungen auch nicht in Kauf. Sie wurde noch nie über die Doping- Bestimmungen aufgeklärt oder darauf aufmerksam gemacht. Ferner erklärt sie, dass vielmehr die Vereine, insbesondere auch die Vertreiber von solchen unzulässigen Substanzen und die Betreiber der Social Media Plattformen, welche solche Produkte als zulässige Nahrungsergänzungsmittel vermarkten, in die Verantwortung zu nehmen sind. Diese müssten einen Hinweis anbringen, dass es sich um eine unzulässige Dopingsubstanz handelt. Da es sich bei der Website um eine professionelle Seite handelte, die viele positive Kundenbewertungen aufwies, kamen bei der angeschuldigten Person keinerlei Zweifel auf. Schliesslich verstärkte der Hinweis, dass das Unternehmen und die Produkte aus Europa stammen, das Vertrauen der angeschuldigten Person. Die angeschuldigte Person erklärte zudem, dass sie nebstdem, dass sie nicht wusste, dass es sich um eine zulässige Substanz handelt, sie schon gar nicht eine unzulässige Substanz bestellen und sich damit Risiken aussetzen wollte.

13 5. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 73. Die angeschuldigte Person bestreitet die rechtlichen Ausführungen der SSI nicht. Es wird jedoch bestritten, dass die angeschuldigte Person ausgesagt haben soll, dass sie MK-677 bis zu deren Entsorgung bei sich zu Hause aufbewahrt haben soll. 6. Sanktion 74. Die angeschuldigte Person führt aus, dass vorsätzliches Verhalten im Sinne von Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 anzunehmen sei, wenn die betroffene Person das Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen offensichtlich ignoriert habe und es zusätzliche Hinweise darauf gebe, dass ihr Verhalten über (grobe) Fahrlässigkeit hinausgehe. Entscheidend sei einzig und allein, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste. Relevant sei, ob die bestellende Person wusste bzw. hätte wissen können, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping darstelle, bzw., dass ein hohes Risiko bestehe, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst einging.

75. Die angeschuldigte Person erklärt, dass ihr Verhalten keinen anderen Schluss zulasse, als dass sie vorsätzlich eine Leistungssteigerung wollte. Sie wusste aber im Bestellzeitpunkt nicht, dass sie eine unzulässige Substanz bestelle. Weiter wusste sie auch nicht, dass sie als Freizeitsportler dem Doping-Statut unterstellt sei und konnte auch nicht wissen, dass ihr Verhalten ein Verstoss gegen Anti-Doping darstellt. Gemäss der angeschuldigten Person läge - unter Bezugnahme auf das Doping-Statut - ein relevanter Verstoss nur dann vor, wenn sie zum Zeitpunkt der Bestellung wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um eine verbotene Substanz handelt. Sie macht ferner geltend, dass gemäss Art. 10.5 des Doping- Statuts eine Sperre aufgehoben wird, wenn kein Verschulden vorliegt. Nach dem Anhang zum Doping-Statut ist "kein Verschulden" nur dann gegeben, wenn nicht einmal Fahrlässigkeit vorliegt. Die Athletin oder andere Person muss nachweisen, dass sie weder wusste noch vermutete noch selbst bei Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat, dass ihr eine solche verabreicht wurde oder dass sie anderweitig gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstossen hat. Weiter bringt sie vor, dass gemäss Art. 10.6 des Doping- Statuts 2022 eine Sperre bei fehlendem groben Verschulden reduziert werden kann. Für Freizeitsportler, die einen Verstoss begehen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, kann die Sanktion reduziert werden, sofern sie nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt (Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022). In diesem Fall reicht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens von einer Verwarnung ohne Sperre bis zu einer Sperre von höchstens zwei Jahren.

76. Schliesslich führt die angeschuldigte Person aus, dass sie das Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht erkennen konnte. Sie erklärt, dass kein Verschulden vorliege, weshalb nach Art. 10.5 Doping-Staut die "ansonsten geltende Sperre" aufgehoben werden muss.

77. Bezüglich der Busse führt die angeschuldigte Person aus, dass sie bedürftig sei, ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und das Aussprechen einer Busse somit unter diesen Umständen unverhältnismässig erscheine.

78. Bezüglich der Veröffentlichung äussert sich die angeschuldigte Person zudem dahingehend, dass eine Veröffentlichung nicht erforderlich sei, da es sich bei ihr um einen Freizeitsportler handle und verweist auf Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022.

14 79. Abschliessend verweist die angeschuldigte Person darauf hin, dass die Kosten SSI auferlegt werden sollen und dass sie im Falle einer Verurteilung keine Verfahrenskosten trage, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 7. Rechtsbegehren 80. Die angeschuldigte Person stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Freizeitsportler freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Freizeitsportler mit einer Verwarnung ohne Sperre zu sanktionieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten von Swiss Sport Integrity." V. Zuständigkeit 81. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; c jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde." 82. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht." 83. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...] 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]." 84. Art. 12.1 Doping-Statut 2022 lautet wie folgt:

15 "Die Disziplinarkammer beurteilt potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt. Die Disziplinarkammer ist auch zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Bewilligung oder Ablehnung einer ATZ ergeben. Weiter ist sie zuständig für die Verhängung einer provisorischen Sperre nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens." 85. Aus den Akten geht hervor, dass die angeschuldigte Person mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 gegenüber SSI verlangt hat, den Fall vor das Schweizer Sportgericht zu bringen. Keine der Parteien hat eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 6. November 2025 durch die Parteien ohnehin bestätigt.

86. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. VI. Anwendbares Recht 87. Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht." 88. Die Parteien nahmen in ihren Eingaben Bezug auf das Doping-Statut 2022.

89. Die relevanten Vorfälle im vorliegenden Fall ereigneten sich um den 6. Dezember 2024 (Zollformular). Zu jenem Zeitpunkt war das am 26. November 2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Doping-Statut anwendbar (nachfolgend "Doping-Statut 2022"). Die Einzelschiedsrichterin erklärt folglich primär das Doping-Statut 2022 für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht. VII. Unentgeltliche Rechtspflege 90. Der angeschuldigten Person wurde mit Entscheid vom 6. November 2025 durch die Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

91. Die angeschuldigte Person ist von den Verfahrenskosten befreit und ihr wurde eine Rechtsvertreterin gewährt. VIII. Materielles 92. Die Einzelschiedsrichterin hat nach den vorgenannten Ausführungen somit folgende Themen zu beurteilen: A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2022; B. Substanz; C. Beweislast und Beweismass; D. versuchte Anwendung und Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022; E. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 sowie

16 F. Konsequenzen und Massnahmen. A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2022 93. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut 2022 beurteilt das Schweizer Sportgericht potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt.

94. Gemäss dem Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut 2022 gilt dieses für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verband, Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden. Gemäss Definition Doping-Statut 2022 ist ein Athlet eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt.

95. Die angeschuldigte Person ist seit dem 8. August 2024 als Freizeitsportler in der 4. Liga des FC B.________ lizenziert.

96. Das Doping-Statut 2022 ist somit vorliegend anwendbar, und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.

97. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.2 Doping-Statut 2022 in der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO). B. Substanz 98. Das von der Zollstelle Zoll Nordost am 6. Dezember 2024 zurückbehaltene Produkt "Ibutamoren MK-677 Biaxol, MK 677 10mg" enthält MK-677, welches auf der Dopingliste 2024 unter der Kategorie S2 unter S2.2.4 aufgeführt wird. MK-677 ist eine nicht-spezifische Substanz, die jederzeit im und ausserhalb des Wettkampfes verboten ist. C. Beweislast und Beweismass 99. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Schweizer Sportgericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. D. Anwendung und versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 100. Nach Art. 2 i.V.m. Art. 2.2 Doping-Statut 2022 gilt die Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Nach Art. 2.2.2 Doping-Statut 2022 ist zudem nicht relevant, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde

17 101. In Anhang zum Doping Statut 2022 werden die Begriffe "Anwendung" und "Versuch" definiert. Die Anwendung wird definiert als "Die Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode". Der Versuch wird definiert als "Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren".

102. Die Anwendung oder versuchte Anwendung einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts 2022 durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben. 2. Vorliegender Fall 103. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person das Produkt online auf der Website biaxol.com die gemäss der aktuell geltenden Doping-Liste verbotene Substanz MK-677 bestellt hat.

104. SSI bringt vor, dass die angeschuldigte Person MK-677 bestellt habe; dies stehe unter anderem aufgrund ihres Geständnisses fest. Die angeschuldigte Person hingegen macht geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, ihre Leistung im Fussball durch die Einnahme der Substanz zu steigern. Hinsichtlich der Verstösse gegen das Doping-Statut fehle es am Vorsatz, da sie nicht gewusst habe, dass es sich um eine verbotene Substanz handle, und dies auch nicht habe wissen können.

105. Die angeschuldigte Person hat mit E-Mail vom 15. April 2025 ein Geständnis abgegeben, das sie das Produkt lediglich bestellt habe, da es ihr auf der Social-Media-Plattform TikTok vorgeschlagen wurde und es dort als ein Mittel beworben wurde, das den Muskelaufbau unterstützen soll. Sie erklärte in diesem Schreiben zudem, dass sie dieses Supplement inzwischen nicht mehr einnehme und erschrocken war, als sie erfahren habe, dass es unter Doping falle.

106. Aufgrund des Geständnisses der angeschuldigten Person das Produkt bestellt zu haben, wenn auch das Ziel ihr Muskelwachstum zu fördern gewesen war, ist der SSI der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person im Sinne des Doping-Statuts 2022 die Anwendung von MK-677 versucht hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 ist damit erfüllt. Allein die Tatsache, dass die angeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping gedacht habe, ist nicht genügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen.

107. Der Nachweis der "versuchten Anwendung" einer verbotenen Substanz erfordert insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Kommentar zu Art. 2.2.2 des Doping-Statuts 2022). Dieser Nachweis beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz anzuwenden. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von MK-677 den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmasses nach Art. 10.2 des Doping-Statuts 2022 und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 des Doping-Statuts 2022 erfüllt ist. Diese Frage wird deshalb entsprechend erst später bei der Setzung der Dauer der Sperre angesehen.

18 108. Auch das Eingeständnis der angeschuldigten Person, das Produkt eingenommen zu haben, bestätigt, dass sie im Sinne des Doping-Statuts 2022 eine Anwendung von MK-677 vorgenommen hat. Die Auffassung der angeschuldigten Person, wonach sich ihre Aussage nicht auf MK-677 bezogen habe, vermag daran nichts zu ändern und überzeugt nicht.

109. Die Einzelschiedsrichterin kommt somit zum Schluss, dass die angeschuldigte Person vorliegend versuchte, eine verbotene Substanz anzuwenden und ferner auch tatsächlich die verbotene Substanz anwendete, weshalb der Tatbestand der versuchten Anwendung und der Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 erfüllt ist. E. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 110. Gemäss dem Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2022 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten einen Verstoss gegen das Doping-Statut 2022 dar. Gemäss der Definition des Besitzes im Doping-Statut 2022 gilt der Kauf einer verbotenen Substanz oder Methode – auch auf elektronischem und anderem Wege – als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Der Kommentar zu dieser Definition erklärt, dass der Kauf einer verbotenen Substanz auch dann Besitz darstellt, wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird. 2. Vorliegender Fall 111. SSI wirft der angeschuldigten Person den Besitz einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 vor, da die angeschuldigte Person online Dopingmittel bestellt, bezahlt und somit gekauft habe, was gemäss den anwendbaren Bestimmungen Doping-Statut 2022 als Besitz einer verbotenen Substanz gilt, unabhängig davon, dass die Bestellung bei der angeschuldigten Person nie angekommen ist. Sie führt aus, dass die angeschuldigte Person ohnehin bereits eingeräumt habe, dass sie die sich in ihrem Besitz befindliche Substanz nach Erhalt der Benachrichtigung entsorgt habe.

112. Die angeschuldigte Person bestreitet die Ausführungen von SSI nicht. Sie bestreitet einzig, dass sie ausgesagt haben soll, dass sie MK-677 bis zu deren Entsorgung bei sich zu Hause aufbewahrt haben soll.

113. Wie vorstehend dargelegt, hat die angeschuldigte Person eingeräumt, die fragliche Substanz online bestellt zu haben. Darüber hinaus hat sie dies mit E-Mail vom 15. April 2026 ausdrücklich bestätigt.

114. Unter Würdigung der vorstehenden Umstände sowie in Anwendung der dargelegten rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6.1 des Doping-Statuts 2022 gelangt die Einzelschiedsrichterin zum Schluss, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.6.1 erfüllt hat.

19 F. Konsequenzen und Massnahmen 1. Sperre 115. Gemäss Art. 10.2.1 Doping-Statut 2022 wird für einen Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 Doping-Statut 2022 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen eine nicht-spezifische Substanz betrifft und der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Sind die Voraussetzungen nach Art. 10.2.1.1 Doping-Statut 2022 nicht erfüllt, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut 2022 grundsätzlich zwei Jahre (vgl. zudem SSG 2024/DO/39, Entscheid vom 19. Juni 2025, N. 112 ff.)

116. Gemäss der Dopingliste 2024 ist MK-677 unter der Kategorie S.2.2.4 (Wachstumshormon- Releasingfaktoren) namentlich genannt. Daraus folgt, dass MK-677 eine sogenannte nichtspezifische Substanz ist, weshalb grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren auszusprechen ist, es sei denn, die angeschuldigte Person kann glaubhaft machen, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen hat.

117. Die angeschuldigte Person gab zwar zu, dass sie das Produkt bestellt hat, um ihren Körper zu stärken und Muskeln aufzubauen, da sie schon lange untergewichtig sei, gab jedoch weiter an, dass sie nicht wusste, dass das Produkt verboten sei oder einen Einfluss auf die sportliche Leistungsfähigkeit haben könnte. Zudem wies die angeschuldigte Person darauf hin, dass sie noch nie eine Anti-Doping-Ausbildung erhalten habe.

118. SSI bringt im Wesentlichen vor, ein Athlet könne nicht davon ausgehen, dass in einem Webshop ausschliesslich zulässige Produkte angeboten würden. Ein derart naives Verhalten begründe ein erhebliches, bewusst eingegangenes Risiko, gegen Anti-Doping- Bestimmungen zu verstossen, und sei daher im Sinne von Art. 10.2 des Doping-Statuts 2022 als vorsätzlich zu qualifizieren. Weiter macht SSI geltend, die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz erworben, nachdem sie durch TikTok-Videos darauf aufmerksam geworden sei und angenommen habe, dass diese ihr beim Muskelaufbau helfen würde. Sie habe zudem eingeräumt, sich über die Wirkung der Substanz informiert zu haben. Damit habe sie in voller Kenntnis der beabsichtigten Wirkung – namentlich der Förderung des Muskelwachstums – gehandelt. Nach Auffassung von SSI sei allgemein bekannt, dass eine Zunahme der Muskelmasse unmittelbar zu einer Leistungssteigerung im Sport führe.

119. Wie SSI ausführt, klärte die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der fraglichen Bestellung nicht ab, ob es sich bei MK-677 um eine gemäss der Dopingliste verbotene Substanz handelt. Stattdessen informierte sie sich lediglich über deren Wirkungen. Auch wenn die angeschuldigte Person keine spezifische Anti-Doping-Schulung absolviert hat, hätte sie sich die naheliegende Frage stellen müssen, ob die Substanz im Sport zugelassen sei. Eine einfache Abfrage der Substanz auf der Website von Swiss Sport Integrity hätte ergeben, dass MK-677 sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten ist. Ebenso hätte bereits eine kurze Internetrecherche, etwa durch die Eingabe des Begriffs "Ibutamoren" bei Google ergeben, dass es sich um eine verbotene (Doping)-Substanz handelt.

120. Die Einzelschiedsrichterin hält einleitend fest, dass unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person das Produkt "MK-677", bestellt hat. Anders sieht es hinsichtlich des Wissenselements betreffend den Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen aus. Die angeschuldigte Person hatte angegeben, dass sie noch nie eine Anti-Doping-Ausbildung erhalten habe. Es ist zwar unbestritten, dass die angeschuldigte Person zwar lediglich hobbymässig Fussball spielte, jedoch war sie im Zeitpunkt des Verstosses bereits volljährig.

20 Es erscheint der Einzelschiedsrichterin als glaubhaft, dass die angeschuldigte Person über keine Anti-Doping-Ausbildung verfügte oder sonst wie auf solche Themen sensibilisiert wurde.

121. Es stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person über das hohe Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen hätte Bescheid wissen müssen. Bei der Beurteilung, ob eine Person über das hohe Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen hätte Bescheid wissen müssen, gilt es insbesondere die Anti-Doping-Ausbildung, das Alter, sowie das Niveau zu berücksichtigen, auf dem die Sportart betrieben wird. Die angeschuldigte Person hat zwar keine Anti-Doping-Ausbildung durchgeführt und spielt in der 4. Liga, war aber im Zeitpunkt des Verstosses bereits volljährig. Wie in der Rechtsprechung des TAS ausgeführt (CAS 2013/A/3327 & 3335, par. 76a und der zitierten Rechtsprechung), kann in Bezug auf Anti-Doping-Bestimmungen von einer minderjährigen Person nicht dasselbe Wissen wie von einer volljährigen Person erwartet werden, insbesondere dann nicht, wenn die minderjährige Person lediglich hobbymässig auf Juniorenstufe Sport betreibt, im Gegensatz zu einer minderjährigen Person, welche sich auf internationalem Niveau oder in der nationalen Spitze betätigt.

122. Vorliegend handelt es sich um eine volljährige Person, die aktiv am organisierten Fussballbetrieb in der 4. Liga teilnimmt. Von einer solchen Person darf erwartet werden, dass sie sich zumindest in grundlegender Weise mit den für sie geltenden Anti-Doping- Bestimmungen vertraut macht. Hinzu kommt, dass die angeschuldigte Person nach eigenen Angaben ausdrücklich Recherchen zum Produkt vorgenommen hat. Dieses Rechercheverhalten indiziert ein gewisses Wissenselement und zeigt, dass sie sich mit der Wirkung der Substanz auseinandergesetzt hat. Im Rahmen dieser Recherche hätte sie erkennen können - und bei pflichtgemässer Sorgfalt auch erkennen müssen -, dass es sich bei MK-677 um eine Substanz handelt, die leistungsrelevante hormonelle Prozesse beeinflusst und damit in den Anwendungsbereich der Dopingbestimmungen fallen kann. Wer eine Substanz mit klar leistungssteigernder Zielrichtung erwirbt und deren Wirkung gezielt zur Förderung des Muskelwachstums einsetzen will, bewegt sich objektiv in einem dopingrechtlich sensiblen Bereich. Die angeschuldigte Person bestätigte zudem selbst, dass sie die Substanz mit dem Ziel des Muskelaufbaus anwenden wollte. Damit stand für sie die leistungsfördernde Wirkung im Vordergrund. Wer unter diesen Umständen eine entsprechende Substanz bestellt und anwendet, nimmt zumindest in Kauf, dass es sich um eine verbotene Substanz handeln könnte. Die angeschuldigte Person vermochte daher nicht glaubhaft darzutun, dass sie weder Kenntnis hatte noch das Risiko eines Verstosses erkannte. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt die Einzelschiedsrichterin zum Schluss, dass das Verhalten der angeschuldigten Person als eventualvorsätzlich zu qualifizieren ist.

123. Angesichts dieser Ausführungen ist die angeschuldigte Person gestützt auf Art. 10.2.1.1 Doping-Statut 2022 für vier Jahre zu sperren.

124. Gestützt auf Art. 10.13 Doping-Statut 2022 beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schweizer Sportgerichts. Eine provisorische Sperre wurde vorliegend nicht ausgesprochen und ist somit gemäss Art. 10.13.2 Doping-Statut 2022 auch nicht anzurechnen. 2. Busse 125. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut 2022 kann zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 ausgesprochen werden. SSI

21 beantragt vorliegend, die angeschuldigte Person sei mit einer symbolischen Busse von CHF 100 zu belegen.

126. Die angeschuldigte Person erklärt, sie sei bedürftig, weshalb ihr mit Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrates der Stiftung Schweizer Sportgericht vom 6. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Das Aussprechen einer Busse erschein unter diesen Umständen unverhältnismässig.

127. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 nahm die angeschuldigte Person Stellung zu ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die angeschuldigte Person ist seit August arbeitslos und bezieht seit dem 17. Oktober 2025 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 1'352.37. Die angeschuldigte Person verfügt über kein Vermögen.

128. In Anbetracht, dass der angeschuldigten Person im Verfahren eine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sie weder über Vermögen verfügt und auch eine Arbeitslosenentschädigung erhält, ist die Einzelschiedsrichterin der Ansicht, dass es sich bei einer Busse von CHF 100 nicht eine dem Einkommen angemessene Geldbusse handelt.

129. Zudem verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.

130. Aus diesen Gründen wird der Antrag der SSI die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen, abgewiesen. 3. Veröffentlichung der Sperre 131. Gemäss Art. 10.15 Doping-Statut 2022 geht jede Sanktion mit einer automatischen obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2022 einher.

132. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) veröffentlicht die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt.

133. Das Schweizer Sportgericht ist demnach nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann SSI eine entsprechende Anordnung erteilen. Stellt das Schweizer Sportgericht einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping- Statut 2022).

134. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben können. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022 ist die Veröffentlichung diesfalls nicht erforderlich. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten. Zudem darf eine Veröffentlichung, wenn das

22 Schweizer Sportgericht feststellt, dass kein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2022).

135. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen Verstoss festgestellt. Es handelt sich jedoch vorliegend um einen Freizeitsportler, weshalb die Veröffentlichung keine Namensnennung enthalten darf. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 136. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 137. Nach Art. 36 Abs. 2 SO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten SSI auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.

138. Vorliegend kommt es zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SO kommt es somit grundsätzlich zu einer Auferlegung der Kosten an die angeschuldigte Person. Der angeschuldigten Person wurde im vorliegenden Verfahren mit Entscheid vom 6. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dabei wurde die angeschuldigte Person explizit von den Verfahrenskosten im Verfahren SSG 2025/DO/63 befreit. Aus diesem Grund sind der angeschuldigten Person keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Einzelschiedsrichter entscheidet, keine Verfahrenskosten zu erheben. B. Parteikosten 139. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden, vorausgesetzt, der angeschuldigten Person wurde keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Art. 19 der Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege). Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

140. Die angeschuldigte Person unterliegt im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss und wird verurteilt. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Gründen entscheidet die Einzelschiedsrichterin, keine Parteikosten zu sprechen.

23 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird des Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut 2022 für schuldig erklärt.

2. A.________ wird im Sinne von Art. 10.2.1 Doping-Statut 2022 ab Zustellung des Schiedsspruchs für die Dauer von vier Jahren gesperrt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum: 6. März 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Ada Sofie Altobelli Einzelschiedsrichterin

SGS 2025/DO/63 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2026 SGS 2025/DO/63 — Swissrulings